Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0434-S/06
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0434-S/06vom 09.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Verpflichtungsmuster, und konzentrieren Sie sich dabei auf die folgenden
wichtigen Punkte: FINDEN, BELEHREN: Nehmen Sie die Lektionen durch (dieser Teil
enthält einen Hinweis auf eine weitere, nicht vorliegende Unterlage mit der
Bezeichnung "Anweisungen für die Lektionen") TAUFEN und EINGLIEDERN
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7
- 13
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Der
Aufbau
der
Mission
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Der Missionspräsident hat zwei Assistenten. Die
Mission ist in Zonen und Distrikte aufgeteilt.
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14
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Missionarregeln
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Dieser Teil enthält Anweisungen zu den Themen
AUFTRETEN, KLEIDUNG und ÄUßERE ERSCHEINUNG, TAGESPLANUNG, SONN und
FEIERTAGE, VORBEREITUNGSTAG, BEZIEHUNG zu den MITMENSCHEN; LANDESGESETZE und
LANDESSITTEN, DIENST an der ALLGEMEINHEIT, WOHNUNG, FASTEN, GESUNDHEIT und
SICHERHEIT, FINANZEN und FAHRZEUGGEBRAUCH
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15
- 46
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Heilige Handlungen des Priestertums
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Dieser Teil befasst sich mit der Anführung von
Richtlinien für Handlungen des religiöse Handlungen
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46
- 62
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Zum Abschluss
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Studieren Sie die Verhaltensmuster und Anregungen in
diesem Handbuch, damit Sie den Anforderungen Ihrer Mission gerecht werden.
Halten Sie sich an diese Richtlinien für Ihre Sicherheit und Ihr
Wohnbefinden.
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62
- 63
Der Tages- und Wochenablauf
eines/einer Missionars/Missionarin wurde in dem Bescheid des UFS, Salzburg vom
2.. - Seite 31 - dargelegt und gestaltet sich wie folgt:
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Tag
1 bis Tag 6
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Tag
7
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00.00 bis 07.00 Uhr
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Nachtruhe
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Nachtruhe
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07.00 bis 08.00 Uhr
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Studium
im "dualen Lernsystem"
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Studium
im "dualen Lernsystem"
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08.00 bis 09.00 Uhr
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Selbststudium
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Selbststudium
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09.00 bis 12.00 Uhr
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Missionieren
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von
9.00
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12.00 bis 13.00 Uhr
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Mittagessen
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bis
17.00 Uhr
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13.00 bis 17.00 Uhr
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Missionieren
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Persönlicher
Vorbereitungstag
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17.00 bis 18.00 Uhr
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Abendessen
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Abendessen
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18.00 bis 21. 00 Uhr
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Missionieren
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Missionieren
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21.00 bis 22.00 Uhr
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Planung
des nächsten Tages
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Planung
des nächsten Tages
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22.00 bis 00.00 Uhr
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Nachtruhe
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Nachtruhe
Aus diesem Tages- und
Wochenablauf ergibt sicht, dass der der/die Missionar/Missionarin seinen
Tagesablauf penibel plant in dem der persönliche Kontakt zur
Wohnbevölkerung seines/ihres Einsatzgebietes im Zentrum seiner/ihrer
Bemühungen steht um damit seiner/ihrer Berufung nachzukommen. Auch das
einstündige Sprachstudium, das Selbststudium der heiligen Schrift, der
Besuch von Gruppenseminaren, der Unterricht des Missionspräsidenten sowie
der Besuch des Sonntagsunterrichts setzt die persönliche Anwesenheit
des/der Missionars/Missionarin voraus. Damit ist aber der Missionar/die
Missionarin während der gesamten Missionszeit in den USA körperlich
anwesend. Ein persönlicher Kontakt mit Personen im Herkunftsstaat
Österreich ist - wenn überhaupt nur schriftlich oder telefonisch
möglich - sofern dies überhaupt während der Missionszeit
erwünscht ist, da bereits anlässlich der Berufung zur Leistung der
Mission ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass von einem
Missionar/einer Missionarin erwartet wird, dass er/sie all seine/ihre Zeit und
Aufmerksamkeit dem Dienst des Herrn widmet und seine/ihre persönlichen
Angelegenheiten zurückstellt um das wesentliche Ziel der Vollzeitmission -
das Erlernen von Disziplin, Ausdauer und Geldeinteilung, fleißiges
Arbeiten, der Umgang mit anderen Menschen und Kulturen, wie dies in der
kircheninternen, monatlich erscheinenden Zeitschrift L ausgeführt wird - zu
erfüllen.
Nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzbug haben sich
daher
die
beiden Kinder des Berufungswerbers - RundE - objektiv betrachtet
über 19 Monate bzw. über
25 Monate ständig in den USA
aufgehalten, weil
die
Umstände sprechen dafür, dass die Anwesenheit nicht nur
vorübergehend war, und
sie
sich unter Umständen in den USA aufgehalten haben die erkennen
ließen, dass sie in diesem Land (USA) nicht nur vorübergehend
verweilten, weil
auf
Grund der Erfüllung der Vollzeitmission sowie einer von beiden Kindern
beantragten Verlängerung eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zu
ihrem Aufenthaltsort (Einsatzgebiet) bestanden hat, und
sie
in diesen über 19 Monate bzw.
über 25 Monate dauernden
Aufenthalt in den USA daher ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem
Einsatzgebiet und damit in den USA hatten, weil
subjektiven
Absichten keine Bedeutung beizumessen ist.
Der Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz, dass sich der ständige Aufenthalt der
Missionare ist Österreich befinde, weil der Auslandsaufenthalt von Beginn
an für eine begrenzte Zeit angetreten worden sei, wird vom Referenten des
UFS, Salzburg unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht
geteilt.
Denn die im
§ 2 Abs. 5 lit b FLAG für die Haushaltszugehörigkeit bei
auswärtiger Berufsausübung aufgestellten Fiktionen - und auf diese
nimmt offenbar die Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz Bezug -,
hat für die gegenständliche Prüfung eines ständigen
Auslandsaufenthaltes im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967 - nunmehr
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 - keine
Bedeutung siehe (VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0016).
Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter R ab 1/2004 bis 7/2005
und für den Sohn E ab 2/2004 bis 12/2005 war abzuweisen, weil sich beide
Kinder während dieses Zeitraumes objektiv betrachtet ständig in den
USA aufgehalten haben und daher ein
Ausschließungsgrund vorlag, der eine Prüfung, ob die
Erfüllung der Vollzeitmission eine Berufsausbildung ist oder nicht,
erübrigte.
Salzburg, am
9. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0434-S/06
- Stammnummer
- 38564
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF