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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0434-S/06

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0434-S/06vom 09.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Verpflichtungsmuster, und konzentrieren Sie sich dabei auf die folgenden wichtigen Punkte: FINDEN, BELEHREN: Nehmen Sie die Lektionen durch (dieser Teil enthält einen Hinweis auf eine weitere, nicht vorliegende Unterlage mit der Bezeichnung "Anweisungen für die Lektionen") TAUFEN und EINGLIEDERN | 7 - 13 | Der Aufbau der Mission | Der Missionspräsident hat zwei Assistenten. Die Mission ist in Zonen und Distrikte aufgeteilt. | 14 | Missionarregeln | Dieser Teil enthält Anweisungen zu den Themen AUFTRETEN, KLEIDUNG und ÄUßERE ERSCHEINUNG, TAGESPLANUNG, SONN und FEIERTAGE, VORBEREITUNGSTAG, BEZIEHUNG zu den MITMENSCHEN; LANDESGESETZE und LANDESSITTEN, DIENST an der ALLGEMEINHEIT, WOHNUNG, FASTEN, GESUNDHEIT und SICHERHEIT, FINANZEN und FAHRZEUGGEBRAUCH | 15 - 46 | Heilige Handlungen des Priestertums | Dieser Teil befasst sich mit der Anführung von Richtlinien für Handlungen des religiöse Handlungen | 46 - 62 | Zum Abschluss | Studieren Sie die Verhaltensmuster und Anregungen in diesem Handbuch, damit Sie den Anforderungen Ihrer Mission gerecht werden. Halten Sie sich an diese Richtlinien für Ihre Sicherheit und Ihr Wohnbefinden. | 62 - 63 Der Tages- und Wochenablauf eines/einer Missionars/Missionarin wurde in dem Bescheid des UFS, Salzburg vom 2.. - Seite 31 - dargelegt und gestaltet sich wie folgt: | | Tag 1 bis Tag 6 | Tag 7 | 00.00 bis 07.00 Uhr | Nachtruhe | Nachtruhe | 07.00 bis 08.00 Uhr | Studium im "dualen Lernsystem" | Studium im "dualen Lernsystem" | 08.00 bis 09.00 Uhr | Selbststudium | Selbststudium | 09.00 bis 12.00 Uhr | Missionieren | von 9.00 | 12.00 bis 13.00 Uhr | Mittagessen | bis 17.00 Uhr | 13.00 bis 17.00 Uhr | Missionieren | Persönlicher Vorbereitungstag | 17.00 bis 18.00 Uhr | Abendessen | Abendessen | 18.00 bis 21. 00 Uhr | Missionieren | Missionieren | 21.00 bis 22.00 Uhr | Planung des nächsten Tages | Planung des nächsten Tages | 22.00 bis 00.00 Uhr | Nachtruhe | Nachtruhe Aus diesem Tages- und Wochenablauf ergibt sicht, dass der der/die Missionar/Missionarin seinen Tagesablauf penibel plant in dem der persönliche Kontakt zur Wohnbevölkerung seines/ihres Einsatzgebietes im Zentrum seiner/ihrer Bemühungen steht um damit seiner/ihrer Berufung nachzukommen. Auch das einstündige Sprachstudium, das Selbststudium der heiligen Schrift, der Besuch von Gruppenseminaren, der Unterricht des Missionspräsidenten sowie der Besuch des Sonntagsunterrichts setzt die persönliche Anwesenheit des/der Missionars/Missionarin voraus. Damit ist aber der Missionar/die Missionarin während der gesamten Missionszeit in den USA körperlich anwesend. Ein persönlicher Kontakt mit Personen im Herkunftsstaat Österreich ist - wenn überhaupt nur schriftlich oder telefonisch möglich - sofern dies überhaupt während der Missionszeit erwünscht ist, da bereits anlässlich der Berufung zur Leistung der Mission ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass von einem Missionar/einer Missionarin erwartet wird, dass er/sie all seine/ihre Zeit und Aufmerksamkeit dem Dienst des Herrn widmet und seine/ihre persönlichen Angelegenheiten zurückstellt um das wesentliche Ziel der Vollzeitmission - das Erlernen von Disziplin, Ausdauer und Geldeinteilung, fleißiges Arbeiten, der Umgang mit anderen Menschen und Kulturen, wie dies in der kircheninternen, monatlich erscheinenden Zeitschrift L ausgeführt wird - zu erfüllen. Nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzbug haben sich daher die beiden Kinder des Berufungswerbers - RundE - objektiv betrachtet über 19 Monate bzw. über 25 Monate ständig in den USA aufgehalten, weil die Umstände sprechen dafür, dass die Anwesenheit nicht nur vorübergehend war, und sie sich unter Umständen in den USA aufgehalten haben die erkennen ließen, dass sie in diesem Land (USA) nicht nur vorübergehend verweilten, weil auf Grund der Erfüllung der Vollzeitmission sowie einer von beiden Kindern beantragten Verlängerung eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zu ihrem Aufenthaltsort (Einsatzgebiet) bestanden hat, und sie in diesen über 19 Monate bzw. über 25 Monate dauernden Aufenthalt in den USA daher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Einsatzgebiet und damit in den USA hatten, weil subjektiven Absichten keine Bedeutung beizumessen ist. Der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz, dass sich der ständige Aufenthalt der Missionare ist Österreich befinde, weil der Auslandsaufenthalt von Beginn an für eine begrenzte Zeit angetreten worden sei, wird vom Referenten des UFS, Salzburg unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt. Denn die im § 2 Abs. 5 lit b FLAG für die Haushaltszugehörigkeit bei auswärtiger Berufsausübung aufgestellten Fiktionen - und auf diese nimmt offenbar die Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz Bezug -, hat für die gegenständliche Prüfung eines ständigen Auslandsaufenthaltes im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967 - nunmehr § 5 Abs. 3 FLAG 1967 - keine Bedeutung siehe (VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0016). Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter R ab 1/2004 bis 7/2005 und für den Sohn E ab 2/2004 bis 12/2005 war abzuweisen, weil sich beide Kinder während dieses Zeitraumes objektiv betrachtet ständig in den USA aufgehalten haben und daher ein Ausschließungsgrund vorlag, der eine Prüfung, ob die Erfüllung der Vollzeitmission eine Berufsausbildung ist oder nicht, erübrigte. Salzburg, am 9. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

AufenthaltAuslandKinderWohnsitz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0434-S/06
Stammnummer
38564
Gültig
09.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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