Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0434-S/06
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0434-S/06vom 09.01.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.M., vom 24. Juli 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch N, vom 20. Juni
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für seine Tochter R ab Jänner 2004 bis Juli 2005 und für seinen
Sohn E ab Februar 2004 bis Dezember 2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1)
Aufhebungsbescheid vom 23. März 2005
Der an den Berufungswerber ergangene Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 10. Mai 2004, in welchem der Antrag des
Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter
R ab Jänner 2004 sowie für seinen Sohn E ab Dezember 2003
abgewiesen wurde, wurde durch die Berufungsentscheidung (Bescheid) des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg (in der Folge kurz:
UFS, Salzburg) vom 2. gemäß
§ 289 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Um Wiederholungen zu vermeiden,
wird hinsichtlich des Sachverhaltes - Punkt A) Gang des Verfahrens - auf diesen
Bescheid verwiesen.
Im Erwägungsteil des Bescheides vom 2.. - Punkt A)
Steuerrechtliche Rechtsgrundlagen, Rechtliche Würdigung und Ergebnis - ist
unter anderem ausgeführt, dass folgende drei Problembereiche zu prüfen
seien:
Aufgrund
des Berufungsverfahrens sei primär strittig, ob die so genannte
Missionstätigkeit (Vollzeitmission) der beiden erwähnten Kinder in
Amerika eine Berufsausbildung darstelle.
Vorweg
werde aber zu klären sein, ob der Aufenthalt der beiden Kinder in den USA
ein ständiger und damit schädlich für den Anspruch auf
Familienbeihilfe sei.
Aufgrund
des Alters und der vorliegenden Bestätigung des Arbeitsmarktservice
könne für den Sohn E.G. unter Umständen auch der Tatbestand der
Vormerkung beim AMS erfüllt sein.
1.1 Vorweg zu
klärende Frage
Zu der vorweg zu klärenden Frage, ob der Aufenthalt
der beiden Kinder in den USA ein ständiger und damit schädlicher
für den Anspruch auf Familienbeihilfe sei, ist dem Bescheid des UFS,
Salzburg vom 2. Folgendes zu entnehmen:
"
a)
Aufenthalt der Kinder in den USA
Wie erwähnt normiert
§ 5 Abs. 3 FLAG den Ausschluss des Anspruches auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 5 Abs. 3 FLAG
verlangt damit zusätzlich zum Erfordernis des Vorliegens einer
Berufsausbildung als weitere Voraussetzung den ständigen Aufenthalt im
Inland. Wenn eine Berufsausbildung im Ausland so lange dauert, dass sie nicht
mehr als nur vorübergehend gelten kann, verliert sie die
anspruchsbegründende Wirkung für den Bezug der Familienbeihilfe (vgl.
VwGH vom14. 09. 1981, 17/3471/80). Für die Prüfung eines
ständigen Auslandsaufenthaltes ist die Fiktion für die
Haushaltszugehörigkeit in § 2 Abs. 5 lit. b FLAG ohne Bedeutung. Diese
Bestimmung ist davon unabhängig und kann nicht mit der Voraussetzung des
gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland in Verbindung gebracht werden (vgl.
VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0016).
Die Einschränkung im
Hinblick auf den Aufenthalt im Ausland gilt nur dann, wenn sich das Kind
außerhalb von EU und EWR aufhält (§ 53 FLAG in Verbindung mit
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) bzw. soweit nicht
bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für
Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten (§
50g Abs. 2 FLAG). Mit den USA existiert kein solcher Staatsvertrag, weshalb die
Einschränkung zu beachten ist.
Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinn des §
5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen
Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. VwGH
20. 6. 2000, 98/15/0016 und VwGH 19. 10. 1993, 93/14/0118,
mit weiteren Nennungen). Demnach kommt es bezogen auf den Beschwerdefall darauf
an, ob die beiden Kinder sich im Streitzeitraum Dezember 2003 bzw. Jänner
2004 bis Mai 2004 in den USA unter Umständen aufhielten, die erkennen
ließen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilten. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen, wobei es auf subjektive Momente nicht ankommt. Das Tatbestandsmerkmal
"gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt grundsätzlich die körperliche
Anwesenheit. Eine Person kann damit zwar gleichzeitig über zwei oder
mehrere Wohnsitze verfügen, es ist aber immer nur ein gewöhnlicher
Aufenthalt denkbar (vgl. VwGH 13. 12. 1982,17/1603/80 sowie Ritz,
BAO
2
,
Tz 13 zu § 26).
Die Umstände
müssen dafür sprechen, dass die Anwesenheit nicht nur
vorübergehend sein soll, dass also eine gewisse sachlich-räumliche
Beziehung zum Aufenthaltsort bestehen soll. Dabei werden die privaten und
gesellschaftlichen Lebensverhältnisse sowie die geschäftlichen und
sonstigen Betätigungen am Aufenthaltsort zu berücksichtigen sein,
wobei aber rein subjektiven Absichten keine Bedeutung beigemessen werden darf.
Ein Aufenthalt zu Urlaubszwecken, Kurzwecken und Erholungszwecken wäre
typischerweise nicht geeignet, als ständig beurteilt zu werden (vgl. VwGH
31. 03. 1992, 87/14/0096 oder auch sinngemäß VwGH
26. 01. 1981, 1119/80). Der Aufenthalt muss nicht an einem einzigen
Ort vollzogen werden, vielmehr genügt der Aufenthalt in einem bestimmten
Gebiet (StoII, BAO Kommentar, 336f).
Ab welcher Dauer ein
Aufenthalt konkret als ständig zu beurteilen ist, ist den gesetzlichen
Bestimmungen nicht eindeutig zu entnehmen. Es wird zwar nicht ausgeschlossen,
die im § 26 Abs. 2 BAO für Zwecke der Beurteilung der
unbeschränkten Abgabepflicht genannte Grenze von sechs Monaten zu Hilfe zu
nehmen, es muss dabei aber beachtet werden, dass es dabei um etwas anderes geht.
Die Grenze von sechs Monaten darf jedenfalls nicht so verstanden werden, dass
eine geringere Aufenthaltsdauer einen gewöhnlichen Aufenthalt
ausschließt. Nicht nur vorübergehend bedeutet jedenfalls nicht immer.
Die Lösung von Grenzbereichen, bei denen wie hier eine Bindung zu zwei
Orten bzw. Gegenden bestehen mag, kann durch die Untersuchung erfolgen, bei
welchem Aufenthaltsort die äußeren (objektiven), mit dem Aufenthalt
verbundenen, ihn bedingenden und formenden Umstände von größerem
Gewicht für die Verbundenheit der Person mit dem Ort sind (StoII, aaO,
337f).
Zum Aufenthalt von
Kindern in den USA hat der VwGH zumindest zweimal entschieden und dabei
festgestellt, dass ein Aufenthalt von einer Dauer von zwei Jahren jedenfalls
schädlich sein kann.
So
beurteilte er in einem Erkenntnis den sich über volle zwei Jahre
erstreckenden Auslandsaufenthalt von minderjährigen Kindern des (damaligen)
Beschwerdeführers in den USA (zusammen mit deren Mutter) als ständig
und damit schädlich im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Er führte
wörtlich aus, dass es nicht zweifelhaft sein könne, dass ein sich
über volle zwei Jahre erstreckender Auslandsaufenthalt der Kinder des
Beschwerdeführers als ständig im Sinne des (damaligen) § 5 Abs. 4
FLAG beurteilt werden muss. Ob und wie lange die Kinder in den USA eine Schule
besucht haben, sei für diese Beurteilung bedeutungslos gewesen (VwGH
20. 10. 1993, 91/13/0175).
In
einem weiteren Beschwerdefall handelte es sich um einen annähernd
dreijährigen Auslandsaufenthalt des Sohnes, wobei dieser den Wohnsitz
seines Vaters während dessen Aufenthaltes in den USA teilte. Dabei hielt
sich der Sohn während der (Sommer)Ferien bei der (damaligen)
Beschwerdeführerin in Österreich auf, besuchte die Schule offenbar im
Hinblick auf den Erwerb von Sprachkenntnissen für den beabsichtigten Besuch
einer (österreichischen) höheren Lehranstalt für Tourismus und
dürfte diese Ausbildung später auch tatsächlich in
Österreich in Angriff genommen haben. Trotzdem beurteilte das
Höchstgericht auch diesen Aufenthalt als schädlich (VwGH
20. 06. 2000, 98/15/0016).
Im nun zu beurteilenden
Fall deutet alles darauf hin, dass sich die Kinder während der
Vollzeitmission ununterbrochen in den USA aufhalten (werden), da eine solche
Unterbrechung auch nicht für nur wenige Tage vorgesehen ist. Die geplante
ununterbrochene Aufenthaltsdauer dürfte damit im Falle der Tochter
R.G. 18 Monate und im Falle des Sohnes
E.G. zwei Jahre betragen. In dieser
Zeit dürften die beiden Missionare auch fast rund um die Uhr und fast die
ganze Woche mit Missionierungstätigkeiten befasst sein, bei denen der
persönliche Kontakt zur Wohnbevölkerung und damit die körperliche
Anwesenheit in den USA eine wesentliche Rolle spielt. Ein persönlicher
Kontakt mit Personen im Herkunftsstaat Österreich dürfte - wenn
überhaupt nur schriftlich und telefonisch - erwünscht sein. Die exakte
Dauer des Aufenthaltstitels der Kinder für die USA ist nicht
aktenkundig.
Es liegen damit sehr
viele Hinweise auf einen ständigen Aufenthalt in den USA vor. Nur dann,
wenn Umstände gegeben wären, die auf eine durch den Aufenthalt in den
USA nicht unterbrochene, noch stärkere Bindung der volljährigen Kinder
des Berufungswerbers in Österreich hindeuten, könnte deshalb davon
ausgegangen werden, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder noch in
Österreich befindet. Es wird im fortgesetzten Verfahren abschließend
zu erheben sein, ob solche bisher nicht bekannten Gründe vorliegen. Sollten
sich im Zuge des fortgesetzten Verfahrens keine weiteren
berücksichtigungswürdigen Umstände mehr herausstellen, kann der
Aufenthalt der beiden Kinder in den USA nicht mehr als nur vorübergehend
beurteilt werden, weshalb ein Familienbeihilfenanspruch gemäß
§
5 Abs. 3 FLAG ausgeschlossen wäre.
Das Vorliegen solcher
Umstände wurde bisher im Wege der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht
abschließend untersucht."
1.2 Zusammenfassende
Beurteilung der Vollzeitmission als Berufsausbildung
Unter Punkt 5) des Erwägungsteiles des Bescheides des
UFS, Salzburg vom 2.. - Zusammenfassende Beurteilung der Vollzeitmission als
Gesamtheit - , wird unter anderem ausgeführt, dass nur dann, wenn in dieser
Zeit auch eine zielgerichtete Ausbildung absolviert werde, die Beurteilung als
Berufsausbildung denkbar sei. Dieser Teil der Ausbildung dürfe aber im
Verhältnis zur gesamten Missionszeit im Ausland und vor allem im
Verhältnis zur Bedeutung der praktischen Arbeit der Bekehrung und Gewinnung
neuer Mitglieder nicht absolut in den Hintergrund treten. Für die Zeit der
eigentlichen Bekehrungsarbeit könne - auch nach Ansicht des
Berufungswerbers - schon jetzt eindeutig festgestellt werden, dass sie nicht
unmittelbar mit einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht
umfassten Bereichen gelten könne.
Diese
Beurteilung sei auch schon für den Teil des Erlernens der für diese
praktische Tätigkeit notwendigen Fremdsprache möglich. Auch sie stelle
keine Berufsausbildung dar. Damit könnten schon jetzt an die zehn Stunden
pro Tag als steuerlich irrelevant ausgeschieden werden. Es verbleibe damit nur
mehr ein sehr kleiner zeitlicher Spielraum, der realistischerweise täglich
für weitere Bildungsmaßnahmen zur Verfügung stehe. Um nun doch
noch die ganze Missionszeit - in einheitlicher Betrachtungsweise - als
Berufsausbildung beurteilen zu können, müsste die Zeit der
Berufsausbildung in äußerst auffälliger Weise in den Vordergrund
treten. Es könne dabei keinesfalls als ausreichend angesehen werden, wenn
sich diese klar abgrenzbare Zeit inklusive eines außerhalb von
"Lehrveranstaltungen" stattfindenden Studiums auf einen so kleinen und damit
nicht mehr ins Gewicht fallenden täglichen Bereich reduziere, dass die
gesamte Missionszeit nach der Verkehrsauffassung vom anderen Bereich der
Bekehrungsarbeit überlagert werde.
1.3
Familienbeihilfenanspruch aufgrund der Vormerkung beim
Arbeitsmarktservice
Hierzu wurde ausgeführt:
"Solle sich im
fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass zwar eine Berufsausbildung nicht
vorliegt aber sich zumindest der Sohn
E.G. nicht ständig im Ausland
aufgehalten hat, steht für diesen gern. § 2 Abs. 1 lit. f FLAG die
Familienbeihilfe für den Beurteilungszeitraum Jänner deshalb zu, da er
bis 12. Jänner 2004
beim
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender ohne Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes vorgemerkt war und
er
bis dahin das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte."
2)
Weiteres Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz nach der Aufhebung
und Zurückverweisung
2.1 Vorhalt an den
Berufungswerber
In der Folge wurde dem Berufungswerber unter Hinweis auf
den Akteninhalt aufgefordert Stellung zu nehmen, ob die Annahme der
Abgabenbehörde erster Instanz zutreffend sei, dass sich R und E.G.
während der 18-monatigen bzw. zweijährigen Vollzeitmission ab November
bzw. Dezember 2003 ununterbrochen in den USA aufgehalten hätten und deren
ständiger Aufenthalt daher in den USA und nicht in Österreich gewesen
sei. In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Berufungswerber aus, dass
die Vertreterin der Abgabenbehörde erster Instanz richtig angenommen habe,
dass die beiden Kinder R und E während ihrer Ausbildung in den USA nicht
nach Hause gekommen seien. Dies würde allein schon wegen der relativ
großen Entfernung sehr kostspielig sein. Übrigens gehe dies auch aus
dem umfangreichen Bericht des UFS hervor! Die Tochter R sei seit
29. 07. 2005 wieder zurück in Österreich.
2.2 Telefonische Anfrage
vom 20. 6. 2006
Das für die Bearbeitung der Berufung zuständige
Organ der Abgabenbehörde erster Instanz hat sich am 20. Juni 2006
fernmündlich bei den Kindern des Berufungswerbers über die Dauer ihres
Aufenthaltes in den USA erkundigt und folgenden Aktenvermerk über den
Inhalt der Telefongespräche angefertigt:
"R.G.
teilte telefonisch mit, dass ihre Vollzeitmission ursprünglich 18 Monate,
d. h. vom 16. 12. 2003 bis 16. 6. 2005 gedauert habe. Der
Missionspräsident habe jedoch aufgrund ihres Antrages die Vollzeitmission
bis 29. 7. 2005 verlängert.
Laut telefonischer
Auskunft von E.G. reiste er am
14. 11. 2003 mit dem Flugzeug in die USA. Die Vollzeitmission begann
am 19. 11.2003 und dauerte bis 4. 1. 2006. Er hat einen Antrag
auf Verlängerung gestellt und seine Vollzeitmission ist von
ursprünglich 24 Monaten um weitere sechs Wochen durch den
Missionspräsidentenverlängert worden. Er war im Trainingszentrum in
U. Am 16. 1. 2006 ist er dann
aus den USA nach Österreich zurückgeflogen."
2.3 Abweisung des Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe
Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für
die beiden Kinder R und E wurde abgewiesen. Es bestehe für R kein Anspruch
auf Familienbeihilfe ab 01/2004 bis 07/2005 und für E bestehe kein Anspruch
auf Familienbeihilfe ab 02/2004 bis 12/2005.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
dass mit Bescheid vom 2.. der Unabhängige Finanzsenat - AußensteIle
Salzburg - den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. 05. 2004
betreffend Nichtgewährung von Familienbeihilfe für die Kinder R und
E.G. gemäß
§ 289 BAO unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde 1. Instanz aufgehoben habe. Nach Durchführung der
vom Unabhängigen Finanzsenat aufgetragenen, ergänzenden Ermittlungen
sei das Finanzamt Salzburg-Land zur Auffassung gelangt, dass die
Familienbeihilfe während der Vollzeitmission von Mitgliedern der Kirche
J.C. nicht zuzuerkennen sei, weil eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967
aus folgenden Gründen nicht vorliege:
2.3.1 Keine
Berufsausbildung
Für die Bestimmung des Begriffes Berufsausbildung
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sei auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zurückzugreifen, da sich im Gesetz selbst
keinerlei Definition dafür finde. Demnach seien unter Berufsausbildung
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt werde.
Ziel einer Berufsausbildung sei es, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von
Prüfungen sei wesentlicher Bestandteil einer Berufsausbildung. Weiters
verlange der VwGH für das Bejahen einer Berufsausbildung, dass die
überwiegende Zeit des Kindes dafür in Anspruch genommen werde und sie
einem geregelten Ausbildungsverfahren folge.
Von schulischer oder kursmäßiger Ausrichtung der
Vollzeitmission könne nach Ansicht des Finanzamtes lediglich für die
zu Beginn vorgesehenen drei Wochen im Trainingszentrum (Ausbildung als
Missionar) ausgegangen werden. Da das Absolvieren von Sprachkursen mangels
Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen nur in Ausnahmefällen,
wie z.B. Pflichtpraktikum im Rahmen eines universitären Sprachenstudiums,
als Berufsausbildung anerkannt werde, könne der verlängerte Aufenthalt
im Trainingszentrum zum Erlernen der Landessprache (bis zu neun Wochen) nicht
als Zeit einer Berufsausbildung gewertet werden. Nach der Zeit im
Trainingszentrum beginne die eigentliche Ausbildung zum Religionslehrer,
nämlich die Missionstätigkeit. Den Ausführungen des UFS zufolge
(Bescheid vom 2.) habe der Antragsteller selbst die eigentliche
Missionstätigkeit als Privatleben bezeichnet. Abgesehen von der
Haupttätigkeit in dieser Zeit, nämlich dem Bekehren neuer Mitglieder,
oder der Leistung von Sozialdiensten seien pro Tag ca. eineinhalb Stunden
Selbststudium, wöchentliche Treffen von jeweils ca. zwei Stunden mit
anderen Missionaren und monatliche bzw. vierzehntägige Treffen mit dem
Missionspräsidenten (jeweils ca. ein Tag) vorgesehen. Bei diesen Treffen
mit dem Missionspräsidenten werde neben dem Unterricht zum Thema Heilige
Fünf Schriften und weiteren Glaubensinhalten auch die so genannte
Lehrerbildung, die die Vermittlung des Wissens über Präsentation und
Unterricht zum Inhalt habe, durchgeführt. Ohne inhaltliche Qualifizierung,
ob in diesen Einheiten eine Berufsausbildung vorliege, entspreche deren Umfang
auf keinen Fall der vom VwGH geforderten überwiegenden Inanspruchnahme der
Zeit des Kindes. Prüfungen seien grundsätzlich nicht
vorgesehen.
Unbestritten sei, dass sich die Führung der Kirche H
die Erfüllung der Vollzeitmission von allen männlichen
Kirchenmitgliedern erwarte, Frauen werde dies freigestellt. Ab Kleinkindalter,
speziell aber in der 12. Schulstufe würden die Kinder (Buben und
Mädchen) auf die Vollzeitmission vorbereitet. Es sei daher davon
auszugehen, dass die Vollzeitmissionare in erster Linie der Erfüllung einer
religiösen Pflicht oder eines Brauches nachgingen. Dass sie damit auch die
Befähigung zum Religionslehrer in Österreich erwerben, stelle sohin
nicht ein vordergründiges Motiv sondern einen bloßen Nebeneffekt dar.
Trotz Aufforderung, sowohl an den Antragsteller als auch an den Vorstand der
Kirche H in Österreich (im Wege über die Kanzlei G.K.) seien keine
rechtsverbindlichen inhaltlichen Normen der Kirche bekannt gegeben worden, die
die Ausbildung zum Religionslehrer regeln würden und festlegten, welche
Voraussetzungen erfüllt sein müssten, dass damit jemand zum
Religionslehrer in Schulen ernannt werden könne. Genau geregelte
Ausbildungsabläufe seien jedoch für die Anerkennung einer
Berufsausbildung unausweichlich. Für das Nichtbestehen eines geregelten
Ausbildungsablaufes spreche die vorgesehene unterschiedliche Dauer der
Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frauen (18 Monate). Eine
sachliche Begründung für die unterschiedliche Ausbildungsdauer zum
gleichen Berufsbild sei nicht erbracht worden. Des weiteren werde im Schreiben
der Kanzlei G.K. vom 16. 02. 2006 mitgeteilt, dass es dem jeweiligen
Missionspräsidenten, der jeweils für drei Jahre bestellt sei, obliege,
ob und in welchem Ausmaß Prüfungen abzulegen seien. Einheitliche
Rahmenbedingungen als Grundlage der Entscheidung des Missionspräsidenten
seien nicht genannt worden.
In diesem Zusammenhang sei auch die vom
Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung zu sehen, der VwGH habe in seinem
Erkenntnis vom 27. 03. 2003, 99/15/0080, das Bestehen einer
Berufsausbildung anerkannt und den bekämpften Rückforderungsbescheid
deshalb aufgehoben. Vielmehr sei die Aufhebung des Bescheides auf Grund von
Verfahrensmängeln erfolgt, da es die belangte Behörde unterlassen
habe, kircheninterne Normen für die Zulassung als Religionslehrer zu
ermitteln. Der VwGH habe keine inhaltliche Entscheidung getroffen.
Gemäß der kircheninternen, monatlich
erscheinenden Zeitschrift L sei das Erlernen von Disziplin, Ausdauer und
Geldeinteilung, fleißiges Arbeiten, der Umgang mit anderen Menschen und
Kulturen wesentliches Ziel der Vollzeitmission. Dies werde allgemein auch als
Erweiterung des Horizonts betrachtet. Nach Auffassung des Finanzamtes handle es
sich dabei um das Aneignen von gewissen Fertigkeiten oder eines bestimmten
Wissenstandes bzw. das Sammeln von Erfahrungen. Dies stelle für sich nach
gängiger Rechtsprechung alleine jedoch keine Berufsausbildung dar,
mögen solche Fähigkeiten auch für eine spätere berufliche
Tätigkeit von Vorteil bzw. notwendig sein (z.B. Besuch der Fahrschule,
Sprachkurs).
2.3.2 Ständiger
Aufenthalt der Missionare
Die Frage betreffend, wo sich während der
Vollzeitmission der ständige Aufenthalt der Missionare befinde, vertrete
das Finanzamt die Ansicht, dass dieser in Österreich liege. Dies deshalb,
weil der Auslandsaufenthalt von Beginn an für eine begrenzte Zeit
angetreten werde, grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre dauere und
vor allem, weil sich die Familie der Missionare weiterhin in Österreich
befinde. Die VwGH Erkenntnisse, auf die vom UFS verwiesen worden sind,
würden jeweils Fälle betreffen, in denen sich das Kind zumindest mit
einem Elternteil im Ausland befunden habe. Von Auslandsstudenten werde sehr
wohl, zur Aufrechterhaltung der Haushaltszugehörigkeit zu den in
Österreich lebenden Eltern, verlangt, dass sie die Ferienzeiten jeweils zu
Hause verbringen. Während der Vollzeitmission seien jedoch keine Ferien
bzw. Urlaube vorgesehen, sodass es nicht angebracht erscheine, auf dieses
Kriterium abzustellen.
2.3.3 Weitere Fragen des
UFS
Vom UFS sei die Beantwortung einiger Fragen, die unten
stehend angeführt seien, als für die Abklärung des Sachverhaltes
wesentlich genannt worden. Um diese Fragen eingehend beantworten zu können,
sei dem Antragsteller ein Vorhalt übersandt worden. Das zuständige
Ressort wandte sich über die Rechtsanwaltskanzlei G.K. an den Vorstand der
Kirche H . Festgehalten werde, dass die Anfrage an die RA Kanzlei G.K. im
Dezember 2004 erfolgt sei, eine Antwort - trotz Urgenzen - sei jedoch erst
im Februar 2006 eingetroffen.
"Fragen des UFS
(verkürzt) und Beantwortung der zuständigen Abt.:
Ist eine entgeltliche
Karriere im Rahmen des gesetzlichen Unterrichtes der Kirche
H als Religionslehrer denkbar oder wird
der Unterricht an Schulen gewöhnlich ehrenamtlich erteilt ?
Gemäß den
Ausführungen des UFS ist eine entgeltliche Tätigkeit im Rahmen der
Kirche H bzw. des
C möglich, wenn auch nur in sehr
begrenztem Rahmen (derzeit 1 - 2 Personen in Österreich).
Lassen sich die
Ausbildungsinhalte der Vollzeitmission eindeutig mit dem gesetzlichen Unterricht
in Österreich in Verbindung bringen und vom Wissen, das für die Lehre
in den Sonntagsversammlungen erforderlich ist, abgrenzen?
Sollte bei der Teilnahme
an den Sonntagsversammlungen während der Vollzeitmission das gleiche Wissen
erworben werden, wie dies auch "einfache" Kirchenmitglieder tun, ist vom
Ausüben von Bräuchen zu reden und nicht vom Vorliegen einer
Berufsausbildung."
Die Fragen 2 und 3 zielten auf die Vorschriften ab, die die
Berufsausbildung zum Religionslehrer der Kirche H regeln sollen. Sowohl dem
Antwortschreiben des Antragstellers als auch der Stellungnahme der Kanzlei G.K.
sei keine Antwort auf diese Fragen zu entnehmen. Es müsse daher angenommen
werden, dass keine geregelten Vorschriften für die Ausbildung zum
Religionslehrer existierten. Wie schon weiter oben dargestellt, sei für den
VwGH ein geregeltes Ausbildungsverfahren eine wesentliche Voraussetzung für
das Vorliegen einer Berufsausbildung. Die Kirche H habe sich in ihren
Stellungnahmen wiederholt auf die verfassungsrechtlich gewährleistete
Autonomie der Kirche berufen und deshalb konkrete Aussagen über
Ausbildungsinhalte und -abläufe, die von angehenden Religionslehrern
absolviert werden müssen, abgelehnt. Ausdrücklich werde seitens des
Finanzamtes betont, dass die Autonomie der Kirche H in keinster Weise in Frage
gestellt werde und ihr selbstverständlich die Auswahl geeigneter
Religionslehrer und deren Ausbildung obliege. Nach Ansicht des Finanzamtes werde
die Autonomie der Kirche aber auch nicht dadurch eingeschränkt, dass
für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Vollzeitmission um eine
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 handle, die gleichen Maßstäbe
angelegt würden, die für jede andere Berufsausbildung gelten. Die
Inhalte der Vollzeitmission seien nach der Verkehrsauffassung sehr allgemein
gehalten und würden vor allem dazu dienen, psychologische, didaktische,
organisatorische und auch religiöse Fähigkeiten zu erweitern, die
für die Bekehrungsarbeit erwachsener Menschen nützlich seien, womit
aber nicht von einer Berufsausbildung für einen österreichischen
Religionslehrer für Kinder und Jugendliche auszugehen sei.
Wie ausgeführt, handle es sich bei der Vollzeitmission
vor allem um das Aneignen von gewissen Fertigkeiten und Sammeln von gewissen
Erfahrungen. Die konkrete Ausbildung in Präsentation und Unterricht durch
den Missionspräsidenten, die etwa vierzehntägig erfolge und jeweils
ca. einen Tag in Anspruch nehme, sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht speziell
auf das Unterrichten von Kindern und Jugendlichen in Schulen ausgerichtet. Diese
Fähigkeiten seien auch während der Vollzeitmission unerlässlich,
siehe Schreiben der Kanzlei G.K. vom 23. 02. 2004 an die
Abgabenbehörde erster Instanz. Das Sprachstudium sei als Privatleben zu
werten, falls nicht zusätzliche Informationen diesbezüglich zu Tage
treten würden. Das Sprachstudium sei dann zu absolvieren, wenn der
Missionar der Sprache des Landes, in das er zur Absolvierung der Missionszeit
versetzt werde nicht mächtig sei. Dies stelle natürlich eine
Grundvoraussetzung für die Mission dar, vor allem deshalb, da den
Missionaren keine Einflussnahme auf den Ort des Tätigwerdens zukomme. Dies
werde von der Zentrale der Kirche in U bestimmt. Somit könne das
Sprachstudium wie schon oben ausgeführt, nicht der Berufsausbildung
zugerechnet werden. Die "Ausbildung im engeren Sinn" stehe während der
Vollzeitmission zeitmäßig im Vordergrund (ca. 10 - 15 Stunden
Bekehrungsarbeit, ca. zweieinhalb Stunden Studium). Die "Ausbildung im engeren
Sinn" sei, wie schon dargestellt, unbestritten als Privatleben zu werten. Den
Erhebungen zufolge (z.B. P), fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass
man während der Vollzeitmission eine Ausbildung zum gesetzlichen
Religionslehrer absolviere. Vielmehr fänden sich Aussagen wie "sehr oft
unterbrechen Mitglieder ihre Berufsausbildung und geben diese Zeit freiwillig,
um den Mitmenschen zu dienen." Eine gesetzliche Grundlage bzw. kircheninterne
internationale Norm für das Erfordernis der Vollzeitmission für die
Tätigkeit als Religionslehrer sei nicht genannt worden, ebenso wenig eine
Erläuterung, warum die österreichischen Voraussetzungen
diesbezüglich anscheinend sehr viel enger gestaltet seien.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gehe das
Finanzamt davon aus, dass die Vollzeitmission keine Berufsausbildung darstelle
und der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für R und E sei
daher abzuweisen.
2.4 Vorlageantrag vom 24.
Juli 2006
Gegen die Abweisung der Berufung wurde eine "Berufung gegen
den Abweisungsbescheid vom 20. 06. 2006" eingebracht, die von der
Abgabenbehörde erster Instanz als Antrag auf Vorlage an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS, Salzburg) gewertet wurde. In der
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid wegen
seines Inhaltes rechtswidrig sei. Die erstinstanzliche Behörde sei der
Ansicht, dass keine Berufsausbildung vorliege, was unrichtig sei.
Dazu sei auszuführen, dass gemäß
§ 2
Abs. 1lit. b FLAG 1967 idgF Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
bestehe, die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet würden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich sei. Gemäß
§ 2
Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. 190/1949 idgF werde der
Religionsunterricht in den im § 1 Abs. 1 leg. eil. genannten
öffentlichen Schulen durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche
oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz würden die
Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht
Pflichtgegenstand oder Freigegenstand sei, entweder
a)
von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit
über die Lehrer der entsprechenden Schule ausübten, angestellt oder
b)
von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
bestellt werden.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 leg. c dürfen die
Gebietskörperschaften nur solche Personen als Religionslehrer anstellen,
die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt worden
sind. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz müssten
die gemäß
§ 3 Abs. 1 lit. b Ieg. c von den gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und das Erfordernis der
kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten Befähigung und
Ermächtigung erfüllen.
Die Kirche J.C. sei eine staatlich anerkannte
Religionsgesellschaft (BGBI 1), die durch den Österreichischen
Kirchenvorstand vertreten werde. Der Österreichische Kirchenvorstand sei
das allein befugte Organ die gemäß
§ 5 Abs. 1
Religionsunterrichtsgesetz erforderliche Befähigung zu erteilen.
Diesbezüglich habe der Österreichische Kirchenvorstand festgelegt,
dass die erfolgreiche Absolvierung einer Mission Voraussetzung für die
Befähigung zum Religionslehrer gemäß Religionsunterrichtsgesetz
sei. Die "erfolgreiche Absolvierung" werde durch den jeweils zuständigen
Missionspräsidenten durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde
schriftlich bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof habe hiezu in einem gleich
gelagerten Fall festgehalten (VwGH 27. 03. 2003, 99/15/0080):
''Erweist sich die
Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und
besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit,
sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht
umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg
über bestimmte Seminare eröffnet ist."
Tatsächlich bestehe die Missionstätigkeit auch in
einer zielgerichteten Ausbildung. Dazu gehörten neben anderen
Ausbildungsinhalten auch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen,
Ausbildungsseminaren, der Besuch der Sonntagsschule, das Studium der Heiligen
Schriften und der Besuch der Priestertumsversammlung für Männer bzw.
der Frauenhilfsvereinigung für Frauen. Die Inhalte würden dem
Lehrstoff gemäß der Bekanntmachung des Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport vom 21. April 1988 betreffend den Lehrplan für
den Religionsunterricht der Kirche J.C. an Pflichtschulen, mittleren und
höheren Schulen, entsprechen. Zu ergänzen sei, dass der Ort des
Missionsdienstes, also die Ausbildungsstätte, nicht vom Auszubildenden
selbst gewählt werden könne, sondern von den dazu berufenen
Würdenträgern der Kirche vorgegeben werde. Der Ort der
Ausbildungsstätte sei also nicht selbst wählbar. Es liege daher auch
eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Familienlastenausgleichsgesetzes vor.
Die erstinstanzliche Behörde hätte daher die Erwägungen, die sie
zu der Meinung veranlassten, dass keine Berufsausbildung vorliege, im Hinblick
auf obige Ausführungen schlüssig darlegen müssen. Hätte sie
dies getan, würde sie auch zum Ergebnis gekommen sein, dass eine
Berufsausbildung vorliege. Es werde daher beantragt, dass der angefochtene
Bescheid abgeändert werde und die Familienbeihilfe antragsgemäß
gewährt werde, und nur vorsichtshalber auch die Aufhebung des Bescheids und
die Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur
Verfahrensergänzung beantragt.
3)
Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS, Salzburg) vor und
verständigte den Berufungswerber von der Vorlage.
Dem Berufungswerber wurde vom Referenten des UFS, Salzburg
der vom zuständige Organ der Abgabenbehörde erster Instanz
angefertigte Aktenvermerk vom 20. Juni 2006 - hinsichtlich des Inhaltes wird auf
Punkt 2.2 Telefonische Anfrage vom 20. 6. 2006 verwiesen - mit dem
Ersuchen um Stellungnahme übersandt, ob die von seinen Kindern
gegenüber der Vertreterin der Abgabenbehörde erster Instanz gemachten
Angaben betreffend der Dauer ihrer Missionstätigkeit in den USA den
Tatschen entsprechen oder nicht.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der
Berufungswerber zunächst aus, dass die Zeitangaben über die Dauer des
Aufenthaltes der Kinder in den USA richtig
seien. Weiters führte er aus, dass
"Bei aller
gebührenden Hochachtung Ihrer ausführlichen Durchleuchtung meines
Anliegens muss ich Sie allerdings darauf aufmerksam machen, dass Sie meiner
Meinung nach bei aller Liebe zum Detail den Blick für das Wesentliche
verloren haben. Ähnlich wie ein Bildhauer von Zeit zu Zeit sein Werk aus
etwas Abstand betrachten muss um sicher zu gehen, dass bei der Detailbearbeitung
nicht die Proportionen für das Gesamtwerk verloren gehen, so möchte
ich Ihnen mit diesem Schreiben einmal den Blick für eine etwas andere Sicht
öffnen.
Als staatlich anerkannte
Kirche ist die Kirche J.C. mit ihren
ca. 4000 Mitgliedern in Österreich eine relativ kleine aber nicht
unbedeutende Gruppe von Christen. Die Gläubigen haben sich bei ihrer Taufe
verpflichtet, dem Beispiel Jesu Christi nachzufolgen. Viele Familien in dieser
Kirche haben mehr als nur ein oder zwei Kinder und sind bereit dafür Opfer
in Kauf zu nehmen. Damit tragen diese Eltern unter anderem dazu bei, dass es
auch in Zukunft Steuerzahler in Österreich geben wird. Wir haben fünf
Kinder.
Diese Kirche finanziert
sich selbst durch die Spenden Ihrer Mitglieder und beansprucht keinerlei
finanzielle Unterstützung von Seiten des Staates. Alle Priester in dieser
Kirche erfüllen ihren geistlichen Dienst ehrenamtlich. Die Religionslehrer
für unsere Kinder und Jugendlichen werden aus den Reihen der Mitglieder
berufen und von der Kirche entweder bezahlt, oder sie dienen ehrenamtlich. Die
Religionslehrer mancher anderer Kirchen werden vom Staat bezahlt. Sämtliche
Gemeindehäuser dieser Kirche werden durch Mittel der Kirche finanziert und
auch von ihr erhalten. Kein einziger Cent an staatlicher Unterstützung
wurde hierfür verlangt.
Viele unserer engagierten
jungen Männer und Frauen erklären sich bereit im Alter von 19 bis 23
Jahren ihre reguläre Ausbildung zu unterbrechen und für 18 oder 24
Monate ins Ausland zu gehen um dort zu lernen die Lehre Jesu Christi zu lehren.
Diese jungen Menschen finanzieren ihren Aufenthalt selbst oder werden von den
Angehörigen unterstützt. Sie vertreten ihre Heimat Österreich in
vielen Ländern dieser Erde. Sie möchten die Welt verbessern und
bekommen für ihren Einsatz keinen Cent bezahlt. Sie kommen aber als
gereifte, erfahrene und glaubensstarke junge Menschen in ihre Heimat
zurück, bereit auch hier in ihrer Heimat einen nützlichen Beitrag zur
Gesellschaft zu leisten. Auf solche junge Idealisten kann Österreich
zählen. Einige dieser jungen Menschen entscheiden sich nach ihrer
Rückkehr auch als vollzeitige, bezahlte Religionslehrer innerhalb der
Kirche tätig zu werden.
Ist es so betrachtet
nicht eine eher beschränkte Sichtweise, wenn man solchen Menschen auch noch
die ihnen zustehende Familienbeihilfe strittig machen will, jahrelange
Untersuchungen führt, die Eltern mit Detailfragen löchert und
verhört, und eine Menge von Akten von hier nach dort und wieder zurück
verschiebt um vielleicht doch ein "i -Tüpfelchen" zu finden, das nicht an
korrekter Stelle gesetzt ist? Ist es so gesehen nicht etwas kleinlich wenn eine
Kirche, die den österreichischen Staat in keiner Weise finanziell belastet,
dann auch noch um die Familienbeihilfe für ihre jungen Mitglieder
während der Missionszeit kämpfen muss? Wie viele Millionen Euro wurden
schon in abgewirtschaftete Staatsbetriebe investiert, und hier wird wegen
einiger hundert Euro Familienbeihilfe für junge Menschen so ein Spektakel
gemacht? Solche tatkräftigen jungen Menschen muss man doch mit offenen
Armen aufnehmen und unterstützen wo es nur möglich ist. Was
könnte Österreich besseres passieren, als viele solcher
Staatsbürger sein Eigen nennen zu dürfen. Ich hoffe Sie können
für einen Moment Ihre" Finanzbeamten Brille" ablegen um mit Ihren
natürlichen Augen wirklich zu sehen und zu verstehen. In diesem Sinne
würde ich mich freuen, wenn dieses Kapitel nach all den Jahren
endlich
positiv erledigt und
abgeschlossen werden könnte."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten § 5 Abs. 3 FLAG
1967
A)
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) - nunmehr § 5 Abs. 3 FLAG
1967 - hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach Stellung genommen, zuletzt in
seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B 2366/00.
Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und
noch weitere, in den folgenden Bestimmungen des FLAG 1967 genannte Bedingungen
erfüllen), für minderjährige Kinder sowie unter bestimmten
Voraussetzungen für volljährige Kinder. Anspruchsberechtigt ist
grundsätzlich die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2
Abs 2 FLAG 1967).
§ 5 Abs 4 FLAG 1967, idF BGBl. 201/1996, hat folgenden
Wortlaut:
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten.
Durch BGBl. I 142/2000 hat der Absatz 4 des § 5 mit
Wirkung ab 1. Jänner 2001 die Bezeichnung "Absatz 3" erhalten.
Die Vorschrift des § 5 Abs 3 FLAG (idF BGBl. I
142/2000) bewirkt im Ergebnis, dass unbeschränkt steuerpflichtige Personen,
die im Ausland lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet sind, die auch in diesem Fall gebotene steuerliche
Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Wege
von Transferleistungen nicht erhalten, da ihnen die Transferleistungen auch in
jenem Umfang verweigert werden, in dem sie zur Kompensation der aus der
Nichtabzugsfähigkeit des Unterhaltes resultierenden steuerlichen
Mehrbelastung erforderlich sind. Dem Gesetzgeber steht es frei, die steuerliche
Berücksichtigung von Familienlasten bei verschiedenen Fallgruppen nach
verschiedenen Methoden vorzunehmen, wenn hiefür sachliche Gründe ins
Treffen geführt werden können. Dass derartige Gründe bei sich
ständig im Ausland aufhaltenden Kindern im Hinblick auf die Unterschiede in
den tatsächlichen Lebensverhältnissen, die Besonderheiten der
Beweislage und die jeweils zu berücksichtigende Rechtslage (etwa auch
hinsichtlich im Ausland gewährter familienbezogener Leistungen) vorliegen,
scheint dem Verfassungsgerichtshof (siehe Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B
2366/00) nicht zweifelhaft zu sein.
Für die hier diskutierte Fallgruppe der sich
ständig im Ausland aufhaltenden Kinder ist einerseits der Anspruch auf
Familienbeihilfe ausgeschlossen; andererseits lässt sich den Regelungen des
EStG 1988 nicht entnehmen, dass damit die steuerliche Berücksichtigung der
solchen (nicht volljährigen) Kindern gegenüber bestehenden
Unterhaltsverpflichtung schlechthin ausgeschlossen wäre. Sie ist jedoch
Sache des Einkommensteuerrechts. Ein verfassungsrechtlich begründeter
Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe ist nicht anzunehmen (VfGH vom
4. Dezember 2001, B 2366/00).
B) Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 - nunmehr §
5 Abs. 3 FLAG 1967 - besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass die
Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Mit den USA besteht
kein die Gegenseitigkeit verbürgender Staatsvertrag (vgl.
Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 5
FLAG Anmerkung 5).
Zu § 5 Abs. 4 FLAG 1967 - nunmehr § 5 Abs. 3 FLAG
1967 - hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Juni 1982,
82/14/0047, ausgesprochen, dass zur Auslegung des Begriffes des "ständigen
Aufenthaltes" auf § 26 Abs. 2 BAO zurückgegriffen werden kann. Danach
hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften
dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er
an diesem Ort oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend verweilt. Diese
Begriffsbestimmung lasse sich zwanglos auf das "sich ständig im Ausland
Aufhalten" des § 5 Abs. 4 FLAG 1967 - nunmehr § 5 Abs. 3
FLAG 1967 - übertragen. Denn wer sich in einem Land unter erkennbaren
Umständen aufhalte, dass er dort nicht nur vorübergehend verweile, von
dem müsse bei objektiver Betrachtung angenommen werden, dass er sich in
jenem Land ständig aufhalte (siehe VwGH vom 19. Oktober 1993,
93/14/0118). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zu § 5 Abs. 4 FLAG 1967 - nunmehr § 5 Abs. 3 FLAG 1967 - ist daher der
ständige Aufenthalt im Ausland im Sinn des unter den Gesichtspunkten des
Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu
beurteilen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober
1993, 93/14/0118, mwN, sowie VwGH vom 10. August 2005, 2004/13/0170 und 15.
November 2005, 2002/14/0103). Das Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher
Aufenthalt" verlangt eine körperliche Anwesenheit. Die Umstände
(Absicht hat dabei keine Bedeutung) müssen ferner dafür sprechen, dass
Anwesenheiten nicht nur vorübergehend sein sollen, dass also eine gewisse
sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort bestehen soll; die
Lebensverhältnisse, geschäftliche Betätigung am Aufenthaltsort
usw. werden zu berücksichtigen sein (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch,
Wien 1980, Seiten 72 und 73, und die darin zitierte Judikatur). Die Annahme
eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinn der Abgabenvorschriften setzt somit
nicht einmal einen mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalt voraus. Vielmehr
kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch bei einer kürzeren
Aufenthaltsdauer vorliegen, sofern nur der Aufenthalt unter Umständen
genommen wird, die erkennen lassen, dass es sich nicht nur um ein bloß
vorübergehendes Verweilen handelt. Dies gilt auch dann, wenn letztlich aus
ursprünglich nicht vorherzusehenden Gründen die tatsächliche
Dauer des Auslandsaufenthaltes kürzer ausgefallen ist (siehe VwGH vom 31.
März 1992, 87/14/0096 VwGH unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 11. Februar
1972, 735/70). Andererseits kann aber auch bei einem sieben bis achtmonatigen
Aufenthalt nicht schon allein aufgrund der Dauer von einem ständigen
Aufenthalt gesprochen werden. Es ist auf die Umstände des Einzelfalles
abzustellen (siehe VwGH 19. Oktober 1993, 93/14/0118). Ein Aufenthalt in
dem genannten Sinn verlangt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt, dass eine Person nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1982, 17/1603/80, sowie Ritz,
BAO2, § 26, Tz
13). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine
ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den
Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1992, 87/14/0096), was im
gegenständlichen Verfahren aber ohnehin nicht gegeben ist, da bei beiden
Kindern ein durchgehender Aufenthalt im Ausland vorlag.
C)
R und
E haben sich ständig im Ausland
aufgehalten
Im gegenständlichen Verfahren ist, wie auch der
Entscheidung des UFS, Salzburg vom 2. zu entnehmen ist, vorrangig zu
prüfen, ob der Aufenthalt der beiden Kinder in den USA ein ständiger
war und damit ein Ausschließungsgrund für den Anspruch auf
Familienbeihilfe vorliegt oder nicht.
Es ist
unbestritten, dass sich
die
TochterR in der Zeit vom 16. Dezember
2003 bis 29. Juli 2005 und damit über
19 Monate in den USA aufgehalten
hat um ihrer Missionstätigkeit nachzukommen sowie
der
SohnE in der Zeit vom 18. November 2003
bis 16. Jänner 2006 und damit über
25 Monate in den USA aufgehalten
hat um seiner Missionstätigkeit nachzukommen.
Demnach kommt es bezogen auf das gegenständliche
Verfahrens darauf an, ob sich die Tochter R und der Sohn E in den USA unter
Umständen aufgehalten haben, die erkennen ließen, dass sie in diesem
Land (USA) nicht nur vorübergehend verweilten. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach
objektiven Kriterien zu treffen, wobei
es auf subjektive Momente nicht ankommt. In diesen Zeiträumen haben sich
die Kinder des Berufungswerbers ständig in den USA aufgehalten und sind
während dieser Zeit auch nicht nach Österreich gekommen, wie dies der
Berufungswerber in seinem Schriftsatz vom 3. September 2005 auf
diesbezügliches Ersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz
bestätigte. Betrachtet man den Aufenthalt der Kinder in den USA in ihrer
Gesamtheit, so haben sich sowohl Rals
auch E ständig in den USA aufgehalten und unter Umständen dort
aufgehalten, die erkennen lassen, dass sie in diesem Lande nicht nur
vorübergehend verweilten. Ausgehend von den Ausführungen in dem
Bescheid des UFS, Salzburg vom 2.. begann der Aufenthalt in den USA mit einer
neunwöchigen Vorbereitung auf die
Missionstätigkeit. In diesen neun Wochen wurde
das
Studium der für die Kirche relevanten fünf heiligen Schriften
geübt,
ein
Sprachstudium in Englisch absolviert,
Seminare
über die Vermittlung der Glaubensinhalte besucht, und
Sport
(Leibesertüchtigung) betrieben, sowie
weitere Ausbildungen, wie
täglich
ein einstündiges Sprachstudium,
das
Selbststudium der heiligen Schrift,
der
Besuch von Gruppenseminaren,
dem
Unterricht durch den Missionspräsidenten, und
der
Besuch des Sonntagsunterrichts absolviert.
Nach Beendigung der
neunwöchigen Vorbereitung begann
bei beiden Kindern die eigentliche Missionstätigkeit, die R in Utah
(Einsatzgebiet: U.S.) und E in Arizona (Einsatzgebiet: A.R.) absolvierten.
Welche Aufgaben ein Missionar/in hat und
welche Tätigkeiten im Rahmen der
Mission zu erfüllen hat, wurde in
dem Bescheid des UFS, Salzburg vom 2.. unter Punkt B) Sachverhalt; c)
Missionstätigkeit basierend auf der 63-seitigen Unterlage mit dem Titel
"Handbuch für Missionare" - Stand 1987, 1990 ausführlich dargelegt und
zusammengefasst wie folgt beschrieben:
Ein
Missionar ist ein Mitglied der Kirche,
das berufen ist, den Völkern der Erde das Evangelium zu verkünden. Die
Missionsarbeit hat in der Kirche H eine lange Tradition. Die Mitglieder der
Kirche betrachten es als Vorzug, diese Missionstätigkeit ausüben zu
können.
Die
Missionsarbeit der Kirche H ist ein
Charakteristikum der weltweiten Kirche und basiert auf dem biblischen Prinzip
des Aussendens von jeweils zwei Missionaren. Die Missionare sind deshalb immer
paarweise unterwegs und verbringen die gesamte Missionszeit mit einem zweiten
Missionar, mit dem sie auch die ganze Zeit ein Zimmer teilen (siehe Handbuch
für Missionare).
Die
Kirche H verkündet aktiv die Lehre vom wiederhergestellten Evangelium Jesu
Christi. Dazu bedient sie sich der Missionare, die diese Tätigkeit als
Ehrenamt unbezahlt ausüben. Auf der ganzen Welt sind über 60.000
Missionare (Stand 2003) tätig.
Bei
den meisten Missionaren handelt es sich um junge, ledige Männer und Frauen
zwischen 19 und 21 Jahren, die eineinhalb Jahre (Frauen) oder zwei Jahre
(Männer) lang ganztags im Einsatz sind.
Die
Missionare bringen das Evangelium den Menschen, die daran interessiert sind.
Außerdem leisten sie Dienst im Gemeinwesen. Einige Missionare haben
Sonderaufgaben im medizinischen Bereich, bei der Wohlfahrt oder
Ähnlichem.
L
, eine offizielle monatliche Zeitschrift der Kirche H mit religiösen
Unterweisungen, Nachrichten der Kirche und inspirierten Botschaften für
Mitglieder der Kirche und Familien beantwortet die Frage, wie man seinen
Freunden begreiflich machen kann, warum man auf Mission gehen möchte, etwa
auszugsweise so:
Es
wird festgehalten, dass wer auf Mission war, meistens erzählt, was er
gelernt hat, und das sind in der Regel Disziplin, fleißiges Arbeiten, der
Umgang mit anderen Menschen, Geldeinteilung und Ausdauer. L rät, seinen
Freunden zu erzählen, dass viele Missionare außerdem eine
Fremdsprache lernen und in einem anderen Land leben. Die meisten Menschen
würden dies als Erweiterung ihres Horizontes betrachten (L Oktober 2001,
17).
Dem UFS liegt eine von der Kirche H herausgegebene
63-seitige Unterlage mit dem Titel "Handbuch für Missionare" - Stand 1987,
1990 vor. In dieser Broschüre finden sich folgende Themen:
|
Überschrift
|
Handbuch
für Missionare - Anleitungen auszugsweise
|
Seite(n)
|
Ihre
Berufung
|
Der Herr möchte, dass sich jeder Mensch bekehrt.
Durch Ihre Bekehrungsarbeit können Sie den Menschen helfen. Halten Sie sich
beim Missionieren an das "Verpflichtungsmuster" (Hinweis auf eine, nicht
vorliegende Unterlage mit der Bezeichnung "Anleitung für die Missionare")
Bereiten Sie die Menschen darauf vor; fordern Sie auf, sich dazu zu
verpflichten, dass sie sich schließlich taufen lassen.
|
3
- 6
|
Missionsarbeit
|
Halten Sie sich, um gute Missionsarbeit zu leisten, an das
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0434-S/06
- Stammnummer
- 38564
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF