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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0160-F/06

Vermietung eines Ferienhauses unter Familienangehörigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0160-F/06vom 08.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

üblicherweise vermietet werden, nämlich zu einem Pauschalpreis pro Woche für eine der Nutzfläche angepasste maximale Personenzahl (im vorliegenden Fall wären das wohl vier Personen). Eine derartige Nutzung lässt die Lage des Ferienhauses im Naturschutzgebiet nicht zu. Auch wenn das Ferienhaus im gegenständlichen Fall über die im Bewilligungsbescheid erwähnten 66 Tage hinaus genutzt werden mag, ist doch eine Ausdehnung auf eine ganzjährige Vermietung bei einem durchschnittlichen Lebensstandard etwa hinsichtlich des Wasserverbrauchs nicht möglich. Auch ist von der Einhaltung naturschutzrechtlicher Auflagen auszugehen und nicht von deren Missachtung. Auch die Tatsache, dass es keine Zufahrtmöglichkeit zum Ferienhaus gibt, schließt eine extensive Vermietung des Ferienhauses aus. Die prognostizierten Mieteinnahmen sind somit als zu hoch einzustufen. Als unplausibel erweist sich die Prognoserechnung des Berufungswerbers auch deshalb, weil in tatsächlich erklärten Einnahmen der Jahre 2002 bis 2006 jeweils 12.000 € brutto erklärt wurden, die tatsächlichen Mieteinnahmen in diesen Jahren somit nicht in der prognostizierten Weise erhöht wurden. Nicht zu folgen vermag der Unabhängige Finanzsenat schließlich auch dem vom Berufungswerber (wie auch vom Finanzamt) angesetzten Mietausfallsrisiko in Höhe von 2 % der jährlichen Mieteinnahmen. Den im Berufungsfalle bestehenden, gegenüber "gewöhnlichen" Ferienhäusern besonderen, Umständen und der dadurch bedingten erschwerten Vermietbarkeit des in Rede stehenden Ferienhauses hätte nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates mit einem deutlich höheren Mietausfallswagnis Rechnung getragen werden müssen (vgl. dazu etwa die Entscheidung UFS vom 28.6.2005, RV/0616-L/02, in der ein Mietausfallsrisiko in Höhe von 10 % angenommen wurde). Die Prognoserechnung des Berufungswerbers erweist sich daher in mehreren Punkten als unplausibel und ist somit nicht geeignet, die Einkunftsquelleneigenschaft der zu beurteilenden Vermietungstätigkeit aufzuzeigen und die im Berufungsfalle bestehende Liebhabereivermutung zu widerlegen. Die berufungsgegenständliche Vermietungstätigkeit wäre daher auch bei Beurteilung des Mietvertrages als fremdüblich als Liebhabereibetätigung einzustufen und steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 8. Jänner 2009 Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

VermietungFerienhausnahe AngehörigeFremdvergleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0160-F/06
Stammnummer
38505
Gültig
08.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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