Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0160-F/06
Vermietung eines Ferienhauses unter Familienangehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0160-F/06vom 08.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
üblicherweise vermietet werden, nämlich zu einem Pauschalpreis pro
Woche für eine der Nutzfläche angepasste maximale Personenzahl (im
vorliegenden Fall wären das wohl vier Personen). Eine derartige Nutzung
lässt die Lage des Ferienhauses im Naturschutzgebiet nicht zu. Auch wenn
das Ferienhaus im gegenständlichen Fall über die im
Bewilligungsbescheid erwähnten 66 Tage hinaus genutzt werden mag, ist doch
eine Ausdehnung auf eine ganzjährige Vermietung bei einem
durchschnittlichen Lebensstandard etwa hinsichtlich des Wasserverbrauchs nicht
möglich. Auch ist von der Einhaltung naturschutzrechtlicher Auflagen
auszugehen und nicht von deren Missachtung. Auch die Tatsache, dass es keine
Zufahrtmöglichkeit zum Ferienhaus gibt, schließt eine extensive
Vermietung des Ferienhauses aus.
Die prognostizierten Mieteinnahmen sind somit als zu hoch
einzustufen. Als unplausibel erweist sich die Prognoserechnung des
Berufungswerbers auch deshalb, weil in tatsächlich erklärten Einnahmen
der Jahre 2002 bis 2006 jeweils 12.000 € brutto erklärt wurden,
die tatsächlichen Mieteinnahmen in diesen Jahren somit nicht in der
prognostizierten Weise erhöht wurden.
Nicht zu folgen vermag der Unabhängige Finanzsenat
schließlich auch dem vom Berufungswerber (wie auch vom Finanzamt)
angesetzten Mietausfallsrisiko in Höhe von 2 % der jährlichen
Mieteinnahmen. Den im Berufungsfalle bestehenden, gegenüber
"gewöhnlichen" Ferienhäusern besonderen, Umständen und der
dadurch bedingten erschwerten Vermietbarkeit des in Rede stehenden Ferienhauses
hätte nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates mit einem deutlich
höheren Mietausfallswagnis Rechnung getragen werden müssen (vgl. dazu
etwa die Entscheidung UFS vom 28.6.2005, RV/0616-L/02, in der ein
Mietausfallsrisiko in Höhe von 10 % angenommen wurde).
Die Prognoserechnung des Berufungswerbers erweist sich
daher in mehreren Punkten als unplausibel und ist somit nicht geeignet, die
Einkunftsquelleneigenschaft der zu beurteilenden Vermietungstätigkeit
aufzuzeigen und die im Berufungsfalle bestehende Liebhabereivermutung zu
widerlegen. Die berufungsgegenständliche Vermietungstätigkeit
wäre daher auch bei Beurteilung des Mietvertrages als fremdüblich als
Liebhabereibetätigung einzustufen und steuerlich nicht anzuerkennen
gewesen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 8. Jänner 2009
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0160-F/06
- Stammnummer
- 38505
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF