Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0160-F/06
Vermietung eines Ferienhauses unter Familienangehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0160-F/06vom 08.01.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Mag. Peter Bilger, Prok. Bernd Feldkircher und Irma Rudigier im
Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung des
Bw, vertreten durch die Platzgummer & Hepberger
Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, 6850 Dornbirn, Schwefel 93, vom
19. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 19. Mai
2006 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 nach der am 13. November
2008 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Rechtsanwalt. Mit Schenkungsvertrag
vom 23. Dezember 1997 erhielt er ein Grundstück mit einem Ferienhaus
von seiner Großmutter in D.. Dieses Ferienhaus befindet sich in einem
Hochmoorgebiet und ist nur zu Fuß zu erreichen. Der Berufungswerber
beschloss, das Ferienhaus zu sanieren und umzubauen und suchte zu diesem Zwecke
am 28. Oktober 1999 bei der zuständigen Baubehörde um eine
Baubewilligung an. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 wurde das Bauansuchen
unter bestimmten Auflagen genehmigt. Zum Sachverhalt wurde in diesem Bescheid ua
festgestellt: "Das Ferienhaus besitzt eine
minimale Trinkwasserversorgung, das Trinkwasser muss von einer ca 200 m weit
entfernten Quelle geholt werden. Für die geplante Sanitäranlage wird
Nutzwasser aus einer bestehenden Zisterne mit max. ca 150 l Wasserinhalt und
einer kleinen Pumpe verwendet. Der Zufluss zur Zisterne benötigt je nach
Witterung 1 bis 3 Tage und erfolgt über eine sehr gering
wasserführende Schicht. Daraus ergibt sich eine nur sehr
eingeschränkte Nutzbarkeit der geplanten Sanitäranlage. Für die
Sammlung der Abwässer ist ein Werit-Kunststofflagertank mit einem
Fassungsvermögen von 4000 l vorgesehen. Der Abtransport der Abwässer
erfolgt ausschließlich bei ausreichender Schneelage in den Wintermonaten
mit einem Tankschlitten durch das Naturschutzgebiet. In weiterer Folge werden
die Abwässer in der ARA-D.
entsorgt. Das Ferienhaus wird sehr selten benutzt, weshalb der Tank einem
Jahresfassungsvermögen entspricht. Für Küche, WC und Bad wurde
ein täglicher Abwasseranfall von 60 l angenommen. Das ergibt in Hinblick
auf das Tankvolumen jährlich rund 66 Personen-Aufenthaltstage."
Die projektmäßig vorgesehene Abwasserbeseitigungsanlage wurde
unter der Voraussetzung bewilligt, "dass die
im Sachverhalt beschriebene sehr eingeschränkte Nutzung des Ferienhauses
gewährleistet bleibt und auch die Trink- und Nutzwasserversorgung nicht
ausgedehnt wird".
Im Oktober 1999 wurde mit den Umbau- und Sanierungsarbeiten
begonnen, die sich bis Oktober 2001 hinzogen und, soweit nicht vom Architekt
geleitet, vom Vater des Berufungswerbers organisiert wurden. Die Gesamtkosten
betrugen 426.956,02 € (5.875.042,98 S) zuzüglich
Umsatzsteuer, die Finanzierung erfolgte ausschließlich durch Eigenmittel.
Mit Vertrag vom 26. März 2001 vermietete der
Berufungswerber das Ferienhaus an seinen Vater zu einem Mietzins von
799,40 € (11.000 S) monatlich auf fünf Jahre. Aufgrund
dieser Vermietung machte der Berufungswerber die im Zusammenhang mit den
Sanierungs- und Umbauarbeiten angefallenen Umsatzsteuern als Vorsteuern geltend
(insgesamt rund 1.140.000 S oder 82.847 €, davon entfielen auf
das Jahr 2000 64.424,18 €).
Bei einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin
fest, dass der Mietvertrag unter fremdunüblichen Bedingungen vereinbart
und, da zwischen nahen Angehörigen geschlossen, nicht anzuerkennen sei.
Fremdunüblich sei der Vertrag deshalb, weil das Gebäude laut
Baubescheid nur an 66 Tagen benutzbar sei. Dies ergebe ein Mietentgelt von
174,41 € (2.400 S) pro Person und Tag. Im Vergleich dazu
lägen die Preise für die teuersten Hotels in D. zwischen
69 € (950 S) und 101,02 € (1.390 S) pro Person und
Tag. Hinzu komme, dass dem Mieter keine Zufahrt zum Ferienhaus zur
Verfügung stehe und die gesamte Verpflegung, Kleidung und Haushaltsartikel
zum Haus getragen werden müssten, und das bei einem 15-minütigen
Fußmarsch durch ein mooriges Gebiet. Ferner dürfe der Mieter selbst
Familienangehörige nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters
länger als einen Tag mitnehmen. Wäre ein ortsübliches Mietentgelt
verrechnet worden, könnte aus dem Mietverhältnis kein
Einnahmenüberschuss erzielt werden. Bei alternativen Anlagen des
eingesetzten Kapitals wären höhere Renditen zu erzielen gewesen,
lediglich die Inanspruchnahme der Vorsteuern habe wirtschaftliches Denken des
Berufungswerbers erkennen lassen.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen der
Betriebsprüfung und aberkannte die vom Berufungswerber geltend gemachten
Vorsteuern, in dem es mit Bescheiden vom 21. August 2002 das
Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 2000 wieder aufnahm und die Umsatzsteuer
für dieses Jahr sowie für die Kalendermonate September 2001 und Mai
2002 mit Null festsetzte.
Gegen diese Bescheide erhob der Berufungswerber Berufung,
die das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2003 im
Ergebnis als unbegründet abwies. Ergänzend zu den Ausführungen im
Erstbescheid stufte es die gegenständliche Vermietung auch als steuerlich
unbeachtliche Liebhabereibetätigung ein. Dies insbesondere deshalb, weil es
einen Teil der Gesamtkosten, nämlich 91.928,06 €
(1.264.957,74 S) als Instandsetzungsaufwand einstufte, der auf zehn Jahre
zu verteilen sei. Weiters setzte es abweichend von der Prognoserechnung des
Berufungswerbers ein Mietausfallsrisiko von jährlich 726,73 €
(10.000 S) sowie Reparaturkosten von jährlich 1.816,82 €
(25.000 S) an und kam damit am Ende des Prognosezeitraumes von zwanzig
Jahren auf einen Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die
Einnahmen in Höhe von 41.170,85 € (566.523,26 S).
Nach einem Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hob der Unabhängige
Finanzsenat mit Entscheidung vom 13. Dezember 2005, GZ. RV/0235-F/03, den
Umsatzsteuerbescheid 2000 sowie die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für
die Kalendermonate September 2001 und Mai 2002 unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz auf. Zur Beurteilung des
Mietvertrages als fremdunüblich führte er aus, es komme hiebei weniger
auf den Inhalt des Mietvertrages als vielmehr darauf an, wie das
Mietverhältnis tatsächlich durchgeführt werde. Dazu hätte
aber ermittelt werden müssen, wie bzw. wie häufig das Gebäude
tatsächlich genutzt werde. Aus diesem Ermittlungsergebnis hätte dann
unter Umständen geschlossen werden können, dass der Mietvertrag und
hier insbesondere der Mietpreis, im Verhältnis zur tatsächlichen
Nutzung fremdunüblich sei. Derartige Feststellungen habe das Finanzamt aber
nicht getroffen. Das Finanzamt habe sich lediglich auf die im Baubescheid
angegebenen 66 Personennutzungstage gestützt. Hiezu sei aber zu sagen, dass
diese 66 Tage laut Bescheid das Ergebnis einer Berechnung der
Benützungstage nach Maßgabe des Jahresfassungsvermögens des
Abwassertanks seien, nicht aber eine behördliche
Benützungsbeschränkung darstellten. Es sei daher nicht
auszuschließen, dass sich aufgrund von Sparmaßnahmen beim
Wasserverbrauch oder durch mehrmalige Entleerung bzw andere Methoden der
Abwasserbeseitigung eine höhere Nutzungsmöglichkeit ergebe. Abgesehen
davon sei auch nicht auszuschließen, dass das Gebäude über die
im Baubescheid vorgeschriebenen naturschutzrechtlichen Auflagen hinaus genutzt
werde. Auch der Argumentation des Finanzamtes, der Mietpreis sei deshalb
unangemessen hoch, weil sich aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit des
Gebäudes ein Mietentgelt von 174,41 € (2.400 S) pro Tag
ergebe, während im Vergleich dazu die Preise der teuersten Hotels in D.
zwischen 69,04 € (950 S) und 101,02 € (1.390 S ) pro
Person und Tag lägen und bei Verrechnung eines ortsüblichen
Mietentgeltes ein Einnahmenüberschuss nicht erzielt werden könne,
konnte der Unabhängige Finanzsenat nicht folgen. Im Übrigen sei auch
nicht erkennbar, welchen Mietzins das Finanzamt als ortsüblich angesetzt
habe. Die angeführten Preise pro Tag und Person für Hotels
könnten keine Vergleichsbasis für die Miete des Ferienhauses abgeben,
weil die Funktion eines Ferienhauses in einem Naturschutzgebiet eine völlig
andere sei als die eines Hotelzimmers in einer Stadt. Die Besonderheit eines
solchen Ferienhauses bestehe ja gerade in seiner exklusiven Lage inmitten der
Natur. Es hätte als Vergleichsbasis somit der Mietpreis eines Ferienhauses
in vergleichbarer Lage und mit vergleichbarem Komfort angesetzt werden
müssen, zumal das Ferienhaus aufwändig renoviert worden sei und nahezu
allen modernen Komfort sowie eine Sauna biete. Davon abgesehen habe es das
Finanzamt auch unterlassen anzugeben, wie hoch denn der angemessene Mietpreis
seines Erachtens nach sei. Denn dass das Mietverhältnis auch dem Grunde
nach nicht bestanden hätte, habe auch das Finanzamt nicht behauptet und
fänden sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Sachverhalt. Werde aber
ein Mietpreis als zu hoch angesehen, so sei der angemessene Teil steuerlich
anzuerkennen. Auch die übrigen formalen Anerkennungsvoraussetzungen
für Familienverträge lägen vor. Der streitgegenständliche
Mietvertrag vom 26.3.2001 sei am 2.4.2001 in Kopie dem Finanzamt vorgelegt
worden. Er habe alle wesentlichen Elemente eines Bestandvertrages wie die
Vertragsparteien, das Bestandobjekt, den Bestandzins sowie die Bestanddauer
enthalten. Die später hinzugekommene Vertragserweiterung um die Sauna und
die damit zusammenhängende Mietzinserhöhung sei zwar nicht schriftlich
vereinbart, sie sei aber dem Finanzamt schriftlich am 13.11.2001 und somit noch
vor dem Beginn der Betriebsprüfung mitgeteilt worden. Von einer mangelnden
Publizitätswirkung des Bestandvertrages könne somit nicht die Rede
sein. Auch das Kriterium des klaren und eindeutigen Inhalts sei erfüllt.
Wie bereits ausgeführt, regle der Vertrag alle wesentlichen Punkte eines
Bestandvertrages. Ob länger als einen Tag dauernde Aufenthalte von nahen
Angehörigen des Mieters der Zustimmung des Vermieters bedürften oder
nicht, könne in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, bestehe doch
nach den Ausführungen im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung
zwischen den Vertragsparteien kein Zweifel über die diesbezügliche
Auslegung des Vertragswortlautes und vermöge dieser Umstand allein auch
keine Fremdunüblichkeit des Mietverhältnisses zu begründen.
Zudem habe das Finanzamt die Vermietungstätigkeit als steuerlich
unbeachtliche Liebhaberei gewertet. Hinsichtlich der Zehntelaufteilung habe sich
das Finanzamt auf die Kostenaufstellung des Architektenbüros T.
gestützt. Dieser Aufstellung sei aber nicht eindeutig zu entnehmen, dass es
sich hiebei auch einkommensteuerlich um einen auf zehn Jahre zu verteilenden
Instandsetzungsaufwand gehandelt habe. Denn nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung sei in Fällen, in denen Herstellungsaufwand und
Erhaltungsaufwand zusammen anfielen, der Erhaltungsaufwand nur dann gesondert
und auf zehn Jahre verteilt anzusetzen, wenn der Erhaltungsaufwand
unabhängig vom Herstellungsaufwand notwendig sei und der Erhaltungsaufwand
auch klar vom Herstellungsaufwand getrennt werden könne. Diese Beurteilung
sei aufgrund der im Akt befindlichen Kostenaufstellung nicht möglich, zumal
der Architekt selbst nicht von einem steuerlichen Verständnis der Begriffe
Herstellung und Instandsetzung ausgegangen sei und auch eingeräumt habe,
dass eine genaue Bewertung der Kosten schwierig sei, da bei manchen der
durchgeführten Arbeiten eine zweifelsfreie Zuordnung zu den Kategorien
"Herstellung" oder "Erhaltung" nicht möglich sei. Das Finanzamt werde daher
zu klären haben, ob und in welcher Höhe in den Gesamtkosten
Aufwendungen enthalten seien, die in steuerrechtlicher Hinsicht
Instandsetzungsaufwand darstellten, zumal Aufwendungen gemäß
§
28 Abs 2 EStG 1988 entgegen der Ansicht des steuerlichen Vertreters für
Zwecke der Liebhabereibeurteilung nicht auf die Normal-AfA umzurechnen seien.
Weiters seien in der Kostenaufstellung Aufwendungen für
Einrichtungsgegenstände enthalten, die vom Architekten in Erhaltungskosten
und Kosten für Neuanschaffung aufgeteilt wurden, wobei das Finanzamt die
auf die Neuanschaffung entfallenden Kosten (49.277,76 € bzw
678.076,73 S) in seine Berechnung übernommen und auf zehn Jahre
abgeschrieben habe. Dabei sei aber nicht verständlich, weshalb nicht die
gesamten Einrichtungskosten auf zehn Jahre abgeschrieben worden seien und sei
weiters zu prüfen, welche Positionen tatsächlich zu den
Einrichtungskosten im steuerrechtlichen Sinn zu zählen seien (handle es
sich zB beim Kaminofen um einen Schwedenofen oder um einen mit dem Gebäude
verbundenen und mit diesem abzuschreibenden Ofen, zähle die Alarmanlage
wirklich zu den Herstellungskosten etc.). Im Übrigen sei es für die
Beurteilung der Frage, ob die vom Berufungswerber vorgelegte Prognoserechnung
plausibel sei oder nicht, auch entscheidend, ob die Vermietungstätigkeit
wirklich in der prognostizierten Art durchgeführt werde oder nicht
(tatsächliche Kosten, Indexanpassung udgl). Als nicht plausibel stelle sich
für den unabhängigen Finanzsenat bei einem aufwändig
generalsanierten bzw neu erstellten Gebäude der Ansatz jährlicher
Reparaturaufwendungen iHv 25.000 S (1.815,82 €) sowie die
Berücksichtigung eines jährlichen Mietausfallsrisikos bei einem auf
fünf Jahre abgeschlossenen Mietvertrag dar.
Nach dieser Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates nahm das Finanzamt weitere Ermittlungsschritte vor. So führte
es am 24. April 2006 eine Befragung des Mieters zur Nutzung des Ferienhauses
durch. Auf entsprechende Fragen gab dieser an, für die Abwasserentsorgung
gebe es inzwischen eine entsprechende technische Lösung. Die Stromerzeugung
erfolge mittels Dieselmotor, über die produzierte Strommenge gebe es keine
Aufzeichnungen. Im Winter 2005/2006 sei die Nutzung wegen der Schneemassen nur
eingeschränkt gewesen. Im Frühjahr und Sommer sei er öfters im
Ferienhaus, manchmal gehe er 2x im Tag hinauf und lasse es offen, ob er im Haus
schlafe oder am Abend nach Hause zurückkehre. Diese Freiheit gönne er
sich. Wie oft er das Haus seit Mietbeginn tatsächlich genutzt habe,
könne er nicht mehr sagen. Der Mietvertrag habe zwar am 31.3.2006 geendet
und es gebe keine schriftliche Mietvertragsverlängerung, der Mietvertrag
sei aber einvernehmlich verlängert worden. Punkt 2.2., der eine
schriftliche Mietvertragsverlängerung vorsehe, sei mündlich
abgeändert worden. Zur Nutzung des Ferienhauses hat schon zuvor der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers am 30. Jänner 2006 folgende
Stellungnahme an das Finanzamt abgegeben: Der Mieter nutze das Ferienhaus
wetterabhängig im Umfang eines Ferienhauses als Refugium und auch als
Ausgangsort für Wanderungen in einer sehr schönen Landschaft mit
bekannten Wanderwegen. Die Nutzung sei in den letzten Jahren sehr
unterschiedlich hoch gewesen. Durch schwere gesundheitliche Probleme ab Februar
2002 und einen schweren Unfall seiner Gattin im Februar 2004 seien nach
Abschluss des Mietvertrages unvorhergesehene Umstände eingetreten, die eine
intensive gemeinsame Nutzung des Ferienhauses durch die Ehegatten nicht
zugelassen habe. Über die Nutzung und die anfallenden Kosten habe der
Mieter keinerlei Aufzeichnungen geführt und habe dazu auch keine
Veranlassung bestanden.
Weiters befragte das Finanzamt den Architekten T. zur
Aufteilung der Herstellungs- und Erhaltungskosten. Dieser bestätigte, in
seiner Aufteilung und Zuordnung der Kosten vom steuerlichen Verständnis der
Begriffe ausgegangen zu sein. Berücksichtige man, dass Erhaltungsaufwand,
der durch Herstellungsaufwand bedingt sei, insgesamt zu Herstellungsaufwand
werde, ergebe sich eine Verschiebung von allenfalls einigen Prozentpunkten in
Richtung Herstellung.
Nach diesen Ermittlungen stufte das Finanzamt die in Rede
stehende Vermietungstätigkeit neuerlich als Liebhabereibetätigung ein.
Zur Begründung berief es sich auf die nochmalige Befragung des Architekten
T.. Dieser sei nach eingehender rechtlicher Aufklärung bei seiner
Aufteilung geblieben und habe lediglich eingeräumt, dass bei genauerer
Durchsicht der Rechnungen eine geringfügige Abweichung im Bereich
Baumeister- und Zimmermannsarbeiten denkbar sei. Diesem Umstand sei in einer
neuerlichen Prognoserechnung mit einer Erhöhung der Herstellungskosten von
bisher 75% auf 78% Rechnung getragen worden. Die Prognoserechnung wurde in
weiteren Punkten abgeändert: es wurden jährliche zukünftige
Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von 0,5% der Herstellungskosten
angesetzt, weiters wurde ein jährliches Mietausfallsrisiko in Höhe von
2% des Rohertrages berücksichtigt. Grundsteuer und sonstige Aufwendungen
wurden in der vom Berufungswerber in seiner Prognoserechnung angesetzten
Höhe übernommen. Damit gelangte das Finanzamt zu einem negativen
Gesamtergebnis am Ende des Prognosezeitraums und stufte die in Rede stehende
Vermietungstätigkeit erneut als Liebhabereibetätigung ein.
Zur Frage der Fremdüblichkeit stellte das Finanzamt
fest, der Unabhängige Finanzsenat habe in seiner Entscheidung dargelegt,
dass die tatsächliche Nutzung vom Finanzamt nicht ermittelt worden sei. Es
seien aber vom Mieter keine genauen Angaben gemacht worden. Nach neuerlicher
Befragung könne die bisherige Annahme der Nutzung als richtig angenommen
werden. Der Mieter und später seine Ehegattin seien durch Krankheit bzw.
Unfall nicht in der Lage, das Ferienhaus in größerem Umfang zu
benutzen. Ein Mietvergleich mit ähnlichen Objekten sei nicht möglich,
weil das Ferienhaus in einem Naturschutzgebiet errichtet worden sei und deshalb
kein vergleichbares Objekt gefunden werden könne. Die Mietpreise in S. und
D. bewegten sich zwischen 10 € und 15 € pro Person und Nacht. Bei
vergleichbaren Ferienhäusern sei immer eine Nutzung von mehreren Personen
möglich. Es sei zwar ein schriftliche Vertrag errichtet worden, dieser sei
aber in einigen Punkten von den Parteien nicht eingehalten worden.
Gegen den der Liebhabereibeurteilung Rechnung tragenden
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 19. Mai 2006 erhob der
Berufungswerber am 19. Juni 2006 Berufung, die sein steuerlicher Vertreter
wie folgt begründete: Das Finanzamt habe in seiner neuen
Prognoserechnung einen Instandsetzungsaufwand von insgesamt
71.616,96 € (985.470,80 S) auf 10 Jahre verteilt und auf dieser
Basis nach einem Beobachtungszeitraum von 20 Jahren einen Überschuss der
Ausgaben über die Einnahmen ermittelt. Die Aufteilung der Sanierungskosten
in Herstellungs- und Erhaltungsaufwand sei nicht nachvollziehbar, weil es sich
gesamthaft um eine einheitliche Baumaßnahme gehandelt habe, die zu einer
Wesensänderung des Altbaus geführt habe. Dabei seien der Grundriss des
Gebäudes wesentlich verändert und die Kellerräume völlig um-
und ausgebaut worden. Wie aus der dem Finanzamt vorliegenden Fotodokumentation
ersichtlich sei, sei ein völlig neues Gebäude entstanden, das mit dem
Altbau nicht mehr zu vergleichen sei. Zudem sei aus dem alten Schopf für
Gartengeräte ein Saunahaus als Nebengebäude errichtet worden. Die im
angefochtenen Bescheid erwähnte Aussage des Architekten T. sei in der
Bescheidbegründung unrichtig dargestellt und um in der Niederschrift vom
24.4.2006 nicht enthaltene Aussageteile ergänzt worden. Seine Aussage habe
sich nur auf die baurechtliche Bezeichnung zur Erlangung der Baubewilligung im
Naturschutzgebiet bezogen, weil die baurechtlichen Rahmenbedingungen die
Bezeichnung "Neubau" in diesem Fall nicht zuließen. Im Steuerrecht sei
jedoch nicht die baurechtliche, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise
maßgeblich. Steuerrechtlich sei bei derart umfangreichen
Baumaßnahmen unabhängig von der baurechtlichen Beurteilung von einem
Neubau und damit von Herstellungskosten auszugehen. In Anbetracht der Absicht
des Steuerpflichtigen, Einkünfte zu erzielen, und des geringen Anteils der
ursprünglichen Gebäudesubstanz sei es geradezu abwegig, die Absetzung
der Gebäudekosten mit unterschiedlichen Absetzungsquoten in die
rechnerische Ertragsprognose aufzunehmen, weil das Gebäude wohl nur in
seiner Gesamtheit einer einheitlichen Abnutzung und Wertminderung unterliege.
Die Prognoserechnung solle ja nur aufzeigen, ob die Absicht des
Steuerpflichtigen erkennbar sei, in einem Beobachtungszeitraum von 20 Jahren
positive Einkünfte zu erzielen. Wie die beigelegte überarbeitete
Prognoserechnung zeige, würde in allen Jahren ein positiver cash-flow
erzielt. In dieser Prognoserechnung seien nur jene Werte verändert worden,
die bisher in geringerem Ausmaß bzw. nicht entstanden seien (Grundsteuer,
Reparaturkosten, Mietausfälle und Herstellungskosten) und es sei auch keine
Verteilung der Instandsetzungskosten auf 10 Jahre vorgenommen worden.
Die Nettokosten für die Baumaßnahmen und die Anschaffung der
Einrichtung seien vom Berufungswerber mit 426.955,95 €
(5.875.042,98 S) ermittelt worden und dies sei von der Betriebsprüfung
auch anerkannt worden. In der neuen Prognoserechnung würde von Nettokosten
in Höhe von 447.554,80 € (6.158.488,27 S) ausgegangen. Eine
Begründung für diese Abweichung sei nicht ersichtlich. Zudem werde in
der Prognoserechnung wieder ein Reparaturaufwand in Höhe von
20.751,59 € (richtig 20.751,59 S oder 1.508.07 €) in
Ansatz gebracht, was bei einem generalsanierten bzw. neu erstellten Gebäude
nicht plausibel sei. Auch das vom Finanzamt mit insgesamt 73.569 S
(5.346,47 €) berücksichtige Mietausfallswagnis sei bei einem auf
fünf Jahre abgeschlossenen Mietvertrag nicht nachvollziehbar. In
der vom Berufungswerber vorgelegten Prognoserechnung seien Beträge für
"Grundsteuer" sowie für "sonstige Aufwendungen" jährlich bzw. alle 2
Jahre in Ansatz gebracht worden. Unter der Position "sonstige Kosten" sei ein
grob geschätzter Pauschbetrag für alle nicht ausgewiesenen
Werbungskosten in Ansatz gebracht worden, der auch allenfalls entstehende
Ausfälle mit umfasst habe. Das Finanzamt habe nun diesen Betrag ohne
Einschränkung zusätzlich zu den Mietausfällen mit der
Begründung angesetzt, dies entspreche den Werten in der Prognoserechnung
des Berufungswerbers. Diese Position sei daher nicht mehr gerechtfertigt und
zumindest um die Höhe des Mietausfallsrisikos zu vermindern. Ebenso sei nur
die tatsächliche Grundsteuer lt. Bescheid zu berücksichtigen.
Der Mietvertrag sei auch fremdüblich. Der seinerzeit vereinbarte
Jahresmietpreis entspreche einem Bruttozinssatz von ca. 2,5 % des investierten
Kapitals und übersteige keineswegs die auch unter Fremden für ein
Mietobjekt zu bezahlende Miete. Der für D. und S. ermittelte Mietpreis in
Höhe von 10 € bis 15 € pro Person tauge im konkreten
Fall nicht als Vergleichswert, weil in diesen Fällen der Mieter weder ein
Gebäude samt Einrichtung und Saunahaus noch ein großes
Grundstück im Naturschutzgebiet zur Verfügung habe. Im Übrigen
sei die Frage der Anerkennung des Mietvertrags vom unabhängigen Finanzsenat
bereits geklärt worden und sei das Finanzamt in seiner neuen Entscheidung
an diese Position des unabhängigen Finanzsenates gebunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
Sachverhalt aus:
Mit Mietvertrag vom 26. März 2000 vermietete der
Berufungswerber ein Ferienhaus mit einer Nutzfläche von 70 m²
bestehend aus einem Wohnraum, zwei Schlafzimmern, einem Bad/WC und 2
Abstellräumen um 799,40 € brutto (11.000 S) monatlich
indexgesichert für fünf Jahre an seinen Vater. Der Mietpreis wurde
später mündlich auf 959,28 € brutto (13.200 S)
geändert, weil zusätzlich zum Ferienhaus das 2001 fertig gestellte
Saunahaus vermietet wurde. Ab dem Jahr 2002 wurde der Mietpreis auf
1.000 € angehoben. Im Mietvertrag wird ausdrücklich festgehalten,
dass eine Vertragverlängerung nur schriftlich rechtswirksam vereinbart
werden kann. Die monatlich zu entrichtenden Betriebskosten sind vom Mieter zu
tragen. Die Vermietung erfolgt ausschließlich als Ferienwohnung und es ist
dem Mieter untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters Besuche von
Familienangehörigen oder Bekannten des Mieters über einen Tag hinaus
zu empfangen. Weiters wird im Mietvertrag ausdrücklich klargestellt, dass
es keine Zufahrtsmöglichkeiten gibt und das Mietobjekt wegen der
naturschutzrechtlich geschützten Lage nur zu Fuß erreicht werden
kann.
Das Ferienhaus befindet sich in einem naturgeschützten
Hochmoorgebiet und verfügt nur über eine minimale
Trinkwasserversorgung, weil das Trinkwasser von einer ca. 200 m weit entfernten
Quelle geholt werden muss. Die Sanitäranlage muss mit Nutzwasser aus einer
bestehenden Zisterne mit einem Wasserinhalt von maximal 150 Liter und einer
kleinen Pumpe betrieben werden. Der Zufluss zur Zisterne erfolgt über eine
nur sehr gering wasserführende Schicht und benötigt zur Füllung
je nach Witterung 1 bis 3 Tage, woraus sich eine nur sehr eingeschränkte
Nutzbarkeit der geplanten Sanitäranlage ergibt. Die Abwässer werden in
einem Werit-Kunststofflagertank mit einem Fassungsvermögen von 4000 Liter
gesammelt. Die projektmäßig vorgesehene Abwasserbeseitigungsanlage
wurde unter der Voraussetzung bewilligt, dass die im Sachverhalt beschriebene
eingeschränkte Nutzung des Ferienhauses gewährleistet bleibt und auch
die Trink- und Nutzwasserversorgung nicht ausgedehnt wird (Punkt B Z 2. des
Spruches des Bewilligungsbescheides vom 16.10.2000).
Zu prüfen ist zunächst, ob der Mietvertrag
zwischen dem Berufungswerber und seinem Vater steuerlich anzuerkennen ist.
Verträge unter Angehörigen unterliegen im Steuerrecht besonderen
Anerkennungsvoraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Verträge zwischen nahen Angehörigen
unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit steuerrechtlich nur dann
anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen und klaren Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären. Dies gilt vor allem deshalb, weil
der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende
Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und
durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den
tatsächlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst
werden können (vgl. zB VwGH 17.12.2001, 98/14/0137).
Wie bereits in der bescheidaufhebenden Entscheidung vom
13. Dezember 2005 sieht der Unabhängige Finanzsenat die ersten beiden
Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen
Angehörigen als erfüllt an. Der wesentliche Vertragsinhalt ist durch
den schriftlichen Mietvertrag zum Ausdruck gekommen. Zwar ist der Mietpreis nach
Abschluss des schriftlichen Mietvertrages zunächst auf 959,28 €
(13.200 S) im Monat mündlich abgeändert worden und ist auch die
Vertragsverlängerung entgegen der Bestimmung Punkt 2.2. des Vertrages
mündlich erfolgt, dies genügt jedoch nicht, die Publizität des
Mietvertrages zu verneinen. Ebenso sind die Regelungen im Mietvertrag als
ausreichend klar und bestimmt einzustufen.
Die Frage ist aber, ob dieser Mietvertrag auch zwischen
Fremden geschlossen worden wäre. In der Entscheidung vom 13. Dezember
2005 hat der Unabhängige Finanzsenat die Beurteilung der
Fremd(un)üblichkeit u.a. von der tatsächlichen Nutzung des
Ferienhauses durch den Mieter sowie vom Ergebnis eines Vergleichs mit
Ferienhäusern in vergleichbarer Lage mit vergleichbarem Komfort
abhängig gemacht.
Zur Vergleichbarkeit des Mietverhältnisses vertritt
das Finanzamt auch nach weiteren Ermittlungen die Meinung, es gebe kein dem
berufungsgegenständlichen vergleichbares Objekt, da das Ferienhaus im
Naturschutzgebiet errichtet worden sei und der Bauherr sich nicht an die
Einschränkungen durch die Baubehörde gehalten habe. Dazu ist zu
bemerken, dass der Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung nur
festgestellt hat, dass ein Vergleich des Ferienhauses mit Hotels in D.
untauglich ist, weil ein Hotel in einer Stadt eben nicht mit einem Ferienhaus in
einem Naturschutzgebiet verglichen werden kann. Als Vergleichmaßstab kommt
nicht nur ein Ferienhaus in einem Naturschutzgebiet in Frage, maßgeblich
sind vielmehr eine Lage in einer naturbelassenen Umgebung und eine neuwertige
und komfortable Ausstattung wie im zu beurteilenden Vermietungsfall. Bei
Anwendung dieses Vergleichsmaßstabes gibt es in Vorarlberg aber ein
großes Angebot an vergleichbaren Ferienhäusern (vgl. zB die Angebote
auf www.casamundo.de). Im Unterschied zu gegenständlichem Vermietungsfall
werden diese aber in der Regel für einen kurzen Zeitraum (zB eine Woche) zu
einem bestimmten Gesamtpreis angeboten. Dabei können stets mehrere Personen
diese Ferienhäuser nutzen, wobei sich die maximale Belegungszahl nach der
Nutzfläche der Wohnung bzw. der Zimmerausstattung richtet. Im Gegensatz
dazu wird das in Rede stehende Ferienhaus über (jeweils) fünf Jahre
hinweg und nur an einen Mieter vermietet, wobei es ohne ausdrückliche
Zustimmung des Vermieters dem Mieter nicht einmal gestattet ist, weitere
Personen außer dem Mieter selbst länger als einen Tag im Ferienhaus
aufzunehmen. Es liegt somit nicht eine Unvergleichlichkeit des Objektes vor,
vielmehr ist die Vermietung ungewöhnlich. Denn diese ähnelt, was die
wesentlichen Vertragsbestimmungen angeht - ein Mieter, fünfjährige
Mietdauer, Monatsmietpreis - eher einer Vermietung zu Hauptwohnzwecken als einer
zu Ferien- und Urlaubszwecken, obwohl im Vertrag als Mietzweck doch eindeutig
die Nutzung des Gebäudes als Ferienwohnung festgelegt ist und sich das
Ferienhaus schon aufgrund der Lage nicht für eine ganzjährige Nutzung
als gewöhnlicher Hauptwohnsitz eignet.
Dass ein Ferienhaus unter den gegebenen Umständen zu
einem derartigen Mietpreis nicht wie gewöhnlich für ein oder zwei
Wochen, sondern für fünf Jahre gemietet wird, ist nach Meinung des
Unabhängigen Finanzsenates fremdunüblich. Es wäre
nachvollziehbar, dass ein Ferienhaus wie jenes im Berufungsfalle für eine
befristete Zeit von einer oder mehreren Wochen zu dem auf diese Zeit
umgerechneten Mietpreis gemietet wird. Dass eine fünfjährige Bindung
bei voller Mietpreiszahlung für ein Ferienhaus eingegangen wird, das ja
schon begriffsimmanent eben nicht Hauptwohnzwecken dient, ist aber nicht
nachvollziehbar, muss doch in diesem Fall die Miete auch für jene Zeiten
bezahlt werden, in denen das Ferienhaus nicht genutzt wird und auch nicht
genutzt werden kann. So hat etwa der Mieter in den Jahren seit der Anmietung im
Jahre 2000 das Ferienhaus nur eingeschränkt genutzt, zunächst bedingt
durch eine eigene Erkrankung, dann durch die Erkrankung seiner Frau. Auch im
Jahr der Befragung durch das Finanzamt (2006) hat er das Ferienhaus nur im
Frühling und Sommer, kaum aber im Winter genutzt, weil ihm der Aufstieg zum
Ferienhaus aufgrund der Schneelage zu beschwerlich war. Zudem ist die
Möglichkeit, das Ferienhaus intensiv zu nutzen, schon aufgrund der
naturschutzrechtlichen Auflagen, die eingeschränkte Trinkwasserversorgung
sowie die fehlende Zufahrtmöglichkeit, nicht gegeben. Die dauerhafte Miete
eines Ferienhauses um 959,28 € (13.200 S) müsste aber
zumindest die Möglichkeit bieten, dieses intensiv zu nutzen, mag es auch
grundsätzlich in der freien Entscheidung des Mieters stehen, wie oft und
intensiv er ein Mietobjekt nutzt. Diese Möglichkeit bestand und besteht im
berufungsgegenständlichen Falle aber nicht. Hinzu kommt, dass ohne
Zustimmung des Vermieters nur der Mieter und allenfalls dessen
Familienangehörige das Ferienhaus länger als einen Tag nutzen
dürfen. Diese Vertragsbestimmung stellt ebenfalls eine
Nutzungsbeschränkung dar, die nicht nur im Vergleich mit Vermietungen
anderer Ferienäuser, sondern auch in Anbetracht der Höhe des monatlich
zu zahlenden Mietpreises ungewöhnlich und fremdunüblich ist. Denn
üblicherweise werden Ferienhäuser an eine der Nutzfläche
angepasste maximale Personenzahl vermietet. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein fremder
Dritter das Ferienhaus unter diesen Konditionen gemietet hätte.
Fremdunüblich erscheint auch, dass der Mietvertrag entgegen der
ausdrücklichen Vereinbarung nur mündlich verlängert wurde.
Der Mietvertrag zwischen dem Berufungswerber und seinem
Vater hält daher einem Fremdvergleich nicht Stand. Der Mietvertrag dient
offensichtlich nur dem Zweck, den Vorsteuerabzug zu lukrieren und gleichzeitig
das Ferienhaus auch hinsichtlich der Nutzung im Familienverband zu belassen.
Anders ist die Einschränkung der Nutzbarkeit auf den Mieter und dessen
Familienangehörige, die ungewöhnliche Vertragsdauer und der hohe
Mietpreis nicht zu verstehen. Das ganze Mietverhältnis ist vielmehr nur
durch das familiäre Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter zu
erklären. Dafür spricht auch, dass der Vater des Berufungswerbers
angegeben hat, dass er das Ferienhaus ursprünglich für sich selbst
haben wollte wie auch der Umstand, dass der Vater des Berufungswerbers die
Bauleitung bzw Organisation, soweit nicht vom Architekten wahrgenommen,
übernommen hat.
Für diese Vermutung spricht weiters, dass der
Berufungswerber Eigenkapital in der Höhe von 426.956 €
(5.875.043 S) in die Sanierung eines Ferienhauses investiert und damit
langfristig gebunden hat. Bei der Investition eines derart hohen Betrages in ein
Gebäude zum Zwecke der Vermietung wäre zumindest eine entsprechende
Rendite zu erwarten gewesen. Die ist aber im Berufungsfall mit ca 2,5% brutto
gering. Schon bei einer alternativen Veranlagung des Kapitals in sichere
langfristige Staatsanleihen wären in den Jahren 2000 bis 2006 wesentlich
höhere Renditen zu erzielen gewesen. So lagen etwa die Renditen für
langfristige (9-10 jährige) Staatsanleihen in den Jahren 2000 und 2001,
also in den Jahren, in denen die Investitionen getätigt wurden, bei
über 5% (vgl. Bericht der Österreichischen Nationalbank über die
Portfolioposition Österreichs; www.oenb.at). Im ersten Quartal des Jahres
2000 lagen sie noch bei 5,6% und im vierten Quartal 2000 immer noch bei 5,3%.
Auch in den Jahren 2002 bis 2007 bewegten sich die Renditen für
Staatsanleihen aus dem Europaraum deutlich über den 2,5% (4,91% im Jahr
2002, 4,14% 2003, 4,12% 2004, 3,42% 2005, 3,84% 2006 und 4,13% im Jahr 2007;
vgl. Bericht über die öffentlichen Finanzen 2006 des
Staatsschuldenausschusses; www.gemeindebund.at).
Bei einer Veranlagung des Kapitals in langfristige
Staatsanleihen im Jahre 2000 wäre somit eine Rendite von ca 5,3% und damit
das Doppelte der Bruttorendite aus der Vermietung zu erzielen gewesen. Hinzu
kommt, dass bei der vom Berufungswerber angegebenen Brutto-Rendite von 2,5 %
abgesehen vom Mietausfallsrisiko noch die Kosten für Reparaturen und die
Grundsteuer zu berücksichtigen sind, die die Rendite weiter vermindern.
Eine Rendite, wie sie vergleichsweise bei langfristigen Staatsanleihen
zu erzielen gewesen wäre, hätte daher nur durch eine wesentlich
höhere Miete erreicht werden können, was aber unter den gegebenen
Bedingungen als unrealistisch zu betrachten ist.
Der berufungsgegenständliche Mietvertrag war daher aus
genannten Gründen als fremdunüblich einzustufen. Zwar besteht kein
Zweifel an der zivilrechtlichen Gültigkeit des in Rede stehenden
Mietvertrages. Bei Verträgen unter Familienangehörigen ist die
steuerliche Anerkennung aber immer dann zu versagen, wenn dieser Vertrag einem
Fremdvergleich nicht standhält, mag er auch nach bürgerlichem Recht
gültig sein. Da der Vertrag aus oben angeführten Gründen als
fremdunüblich einzustufen war, konnte er auch keine steuerliche Anerkennung
finden. Die Berufung war daher bereits aus diesem Grund als unbegründet
abzuweisen.
Zudem wäre das in Rede stehende Mietverhältnis
als steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung einzustufen. Der
Berufungswerber hat in den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 2001 und 2002 zwar Jahresüberschüsse (2002:
913,90 €; 2003: 3.639,97 €) erklärt. Diese ergaben sich
aber nur deshalb, weil der Berufungswerber die gesamten Sanierungskosten
aktiviert und mit 1,5 % aufwandswirksam im Rahmen der Steuererklärungen
berücksichtigt hat. Nach Meinung des steuerlichen Vertreters des
Berufungswerbers war nämlich die Sanierung des Ferienhauses insgesamt als
aktivierungspflichtiger Herstellungsvorgang anzusehen. Diese Meinung teilt der
unabhängige Finanzsenat nicht:
Herstellungsaufwand ist stets aktivierungspflichtig und
kann nur auf die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Demgegenüber
ist Erhaltungsaufwand grundsätzlich sofort abzugsfähig.
Erhaltungsaufwand dient dazu, das Wirtschaftgut in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder in einen solchen zu bringen;
er kann Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwand sein (vgl. Doralt/Mayr,
EStG6, § 6
Tz 123). Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallende
Instandhaltungsaufwendungen, die nicht regelmäßig anfallen,
müssen nicht sofort, sondern können wahlweise auf zehn Jahre verteilt
abgezogen werden; Instandsetzungsaufwendungen für Gebäude, die
Wohnzwecken dienen, müssen hingegen auf zehn Jahre verteilt werden (§
28 Abs 2 EStG).
§ 28 Abs 2 EStG definiert Instandsetzungsaufwendungen
als "jene Aufwendungen, die nicht zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und alleine oder zusammen mit
Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen
oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern".
Instandhaltungsaufwendungen sind im Gesetz nicht näher
definiert; darunter ist daher jener Erhaltungsaufwand zu verstehen, der nicht
zum Instandsetzungsaufwand zählt. Herstellungsaufwand hingegen liegt vor,
wenn durch den Aufwand die Wesensart des Wirtschaftgutes geändert wird
(vgl. Doralt/Mayr,
EStG6, § 6
Tz 125).
Fällt Erhaltungsaufwand mit Herstellungsaufwand
zusammen und ist der Erhaltungsaufwand unabhängig vom Herstellungsaufwand
notwendig, dann bleibt der Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in seiner Entscheidung
vom 13.12.2005 den Bescheid des Finanzamtes aufgehoben, weil die Beurteilung, ob
und in welcher Höhe Erhaltungsaufwand neben dem Herstellungsaufwand sofort
absetzbar ist, aufgrund der Aktenlage nicht möglich war. Dies va. auch
deshalb, weil nicht geklärt war, ob der Architekt
(T.),
der die Kostenaufteilung, auf die sich das Finanzamt in seiner Entscheidung
gestützt hat, vorgenommen hat, von einem steuerlichen Verständnis der
Begriffe "Erhaltungsaufwand" und "Herstellungsaufwand" ausgegangen ist.
Nach der bescheidaufhebenden Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates hat das Finanzamt den Architekten zu dieser
Frage befragt. Dieser bestätigte, in seiner Aufteilung und Zuordnung der
Kosten vom steuerlichen Verständnis der Begriffe ausgegangen zu sein.
Berücksichtige man, dass Erhaltungsaufwand, der durch Herstellungsaufwand
bedingt sei, insgesamt zu Herstellungsaufwand werde, ergebe sich eine
Verschiebung von einigen Prozentpunkten bei den Baumeister- und Zimmererkosten
in Richtung Herstellung.
Aufgrund dieser Aussage nahm das Finanzamt in seiner neuen
Prognoserechnung eine Erhöhung der Herstellungskosten für die
Baumeister- und Zimmererarbeiten von bisher 75% auf 78% vor.
Der Unabhängige Finanzsenat folgt dieser leicht
geänderten Aufteilung der Kosten durch das Finanzamt. Einerseits ist der
Architekt seinen Angaben zufolge tatsächlich vom steuerlichen Sinn der
Begriffe "Herstellung" und "Erhaltung" ausgegangen, andererseits ist er auch am
ehesten dazu berufen, zu beurteilen, inwieweit nun im Rahmen einer
Sanierungsmaßnahme Herstellungskosten und inwieweit Erhaltungsaufwendungen
vorliegen. Der Meinung des steuerlichen Vertreters, es liege insgesamt
Herstellungsaufwand vor, weil eine einheitliche Baumaßnahme vorliege, kann
aus den oben ausgeführten rechtlichen Gründen hingegen nicht gefolgt
werden. Es war daher jedenfalls ein Teil (ca 19%) der Sanierungskosten als
Erhaltungsaufwand anzusehen und auf zehn verteilt abzusetzen.
Hinzu kommt, dass die Einrichtung des Ferienhauses
entsprechend auch der Vorgehensweise der steuerlichen Vertretung in der
berichtigten Prognoserechnung jedenfalls auf zehn Jahre und nicht auf 66 Jahre
abzuschreiben ist.
Werden nun diese Positionen in den Jahresrechnungen im
Sinne der obigen Ausführungen aufwandswirksam berücksichtigt, so
liegen in den Jahren 2001 bis 2006 jedenfalls Jahresverluste vor. Aufgrund
dieser Verluste war die in Rede stehende Vermietungstätigkeit auf ihre
Einkunftsquelleneigenschaft hin zu prüfen.
Nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt
nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die
auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 6 LVO 1993 in der im
Berufungsfall anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 358/1997, kann
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO 1993, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen.
Nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 ist
Liebhaberei anzunehmen, wenn aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten Verluste entstehen. Diese Annahme kann nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 ausgeschlossen sein.
Nach § 2 Abs. 4 LVO 1993 liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann
nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls
ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange
anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im
Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z. 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein
Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben).
Ob bei der Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung")
umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist oder nicht, ist nach den für
den Bereich des Einkommensteuerrechts geltenden Grundsätzen zu beurteilen
(vgl. VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082).
Die zu beurteilende Vermietungstätigkeit stellt ohne
Zweifel eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2
Z 3 LVO 1993 dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei Wohnungen und bei
Einfamilienhäusern um Wirtschaftsgüter, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen. Dasselbe gilt für ein Ferienhaus (vgl. VwGH
18.5.1995, Zl. 93/15/0099).
Für die Rede stehende Vermietungstätigkeit gilt
daher die Vermutung der Liebhaberei. Für die Widerlegung dieser Annahme
bedarf es nach dem Verordnungswortlaut somit der Darlegung, dass die Art der
Vermietungstätigkeit in einem Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der
Vermietung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lässt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen hat, liegt die Last der Behauptung und des Beweises der
voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden
Betätigung innerhalb des von der LVO 1993 erforderten Zeitraumes nicht
auf der Behörde, sondern auf dem Abgabepflichtigen, den die Obliegenheit
zur Widerlegung der Liebhabereivermutung trifft (vgl. VwGH 19.4.2007,
2006/15/0055, und VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171).
Es ist somit Sache des Abgabepflichtigen, die
Ertragsfähigkeit einer nach § 1 Abs. 2 LVO 1993 mit der
Annahme von Liebhaberei belasteten Betätigung anhand einer realistischen
Prognoserechnung aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss eine solche Ertragsprognose angesichts der
Unsicherheiten, mit denen jede Prognostizierung künftiger Ereignisse
zwangsläufig behaftet ist, mit allen ihren Sachverhaltsannahmen ausreichend
gesichert sein (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036 und VwGH 31.5.2006,
2001/13/0171). Die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des
positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4
letzter Satz LVO 1993 ist daher nachvollziehbar auf der Basis
konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der
bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten darzustellen
(vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036).
Der Berufungswerber hat im Zuge des Berufungsverfahrens
eine (neue) Prognoserechnung vorgelegt, die nach zwanzig Jahren einen
Einnahmenüberschuss in Höhe von 58.183,18 € (800.618 S)
aufwies. Einnahmenseitig ging er dabei von einem Mieterlös von
10.464,88 € (144.000 S) indexiert mit 2,5% aus. Auf Seiten der
Ausgaben wurden jährliche Reparaturen ab dem Jahr 2006 in Höhe von
0,25% der Herstellungskosten (das sind 881,60 € bzw 12.131 S),
ein Mietausfallsrisiko in Höhe von 2% der jährlichen Nettoerlöse
(insgesamt 4.246,27 € bzw 58.430 S), sonstige Kosten in Höhe
von 372,08 € (5.120 S) ab dem Jahr 2002, jährlich
erhöht um 2,5% (gesamt 9.504,81 € bzw 130.789 S ),
Abschreibungen für Gebäude in Höhe von 1,5% (9.504,81 €
bzw 72.785 S p.a., gesamt 108.434,34 €) und für
Einrichtungen in Höhe von 10 % (jährlich 7.432,40 € bzw
102.272 S, gesamt 74.323,96 € ) berücksichtigt.
Demgegenüber hat das Finanzamt diese Prognoserechnung
in einigen Punkten geändert und ist so zu einem
Werbungskostenüberschuss in Höhe von -24.046,76 €
bzw -330.890,59 S gelangt. Einnahmenseitig ist es den Annahmen des
Berufungswerbers gefolgt. Ausgabenseitig hat es aber zusätzlich eine
jährliche und mit 2,5% valorisierte Grundsteuer in Höhe von
181,17 € bzw 2.500 S, insgesamt 4.742,56 €,
jährliche laufende Reparaturen in Höhe von 1.508,07 € bzw
20.751,49 S (gesamt 30.161,40 €), ein jährliches
Mietausfallsrisiko bereits ab dem Jahr 2002 in Höhe von 2% (gesamt
4.872,28 €), sonstige Kosten in Höhe von 581,38 € bzw
8.000 S, valorisiert mit 2,5% ab dem Jahr 2002 (gesamt
14.850,70 €), eine jährliche Abschreibung für "Gebäude"
in Höhe von 62.254,46 € (gesamt 90.484,16 €) und
für "Einrichtung" in Höhe von 7.432,40 € bzw 102.272 S
(gesamt 74.323,96 €) sowie einen verteilungspflichtigen
Instandsetzungsaufwand in Höhe von jährlich 7.161,70 € bzw
98.547,08 S (gesamt 71.670 €) angesetzt.
Dazu ist zu bemerken, dass ein Teil (ca 19 %) der auf das
Gebäude entfallenden Sanierungskosten, wie weiter oben ausgeführt,
jedenfalls als Instandsetzungsaufwand auf zehn Jahre zu verteilen ist. Insoweit
folgt der Unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt. Nicht verständlich
ist aber, weshalb das Finanzamt von Gesamt(netto)kosten in Höhe von
447.554,80 € (6.158.488,27 S) und nicht wie noch die Prüferin von
426.956,02 € (5.875.042,98 S) ausgegangen ist. Bei den Gesamtkosten
ist von den tatsächlichen Kosten auszugehen, Preisnachlässe sind daher
zu berücksichtigen. Bei den 426.956,02 € (5.875.042,98 S) handelt
es sich unstrittig um die tatsächlich zu bezahlenden Kosten, von diesen ist
daher für die Prognoserechnung auszugehen. Geht man von diesen Kosten aus,
sind die Bemessungsgrundlagen für die AfA sowie für die auf zehn Jahre
zu verteilenden Erhaltungskosten gegenüber dem Finanzamt in dem Sinne
entsprechend zu adaptieren. Die Summe der aktivierungspflichtigen
Herstellungskosten beträgt dann unter Berücksichtigung des vom
Finanzamt errechneten Aufteilungsschlüssels (Herstellungskosten 80,81%,
Erhaltungskosten 19,19%) 284.968 € (3.921.245,12 S), jene
für den verteilungspflichtigen Erhaltungsaufwand 67.664,08 €
(931.078 S).
Hinsichtlich der Position "Grundsteuer" folgt der
Unabhängige Finanzsenat den Ansätzen des Berufungswerbers. Auch die
Bemessungsgrundlage für die Einrichtung wird übereinstimmend mit dem
Berufungswerber und dem Finanzamt mit 74.324 € (1.022.720,40 S)
angenommen.
Als nicht plausibel erweisen sich aber die Ansätze des
Berufungswerbers für die Positionen "Reparaturaufwand" und "sonstige
Kosten". Der Reparaturaufwand wird in der Prognoserechnung des Berufungswerbers
ab dem Jahr 2006 gleichbleibend mit 881,60 € bzw 12.131 S
angesetzt. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Reparaturaufwand etwa
im fünfzehnten Jahr der Vermietung gleich hoch sein sollte als im sechsten
Jahr. Auch ist nicht verständlich, weshalb der Reparaturaufwand nicht
indexangepasst wurde, ist doch auch hier mit einer Kostensteigerung zu
rechnen. Als "sonstige Kosten" wurden 581,38 € bzw
8.000 S, valorisiert mit 2,5%, ab dem Jahr 2002 angenommen. Dabei betrugen
laut Steuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 allein die
jährlichen Kosten für Versicherungen 807 € (11.105 S),
zu denen noch die jährlichen Beratungskosten kommen. Der Ansatz in der
Prognoserechnung stimmt daher bereits mit den tatsächlichen und im
Zeitpunkt der Erstellung der Prognoserechnung bekannten "sonstigen Kosten" nicht
überein und kann daher nicht als plausibel angesehen werden.
Nicht nachzuvollziehen sind für den Unabhängigen
Finanzsenat die sowohl vom Berufungswerber als auch vom Finanzamt angesetzten
Mieteinnahmen. In beiden Prognoserechnungen wurde davon ausgegangen, dass die
mit 2,5% indexgesicherten vertraglichen Mieteinnahmen in Höhe von
782 € (12.000 S) über zwanzig Jahre hinweg erzielt werden
könnten. Diese Annahme ist nicht nachvollziehbar. Denn es kann nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mieter dieses Ferienhaus auch
über zwanzig Jahre hinweg durchgehend zum selben Preis mietet. Der Mieter
ist Jahrgang 1940 und wäre am Ende des Prognosezeitraumes im Jahr 2021 81
Jahre alt. Er hat bereits einen Herzinfarkt hinter sich, die Nutzung des
Ferienhauses im Winter ist ihm bei entsprechender Schneelage zu beschwerlich. Es
kann daher nicht angenommen werden, dass dieser Mietvertrag in der
abgeschlossenen Form auch in der Zukunft vom Mieter immer verlängert und in
derselben Weise vereinbart wird. Noch weniger kann davon ausgegangen werden,
dass im Falle einer anstehenden Neuvermietung des Ferienhauses sofort ein
anderer Mieter diesen Mietvertrag mit annähernd gleichem Inhalt eingehen
wird, hat doch der Unabhängige Finanzsenat das in Rede stehende
Mietverhältnis zwischen dem Berufungswerber und seinem Vater bereits als
fremdunüblich eingestuft. Auch kann nicht unterstellt werden, dass der
Vermieter das Ferienhaus in der Weise vermieten wird, wie Ferienhäuser
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0160-F/06
- Stammnummer
- 38505
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF