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Findok · Richtlinien

NeuFöR Rz 152–153

6.1.2. Gerichtsgebühr für die Eintragung ins Firmenbuch (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)

geltende FassungRichtlinieBMF-010222/0020-IV/7/2019gilt ab 19.12.2008

Inhaltsverzeichnis der NeuFöR

Wortlaut laut Findok

6.1.2. Gerichtsgebühr für die Eintragung ins Firmenbuch (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG) Rz 152: Die Ausführungen unter Rz 27 f gelten sinngemäß. Rz 153: Die Gerichtgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 des GGG), die unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes stehen, werden nicht eingehoben. Das sind insb. Gerichtsgebühren für folgende Eintragungen: die Neueintragung oder Änderung der Firma, die Neueintragung, die Änderung oder Löschung bei den vertretungsberechtigten Personen oder Funktionen, die Änderung des Inhabers, die Neueintragung, die Änderung oder Löschung der persönlich haftenden Gesellschafter, die Neueintragung, die Änderung oder Löschung der Geschäftsführer, die Änderung der Musterzeichnung.

Normen und Schlagworte

GerichtgebührFirmenbuchBetriebEintragungNeueintragungÄnderungLöschung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0020-IV/7/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010222/0282-VI/7/2008
Stammnummer
38479
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
19.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF