Findok · Richtlinien
NeuFöR Rz 152–153
6.1.2. Gerichtsgebühr für die Eintragung ins Firmenbuch (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinieBMF-010222/0020-IV/7/2019gilt ab 19.12.2008
Wortlaut laut Findok
6.1.2. Gerichtsgebühr für die Eintragung ins Firmenbuch (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)
Rz 152:
Die Ausführungen unter Rz 27 f gelten sinngemäß.
Rz 153:
Die Gerichtgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 des GGG), die unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes stehen, werden nicht eingehoben.
Das sind insb. Gerichtsgebühren für folgende Eintragungen:
die Neueintragung oder Änderung der Firma,
die Neueintragung, die Änderung oder Löschung bei den vertretungsberechtigten Personen oder Funktionen,
die Änderung des Inhabers,
die Neueintragung, die Änderung oder Löschung der persönlich haftenden Gesellschafter,
die Neueintragung, die Änderung oder Löschung der Geschäftsführer,
die Änderung der Musterzeichnung.
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0020-IV/7/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010222/0282-VI/7/2008
- Stammnummer
- 38479
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 19.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF