Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2186-W/07
Zeitpunkt des Zuflusses von Insolvenz-Ausfallsgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2186-W/07vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Konkurse, die nach dem 31.12.2005 eröffnet werden, gilt nach § 19 Abs 1 Satz 3 iVm § 124b Z 130 idF AbgÄG 2005 (BGBl I 2005/161 ab 1.1.2006) das Insolvenz-Ausfallgeld in dem Kalenderjahr zugeflossen, für das der Anspruch besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KWW, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 13. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) - Herr KW - bezifferte im Rahmen
seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 vom
29. September 2006 die Anzahl der bezugs- bzw pensionsauszahlenden Stellen
mit zwei und fügte den Vermerk hinzu, dass der Lohn des V-V vom
Insolvenzausgleichsfonds (IAF) bezahlte werde; beim Familienstand gab der Bw an,
dass er seit ca 20 Jahren dauernd getrennt lebe und den
Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruche. Bei den außergewöhnlichen
Belastungen (Krankheitskosten) gab der Bw an, dass er aufgrund seiner
Zuckerkrankheit durchschnittlich 50 bis 75 € pro Monat für
Medikamente ausgebe.
Im Einkommensteuerbescheid vom 13. Oktober 2006 wurden
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Bw von der EVV
bezogen hatte mit 1.510,21 € in Ansatz gebracht. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde mit der Begründung nicht
berücksichtigt, dass der Bw die Voraussetzungen für dessen
Gewährung nicht erfülle, da der Bw von seiner Ehegattin dauernd
getrennt lebe. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen
konnten nicht in Abzug gebracht werden, da sie den Selbstbehalt nicht
überstiegen.
Seine daraufhin erhobene Berufung vom 8. November 2006
begründete der Bw im Wesentlichen damit, dass der Betrag, den er vom
Insolvenzausgleichsfonds erwarte bereits versteuert worden sei und die Kosten
für Medikamente, der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Umstand, dass er
sich in einem Abschöpfungsverfahren (Privatkonkurs) befinde, nicht
berücksichtigt worden seien.
Mit Vorhalt vom 21. November 2006 wurde der Bw ersucht
seine Anmeldung beim Insolvenzausgleichsfonds vorzulegen und die Höhe jenes
Betrages bekanntzugeben, den er von der Firma V im Jahr 2005 erhalten
habe.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 teilte der Bw mit,
dass die Arbeiterkammer den Betrag errechnet habe, den er beim
Insolvenzausgleichsfonds angemeldet habe, er im Jahr 2005 nur einen Monatslohn
erhalten habe und über keinerlei Unterlagen darüber
verfüge.
Mit e-mail vom 6. März 2007 richtete das
Finanzamt ein Ansuchen an den Insolvenzausgleichsfonds, in dem dieses ersuchte,
mitzuteilen, für welche Ausfälle der Bw die IAF-Zahlung im Jahr 2006
in Höhe von 4.370,78 € erhalten habe und ob es von Seiten der
Firma EVV im Jahr 2005 keine Auszahlung gegeben habe.
Mit e-mail vom 6. März 2007 teilte der
Insolvenzausgleichsfonds mit, dass der Bw sämtliche Zahlungen im Jahr 2006
erhalten habe. Da es sich aber um eine Insolvenz aus dem Jahr 2006 handle, seien
die Ansprüche aus 2005 (lfd Entgelt und Sonderzahlungen) für das Jahr
2005 zu melden gewesen, der Rest für 2006.
Mit Schreiben vom 18. April 2007 teilte der Bw ua mit,
dass die Arbeiterkammer, soweit er sich erinnern könne, nichts beim
Insolvenzausgleichsfonds angemeldet habe, da man seinen Anspruch als nicht
durchsetzbar angesehen habe.
Mit e-mail vom 23. April 2007 ersuchte das Finanzamt
den Insolvenzausgleichsfonds mitzuteilen, für welchen Zeitraum die
Auszahlungen des IAF erfolgt seien.
Der Insolvenzausgleichsfonds übermittelte mit e-mail
vom 23. April 2007 folgende Tabelle:
|
Forderungstyp
|
von
|
bis
|
brutto
|
SV
|
LSt
|
frei
|
netto
|
ausbezahlt
netto
|
Urlaubszuschuss
|
01.01.2005
|
02.03.2005
|
148,46
|
20,78
|
15,32
|
0,00
|
112,36
|
112,00
|
Weihnachtsremuneration
|
01.01.2005
|
02.03.2005
|
148,46
|
20,78
|
15,32
|
0,00
|
112,36
|
112,00
|
Laufendes
Entgelt
|
01.02.2005
|
28.02.2005
|
839,95
|
129,30
|
85,28
|
0,00
|
625,37
|
625,00
|
Laufendes
Entgelt
|
01.03.2005
|
31.03.2005
|
57,47
|
8,62
|
5,86
|
0,00
|
42,99
|
43,00
|
Summe
|
|
|
1.194,34
|
179,48
|
121,78
|
0,00
|
893,08
|
892,00
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2007 wurde
der Berufung vom 08.11.2006 teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid vom 13.10.2006 dahingehend abgeändert, dass die im angefochtenen
Bescheid mit einem Betrag von 1.510,21 € in Ansatz gebrachten
Einkünfte von der Firma EVV nun in Höhe von 721,03 €
beziffert wurden und die das Jahr 2005 betreffenden Zahlungen des
Insolvenzausgleichsfonds in Höhe von 811,88 € zusätzlich in
Ansatz gebracht wurden. Die anrechenbare Lohnsteuer wurde statt mit
6.312,54 € nun mit 6.434,32 € in Abzug gebracht. Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen konnten - wie
bereits im Erstbescheid vom 13.10.2006 - nicht berücksichtigt werden, da
sie den Selbstbehalt nicht überstiegen. Der Lohnzettel der Firma EVV wurde
vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt korrigiert, da der Bw nur den
laufenden Gehalt Jänner 2005 von der Firma ausbezahlt bekommen habe. Die
restlichen, vom Insolvenzausgleichsfonds ausbezahlten Gehälter wurden bei
der Veranlagung 2005 mit berücksichtigt, da Auszahlungen des IAF eine
Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988
darstellen.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und begründete diesen ua damit, dass es im Jahr 2005 neben
der Rente nur einen geringen Zusatzverdienst gegeben habe, der voll versteuert
worden sei. Der Jahresausgleich sei unrichtig berechnet worden, da man die
Steuer quasi zweimal verrechnet habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Laut
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 lebt der Bw
seit zirka 20 Jahren von seiner Ehefrau dauernd getrennt.
Laut
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 bezifferte der
Bw die ihm entstandenen außergewöhnlichen Belastungen aufgrund seiner
Zuckerkrankheit mit Aufwendungen für Medikamente von durchschnittlich 50
bis 75 € monatlich.
Mit
Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23.05.2006 wurde der Konkurs der Firma
EVV mangels Vermögens abgewiesen.
Laut
Mitteilung des Insolvenzausgleichsfonds vom 23. April 2007 erhielt der Bw
Zahlungen von der IAF Service GmbH das Jahr 2005 betreffend in folgender
Höhe:
|
Forderungstyp
|
von
|
bis
|
brutto
|
SV
|
LSt
|
frei
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netto
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ausbezahlt
netto
|
Urlaubszuschuss
|
01.01.2005
|
02.03.2005
|
148,46
|
20,78
|
15,32
|
0,00
|
112,36
|
112,00
|
Weihnachtsremuneration
|
01.01.2005
|
02.03.2005
|
148,46
|
20,78
|
15,32
|
0,00
|
112,36
|
112,00
|
Laufendes
Entgelt
|
01.02.2005
|
28.02.2005
|
839,95
|
129,30
|
85,28
|
0,00
|
625,37
|
625,00
|
Laufendes
Entgelt
|
01.03.2005
|
31.03.2005
|
57,47
|
8,62
|
5,86
|
0,00
|
42,99
|
43,00
|
Summe
|
|
|
1.194,34
|
179,48
|
121,78
|
0,00
|
893,08
|
892,00
Laut
Vorhaltsbeantwortung vom 21.12.2006 erhielt der Bw von der Firma EVV im
Streitjahr 2005 nur einen Monatslohn.
Laut
Lohnzettel bezog der Bw im Streitjahr 2005 von der Pensionsversicherungsanstalt
eine Pension in Höhe von 32.008,37 € (brutto); die Höhe der
Pension steht außer Streit.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005, dem
Firmenbuchauszug der Firma EVV, der Mitteilung des Insolvenzausgleichsfonds vom
23. April 2007 und den restlichen Unterlagen des Finanzamtes.
Der Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu
würdigen:
Gemäß
§ 25 Absatz 1 Ziffer 1 lit a EStG
1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis.
Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften
unter die zitierte Bestimmung ist, dass der Bezug oder Vorteil ohne
Rücksicht auf die äußere Form, in die er gekleidet ist, dem
Empfänger wegen eines Dienstverhältnisses zukommt. § 25 Absatz 1
Ziffer 1 lit a EStG 1988 erfasst auch Leistungen, die dem Arbeitnehmer nur
mittelbar im Wege dritter Personen zukommen, wenn sie nur ihre Wurzel im
Dienstverhältnis haben (vgl Hofstätter/Reichel: Die Einkommensteuer,
EStG 1988, Kommentar, § 25 Rz 3).
Bezüge der Arbeitnehmer nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl 324/1977 sind Arbeitslohn
(vgl Hofstätter/Reichel, aaO, § 25 Rz 4).
Die zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erfolgt nach § 19 EStG 1988 in der für
den Streitzeitraum geltenden Fassung (vgl Doralt: Einkommensteuergesetz:
Kommentar, § 25 Tz 4). Gemäß
§ 19 Abs 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr
als zugeflossen, für das der Anspruch besteht (AbgÄG 2005, BGBl I
2005/161 ab 1.1.2006).
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG)
wurden Nachzahlungen im Insolvenzverfahren in den Kreis jener Einnahmen
aufgenommen, für die das Zuflussprinzip des § 19 EStG 1988
nicht gilt (vgl Hofstätter/Reichel, aaO, § 19 Rz 3.2, S 12). Für
Konkurse, die nach dem 31.12.2005 eröffnet werden, gilt nach § 19 Abs
1 Satz 3 iVm § 124b Z 130 idF AbgÄG 2005 das Insolvenz-Ausfallgeld in
dem Kalenderjahr zugeflossen, für das der Anspruch besteht (vgl Doralt,
aaO, § 19 Tz 30, S 27).
Unabhängig davon, in welchem Zeitraum dem Bw
Insolvenz-Ausfallgeld gezahlt wurde, ist dieses daher gemäß
§ 19
EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung für die
Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage jenes Kalenderjahres
heranzuziehen, für den der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld
besteht.
Es ist unstrittig, dass die Auszahlung durch die IAF
Service GmbH an den Bw für das Jahr 2005 in Höhe von
1.194,34 € (brutto) nachweislich erfolgt ist. Damit gilt das
Insolvenz-Ausfallgeld dem Bw im Streitjahr 2005 als zugeflossen und ist in
diesem Jahr im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu
erfassen. Gleichzeitig ist die mit der Auszahlung durch die IAF Service GmbH in
Zusammenhang stehende einbehaltene Lohnsteuer iHv 121,78 in Abzug zu
bringen.
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ist
Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt.
Da der Bw in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2005 "seit zirka 20 Jahren dauernd getrennt lebend"
angegeben hat, ein Alleinverdiener iSd § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 aber ein
Steuerpflichtiger ist, der ua von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt,
hat der Bw die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag war daher - mangels Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen - nicht in Abzug zu bringen.
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche
Belastungen durch eine eigene körperliche Behinderung und erhält der
Steuerpflichtige keine pflegebedingte Gegenleistung (Pflegegeld, Pflegezulage),
so steht ihm gemäß
§ 35 Abs 1 EStG 1988 jeweils ein Freibetrag
zu. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen.
Da der Bw die Tatsache der Behinderung aufgrund seiner
Zuckerkrankheit nicht durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen hat, war
der Freibetrag iSd § 35 EStG 1988 nicht zu gewähren.
Gemäß
§ 35 Abs 5 EStG 1988 können
anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung geltend gemacht werden. Da der Bw die Tatsache der Behinderung
aufgrund seiner Zuckerkrankheit nicht durch eine amtliche Bescheinigung
nachgewiesen hat, sind nur jene tatsächlichen Kosten die in Zusammenhang
mit der Zuckerkrankheit des Bw stehen, bei der Berechnung des Einkommens als
außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen, die den Selbstbehalt
übersteigen, der bei einem Einkommen von mehr als 14.600 € bis
36.400 € 10 % beträgt. Die vom Bw in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 mit 50 € bis 75 €
monatlich bezifferten Aufwendungen für Medikamente wegen seiner
Zuckerkrankheit, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den
Selbstbehalt in Höhe von 3.177,92 € nicht
übersteigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien, am 30.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 130 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InsolvenzausgleichsfondsIAFInsolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)NachzahlungenInsolvenzverfahrenKonkursInsolvenz-AusfallgeldAlleinverdienerAlleinverdienerabsetzbetragaußergewöhnliche BelastungBehinderungamtliche BescheinigungSelbstbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2186-W/07
- Stammnummer
- 38402
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF