Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0378-S/07
Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0378-S/07vom 23.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in MA, vertreten durch WT, vom
25. Juni 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Zell am See vom
21. Mai 2007 betreffend Umsatzsteuer 2005 und Einkommensteuer 2005 und
über die Berufung vom 26. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Zell am See vom 23. April 2008 betreffend Umsatzsteuer 2006
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:
Die
Einkommensteuer 2005 wird nicht veranlagt.
Die Umsatzsteuer 2005 und 2006
wird nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 18. August/ 29. August 2005 erwarb die
Berufungswerberin (Bw) von der A. 180/2922 Anteile (Eigentumswohnung Top 6 im
Ausmaß von 85 m², Sg, Au.) sowie 16/2922 Anteile (PKW-Abstellplatz P
5 Top 15) der Liegenschaft S. um den Kaufpreis von € 187.500,00
zuzüglich 20% Umsatzsteuer von € 37.500,00, somit um einen
Gesamtkaufpreis von € 225.000,00. Laut § 4 des Kaufvertrages ist der
Kaufpreis durch Einmalzahlung von € 200.000,00 per 31.7.2005 und der
Restbetrag von € 25.000,00 in fünf gleichen Jahresraten von
€ 5.000,00 abzustatten. Zur Besicherung dieses Kaufpreisteiles dient ein
auf Überbringer lautendes Sparbuch eines inländischen
Bankunternehmens.
Der gesamte Kaufpreis wurde durch Aufnahme von zwei
Krediten bei der L. Aktiengesellschaft fremdfinanziert. Es handelt sich dabei um
Abstattungskreditverträge über einen einmal ausnützbaren
Kreditbetrag von EUR 112.500,00 sowie einen einmal ausnützbaren CHF-Kredit
im Gegenwert von EUR 112.500,00. Bei beiden Kreditverträgen ist als
Kreditnehmer die Bw mit Adresse Au. angeführt. Die Rückzahlung der
Kredite erfolgt in 300 monatlichen Pauschalraten von - beide Kreditverträge
betreffend - insgesamt € 978,00 jeweils am Monatsletzten, beginnend mit
31.7.2005, und zwar bei Deckung zu Lasten Konto Nr. 2.889.034. Es handelt sich
dabei laut Kontoauszug um ein Und-Konto der Bw und ihres Ehegatten bei der L.
AG. Neben der Einverleibung von Pfandrechten auf die Kaufliegenschaft
übernahm der Ehegatte der Bw, welcher dort ebenfalls unter der
gleichlautenden Adresse Au. geführt ist, als zusätzliche Besicherung
der Kreditverträge die Bürgschaft.
Mit Mietvertrag vom 1. September 2005 hat die Bw die
Wohnung einschließlich PKW-Abstellplatz teilmöbliert und
ausschließlich für Wohnzwecke des Mieters an ihren Ehegatten auf
unbestimmte Dauer vermietet. Die Wohnung befindet sich ebenso wie das gesamte
Gebäude in neuwertigem Zustand und weist die Ausstattungskategorie A auf.
Laut Vertrag sind zusätzlich zum monatlichen Hauptmietzins von €
950,00 die auf den Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten vom Mieter direkt
an die Hausverwaltung zu entrichten. Laut Bestätigung vom 19. Dezember 2005
wird die Miete von € 950,00 per Dauerauftrag vom Konto 2889034 der L. AG
lautend auf E.u.B. - wobei als Verfüger E.A. angeführt ist - auf das
Konto 450 10/10056661 der Bw bei der V. überwiesen.
Nachdem die Bw, welche über keine eigenen
Einkünfte verfügt und den gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz in
M. führt, am 2. September 2005 eine Erklärung gemäß
§
6 Abs 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) (Verzicht auf die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer) eingebracht hatte, reichte sie am 17. Oktober 2005
eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 7-9/2005 ein, in der die in
der Wohnungskaufvertragsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von
€ 37.500,00 als Vorsteuer geltend gemacht wurde. Mit Festsetzungsbescheiden
vom 18. Juli 2006 wurde für den Voranmeldungszeitraum 7-9/2005 der genannte
Vorsteuerbetrag zunächst gewährt bzw. für den Zeitraum 10-12/2005
die Umsatzsteuer mit 0,00 festgesetzt, jedoch wieder mit Bescheid
gemäß
§ 293 BAO vom 25. Juli 2006 versagt. Die dagegen
eingebrachten Berufungen vom 18. August 2006 zog die Bw mit Anbringen vom 16.
Oktober 2008 zurück.
Der Bescheiderlassung ging eine Außenprüfung
voraus, im Zuge derer die Bw am 12. April 2006 zu Protokoll gab, dass die
Wohnung von ihrem Gatten auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bei der R.
in Sg, zumal die Dienstwohnung am G. nicht mehr zur Verfügung stünde,
ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt würde. Die Wohnung würde
auch von ihrer Tocher, die in Sg studiert, benützt, sie selbst würde
diese jedoch grundsätzlich nicht nützen. Die Mietzinshöhe
wäre mit dem Steuerberater besprochen und auf Basis von ortsüblichen
Vergleichen aus Zeitungsinseraten festgelegt worden. Die Bw habe überdies
aus dem Radio entnommen, dass ein Mietpreis von € 11,00/m² für Sg
durchaus für eine Neuwohnung ortsüblich wäre.
Im Rahmen einer Niederschrift anlässlich einer
Besprechung im Zuge der Außenprüfung hielt das Finanzamt fest, dass
sowohl für den Ehegatten als auch die Tochter ein Wohnbedürfnis in Sg
bestünde, um sich ein tägliches Pendeln nach M. zu ersparen. Nach
Wegfall der Dienstwohnung am G. wäre man gezwungen gewesen, einen Ersatz zu
beschaffen. Die gewählte Mietvariante im Zusammenhang mit der Wohnung
wäre nach Ansicht des Finanzamtes nur deshalb gewählt worden, um sich
durch den Abzug der Vorsteuer die Wohnung günstiger beschaffen zu
können. Obwohl das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhalten
würde, seien die aus der Vermietung der Wohnung im familiären Bereich
erzielten Mieteinnahmen und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als
nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung nicht anzuerkennen
und somit aus der Einkommensteuer-und Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
auszuscheiden.
In einer dagegen eingebrachten Stellungnahme brachte die Bw
vor, dass der Mietvertrag unmittelbar nach dem Wohnungskaufvertrag abgeschlossen
und ordnungsgemäß vergebührt worden und somit ausreichend nach
außen zum Ausdruck gebracht worden sei. Die Anmeldung der
Vermietungstätigkeit mittels Fragebogen beim Finanzamt wäre
rechtzeitig binnen Monatsfrist durchgeführt und der Mietzins ab 1.9.2005
laufend monatlich auf das Konto der Vermieterin überwiesen worden. Unter
Verweis auf u.a. VwGH vom 18.9.2003, Zl 99/16/0096, wonach vertragliche
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nur als erwiesen angesehen werden
könnten, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kämen,
einen eindeutigen Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und auch
zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären, habe daher bei Zutreffen der Voraussetzungen die steuerliche
Anerkennung des Mietverhältnisses zu erfolgen. Da der gemeinsame Haushalt
der Ehegatten in M. sei, die Bw weder einen Wohnsitz noch einen Haushalt in Sg
habe, somit in den Mietzahlungen keine Ausgaben für den Haushalt der
Abgabepflichtigen vorliegen können, der Ehegatte aber selbst ausreichend
verdiene und daher nicht als Unterhaltsberechtigter gegenüber der Bw in
Betracht käme, die Mietzahlungen nur seinem Wohnbedürfnis aber nicht
jenem seiner Gattin dienten und daher darin keinerlei Unterhalt des Ehegatten
gegenüber der Bw erblickt werden könne, würde die lt Bw vom
Finanzamt ins Treffen geführte VwGH-Rechtsprechung (vgl VwGH vom
16.12.1998, Zl 93/13/0299) entkräftet werden. Es würde sich nicht um
die Vermietung der gemeinsamen ehelichen Wohnung an einen Ehepartner handeln,
sondern um die berufsbedingte einseitige Nutzung des Mietobjektes durch den
Ehegatten während der Arbeitswoche. Als Alternative wäre die Zumietung
von dritter Seite offengestanden. Hauptbeweggrund für die
Investitionsentscheidung der Bw betreffend den Ankauf der Wohnung wäre die
Altersvorsorge gewesen, um nach der Pensionierung des Ehegatten aus der
Vermietung der Wohnung an Dritte Einkünfte zu lukrieren.
In der Berufung gegen die berichtigten
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 7-12/05 wiederholt die Bw ihr Vorbringen lt
oben erwähnter Stellungnahme und versucht, die Ansicht des Finanzamtes,
wonach es sich bei der Vermietung der Wohung um einen Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des Zivilrechts handle, dahingehend zu
entkräften, dass der Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw
in M. gelegen sei, die berufungsgegenständliche Wohnung beruflicher
Zweitwohnsitz des Ehegatten und als Vorsorgewohnung für die Bw gedacht
wäre. Hinsichtlich der vorübergehenden Mitnutzung der Wohnung durch
die gemeinsame Tochter brachte die Bw vor, dass die Mitnutzung nur für die
restliche Studienzeit gedacht und nie Grundlage für die
Vermietungsentscheidung gewesen sei. Da die Tochter bereits an der Diplomarbeit
schreibe (gemeint ist wohl der Zeitraum des Berufungsverfahrens um den Zeitpunkt
der Berufungserhebung im Sommer 2006), wäre ihr Wohnungsbedarf absehbar.
Wenn sie auszieht, würde sich am Mietverhältnis nichts ändern, da
alleiniger Grund für die Vermietungsentscheidung der beruflich bedingte
Wohnungsbedarf des Ehegatten während der Arbeitswoche gewesen sei. Die Bw
weist überdies darauf hin, dass das Bankkonto, auf das der monatliche
Mietzins überwiesen würde, seit dem Kauf der Wohnung stets auf ihren
Namen lautete. Die Bw zieht in der Berufung erneut die vom Finanzamt zitierte
VwGH-Rechtsprechung bezüglich der (teilweisen) Vermietung der gemeinsamen
ehelichen Wohnung an einen Ehepartner mit dem Argument an, dass diese mangels
gleichgelagerten Sachverhalts auf den Gegenstandsfall nicht anwendbar wäre.
Schließlich beantragt die Bw die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom
9. August 2006 betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in
Höhe von € 750,00. Diesem Begehren wurde durch Erlassung eines
Säumniszuschlagsbescheides vom 29. August 2006 entsprochen.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde durch das Finanzamt
durch Abfrage im Zentralen Melderegister erhoben, dass sowohl die Bw als auch
deren Ehegatte und Tochter seit 20.7.1990 bzw 1.4.1992 mit Hauptwohnsitz in M.
sowie von 1.8.1983 bis 21.9.2004 mit Hauptwohnsitz und von 21.9.2004 bis
16.2.2006 mit Nebenwohnsitz in Sg , G. und schließlich der Ehegatte und
die gemeinsame Tochter ab 16. bzw. 17.2.2006 mit Nebenwohnsitz in der
berufungsgegenständlichen Wohnung gemeldet sind. Die Bw ist seit 16.2.2006
nicht mehr in Sg gemeldet.
Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt in seiner ausführlichen rechtlichen Begründung unter Punkt
1. "keine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" unter
Verweis auf Art 2 und Art 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und der
VwGH-Rechtsprechung aus, dass Leistungen, die auf familienhafter Grundlage
erbracht werden, nicht als "gewerbliche oder berufliche" Tätigkeit
anzusehen seien. Ihnen läge nicht das Motiv der Einnahmenerzielung
zugrunde, sondern das eines Zusammenwirkens auf familienhafter Basis.
Leistungsentgelte unterlägen daher nicht der Umsatzsteuer und berechtigten
nicht zum Vorsteuerabzug. Im Gegenstandsfall wäre Grund für die
Vermietungsleistung der Bw der Wohnungsbedarf ihres Ehegatten bzw der Tochter,
die Mietzahlungen stellten daher Kostenbeiträge für die von der Bw an
die Bank zu leistenden Pauschalkreditrückzahlungsraten dar. Unter Punkt 2.
gründet das Finanzamt die Versagung des Vorsteuerabzuges auf § 12 Abs
2 Z 2 lit a UStG iVm § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG, wonach rechtliche
Gestaltungen, die darauf abzielten, Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Haushalt und Unterhalt in das äußere Erscheinungsbild von
Einkünften zu kleiden, steuerlich unbeachtlich blieben, dies auch dann,
wenn sie einem Fremdvergleich stand hielten. Schließlich führt das
Finanzamt unter Punkt 3. aus, dass die Leistungsabwicklung im Gegenstandsfall
nicht unter Fremden üblich wäre, zumal sowohl Vermieterin als auch
Mieter in den Abstattungskreditverträgen als Adresse die vermietete Wohnung
angäben und eine Bürgschaftsübernahme des Mieters zugunsten der
Rückzahlung der Wohnungskredite der Vermieterin fremdunüblich
wäre.
Das Konto, zu Lasten dessen die monatlichen
Rückzahlungen der Kredite erfolgen, würde überdies sowohl auf die
Vermieterin als auch den Mieter lauten. Der wahre wirtschaftliche Gehalt
läge in der Anschaffung der Wohnung auf familienhafter Grundlage zur
Deckung des Wohnbedarfes des Ehegatten, der Tochter, aber auch jenes der
Bw.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag bringt die Bw
vor, dass es sich nicht um eine gemeinsame Ehewohnung handle, die vom Finanzamt
angezogene Rechtsprechung daher nicht auf den Gegenstandsfall anwendbar
wäre, und aus der beim Kreditvertrag angegebenen Objektadresse kein
Wohnsitz der Bw unterstellt werden könne. Überdies wären die
Mietzahlungen von ein ausschließlich auf den Ehegatten lautendes Konto auf
ein Konto der Bw überwiesen worden. Auch während der Gymnasialzeit der
Kinder von 1983 bis 2004 wäre nicht in Sg (Wohnung am G. ) sondern in M.
der Familienwohnsitz gewesen. Die Zurverfügungstellung der Wohnung durch
die Bw an deren Ehegatte erfolgte auf Grund eines gültigen Rechtstitels
nämlich des Mietvertrages, und bedürfe nicht des Rückgriffs auf
die "Schutzeinrichtung" des § 97 ABGB. Darüberhinaus wäre
für den Ehegatten und Mieter sein dringendes Wohnbedürfnis durch die
Familienwohnung in M. durch dessen Miteigentum gesichtert. Die Mietzahlungen
würden 97% des Kapitalbedarfes der Vermieterin decken und stellten somit
wesentlich mehr als einen unbeachtlichen Kostenbeitrag dar. Wesentlicher
Beweggrund für die Anschaffung der Wohnung war die Altersvorsorge, dem
Gleichheitsgrundsatz folgend wäre daher der vorliegende Gegenstandsfall
genauso zu beurteilen wie die vielen anderen vermieteten Vorsorgewohnungen. Die
Mitbenützung der Wohnung durch die Tochter, welche nur im untergeordneten
Ausmaß und zeitlich begrenzt gewesen wäre, sei zwischenzeitlich
(somit im Laufe des Jahres 2006) auf Grund der Absicht, das Studium in I.
abzuschließen, beendet worden.
Die Übernahme der Bürgschaft durch den Mieter und
Ehegatten der Bw würde nicht die im übrigen vorliegenden
Voraussetzungen für den Fremdvergleich entkräften, sondern wäre,
zumal die Bw über keine eigenen Einkünfte verfüge, als
zusätzliche Sicherheit seitens der Bank gefordert worden. Die Bw betont im
übrigen, dass es für sie keinen Wohnbedarf in Sg mehr gebe. Wie
bereits oben erwähnt, wurden die Berufungen gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide mit Anbringen vom 16. Oktober 2008
zurückgenommen, weshalb auch der Antrag auf mündliche Verhandlung als
zurückgenommen anzusehen ist.
Im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 wurde
ein Vorsteuerüberhang von € 38.173,42 geltend gemacht, welcher
durch Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 durch Bescheid vom 21. Mai 2007 mit
€ 0,00 versagt wurde. In der fristgerecht eingebrachten Berufung
verweist die Bw inhaltlich auf die in der Berufung gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vorgebrachten Ausführungen und begehrt
die Anerkennung der aus der Anschaffung der Mietwohnung resultierenden
Vorsteuer.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden zwecks Feststellung des
Fremdvergleiches insbesondere Ermittlungen angestellt, ob die
berufungsgegenständliche Eigentumswohnung unter den Teil-oder
Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Nach Ansicht der Bw
handelt es sich auf Grund des grundlegenden Umbaus des Objektes im Jahre 2002 um
eine Neuerrichtung, die Mietzinse für die im ersten Stock gelegene
Eigentumswohnung wären im Berufungszeitraum von einem auf den Ehegatten der
Bw lautenden Konto auf ein auf die Mieterin lautendes Konto bei einer anderen
Bank überwiesen worden. Nach dem Tod des Ehegatten der Bw im Juli 2007
stand die Wohnung bis zum Abschluss eines Mietvertrages mit F.M. (fremd zur Bw)
leer. Der nunmehr abgeschlossene Mietvertrag stimmt mit jenem des seinerzeit mit
dem Ehegatten der Bw abgeschlossenen Mietvertrages in wesentlichen Punkten
überein, so wurde auch im neuen Mietvertrag die Wohnung der
Ausstattungskategorie A um einen monatlichen Hauptmietzins von € 950,00
zuzüglich Betriebskosten vermietet. Der mit dem neuen Mieter abgeschlossene
Vertrag wurde vorerst auf die Dauer von sechs Monaten vereinbart, in der Folge
jedoch auf drei Jahre verlängert. Im Zuge des am 17. September 2008
abgehaltenen Erörterungstermines wurde auch eine Kopie eines
Bankkontoauszuges beigebracht, aus dem die tatsächliche Überweisung
des Mietzinses zuzüglich Betriebskosten durch den neuen Mieter an die Bw
hervorgeht. Die vom Finanzamt vertretene Ansicht, wonach die Bw im Zeitraum der
Vermietung der Wohnung an ihren Ehegatten (Herbst 2005 bis Sommer 2007) eine
Mitnutzungsmöglichkeit gehabt hätte, weist die Bw in einem weiteren
Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 entschieden zurück. Familienwohnsitz
sei in M. gewesen, wohin ihr Ehegatte an den Wochenenden immer von Sg gependelt
wäre. Da er beruflich sehr viel im Land Sg unterwegs gewesen sei, habe er
dann auch immer in M. bei seiner Familie genächtigt. Die wenigen Male, die
die Bw die berufungsgegenständliche Wohnung zur Übernachtung nach dem
Besuch von kulturellen Veranstaltungen in Sg beansprucht hätte,
entsprächen höchstens einem Besucherstatus, keinesfalls jedoch einer
ständigen Mitnutzung. Bezüglich der Kontozurechnung 2.889.034 bei der
L. AG, von welchem laut vorgelegtem Dauerauftrag sowohl die monatliche Miete als
auch laut Kreditverträge die monatlichen Kreditrückzahlungsraten
abgebucht werden, weist die Bw darauf hin, dass sie über dieses Konto
entgegen der nicht geänderten Bezeichnung schon lange vor dem Wohnungskauf
nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei, da sie über ein eigenes
Konto bei der V. verfüge.
Im Zuge der Zeugeneinvernahme der Tochter der Bw am 18.
November 2008 wurde der Studienverlauf und die Frage der Mitbenützung der
Wohnung erläutert bzw auch noch eine schriftliche Aufstellung des
Studienfortschrittes beigebracht. Danach habe sich die Tochter der Bw bis zum
Ende der Schulpflicht bzw. Gymnasialzeit im Jahr 2000 gemeinsam mit der Familie
unter der Woche in der Dienstwohnung des Ehegatten der Bw (Vater der Zeugin) am
G. in Sg aufgehalten. Die gesamte Familie sei an den Wochenenden und in den
Ferien nach M. an den gemeinsamen Familienwohnsitz zurückgekehrt. Im
Wintersemester 2000/2001 habe die Tochter an der Universität Sg mit dem
Psychologiestudium begonnen. Bis Juni 2005 wäre die Dienstwohnung am G. zur
Verfügung gestanden, die Tochter habe das seinerzeitige Kinderzimmer dort
als Studierzimmer benützt und auch einen Schlüssel zu dieser Wohnung
gehabt. Im ersten Studienabschnitt bis 2003 wären noch mehr Pflichtseminare
gewesen, weshalb sie sich mehr in Sg aufgehalten habe und nur an den Wochenenden
nach Hause nach M. gefahren sei. Im Berufungszeitraum 2005/2006 habe sie ein
Seminar (Genetik) von zwei Wochenstunden mit Anwesenheitspflicht absolviert. In
der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges betreffend den Zeitraum
1.10.2005 bis 31.10.2006 scheinen sechs Vorlesungen auf, über die sie
erfolgreich Prüfungen abgelegt hat. Die Lehrveranstaltungen hätten
fast durchwegs blockweise d.h. an 6-8 Stunden an einem Tag und
äußerst selten bis weit in den Abend hinein stattgefunden, sie
hätte jedenfalls zumeist die Möglichkeit gehabt, nach Hause nach M. zu
fahren. Der letzte Zug von Sg nach M. ginge um 21 Uhr und käme
spätestens um 23 Uhr in M. an. Im übrigen wäre sie kaum in
Vorlesungen gewesen und wenn, dann nie bei Abendvorlesungen. Da keine
Anwesenheitspflicht bestanden hätte, habe sie nur anfänglich die
Vorlesungen besucht und in der Folge sich den Stoff von zu Hause aus in M. im
Selbststudium angeeignet. Die Lernunterlagen habe sie sich am Anfang des
Semesters besorgt, notfalls auch nach den kaum besuchten Lehrveranstaltungen
sich gekauft bzw von Studienkollegen organisiert. Sie habe nur gelegentlich
Kontakt zu anderen Studienkollegen gehabt, da sie ihr Studium großteils
von M. aus betrieben hätte.Von 2003 bis 2008 hätte sie einen Freund
gehabt, der so wie sie aus dem P. stamme und in I. studiert hätte, und
daher großteils ihre Freizeit dort verbracht bzw sich dort auf die letzten
Einzelprüfungen vorbereitet. Auf die Niederschrift des Finanzamtes vom 12.
April 2006 angesprochen, worin die Bw angegeben hat, dass die
berufungsgegenständliche Wohnung auch von der Tochter, welche in Sg
studiere, benützt würde, gab diese an, dass sie die Zweitwohnung des
Vaters nur gelegentlich an 8-10 Nächten im ganzen Studienjahr zum Schlafen
benützt hätte. Es habe keinesfalls eine ständige Benutzung der
Wohnung ihrerseits vorgelegen. Sie habe dort kein eigenes Zimmer, weder
persönliche Dinge noch Studienunterlagen, sondern lediglich eine Couch als
Schlafmöglichkeit gehabt. Sie hätte zwar einen Schlüssel für
diese Wohnung gehabt, die Wohnung wäre jedoch ab September 2005 von ihrem
Vater als beruflicher Zweitwohnsitz verwendet worden. Da die berufliche
Tätigkeit des Vaters mit viel Reisetätigkeit u. a. auch im P.
verbunden gewesen wäre, habe sie ihren Vater kaum in Sg sondern zumeist in
M. am Familienwohnsitz gesehen. Wenn es nach gemeinsamen Abendaktivitäten
mit Studienkollegen in Sg zu spät geworden wäre, nach Hause nach M. zu
fahren, habe sie bei Freunden übernachtet und nur ganz selten die
Schlafmöglichkeit in der Wohnung ihres Vaters in Sg in Anspruch genommen.
Obwohl sie das Thema für die Diplomarbeit - es wären noch einige
Prüfungen ausständig gewesen - bereits im Sommersemester 2005 gehabt
hätte, habe sie aus organisatorischen Gründen damit erst im Oktober
2007 begonnen, weshalb sie ab Wintersemester 2006/2007 das psychotherapeutische
Propädeutikum in I. inskribiert hätte, welches sie im Oktober 2008
abgeschlossen hätte. Das Psychologiestudium in Sg habe sie erfolgreich im
Juni 2008 abgeschlossen. Auf die in der Berufung vorgebrachte Mitnutzung der
Wohnung bzw. Wohnungsbedarf angesprochen gibt sie an, dass sie nie in diese
Wohnung in dem Sinn eingezogen sei, dass sie von dort aus ihr Studium betrieben
hätte, sondern dies mehr eine Notschlafstelle gewesen sei.
Eine Anfrage bei der Universität Sg bezüglich des
Psychologiestudiums hat ergeben, dass die Vorlesungen von Montag bis Freitag
zumeist nachmittags verteilt stattfinden. Es gebe jedoch auch Abendvorlesungen,
welche jedoch spätestens um 20 Uhr endeten. Zudem würden
Blocklehrveranstaltungen am Wochenende angeboten. Unter den Studenten gebe es
auch viele Pendler. Aus einer Fahrplanabfrage bei den ÖBB geht hervor, dass
die Fahrdauer für die Strecke Sg -M. mit dem Zug durchschnittlich zwei
Stunden beträgt.
Die Umsatzsteuer 2006 wurde erklärungsgemäß
veranlagt und in Höhe von €1.157,51 festgesetzt. In der dagegen
erhobenen Berufung wurde die Aussetzung dieses Umsatzsteuerverfahrens bis zur
rechtsgültigen Entscheidung über die Berufung hinsichtlich
Umsatzsteuer 2005 begehrt und je nach Ausgang bei Abweisung die Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides 2006 sowie Nullfestsetzung der Umsatzsteuer beantragt bzw
im Falle der vollständigen Stattgabe der Berufung 2005 die Berufung
betreffend Umsatzsteuer 2006 als zurückgenommen erklärt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es hiebei, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit weniger Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB VwGH 18.12.1990, 87/14/0155).
Der Verwaltungsgerichtshof hat Kriterien entwickelt, unter
welchen Voraussetzungen Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich
berücksichtigt werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts - ungeachtet ihrer
zivilrechtlichen Gültigkeit - nur als erwiesen angenommen werden und damit
Anerkennung finden, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (VwGH
17.12.2001, 98/14/0137; 22.9.1999, 97/15/0005, 18.11.1991, 91/15/0043
u.v.a.).
Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung
von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist Ausfluss der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 BAO (VwGH 10.5.1988,
87/14/0084).
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der -
vom Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Schlüssigkeit zu prüfenden -
Beweiswürdigung (vgl. für viele VwGH vom 29.11.2000, 95/13/0004;
28.11.2002, 2001/13/0032).
Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen
fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen
Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst
werden könnten (vgl. aus jüngster Zeit VwGH 31.3.2003, 98/14/0164).
Publizität nach
außen:
Grundsätzlich ist zu fordern, dass vertragliche
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen die gleichen Formvoraussetzungen
erfüllen, die unter Fremden üblich sind. Schriftform des Vertrages ist
nicht zwingend erforderlich, doch kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung
besondere Bedeutung zu.
Im Gegenstandsfall wurde ein schriftlicher Mietvertrag
unmittelbar nach dem Kauf der Eigentumswohnung abgeschlossen und
vergebührt, überdies erfolgte die Anmeldung der
Vermietungstätigkeit mittels Fragebogen beim Finanzamt rechtzeitig binnen
Monatsfrist. Unbestritten wird damit dem ersten Kriterium des
Publizitätserfordernisses entsprochen.
Eindeutiger und klarer
Inhalt
Der berufungsgegenständliche Mietvertrag regelt die
Essentialia eines Bestandvertrages, nämlich den Bestandgegenstand, den
Bestandzins, den zeitlichen Geltungsbereich des Mietverhältnisses,
Kündigungsbestimmungen, überdies Regelungen betreffend Betriebskosten,
Gebrauch, Erhaltung etc., sodass auch diesbezüglich die Voraussetzung des
eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalts des
Mietverhältnisses entsprochen wird.
Fremdvergleich
Die Vereinbarung (Mietvertrag) muss schließlich einem
Fremdvergleich standhalten. Leistungsbeziehungen zwischen einander Nahestehenden
können sowohl durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete
Tätigkeit als auch durch das private Naheverhältnis veranlasst sein.
Gibt es eine gleichartige Leistungsbeziehung auch gegenüber einem fremden
Dritten, bei dem eine private Veranlassung nicht in Betracht kommt, so ist in
der Regel auch die zu beurteilende Leistungsbeziehung gegenüber dem
Angehörigen nicht durch das private Naheverhältnis veranlasst. Die
Vereinbarung kann bereits dem Grunde oder nur der Höhe nach
fremdunüblich sein. Es ist nicht ausreichend, wenn die Vereinbarung rein
formal den Kriterien der Fremdüblichkeit entspricht, vielmehr muss auch der
Vollzug des Vertragsverhältnisses so erfolgen, wie es unter Fremden
üblich ist (vgl Jakom /Lenneis, EStG § 4 Rz 335 ff und dort referierte
höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Gemäß
§ 3 des
berufungsgegenständlichen Mietvertrages mit dem Ehegatten der Bw als Mieter
wurde ein monatlicher Hauptmietzins von € 950,00 vereinbart, wobei
zusätzlich zum Hauptmietzins die auf den Mietgegenstand entfallenden
Betriebskosten zu entrichten sind. Die Miete wurde laut Dauerauftrag bzw
vorgelegter Umsatzliste vom Konto 2889034 bei der L. AG auf das Konto der Bw bei
der V. überwiesen. Wie sowohl aus dem Dauerauftrag, worin als Verfüger
des Kontos 2889034 der Ehegatte der Bw angeführt ist, aber auch noch
zusätzlich aus dem Vorlageantrag und dem bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz im Rahmen des Berufungsverfahrens eingebrachten Schriftsatz vom
24.10.2008 hervorgeht bzw. bestätigt wird, war
alleinverfügungsberechtigt über dieses Konto der Ehegatte der
Bw.
Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt,
wurde der Ankauf der berufungsgegenständlichen Wohnung zur Gänze durch
Abschluss von zwei Abstattungskreditverträgen fremdfinanziert. Als
Kreditnehmer und somit Vertragspartner der Bank aus diesem Kreditverhältnis
scheint in beiden Verträgen die Bw auf. Hinsichtlich der
Rückzahlungsmodalität wurde vereinbart, dass die dort näher
geregelten Pauschalraten von monatlich insgesamt € 978,00 bei Deckung zu
Lasten Konto 2889034, hinsichtlich dessen, wie bereits oben erwähnt, der
Ehegatte der Bw alleinverfügungsberechtigt ist, an die Bank überwiesen
werden sollten.
Betrachtet man nun diese Zahlungsabwicklung unter dem
Aspekt des Fremdvergleiches, nämlich nach dem Gesichtspunkt, ob auch unter
Familienfremden die Vertragsbeziehung zwischen Vermieterin und Mieter unter den
gleichen Bedingungen eingegangen worden wäre, in concreto, ob ein fremder
Dritter als Mieter neben der Bezahlung des Mietzinses von € 950,00
auch noch die Kreditrückzahlungsraten von € 978,00 tragen würde,
somit aus dieser Vertragsbeziehung betreffend die Wohnungsanmietung mit einem
Gesamtentgelt von € 1.928,00 belastet wäre, so wird die
Fremdüblichkeit dieser Vertragsgestaltung bereits durch den in der Folge
abgeschlossenen neuen Mietvertrag mit dem zur Bw fremden Neumieter F.M.
widerlegt. Denn darin ist ein Hauptmietzins von € 950,00 vereinbart, die
Zusatzbelastung des Vormieters und Ehegatten aus der Übernahme der
Kreditrückzahlung, welche allein aus dem Angehörigenverhältnis
argumentierbar ist, entfällt naturgemäß.
Damit erfüllt aber der berufungsgegenständliche
Mietvertrag mit dem Ehegatten der Bw hinsichtlich der Mietzinshöhe nicht
den Fremdvergleich, weshalb in Zusammenschau mit der oben dargelegten
Rechtsprechung dem Mietverhältnis Bw- Ehegatten der Bw die steuerliche
Anerkennung zu versagen ist.
Daraus folgt die ertragsteuerliche Konsequenz des
Ausscheidens der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die umsatzsteuerliche Betrachtung folgt der
einkommensteuerlichen. Da es sich im Gegenstandsfall um Leistungen handelt, die
auf familienhafter Grundlage erbracht wurden, sind diese nicht als gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 UStG anzusehen. Ihnen
liegt nicht das Motiv der Einnahmenerzielung zugrunde, sondern das eines
Zusammenwirkens auf familienhafter Basis. Leistungsentgelte unterliegen daher
nicht der Umsatzsteuer und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Dies bedeutet,
dass die Wohnungssmiete keinen Umsatz darstellt und die die Anschaffung der
Wohnung betreffende Vorsteuer nicht abgezogen werden kann.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
erübrigt es sich daher zu prüfen, ob und inwieweit die in der
erstmaligen Befragung der Bw im Rahmen der Niederschrift vom 12. April 2006
bestätigte Mitnutzung der Wohnung durch die Tochter im Kontext mit §
20 Abs 1 Z 1 EStG zu sehen ist, und daher der Vorsteuerabzug auf Grund der dazu
korrespondierenden Vorschrift des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG zu versagen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 23. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0378-S/07
- Stammnummer
- 38368
- Gültig
- 23.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF