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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0297-L/05

Während der Vollzeitmission der Missionare der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormone) liegt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-L/05vom 16.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In seinem Erkenntnis vom 18.11.1978, 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof(VwGH) darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes " Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten von schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Entsprechend der Judikatur des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist wesentlicher Bestandteil einer Berufsausbildung. Weiters verlangt der VwGH für das Bejahen einer Berufsausbildung, dass die überwiegende Zeit des Kindes dafür in Anspruch genommen wird und sie einem geregelten Ausbildungsverfahren folgt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 27.03.2003, Zl. 99/15/0080, bezüglich der Ausbildung zum Seelsorger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage folgendes ausgeführt: "Die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und iSd § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz ermitteln müssen, welche Voraussetzungen nach den Religionsunterrichtsgesetz ermitteln müssen, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich sind. Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgrichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Daran ändert nicht, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist." Wir können davon ausgehen, dass der VwGH auf Grund dieser Feststellungen - in Zusammenhang mit weitren Argumenten - zu dem erfolgten Urteil vom 27. März 2003 gekommen ist. Die folgende Darstellung des UFS, wodurch die Ansicht des VwGH in einigen Punkten in Frage gestellt wird, dürfte mit unzureichender Kenntnis der Fakten geschehen sein; darum möchte ich zu einigen Behauptungen Stellung nehmen: A von schulischer oder kursmäßiger Ausrichtung der Vollzeitmission kann lediglich für die zu Beginn vorgesehenen drei Wochen Trainingszentrum (Ausbildung als Missionar) ausgegangen werden. Da das Absolvieren von Sprachkursen mangels Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen nur in Ausnahmefällen, wie zB. Pflichtpraktikums im Rahmen eines universitären Sprachenstudiums, als Berufsausbildung anerkannt wird, kann der verlängerte Aufenthalt im Trainingszentrum zum erlernen der Landessprache (bis zu 9 Wochen) nicht als Zeit einer Berufsausbildung gewertet werden. 1. Wie schon auf Seite 6 Ihres Vorhaltes in der Antwort der Rechtsanwälte Kzl. erklärt wurde, ist die Ausbildung zum Missionar im Wesentlichen mit dem Abschluss des Trainingszentrums (TZ) "beendet". Die Mission enthält dann alle Elemente, die für die Ausbildung zum Religionslehrer erforderlich sind. Fest im Ausbildungsablauf eingeplante Vorträge, Kurse und Schulungen, verschiedene Arten von Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam, Klassen, Ansprachen und Vorträge vorbereiten und abhalten, usw. machen etwa 30 % der Zeit aus, das sind pro Woche (inkl. Samstag + Sonntag) im Durchschnitt ca. 24 Stunden. Dazu kommt noch das Praktikum mit ca. 35 % oder 28 Stunden pro Woche. 1. Die Theoretische Ausbildung ist mit dem Praktikum während der gesamten Missionszeit untrennbar verbunden; das ist ein Duales Ausbildungssystem, wie es auch bei den in Österreich angebotenen Lehrberufen angewendet wird. Theorie und Praxis laufen parallel . B Nach der Zeit im Trainingszentrum beginnt die Missionstätigkeit. Die Haupttätigkeit des Missionars besteht in der Bekehrung neuer Mitglieder, wie dem Tagesplan unbestritten zu entnehmen ist. Im Rahmen dieser Missionstätigkeit sind auch * Ein tägliches Selbststudium zu betreiben * Wöchentliche Treffen von jeweils ca. 2 Stunden mit anderen Missionaren, sowie * Treffen mit dem Missionspräsidenten(monatlich bzw. vierzehntägig) verpflichtend zu absolvieren Der Unterricht zum Thema "Heilige Fünf Schriften" und die Vermittlung weiterer Glaubensinhalte sind als Teil der Mission anzusehen. Ohne inhaltliche Qualifizierung, ob in diesen Einheiten eine Berufsausbildung vorliegt, entspricht deren geringes zeitliches Ausmaß im Rahmen der Missionstätigkeit auf keine Fall der vom VwGH geforderten überwiegenden Inanspruchnahme der Zeit des Kindes. Stellungnahme zu B): Das hier angeführte Grundschema für den Ausbildungsablauf ist sehr vereinfacht dargestellt. Es wurde auch die Wendung verwendet, Missionare würden rekrutieren. Es ist die Aufgabe eines Missionars interessierte Menschen zu belehren. Eine Veränderung (Bekehrung) im Leben eines einzelnen kann letztendlich nur der Einzelne selbst durchführen, und nicht der Lehrende. Jeder Lehrer in einer Schule hofft, dass seine Schüler den von ihm vermittelten Lehrstoff aufnehmen und im Leben auch anwenden. In der Argumentation des Unabhängigen Finanzsenates wurde insbesonders von " Glaubens-Inhalten" ausgegangen. Selbstverständlich enthält die Ausbildung im Gesamten das weite Spektrum der "inhaltlichen Qualifizierung" wie z.B. in den geschichtlichen-, pädagogischen-, didaktischen-, psychologischen-, gesellschaftspolitischen-, organisatorischen- Disziplinen, die für den Lehrerberuf theoretisch und praktisch wichtig sind - die in diesem Zeitgerüst nicht angeführt sind. Zum zeitlichen Ausmaß: eine Zusammenstellung der Großen Gruppen zeit in Prozenten folgenden zeitmäßigen Aufteilung im Wochenablauf: a) ca 35,5 % "Allgemeines" = das sind ca. 28 Std. pro Woche, Fortschritts- Berichte schreiben, Korrespondenz, Exkursionen, Dienstprojekte, Prüfungen, organisatorische Übungen, Besprechungen, Ausstellungen, Herstellen von Anschauungsmaterial, usw. a) ca. 29 % "Studium" = Kurse, Schulungen, Vorlesungen, Vorträge, verschiedene Arten von Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam, Klassen, Ansprachen und Vorträge vorbereiten und abhalten, usw. = 24. Std. pro Woche inkl. Samstag + Sonntag a) 35,5 % "Missionieren" = Umfassende praktische Übung der theoretisch erworbenen Kenntnisse in Begleitung eines Ausbildners; ca. 28 Std. pro Woche inkl. Samstag + Sonntag Vergleichen mit anderen Berufsausbildungs-Einrichtungen stellt eine Woche mit ca. 80 fest eingeteilte Stunden eine eher große Anforderung dar , sodass keinesfalls von einem geringen zeitlichen Ausmaß die Rede sein kann (so bleiben für private Bedürfnisse noch ca. 28 Std.) So eine Woche braucht also in der Praxis ca. 110 Stunden. Samstag und Sonntag sind nicht frei; TV, Radio und Zeitung nur, was für Ausbildung geeignet ist; absolut keine Pornographie, keine Vergnügungseinrichtungen besuchen, usw. Da die Anforderungen sehr hoch sind, wird auch bei der Auswahl der Kandidaten darauf geachtet, dass sie auf Grund ihres Vorlebens und ihrer körperlichen, intellektuellen sowie emotionalen Konstitution imstande sind, diese Aufgabe zu erfüllen. Wer wesentliche Gebote übertreten hat, kann nicht oder erst nach entsprechender Zeit auf Mission gehen. C Es wird zwar behauptet, dass Ihre Kinder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Missionar Prüfungen abzulegen hatten - zuletzt im Schriftsatz vom 2.6.2007 - ein Nachweis wurde bisher allerdings nicht erbracht. Prüfungen sind integrierender Bestandteil der Ausbildung. Anders kann die Abschlussurkunde nicht ausgestellt werden. Sie finden regelmäßig alle 2 - 6 Wochen jedenfalls mit dem Missionspräsidenten statt, und im Rhythmus von etwa 6 Monaten werden Prüfungen von "Generalautoritäten", die zugleich die Vorgesetzten der Missionspräsidenten sind, durchgeführt. Leider geschieht es immer wieder, dass Kandidaten diese Prüfungen nicht bestehen und die dann entweder selbst nach Hause gehen oder nach Hause geschickt werden. D Unbestritten ist, dass sich die Führung der Kirche Jesu Christi, der Heiligen der Letzen Tage der Erfüllung der Vollzeitmission von allen männlichen Kirchenmitgliedern nicht nur erwartet, sondern diese wird auch gefordert, Frauen wird dies freigestellt. Ab dem Kleinkindalter, speziell aber in der 12. Schulstufe werden die Kinder (Buben und Mädchen) auf die Vollzeitmission vorbereitet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Vollzeitmissionare die Erfüllung einer religiösen Pflicht eines Mitglieds der Glaubensrichtung der Kichre Jesu Christi, der Heiligen der letzten Tage ist, bzw. ihre Kinder dazu berufen wurden, als Missionare den Herrn und seine Kirche - die die einzige Kirche mit der Vollmacht, diejenigen zu taufen, die glauben und umkehren - zu vertreten. Aus welcher Quelle auch immer dem Unabhängigen Finanzsenat diese Information zugekommen sein mag, sie ist unrichtig : Niemand in dieser Kirche hat das Recht oder nimmt sich das Recht heraus, von den Mitgliedern etwas zu fordern - schon gar nicht, was so ein junger Mensch mit seiner Lebenszeit zu tun gedenkt - auch nicht der Präsident der Kirche. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Pflicht. Die gesamt Mitgliedschaft ist freiwillig. Diese Darstellung ist auch dadurch erhärtet, dass nur etwa 20 - 50 % der in Frage kommenden Männer und Frauen - im entsprechenden Alter - auf Mission gehen. Bei Frauen wird beachtet, dass sie häufig in jüngerem Alter heiraten, und die Gründung einer Familie soll nicht hinausgeschoben werden. Aus diesem und anderen Gründen (Sicherheit, persönliche Ziele) dürfen sie erst mit frühestens 21 Jahren auf Mission gehen. Siehe in diesem Zusammenhang auch Stellungnahme zu Punkt F) . Weiters ist es eine unzutreffende Darstellung, dass Buben und Mädchen ab dem Kleinkindalter besonders intensiv auf die Vollzeitmission vorbereitet werden. Die meisten wollen - wie andere auch - Polizist, SchauspielerIn, Rennfahrer oder Fußballstar werden; für einige Jungen und Mädchen sind eben die Missionare, die sie sehen. Mit denen sie spielen und Spaß haben, ein erstrebenswertes Ziel. In der 12. Schulstufe sind diese "Kinder" schon 18 oder 19 Jahre alt und nehmen am "Institutsprogramm" teil, und einige gehen auf Mission. Zum Text "Jedes Mitglied ein Missionar" aus Mormon Doctrine von Bruce R. McConkie siehe die Erklärung unter "Seite 4f" E Dass durch die erfolgreiche Erfüllung der Missionsarbeit auch die Befähigung zum Religionslehrer dieser Glaubensrichtung in Österreich erworben wird, stellt sohin kein vordergrundiges Motiv, sondern einen bloßen Nebeneffekt dar und ist als Anerkennung der Kirche für die von ihren Kindern für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage erfolgreich erbrachte Missionsarbeit zu sehen. Rechtsverbindliche inhaltliche Normen der Kirche, die die Ausbildung zum Religionslehrer regeln und festlege, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit jemand zum Religionslehrer in Schulen ernannt werden kann, wurden nicht bekannt gegeben, Genau geregelte Ausbildungsabläufe sind jedoch für die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 unausweichlich. Einheitliche Rahmenbedingungen als Grundlage der Entscheidung des Missionspräsidenten bzw. der Missionspräsidenten, denen weltweit Missionare zur Absolvierung ihrer Missionstätigkeit zugewiesen werden, werden nicht genannt. Diese Argumentation des Unabhängigen Finanzsenates lässt die einfache Tatsache außer Betragt, dass ausgebildete Religionslehrer gebracht werden. Es gibt keine andere Möglichkeit, diese Ausbildung zu machen. Dass die Ausbildung Teil eines Gesamtkonzeptes und allen echt Interessierten zugänglich ist, das ist durchaus nicht ein "Nebeneffekt" oder eine bloße "Anerkennung". Man würde das vermutlich auch nicht so sehen, wenn die Söhne und Töchter von Ärzten die Universität für Medizin besuchen. Die "rechtsverbindlichen inhaltlichen Normen" sind mit dem BGBl 239 vom 17. Mai 1988, 85. Stück als Lehrplan für den Unterricht der Kirche an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen festgelegt und die Ausbildung ist darauf ausgerichtet. Der Staat hat die Details der Inhalte aus sehr verständlichen Gründen den Kirchen selbst übertragen, denen sie durch die gesetzliche Anerkennung das erforderliche Vertrauen zugesprochen haben. Zu den "genau geregelten Ausbildungsabläufen": *Genau geregelt sind die Ausbildungs -INHALTE * Für die im Sinne der Lehre der Kirche (des Evangeliums) erforderlichen, vielfältigen Ziele - wie zB. Der "persönlichen Reifung" - hat sich im Laufe vieler Jahre Erfahrung als notwendig erwiesen, die zeitmäßigen Abläufe den Studenten anzupassen. Moderne Pädagogik und wissenschaftliche Spitzenkräfte fordern sowohl in schulischer als auch universitärer Ausbildung mehr selbständiges erarbeiten von Lerninhalten und mehr angewandten und verknüpften Wissenserwerb. Genau das verwirklicht die Ausbildung zum Religionslehrer auf Mission. Das Studienmaterial wird laufend, gemäß den modernen Anforderungen und den sich wandelnden "Umweltbedingungen" (im umfassenden Sinn) angeglichen. Einer dieser Ausbildungs - Leitfäden ist der im Text schon erwähnte Studienkurs "Lehren, die größte Berufung " oder "Das Evangelium verkünden": Ich führe hier einige der Lehrabschnitte auf - jeder ist dieser Abschnitte ist wieder in Einzelthemen gegliedert. Teil A: Ihre Berufung als Lehrer Das Evangelium lehren - ein wichtiger teil im Plan Gottes Sich geistig vorbereiten Sich verbessern Teil B: Grundbegriffe der Evangeliumsunterweisung Die Schüler lieben Durch den Geist lehren Die Lehre lehren Zu eifrigem Lehren anregen Eine Atmosphäre des Lernens schaffen Effektive Methoden verwenden Alles Notwendige vorbereiten Teil C: Die verschiedenen Altersgruppen unterweisen Kinder unterweisen Alterbedingte Merkmale bei Kindern Kinder in gemischten Altersgruppen unterweisen Jugendliche verstehen und unterweisen Jugendliche durch Gruppenaktivitäten unterweisen Erwachsene verstehen und unterweisen Teil D : Die Unterweisung zu Hause Die Unterweisung in der Familie Die Eltern als Partner beim Unterweisen Lehrmomente im Familienleben Was man von den Angehörigen lernen kann Heimlehren und Besuchslehren Teil E: Als Führungskraft lehren Führen heißt lehren Wenn eine Führungskraft eine Lehrkraft unterweist Teil F: Lehrmethoden Hier sind 47 Abschnitte angeführt - wie Anschauungsunterricht, Anwendungstechniken, Audiovisuelles Material, Aufmerksamkeit wecken, Auswendiglernen, Beispiele, Bilder, Brainstorming, Demonstration, Diorama, Fallstudien, Fragen, Gastsprecher, Kleingruppengespräche, Lesetheater, Musik, Podiumsdiskussion, Rollespiel, Spiele, Stationen, Vortrag, Zeigen ... Auf ein Detail möge hier im Zusammenhang noch in aller Kürze eingegangen werden - es ist zwar ein allgemein integraler christlicher Bestandteil, ist aber doch eine schwierige Herausforderung: Das Lehren der Inhalte des Evangeliums mit dem Wunsch, wirklich das in der Bibel dargestellte tugendhafte Lebend der interessierten Mitmenschen voran zu bringe, kann nur durch den Einfluss des Hl. Geistes (LuB 50:14, 18) gelingen - da jeder Mensch volle Entscheidungsfreiheit besitzt - die grundsätzlich unantastbar ist : Daher ist es wichtig, eine hohe persönliche Reife zu entwickeln - denn des Hl. Geist kann man sich nicht bedienen, wie zB. Eines Fernsehers. Und es steht auch uns kein anderes Mittel zur Verfügung, ohne irgendeinen Druck zu dieser echten, eigenen Einsicht der Schüler zu verhelfen . Und dasselbe gilt ebenso für den in Ausbildung stehenden Religionslehrer. Mathematik hat z.B. ein völlig anderes Ziel. Das zeigt hoffentlich ein wenig die Problematik, detailierte und zeitmäßig fixierte Ausbildungsabläufe fest zu legen. F Für das Nichtbestehen eines geregelten Ausbildungsablaufes spricht auch die vorgesehene unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frau (18 Monate). Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Ausbildungsdauer zum gleichen Berufsbild wurde nicht erbracht. Des Weiteren wird im Schreiben der Kanzlei Rakzl. vom 16. Februar 2006 mitgeteilt, dass es dem jeweiligen Missionspräsidenten, der jeweils für drei Jahre bestellt ist, obliegt, ob und in welchem Ausmaß Prüfungen abzulegen sind. Männer gehen in der Regel ab 19 Jahren für 24 Monate auf Mission, Frauen erst ab frühestens 21 Jahren für 18 Monate. Einer der Gründe für das höhere Antritts- Alter von Frauen sind jedenfalls eine aus vielen Jahren und Vorfällen resultierende Erkenntnis, die persönliche Sicherheit zu erhöhen. Weitere Gründe für die kürzere Ausbildungsdauer sind etwa folgende Aspekte: a einerseits machen diese Frauen in den 2 Jahren, die sie später auf Mission gehen, eine Art von Ausbildung indem sie an Lehrer - Kursen (Studienunterlage "Lehren, die größte Berufung"), am Institutprogramm, oder am CES = Church Education System teilnehmen, und in verschiedenen Organisationen mitarbeiten usw. b Durch die größere Reife infolge des höheren Alters und die zusätzlichen 2 Studienjahre gegenüber den Männer, können sie die Anforderungen der Ausbildung zur Religionslehrerin in 18 Monaten absolvieren. c Der kürzere Auswärtsaufenthalt bezweckt, in der sie zeitmäßig "gebunden " sind, wegen der evtl. sich ergebenden Gelegenheit eine Familie zu gründen = zu heiraten, möglichst kurz zu halten. d Bezüglich Prüfungen durch den Missionspräsidenten siehe Seite 4 oberer Kasten. G Es handelt sich dabei um das Aneignen von gewissen Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes bzw. das Sammeln von Erfahrungen, welches zu höherem Ansehen innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage führt. Dies stellt aber für sich alleine nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine Berufsausbildung dar, mögen solche Fähigkeiten auch für eine spätere berufliche Tätigkeit von Vorteil bzw. notwendig sein (zB. Besuch der Fahrschule, Sprachkurs). Diese Behauptung widerspricht dem hohen sozialen und intellektuellen Standard im privaten und öffentlichen Leben der Mitglieder - und sie ist in keiner Weise zutreffend. Eine Vorgangsweise oder Haltung dieser Art existiert in dieser Kirche nicht. Auch ist in keiner Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes eine derartige Darstellung erkennbar, noch hat er sich - nach unserem Verständnis - auf eine so oberflächliche Sichtweise innerhalb der Kirche bezogen. H Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Hauptzweck der Mission das Rekrutieren neuer Mitglieder ist und damit nicht, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.03.2003, Zl. 99/15/0080, fordert, eine zielgerichtete Ausbildung in dem vom Religionsunterricht umfassten Bereichen vorliegt. Diese Zusammenfassung basiert auf Informationen und Haltungen des Unabhängigen Finanzsenates, die sehr unvollständig und ich hohem Maße unrichtig sind. Sekten mögen vielleicht "rekrutieren" aber sicher nicht die Kirche Jesu Christi der heiligen der letzen Tage. Wie schon erwähn, wird in unserer Kirche die Entscheidungsfreiheit als höchstes gut angesehen. Außerdem wird in Ihrer Feststellung auch der staatliche Auftrag durch das Religions- Unterrichtsgesetz zu wenig berücksichtigt. Tatsache ist, dass durch die zielgerichtete Ausbildung auf Mission die Religionslehrer ausgebildet werden und als solche in hoher Qualität zur Verfügung stehen. Zu den 3 Fragen Seite 15 und 16: Ad1) Sind die Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertreter in dem Verfahren vor dem Finanzamt Salzburg- Land vom 23. Februar 2004 zum Vorhalt des Finanzamtes Salzburg- Land vom 3. März 2004 sowie die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom 16.02.2006 zur anfrage des Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz vom 22.12.2004 auch in ihrem Verfahren maßgebend? Wenn nein welcher/welche Teile der abgegebenen Stellungnahmen werden nicht aufrecht erhalten? a Vermutlich bin ich nicht in der Lage, in diesem großen Bogen der Frage jede Einzelheit zu überblicken. Aber grundsätzlich bin ich einverstanden. b Eine der in der Frage enthaltenen Inhalte wurde schon in dem vorangegangenen Text korrigiert: Erklärung zu Seite 4 und Seite 8" .. ob und inwieweit.." c Die Liste der Seminare- und Kursunterlagen, wie zu Frage 6) FA Salzburg-Land vom 28. Nov. 2003 vom RA XX per 23. Feb. 2004 auf Seite 3 ff Ihres Vorhaltes angeführt worden ist, und im "Memorandum Familienbeihilfe" wird ständig erweitert und umfassend modernisiert. Ad2) Auszüge aus den Mormon-Doctrine" von Bruce R. McConkie (aus dem Englischen übersetzt von Prof. Dr., Hans-Wilhelm Kelling) In diesem Schreiben wurden Ihnen aus den Mormon Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36) , Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) zitiert. Es ist auszugehen, dass diese Angaben authentisch sind und mit der "Lehre der Glaubensrichtung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzen Tage vollständig übereinstimmen. Ist dies richtig? Wenn nein, welcher/welche Teile der Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36) , Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) stimmt nicht mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage überein. Im Vorwort von "Mormon Doctrine" wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "die Erläuterungen und Erklärungen die persönliche Meinung des Autors sind und nicht als offizielle Lehre der Kirche Jesu Christi HLT zu werten sind". Zu Mc Conkie Seite 36 siehe unsere Erörterung auf "Seite 4 f" Zu Mc Conkie Seite 37 Pfahl- und Distriktsmissionare gibt es schon geraume Zeit nicht mehr. Die Organisation wurde weltweit nur auf Vollzeitmission mit einem Missionspräsidenten umgestellt. Zu Mc Conkie Seite 136 siehe unsere Erörterung auf "Seite 2" Ad3) Handbuch der Missionare In diesem Schreiben wurde Ihnen der Tagesablauf eines Missionars aus dem Handbuch für Missionare der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzen Tage angeführt. Es ist davon auszugehen, dass dieser wiedergegebene Tagesablauf eines Missionars aus dem Handbuch für Missionare der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage, der "auf Mission ist", verpflichtend und strikt einzuhalten ist. Ist das richtig? Wenn nein, steht es einer Missionarin oder einem Missionar im Rahmen ihrer/seiner Missionstätigkeit, die sich über einen Zeitraum von 24 bzw. 18 Monaten erstreckt frei, ihren/seien Tagesablauf - entgegen den Handbuch für Missionare, das auf dem "Verpflichtungsmuster", das auf LuB 50:13-22 aufbaut (siehe 4 des Handbuches für Missionare), selbst zu bestimmen? Unter B) zur Rechtsansicht des UFS sind wir auf diese Frage bereits eingegangen - Seite 6. Ergänzend fügen wir hinzu: Die Antwort ist in beiden Fällen ein bedingtes JA , denn die Schulungen, Kurse, Vorträge, Dienst- Projekte, Missionierungszeiten, Prüfungen usw. müssen immer wieder den örtlichen und personellen GEGEBENHEITEN angepasst werden. Auch die örtliche Situation (Land, Stadt), Witterung, Feiertage, spezielle Ereignisse, Besuche der Generalautoritäten, Konferenzen, "Versetzungen" und damit verbundenen Reisen, Krankheiten, und notwendige Richtlinien des Missionspräsidenten ergeben regelmäßig Änderungen. Richtig ist, dass eine beliebige Änderung des Schemas nicht vorgesehen ist. Das "Verpflichtungsmuster" lt. Handbuch für Missionare bezieht sich vor allem auf die geistige Disziplin , in allem, was sie tun, auf den Hl. Geist, den Tröster zu achten - und weniger auf das Zeitschema des Tages. Die so in Ausbildung stehenden Missionare und Missionarinnen haben keine Möglichkeit - und es ist von der Kirchenleitung grundsätzlich auch nicht gewünscht - irgend ein Geld zu verdienen. Entweder die Kandidaten haben selbst das nötige Geld, oder einen Teil für die Mission angespart - derzeit ca. € 380,00/Monat (dazu kommt noch das Outfit) - oder es kommen die Eltern, Verwandten oder die Gemeinde dafür auf. Religionslehrer der Kirche Jesu Christi, HTL, werden nicht vom Staat bezahlt, wie das bei den meisten staatlich anerkannten Kirchen der Fall ist, sondern sie werden von der Kirche selbst bezahlt. Pro Jahr sind es etwa 5 - 8 Männer bzw. Frauen in Österreich, die so eine Ausbildung machen. Religionslehrer- Studenten anderer Kirchen erhalten die FBH und beanspruchen zusätzlich Schulen, die vom Staat finanziert werden und kosten bzw. beanspruchen daher insgesamt wesentlich mehr. Ich halte den Antrag auf FBH für meine Kinder Mi., xx und yy aufrecht und ersuch nun um einen raschen und positiven Bescheid." Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. In seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Wesen und Ziel einer Berufsausbildung ist es daher, die Grundlagen für eine nicht nur vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu schaffen, in dem es durch die Berufsausbildung und deren Abschluss in die Lage versetzt wird, am Arbeitsmarkt zu bestehen und sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem verdienen zu können. Eine derartige Sichtweise ist insbesondere auch deshalb geboten, da die Familienbeihilfe im Hinblick auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes, einen staatlichen Beitrag zur (finanziellen) Entlastung des Unterhaltsverpflichteten darstellt (vgl. VwGH 14.5.2007, 2006/10/0066). Der aus dem ABGB resultierende Unterhaltsanspruch des Kindes endet im Regelfall mit der Beendigung der Berufsausbildung und der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit. Wird eine Ausbildung absolviert, die der (späteren) Ausübung eines Berufes dient bzw. Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist, durch welchen das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht, ist von einer "Berufsausbildung" auszugehen. Entsprechend der Judikatur des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist wesentlicher Bestandteil einer Berufsausbildung. Weiters verlangt der VwGH für das Bejahen einer Berufsausbildung, dass die überwiegende Zeit des Kindes dafür in Anspruch genommen wird und sie einem geregelten Ausbildungsverfahren folgt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.3.2003, ZI. 99/15/0080, bezüglich der Ausbildung zum Seelsorger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage Folgendes ausgeführt: "Die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander setzen und iSd § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz ermitteln müssen, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich sind. Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist." Aus diesem Erkenntnis lässt sich deutlich ableiten, dass Maßnahmen, die diesen Zwecken nicht dienen, sondern im Wesentlichen darauf ausgerichtet sind, den jungen Menschen in seinem (christlichen) Glauben zu bestärken und zu festigen, nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 angesehen werden können. Wäre nämlich bereits die Absolvierung der im genannten Beschwerdefall absolvierten Maßnahme dem Grunde nach einer Beurteilung als "Berufsausbildung" zugänglich, hätte sich der Gerichtshof nicht auf die (entgeltliche) Tätigkeit als Religionslehrer an Schulen bezogen und diese letztlich als entscheidendes Kriterium angesehen. Die Haupttätigkeit des Missionars während der Vollzeitmission besteht in der Bekehrung neuer Mitglieder, wie dem Tagesplan zu entnehmen ist. Im Rahmen dieser Missionstätigkeit sind auch ein tägliches Selbststudium zu betreiben, wöchentliche Treffen von jeweils ca. 2 Stunden mit anderen Missionaren sowie Treffen mit dem Missionspräsidenten (monatliche bzw. vierzehntägig) verpflichtend zu absolvieren. Im "Handbuch für Missionare" ist folgender Tagesplan für den Missionar enthalten: 6.30 Aufstehen 7.00 Studium mit dem Mitarbeiter 8.00 Frühstück 8.30 Persönliches Studium 9.30 Missionieren 12.00 Mittagessen 13.00 Missionieren 17.00 Abendessen 18.00 Missionieren 21.30 Missionieren beenden; den nächsten Tag planen 22.00 Bettruhe. Der Unterricht zum Thema "Heilige Fünf Schriften" und die Vermittlung weiterer Glaubensinhalte ist als Teil der Mission anzusehen. Ohne inhaltliche Qualifizierung, ob in diesen Einheiten eine Berufsausbildung vorliegt, entspricht deren geringes zeitliches Ausmaß im Rahmen der Missionstätigkeit auf keinen Fall der vom VwGH geforderten überwiegenden Inanspruchnahme der Zeit des Kindes. Die überwiegende Zeit des Kindes ist nämlich der Haupttätigkeit der Mission - dem Missionieren (10 Stunden pro Tag) - und damit der Bekehrung neuer Mitglieder gewidmet. Es wird zwar behauptet, dass die Kinder des Berufungswerbers im Rahmen ihrer Tätigkeit als Missionare Prüfungen abzulegen hatten - zuletzt im Schriftsatz vom 2.6.2007 - ein Nachweis wurde allerdings nie erbracht. Dass durch die erfolgreiche Erfüllung der Missionsarbeit auch die Befähigung zum Religionslehrer dieser Glaubensrichtung in Österreich erworben wird, stellt sohin kein vordergründiges Motiv, sondern einen bloßen Nebeneffekt dar und ist als Anerkennung der Kirche für die von ihren Kindern für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage erfolgreich erbrachte Missionsarbeit zu sehen. Rechtsverbindliche inhaltliche Normen der Kirche, die die Ausbildung zum Religionslehrer regeln und festlegen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit jemand zum Religionslehrer in Schulen ernannt werden kann, wurden nicht bekannt gegeben. Genau geregelte Ausbildungsabläufe sind jedoch für die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 unausweichlich. Für das Nichtbestehen eines geregelten Ausbildungsablaufes spricht weiters die vorgesehene unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frauen (18 Monate). Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Ausbildungsdauer zum gleichen Berufsbild wurde nicht erbracht. Des Weiteren wird im Schreiben der Kanzlei G. vom 16. Februar 2006 mitgeteilt, dass es dem jeweiligen Missionspräsidenten, der jeweils für drei Jahre bestellt ist, obliegt, ob und welchem Ausmaß Prüfungen abzulegen sind. Einheitliche Rahmenbedingungen als Grundlage der Entscheidung des Missionspräsidenten bzw. der Missionspräsidenten denen weltweit Missionare zur Absolvierung ihrer Missionstätigkeit zugewiesen werden, werden nicht genannt. Dass die gegenständliche Ausbildung geeignet ist, für die Teilnehmer eine strukturierte und den Ansprüchen eines Berufslebens entsprechende umfassende Ausbildung zu bieten bzw. die Voraussetzungen für ein Bestehen am Arbeitsmarkt zu schaffen, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht geschlossen werden. Vom Berufungswerber wurden auch keinerlei eine andere Sichtweise rechtfertigende Beweismittel vorgelegt oder angeboten. Es steht für die nunmehr entscheidende Behörde daher fest, dass die von den beiden Söhnen des Berufungswerbers absolvierte Ausbildung im Wesentlichen der Festigung der Berufung und einem Leben gemäß dieser Berufung dient und somit als erster Teil eines Lebens in der geistlichen Gemeinschaft der "Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage" anzusehen ist. Die im Rahmen dieser Ausbildung absolvierten Ausbildungsschritte dienen dem Leben in der und im Sinne der religiösen Gemeinschaft sowie der Eingliederung in diese, jedoch nicht der Erlernung eines künftig auszuübenden, die Selbsterhaltungsfähigkeit herbeiführenden Berufes. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass nicht, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.3.2003, ZI. 99/15/0080, fordert, eine zielgerichtete Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen vorliegt, sondern eine Missionstätigkeit mit dem Ziel als Missionar Mitglieder für diese Glaubensgemeinschaft in dem vom Missionspräsidenten zugewiesenen Einsatzgebiet zu gewinnen und somit ihrer Berufung zur (freiwilligen) Leistung einer Mission über einen Zeitraum von 24 Monaten (junge Männer) bzw. 18 Monaten (junge Frauen) nachzukommen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Linz, am 16. Dezember 2008

Normen und Schlagworte

FamilienbeihilfeBerufsausbildungMissionKirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten TageMormone

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0297-L/05
Stammnummer
38245
Gültig
16.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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