Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0297-L/05
Während der Vollzeitmission der Missionare der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormone) liegt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-L/05vom 16.12.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 14. Dezember 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind x, für die Zeit von Dezember 1998 bis Oktober 1999 und das Kind y, für die Zeit von September 1999 bis September 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Vorhalt vom 14.9.2007 wurde dem Berufungswerber vom Unabhängigen Finanzsenat Folgendes zur Kenntnis gebracht und weiters wurde er ersucht, zu den angeführten Punkten Stellung zu nehmen.
"Am 17. Dezember 2003 beantragten Sie die Gewährung der Familienbeihilfe für Ihre Söhne xx und yy. Es wurde ausgeführt, dass Sie im Jahr 1996 für Ihre Tochter Familienbeihilfe beantragt hätten. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 16. Dezember 1996 abgelehnt worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei sowohl von der Abgabenbehörde erster Instanz durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (21. Februar 1997) als auch von der Rechtsmittelbehörde durch Erlassung einer Berufungsentscheidung (27. Jänner 1998) abgewiesen worden. Eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts sei nicht eingebracht worden. Da gegen eine gleich gelagerte Entscheidung einer Rechtsmittelbehörde in einem anderen Bundesland eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden ist, hätten Sie beschlossen, die Entscheidung des Gerichtshofes abzuwarten, damit dieser nicht mehrere Entscheidungen in der gleichen Rechtssache fällen müsse. Der Gerichtshof habe mit Erkenntnis vom 27. März 2003 ZI. 99/15/0080-9 "in Ihrem Sinne" entschieden. Da Sie einen ablehnenden Bescheid der Finanzlandesdirektion im Falle Ihrer Tochter in Händen gehabt hätten, hätten Sie vorerst auf einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für Ihren Sohn xx verzichtet.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 hat das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind xx für die Zeit von Dezember 1998 bis Oktober 1999 und für das Kind yy für die Zeit von September 1999 bis September 2001 abgewiesen. Nach Ansicht des Finanzamtes liege im gegenständlichen Fall keine Berufsaus- bzw. Fortbildung gemäß
§ 2 FLAG vor.
In der Berufung vom 12. Jänner 2005 wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0981-L/02, RV/0982-L/02, RV/0983-L/02, RV/0984-L/02 und RV/0985-L/02 verwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zwar einerseits in der zuvor erwähnten Berufungsentscheidung im gegenständlichen Fall von einer Berufsausbildung ausgegangen werde (in der Zwischenzeit seien die Steuerbescheide auch dementsprechend zu Gunsten des Berufungswerbers angepasst bzw. abgeändert worden), aber andererseits die zuständige Finanzverwaltung wiederum eine ablehnende Haltung einnehme und wieder die Berufsausbildung nicht anerkenne. Es sei widersprüchlich bzw. unlogisch, dass dasselbe Finanzamt einmal von einer Berufsausbildung ausgehe und das andere Mal diese verneine. Der Berufungswerber verweise noch einmal auf die bisherigen Vorbringen, vorgelegten Urkunden und Unterlagen und auf die oben erwähnte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates.
Der Rechtsmittelbehörde liegen in diesem Zusammenhang folgende Nachweise vor:
a) Bestätigung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom 2. Februar 1998
Aus einer Bestätigung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom 2. Februar 1998 geht hervor, dass der Sohn xx für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (staatlich anerkannt BGBI. Nr. 229 vom 27. September 1955) seit 5. November 1997 als Missionar in der Mission tätig sei. Die 24-monatige Missionszeit sei als Ausbildung zum geistlichen Dienst anzusehen und werde in der Mission absolviert. xx werde von seiner Familie unterstützt und habe in Deutschland kein Einkommen. Aus einem Schreiben vom 30. September 1999 der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage geht hervor, dass xx eine erfolgreiche Mission erfüllt habe, auf der er Christus ähnlicher geworden sei. Seine Berufungen seien gewesen: Co-Senior Mitarbeiter, Senior Mitarbeiter, Assistenten zum Zonenleiter, Distriktleiter, ABCC (Appartement, Bike, Car-Koordinator) und Golden Trainer. Er habe seine Führerschaftsrollen in der D. Mission blendend gemeistert und das Leben vieler Missionare sowie Untersucher durch seine Fähigkeiten für immer bereichert.
b) Kopie der Entlassungsurkunde als Missionar
Aus der Entlassungsurkunde geht hervor, dass bescheinigt werde, dass xx aus seiner Berufung als Missionar in der unten genannten Mission ehrenvoll entlassen worden sei. Es gäbe keinen größeren Dienst, als dass man sich eifrig und treu um die Erlösung seiner Mitmenschen bemühe. Die Dankbarkeit derjenigen, denen seine freiwillige großherzige Arbeit zu Gute gekommen sei, werde ihm stets eine Quelle der Genugtuung sein und ihn weiterhin inspirieren. Möge die Freude, die sich ergebe, wenn man die Aufgaben in dieser hohen Berufung gewissenhaft erfülle, immer mit ihm sein und ihn bestärken, dem Evangelium Jesu Christi treu zu bleiben.
c) Memorandum der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom 10. September 2000
Vorgelegt wurde weiters ein Memorandum der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom 10. September 2000 worin bestätigt wird, dass der Sohn yy für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage seit 15. September 1999 als Missionar in der E. Mission tätig sei. Die 24-monatige Missionszeit sei als Ausbildung zum geistlichen Dienst anzusehen und werde in der E. Mission absolviert. Der Sohn werde von seiner Familie unterstützt und habe in England kein Einkommen.
d) Kopie des Vorhaltes einer anderen Abgabenbehörde vom 28. November 2003
Dem Vorhalt einer anderen Abgabenbehörde erster Instanz liegt offenbar ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe eines Mitglieds der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage zu Grunde, dessen Sohn/Tochter als Missionar der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage tätig gewesen ist und für den/die für die Zeit der Missionstätigkeit ebenfalls ein Antrag auf Familienbeihilfe bei dieser Abgabenbehörde gestellt worden ist.
Vom Finanzamt Salzburg-Land erging am 28.November 2003 ein Vorhalt an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage österreicherischer Kirchenvorstand mit folgendem Inhalt:
"1) Im Schreiben vom 18. August 1998 zitieren sie die Begriffe "ein in Ausbildung Stehender" und "Erwerb der Fachbefähigung". Es wird ersucht, diese Begriffe genau zu erläutern. 2) Welche kircheninternen Normen sind außer der Missionstätigkeit, die auf freiwilliger Basis beruht, Voraussetzung für den Unterricht an den Grundschulen (Volksschulen, Hauptschulen) und an allgemein bildenden höheren Schulen? 3) Gibt es außer den kircheninternen Richtlinien weitere Erfordernisse und pädagogische Vorbildungen zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer? 4) Wem obliegt die Entscheidung in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, wer nach Abschluss der Missionstätigkeit geeignet ist, an Grundschulen oder allgemein bildenden höheren Schulen zu unterrichten? 5) Wird nach Abschluss der Ausbildung eine Anhörung durch den österreichischen Kirchenvorstand oder in eine andere geeignete Person bzw. Institution durchgeführt, in welcher festgestellt wird, ob dieser junge Mensch geeignet ist zu unterrichten? 6) Außerdem wird ersucht eine genaue umrissene Ausbildungsordnung zum Religionslehrer vorzulegen."
e) Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom 23. Februar 2004
Von den Rechtsanwälten G. wurde dazu am 23. Februar 2004 Folgendes mitgeteilt:
"Frage 1) "Ein in Ausbildung Stehender" hat keine über den normalen Wortgebrauch hinausgehende Bedeutung, das heißt, es handelt sich dabei um eine zielgerichtete Schulung, die Religion der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage zu lehren. "Erwerb der Fachbefähigung:"Fachbefähigung bezieht sich auf die Befugnis, nach den Normen der Kirche als Religionslehrer zu unterrichten. Die diesbezüglichen Kriterien werden von den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften kraft verfassungsgesetzlicher Regelungen autonom festgelegt und bedürfen keiner weiteren behördlichen Genehmigung.
Frage 2) Weitere Normen sind eine aufrechte Mitgliedschaft in der Kirche sowie eine den Grundsätzen und der der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive Lebensführung.
Frage 3) Es gibt keine weiteren Erfordernisse oder pädagogische Vorbildungen. Die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichtet, wurde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten Statuten der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und entsprechend der einschlägigen Gesetze obliegt die diese Entscheidung dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in allen Angelegenheiten nach außen vertritt. Der österreichische Kirchenvorstand hat einvernehmlich festgelegt, dass keine weiteren Erfordernisse und insbesondere keine pädagogische Vorbildung zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer notwendig ist.
Frage 4) Siehe Antwort zu Frage 3). Allein der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von ihm bevollmächtigten Amtsträger treffen die Entscheidung wer als Religionslehrer eingesetzt wird.
Frage 5) Der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von diesem beauftragten Amtsträger führen regelmäßig Anhörungen (mindest jährlich) - kirchenintern sprechen wir von Interviews / Unterredungen - mit den entsprechenden Personen durch. Hiebei wird das Vorhandensein der festgelegten Voraussetzungen hinterfragt.
Frage 6) Folgende Inhalte sind Teil der Ausbildung während der Missionszeit - Studium der heiligen Schriften (Altes Testament, Neues Testament, Buch "Mormon", Lehre und Bündnisse, Köstliche Perle). Studium von Sekundärliteratur der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) u.a.: Jesus der Christus Unser Weg glücklich zu sein Die Glaubensartikel Der große Abfall (vom Glauben) Seine Kirche wiederhergestellt Ein wunderbares Werk Ja ein Wunder. - Teilnahme an einer wöchentlichen Lehrveranstaltung von ca. 2 Stunden Dauer. - Teilnahme an Ausbildungsseminaren - 1 Tag pro Monat. - Sozialarbeit in Kinderstationen, Krankenhäusern, Altenheimen, sonstigen Sozialeinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen (10 Stunden pro Woche). - Besuch der Priesterversammlung für Angehörige des männlichen Geschlechtes bzw. der Frauenhilfsvereinigung für Angehörige des weiblichen Geschlechtes (einmal pro Woche 1 Stunde) - Besuch der Sonntagschule (einmal pro Woche 1 Stunde) - Unterricht abhalten für Nichtmitglieder oder Mitglieder (pro Woche 10 bis 15 Stunden) - Bei Erfüllung der Vollzeitmission in einem nicht deutschsprachigen Land: täglich 90 Minuten Sprachstudium Besuch des Trainingszentrums in Provo, USA bzw. Preston, GB oder an anderen Orten für 4 bis 8 Wochen - Ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission, d.h.: kein Alkohol, kein Tabak, kein Bohnenkaffee, kein schwarzer Tee, kein Konsum pornographischer Veröffentlichungen, keine intimen Kontakte zu Personen des gleichen oder anderen Geschlechtes, Ehrlichkeit im Umgang mit den Mitmenschen. - Der Missionspräsident (Leiter und Verantwortlicher für ein Missionsgebiet) ist als solcher auch verantwortlich für die Ausbildung und stellt die ehrenhafte Erfüllung durch ein persönliches Gespräch jeden Monat fest und bestätigt nach 18 bzw. 24 Monaten die erfolgreiche ehrenhafte Vollzeitmission per "Entlassungsurkunde" (Entlassung aus dem vollzeitlichen Missionarsdienst).
(Anmerkung: Eine wesentliche Nichteinhaltung oben aufgeführte Punkte führt zur sofortigen Beendigung der Vollzeitmission - ein Abschlusszertifikat wird in diesem Fall nicht ausgestellt)."
f) Kopie des Vorhaltes vom 3. März 2004
Am 3. März 2004 erging neuerlich ein Vorhalt des Finanzamtes Salzburg-Land an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage österreichischer Kirchenvorstand mit folgendem Inhalt:
"1) Welche Unterschiede bestehen in der Ausbildung zum Missionar und zum Religionslehrer und in der Tätigkeit als Missionar und als Religionslehrer? 2) Es wird ersucht, neuerlich bekannt zu geben, um welche Normen der Kirche es sich handelt, damit als Religionslehrer unterrichtet werden darf, da diese Frage in Ihrem Schreiben vom 23. Februar 2004 nicht ausreichend beantwortet wurde? 3) Wird bei den wöchentlichen Lehrveranstaltungen, bei den Ausbildungsseminaren usw. darauf Bedacht genommen, ob es sich bei den Auszubildenden um angehende Religionslehrer handelt? Wenn ja, in welcher Art und Weise? 4) Werden bei der Tätigkeit als Missionar bereits Unterschiede herausgearbeitet, wer befähigt ist, im Anschluss an diese Missionstätigkeit als Religionslehrer oder als Missionar zu arbeiten? 5) Wird nach Abschluss der Missionstätigkeit in einem Schriftstück bzw. Dokument schriftlich festgehalten, wer als Religionslehrer oder Missionar tätig sein darf? 6) Welche Unterschiede liegen in der 18 bzw. 24-monatigen Missionstätigkeit?"
g) Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom 6. April 2004
Von den Rechtsanwälten G. wurde am 6. April 2004 Folgendes mitgeteilt:
"Zu Frage 1):Wie bereits im Schreiben vom 23. Februar 2004 ausgeführt, ist die Tätigkeit als Missionar Voraussetzung für die Befähigung als Religionslehrer. Während die Ausbildung zum Missionar spätestens mit Abschluss des Besuchs des Trainingszentrums (siehe unser Schreiben vom 23. Februar 2004 zu Frage 6) beendet ist, beginnt der wesentliche Teil der Ausbildung zum Religionslehrer, nämlich die Missionstätigkeit, erst mit diesem Zeitpunkt. In der Tätigkeit besteht der Unterschied darin, dass ein Missionar Grundsätze an Nichtmitglieder an allen möglichen Orten (in der Kirche, Wohnungen und Häusern von Familien) während seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar vermittelt, während ein Religionslehrer den Schülern an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, die Mitglieder der Kirche sind, die Inhalte des Lehrplanes gemäß BGB!. 1988/85 nach seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar lehrt. Zu Frage 2): Gerne legen wir Ihnen nochmals die Normen dar: a) Mitgliedschaft in der Kirche (siehe Antwort zu Frage 2) im Schreiben vom 23. Februar 2004). b) Eine den Grundsätzen und der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive Lebensführung (siehe Antwort zu Frage 2) im Schreiben vom 23. Februar 2004). c) Die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission (siehe schon unser Schreiben vom 18. August 1998 und 6. November 2003, 23. Februar 2004, insbesondere auch Antwort zu Frage 6). Zu Frage 3) und 4): Wie bereits mehrfach ausgeführt hat der österreichische Kirchenvorstand festgelegt, dass die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziert. Die Entscheidung, welche Qualifikationen zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes erforderlich sind obliegt als Ausdruck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten inneren Autonomie der Kirchen allein dem österreichischen Kirchenvorstand als dafür zuständiges Organ der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage. Zu Frage 5): Jeder Missionar, der seine Mission erfolgreich und ehrenhaft erfüllt, erhält vom Missionspräsidenten eine diese Tatsache feststellende Entlassungsurkunde (siehe bereits unser Schreiben vom 23. Februar 2004 zu Frage 6). Aufgrund der Festlegung des österreichischen Kirchenvorstandes ist diese Urkunde gleichzeitig auch das Schriftstück, das die Befähigung zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes ausdrückt. Zu Frage 6): Der Unterschied begründet sich im Geschlecht des Missionars: eine 18-monatige Missionstätigkeit ist für Frauen und eine 24-monatige ist für Männer vorgesehen."
h) Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 22.12.2004 und die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom 16.2.2006
Auf Grund einer schriftlichen Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 22.12.2004 teilte die Rechtsanwaltskanzlei G. am 16.2.2006 Nachstehendes mit:
"Wir beantworten die darin gestellten Fragen wie folgt: Zur besseren Übersicht sind die vom Ministerium gestellten Fragen den in fett dargestellten Antworten vorangestellt. Die zeitliche Verzögerung bitten wir zu entschuldigen. In der fraglichen Zeit ist es bei den verantwortlichen Gremien zu mehreren Änderungen gekommen.
1. Es wird ersucht, die Verfassung der Kirche zu übermitteln und mitzuteilen, ob es einen rechtlichen Zusammenhang in Bezug auf die Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers - die im "Memorandum Familienbeihilfe" ausgeführt sind - gibt.
Der rechtliche Zusammenhang zwischen der Verfassung der Kirche und den Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers ist wie folgt: Aufgrund des Statuts der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich ("Verfassung der Kirche"), genauer dessen § 3 Abs. 6 kommt dem Kirchenvorstand die Vertretung der Pfähle für den staatlichen Bereich zu. Ebenso erfolgt die Bestellung und Abberufung der Religionslehrer durch den Kirchenvorstand (§ 6 Abs. 3). Der Kirchenvorstand ist daher ausschließlich befugt, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie auf Regelung der inneren Angelegenheiten wahrzunehmen (Art. 15 Staatsgrundgesetz). Der Kirchenvorstand legt daher auch alleine die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer im Sinn des Religionsunterrichtsgesetzes (insbesondere § 5 Abs. 1 ReIUG)fest. Gleiches gilt fürden Entzug dieser Ermächtigung. Die Erteilungskriterien wurden im Beschluss vom 7. Oktober 2004 nochmals niedergelegt. Zum Zusammenhang mit dem "Memorandum Familienbeihilfe" siehe Punkt 2.
2. Es wird ersucht, zu erläutern wie der übermittelte Beschluss in Bezug auf die Verfassung rechtlich zu qualifizieren ist bzw. welche Rechtsnatur das "Memorandum Familienbeihilfe" in diesem Zusammenhang hat. Gibt es zu diesem Memorandum noch ein allfälliges Statut oder andere schriftliche verbindliche Dokumente, die die angeführten Ausbildungsteile festlegen? Woraus ergibt sich allenfalls sonst, dass diese Ausbildungsteile verbindlich zu absolvieren sind?
Der Beschluss ist Ausdruck der Rechtsmacht des Kirchenvorstandes für die Kirche in Österreich verbindliche Normen festzulegen, wie in Punkt 1. erläutert. Der Beschluss vom 7. Oktober 2004 ist daher als die (nochmalige) verbindliche Festlegung der Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer zu qualifizieren. Das "Memorandum Familienbeihilfe" hat keine rechtsverbindliche Qualität, sondern lediglich erläuternde Funktion. Diesbezüglich ist daher auch nochmals klarzustellen, dass die verbindliche Festlegung der Erteilungskriterien im Sinn des § 5 RelUG ausschließlich im Beschluss vom 7. Oktober 2004 erfolgt. Das "Memorandum Familienbeihilfe" schildert in Punkt 2.2. lediglich die Rahmenbedingungen einer Vollzeitmission, ist also die bloße Wiedergabe von faktischen Gegebenheiten. Die im Memorandum geschilderten Ausbildungsteile sind Bestandteil jeder Vollzeitmission und sind somit für jeden verbindlich, der eine Vollzeitmission erfüllt (und nur absolvierten Vollzeitmissionaren kann die Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer erteilt werden). Der Kirchenvorstand hat das Bestehen dieser faktischen Gegebenheiten durch zustimmende Kenntnisnahme des "Memorandum Familienbeihilfe" bestätigt. 3. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 1 und 2: Ist das Studium der Heiligen Schrift sowie der Sekundärliteratur der Kirche nur für jene Personen vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder sind dazu auch Missionare/andere Mitglieder der Kirche im Allgemeinen angehalten? 4. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 3, 4, 5, 8 und 11: Welche Inhalte werden hier vermittelt; sind Prüfungen abzulegen; ist der positive Abschluss unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Religionslehrer; wie wird gegenüber der Kirche der positive Abschluss dokumentiert? 5. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 6, 7 und 9: Sind diese Tätigkeiten - insbesondere die Unterweisung durch den Missionspräsidenten - ausschließlich für jene vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder auch für Missionare/andere Mitglieder der Kirche? 6. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 10: In welcher Form ist ein Fremdsprachenstudium zu absolvieren und welcher konkrete Qualifikationsnachweis ist dabei verpflichtend erforderlich? Es wird auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete innere Autonomie der Kirche verwiesen. Die Fragen 3. bis 6. werden als nicht relevant erachtet, da gemäß Beschluss des Kirchenvorstandes vom 7. Oktober 2004 die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer ist, wobei die "erfolgreiche Absolvierung" durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten bestätigt wird. Ob und inwieweit Prüfungen abzulegen sind oder zusätzliche Erfordernisse für die Ausstellung der Entlassungsurkunde, legt der jeweils zuständige Missionspräsident fest.
Wie ausgeführt, sind die vom jeweils zuständigen Missionspräsidenten allenfalls zusätzlich festgelegten Erfordernisse jedoch irrelevant, da der Kirchenvorstand als Erfordernis die durch die ausgestellte Entlassungsurkunde bestätigte erfolgreiche Absolvierung festgelegt hat.
Die Beschreibung der kirchlichen Rahmenbedingungen in Punkt 2.2. des "Memorandum Familienbeihilfe" schildert jedoch, welche theoretischen Grundlagen kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren von jedem Missionspräsidenten gefordert werden.
Diese kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren geforderten theoretischen Grundlagen werden somit mittelbar über das Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung einer Vollzeitmission auch Erfordernis zur Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer."
i) Kopien der "Mormon-Doctrine" von Bruce R. McConkie
(aus dem Englischen übersetzt von Prof. Dr. Hans-Wilhelm Kelling) Aus der "Mormon-Doctrine" von Bruce R. McConkie geht hervor, dass Vollzeitmissionare ihre zeitliche Beschäftigung aufgeben würden und 18 Monate, zwei oder drei Jahre ohne finanzielle Unterstützung von seiten der Kirche in den Nationen der Erde arbeiten würden und vollzeitig die Wiederherstellung des Evangeliums verkünden würden. Auslandsmissionen gäbe es in vielen Ländern der Erde. In ihnen gehe die Bekehrungsarbeit voran. Hier würden auch die Programme der Kirche, die bereits in den voll organisierten Pfählen im Zentrum der Kirche bestehen würden, allmählich verwirklicht. Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage unterhalte keine theologischen Seminare zur Ausbildung von geistlichen Dienern wie die abtrünnigen christlichen Gemeinschaften. Die Kirche habe auch keine bezahlten geistlichen Diener. Das Seelenheil jedes einzelnen Mitglieds der Kirche hänge von seiner Kenntnis der errettenden Wahrheiten ab und nicht von dem Wissen, das ein geschulter geistlicher Diener sich erworben habe. Die Kirche unterhalte jedoch Schulen, Colleges und Universitäten, die Schüler und Studenten ausbilden würden. Sie unterhalte auch Seminare und Religionsinstitute in Gebäuden, die der Kirche gehören würden und die oft neben öffentlichen Lehranstalten liegen würden. In diesen Seminaren und Instituten würden die Schüler und Studenten vor oder nach dem Unterricht Evangeliumswahrheiten lernen. Auszüge aus dem Buch Mormonen Doctrine von Bruce R. Mc Conkie; aus dem Englischen übersetzt von Prof. Dr. Hans-Wilhelm Kelling
Missionare Seite 36
siehe auch Älteste, Bekehrung, Botschaft der Wiederherstellung, Erretter der Menschen, Evangelium, Mission, Siebziger, Zeugnis Jedes Mitglied der Kirche ist ein Missionar und ist dafür verantwortlich, den übrigen Kindern unseres himmlischen Vaters durch Wort und Tat das Evangelium zu verkünden. Dies obliegt jedem bereits allein auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Kirche, ohne besondere Berufung. Die Mitglieder der Kirche stehen unter dem Bündnis, das siebei der Taufe gemacht haben: "Und da ihr willens seid mit den Trauernden zu trauern, ja, und diejenigen zu trösten, die Trost brauchen und willens, allzeit und in allem wo auch immer ihr euch befinden mögt, ja selbst bis in den Tod, als Zeugen Gottes aufzutreten, damit Gott euch erlöse und ihr zu denen von der ersten Auferstehung gezählt werdet, damit ihr ewiges Leben habet (Mos 18:9). Sie sollen die göttliche Aufforderung befolgen: -Ich habe euch ausgesandt, Zeugnis zu geben und die Menschen zu warnen; und wer gewarnt worden ist, dem kommt es zu, seinen Nächsten zu warnen« (LuB 88:81). Außerdem dienen viele Tausende offiziell als Missionare in den Pfählen, Regionen und Missionen der Kirche, Tausende haben bereits gedient, und Tausende werden noch dienen. PfahImissionare dienen als Teilzeit- oder Vollzeitmissionare in den Pfählen. Örtliche Mitglieder werden auch als Teilzeitmissionare in den Missionen berufen. Vollzeitmissionare geben ihre zeitliche Beschäftigung auf und arbeiten 18 Monate, zwei oder drei Jahre ohne finanzielle Unterstützung von seiten der Kirche in den Nationen der Erde und verkünden vollzeitig die Wiederherstellung des Evangeliums. Ein wichtiger Beweis für die Göttlichkeit der großen Arbeit in diesen letzten Tagen ist die Tatsache, dass Hunderttausende Mitglieder der Kirche jederzeit und auf eigene Kosten an die Enden der Erde reisen, um Christus und die Wiederherstellung des Evangeliums durch Joseph Smith zu bezeugen (LuB 133:36-40). Keine andere Kirche kann auf soIche Leistungen im Dienst des Herrn verweisen.
Mission - Seite 37 Siehe auch Distrikt, Kirchenorganisation, Missionare, Missionspräsident, Pfahl- und Auslandsmissionen sind ein Teil der Organisation des irdischen Reiches Gottes. Pfahlmissionen haben die Aufgabe, im Gebiet eines Pfahls Menschen zu bekehren. Regionalmissionen haben die besondere Aufgabe, in einer Region, die aus mehreren Pfählen besteht, unter Minderheiten und Volksgruppen, die eine Fremdsprache sprechen, die Botschaft der Wiederherstellung zu verkünden. Auslandsmissionen gibt es in vielen Ländern der Erde. In ihnen geht die Bekehrungsarbeit voran. Hier werden auch die Programme der Kirche, die bereits in den voll organisierten Pfählen im Zentrum der Kirche bestehen, allmählich verwirklicht. Zu Verwaltungszwecken sind Missionen außerhalb der Pfähle in Distrikte unterteilt, die wiederum in Zweige gegliedert sind.
Religionsunterricht - Seite 136 Siehe auch Hilfsorganisationen, Priestertumskollegien, Wissen Da der Mensch nicht schneller errettet werden kann, als er Kenntnis von Christus und den errettenden Prinzipien des Evangeliums erlangt (Teachings, S. 217) und da ein Mensch nicht in Unwissenheit von Gott und seinen ewigen Gesetzen errette. werden kann (LuB 131:6), folgt daraus, dass die wahre Kirche ihren Mitgliedern umfangreiche religiöse Kenntnisse im Religionsunterricht vermitteln muss. Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage unterhält keine theologischen Seminare zur Ausbildung von geistlichen Dienern wie die abtrünnigen christlichen Gemeinschaften. Die Kirche hat auch keine bezahlten geistlichen Diener. Das Seelenheil jedes einzelnen Mitglieds der Kirche hängt von seiner Kenntnis der errettenden Wahrheiten ab und nicht von dem Wissen, das ein geschulter geistlicher Diener sich erworben hat. Die Kirche unterhält jedoch Schulen, Colleges, und Universitäten, die Schüler und Studenten ausbilden. Sie unterhält auch Seminare und Religionsinstitute, in Gebäuden, die der Kirche gehören und die oft neben öffentlichen Lehranstalten liegen. In diesen Seminaren und Instituten lernen Schüler und Studenten vor oder nach dem Unterricht Evangeliumswahrheiten. Aber noch wichtiger als diese Erziehungsanstalten sind die Priestertumskollegien und Hilfsorganisationen der Kirche, die so eingerichtet sind, dass sie Evangeliumswahrheiten unterrichten. Für einzelne Mitglieder der Kirche sorgen sogenannte stehende Räte, mit deren Hilfe man selbst in den Schriften forschen und privat die Prinzipien des Evangeliums studieren kann. Sowohl in religiösen Angelegenheiten als auch auf weltlichem Gebiet sind die Mitglieder der Kirche als Ganzes die bestinformierte Gemeinschaft auf der Erde. Sie sammeln Erkenntnis durch Lerneifer und auch durch Glauben« (LuB 88 :118). Sie belehren einander in der Lehre des Reiches und im Gesetz des Evangeliums und sie suchen Erkenntnis in den Wissenschaften. in der Philosophie und der Geschichte. so daß sie die große Aufgabe, die ihnen aufgetragen worden ist, wirksamer erfüllen können (LuB 88:77-81). Die wahren Heiligen der Letzten Tage überragen alle anderen an Wissen und Weisheit, denn sie haben den Geist Christi (1 Kor 2) und werden aus der Höhe durch den Geist belehrt. Gott wird euch durch seinen Heiligen Geist, ja, durch die unaussprechliche Gabe des Heiligen Geistes, Erkenntnis geben, die von Anfang der Welt bis heute nicht offenbart worden ist. (LuB 121:26). Gott wird ihnen die Geheimnisse des Reiches offenbaren und ihnen die Wunder der Ewigkeit auf die Seele träufeln (LuB 76:1 - 10; 121:45,46).
j) Handbuch für Missionare
Dem Unabhängigen Finanzsenat liegt weiters die Kopie eines "Handbuchs für Missionare" vor. Darin enthalten ist folgender empfohlener Tagesplan für den Missionar: 6.30 Aufstehen 7.00 Studium mit dem Mitarbeiter 8.00 Frühstück 8.30 Persönliches Studium 9.30 Missionieren 12.00 Mittagessen 13.00 Missionieren 17.00 Abendessen 18.00 Missionieren 21.30 Missionieren beenden; den nächsten Tag planen 22.00 Bettruhe.
k)
Schreiben der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Österreichischer Kirchenvorstand, vom 2.6.2007 Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde zuletzt auch ein Schreiben der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Österreichischer Kirchenvorstand, vom 2.6.2007 nachgereicht, aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Religionslehrer an Pflichtschulen sowie Mittleren und Höheren Schulen mit vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen verbunden sei und nicht anders absolviert werden könne.
Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
In seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Entsprechend der Judikatur des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist wesentlicher Bestandteil einer Berufsausbildung. Weiters verlangt der VwGH für das Bejahen einer Berufsausbildung, dass die überwiegende Zeit des Kindes dafür in Anspruch genommen wird und sie einem geregelten Ausbildungsverfahren folgt.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.3.2003, ZI. 99/15/0080, bezüglich der Ausbildung zum Seelsorger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage Folgendes ausgeführt: "Die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander setzen und iSd § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz ermitteln müssen, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich sind. Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist."
Von schulischer oder kursmäßiger Ausrichtung der Vollzeitmission kann lediglich für die zu Beginn vorgesehenen drei Wochen im Trainingszentrum (Ausbildung als Missionar) ausgegangen werden. Da das Absolvieren von Sprachkursen mangels Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen nur in Ausnahmefällen, wie zB Pflichtpraktikum im Rahmen eines universitären Sprachenstudiums, als Berufsausbildung anerkannt wird, kann der verlängerte Aufenthalt im Trainingszentrum zum Erlernen der Landessprache (bis zu 9 Wochen) nicht als Zeit einer Berufsausbildung gewertet werden.
Nach der Zeit im Trainingszentrum beginnt die Missionstätigkeit. Die Haupttätigkeit des Missionars besteht in der Bekehrung neuer Mitglieder, wie dem Tagesplan unbestritten zu entnehmen ist. Im Rahmen dieser Missionstätigkeit sind auch ein tägliches Selbststudium zu betreiben, wöchentliche Treffen von jeweils ca. 2 Stunden mit anderen Missionaren sowie Treffen mit dem Missionspräsidenten (monatliche bzw. vierzehntägig) verpflichtend zu absolvieren.
Der Unterricht zum Thema "Heilige Fünf Schriften" und die Vermittlung weiterer Glaubensinhalte ist als Teil der Mission anzusehen. Ohne inhaltliche Qualifizierung, ob in diesen Einheiten eine Berufsausbildung vorliegt, entspricht deren geringes zeitliches Ausmaß im Rahmen der Missionstätigkeit auf keinen Fall der vom VwGH geforderten überwiegenden Inanspruchnahme der Zeit des Kindes.
Es wird zwar behauptet, dass die Kinder des Berufungswerbers im Rahmen ihrer Tätigkeit als Missionare Prüfungen abzulegen hatten - zuletzt im Schriftsatz vom 2.6.2007 - ein Nachweis wurde bisher allerdings nicht erbracht.
Unbestritten ist, dass sich die Führung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage die Erfüllung der Vollzeitmission von allen männlichen Kirchenmitgliedern nicht nur erwartet sondern diese wird auch gefordert, Frauen wird dies freigestellt. Ab dem Kleinkindalter, speziell aber in der 12. Schulstufe werden die Kinder (Buben und Mädchen) auf die Vollzeitmission vorbereitet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Vollzeitmissionare die Erfüllung einer religiösen Pflicht eines Mitglieds der Glaubensrichtung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage ist, bzw. ihre Kinder dazu berufen wurden, als Missionare den Herrn und seine Kirche - die einzige Kirche mit der Vollmacht, diejenigen zu taufen, die glauben und umkehren - zu vertreten.
Dass durch die erfolgreiche Erfüllung der Missionsarbeit auch die Befähigung zum Religionslehrer dieser Glaubensrichtung in Österreich erworben wird, stellt sohin kein vordergründiges Motiv, sondern einen bloßen Nebeneffekt dar und ist als Anerkennung der Kirche für die von ihren Kindern für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage erfolgreich erbrachte Missionsarbeit zu sehen. Rechtsverbindliche inhaltliche Normen der Kirche, die die Ausbildung zum Religionslehrer regeln und festlegen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit jemand zum Religionslehrer in Schulen ernannt werden kann, wurden nicht bekannt gegeben. Genau geregelte Ausbildungsabläufe sind jedoch für die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 unausweichlich. Für das Nichtbestehen eines geregelten Ausbildungsablaufes spricht auch die vorgesehene unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frauen (18 Monate). Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Ausbildungsdauer zum gleichen Berufsbild wurde nicht erbracht. Des Weiteren wird im Schreiben der Kanzlei XX vom 16. Februar 2006 mitgeteilt, dass es dem jeweiligen Missionspräsidenten, der jeweils für drei Jahre bestellt ist, obliegt, ob und welchem Ausmaß Prüfungen abzulegen sind. Einheitliche Rahmenbedingungen als Grundlage der Entscheidung des Missionspräsidenten bzw. der Missionspräsidenten denen weltweit Missionare zur Absolvierung ihrer Missionstätigkeit zugewiesen werden, werden nicht genannt.
Es handelt sich dabei um das Aneignen von gewissen Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes bzw. das Sammeln von Erfahrungen, welches zu höherem Ansehen innerhalb der Glaubengemeinschaft der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage führt. Dies stellt aber für sich alleine nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine Berufsausbildung dar, mögen solche Fähigkeiten auch für eine spätere berufliche Tätigkeit von Vorteil bzw. notwendig sein (zB Besuch der Fahrschule, Sprachkurs).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Hauptzweck der Mission das Rekrutieren neuer Mitglieder ist und damit nicht, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.3.2003, ZI. 99/15/0080, fordert, eine zielgerichtete Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen vorliegt.
Zur Wahrung des Parteiengehörs werden Sie ersucht innerhalb von drei Wochen, ab Zustellung dieses Vorhaltes, zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen.
- Sind die Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertreter in dem Verfahren vor dem Finanzamt Salzburg-Land vom 23. Februar 2004 zum Vorhalt des Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. November 2003 und vom 6. April 2004 zum Vorhalt des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. März 2004 sowie die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom 16. 2. 2006 zur Anfrage des Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 22. 12. 2004 auch in ihrem Verfahren maßgebend?
Wenn nein welcher/welche Teile der abgegebenen Stellungnahmen werden nicht aufrecht erhalten?
Auszüge aus den Mormon-Doctrine" von Bruce R. McConkie
(aus dem Englischen übersetzt von Prof. Dr. Hans-Wilhelm Kelling)
In diesem Schreiben wurden Ihnen Angaben aus den Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) zitiert.
Es ist davon auszugehen, dass diese Angaben authentisch sind und mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage vollständig übereinstimmen.
Ist dies richtig?
Wenn nein, welcher/welche Teile der Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) stimmen nicht mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage überein.
Handbuch für Missionare
In diesem Schreiben wurde Ihnen der Tagesablauf eines Missionars aus dem Handbuch für Missionare der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage angeführt.
Es ist davon auszugehen, dass dieser wiedergegebene Tagesablauf für jeden Missionar der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, der "auf Mission ist", verpflichtend und strikt einzuhalten ist.
Ist dies richtig?
Wenn nein, steht es einer Missionarin oder einem Missionar im Rahmen ihrer/seiner Missionstätigkeit, die sich über einen Zeitraum von 24 bzw. 18 Monaten erstreckt, frei, ihren/seinen Tagesablauf - entgegen den Handbuch für Missionare, das auf dem "Verpflichtungsmuster", das auf LuB 50: 13-22 aufbaut (siehe 4 des Handbuches für Missionare), selbst zu bestimmen?"
Mit Schreiben vom 15.7.2008 teilte der Berufungswerber Nachstehendes mit.
"Ich bringe zunächst in Erinnerung, dass die Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe für Missionare jedenfalls bis 1990 zurückreichen. Einem Ansuchen für meine Tochter M. wurde stattgegeben. Dann wurde die FBH zeitweise gewährt und ausgezahlt und dann wieder abgelehnt.
Wie Ihnen gut bekannt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof per 27.März 2003 ein rechtskräftiges Urteil (9 Seiten) zugunsten der Anerkennung der Mission als Berufsausbildung gefällt.
Per 24. Mai 2004 wurde vom Unabhängigen Finanzsenat bezüglich Einkommenssteuer eine Berufungsentscheidung (13 Seiten) zugunsten Anerkennung der Mission als Berufsausbildung gefällt.
In dem Urteil des VwGH vom 27. März 2003 wird berücksichtigt, dass die Mission die offizielle Form der Ausbildung zum Religionslehrer sei -
"eine andere Form der Ausbildung ist nach den Statuten der Kirche nicht vorgesehen."
Ich möchte des Weiteren auf einige Punkte in Ihrem Vorhalt (16 Seiten) vom 14. September 2007 eingehen:
Die Seitenangaben beziehen sich auf Ihren Vorhalt.
Seite 9, untere Hälfte und Seite 11:
Die hier angeführte Darstellung
von Bruce R. Mc Conkie
Seite 136 ist im Gesamtkontext der Kirchenfunktionen zutreffend aber UNVOLLSTÄNDIG - es handelt sich dennoch
nicht um ein "vermeindliches Dokument"
der Kirche Jesu Christi HTL.
Bitte Vorwort von "Mormon Doctrine" beachten!
* Es geht hier um die Klärung des Begriffes
"geistlicher Diener"
, der auch im allgemeinen innerkirchlichen Sprachgebrauch manchmal ungenau verwendet wird.
a) Ein
geistlicher Diener
wird durch Offenbarung jener
"berufen"
, die dazu bevollmächtigt sind, in der zuständigen Einheit von den Mitgliedern bestätigt und eingesetzt, nicht aufgrund einer bestimmte Ausbildung, sondern durch seine persönliche Eignung und Bereitschaft, als "Hirte" in einer Gemeinde oder im Pfahl freiwillig und grundsätzlich OHNE BEZAHLUNG zu dienen. Ein geistlicher Diener ist für das umfassende "Wohlergehen" der Mitglieder zuständig. Geistlicher Diener ist
kein Beruf
.
a) Ein
Religionslehrer
übt zwar eine Art geistlichen Dienst aus, wird aber auf Grund seiner AUSBILDUNG und sonstigen Eignung auf BEZAHLTER BASIS nicht berufen, sonder
"beauftrag / bestellt"
und ist für die Vermittlung der Lehre der Kirche verantwortlich. Ein Religionslehrer wird nicht von den Mitgliedern bestätigt, nicht eingesetzt und ist nicht für das umfassende Wohlergehen der Mitglieder zuständig. Religionslehrer
IST EIN BERUF
.
Bruce R. Mc. Conkie führt im Weiteren aus: Die Kirche unterhält jedoch Schulen, Colleges und Universitäten, die 'Schüler und Studenten ausbilden - aus Seminare und Religionsinstitute. Bruce R. Mc Conkie hat nur nicht die allgemein bekannte Tatsache hinzugefügt,
dass die Lehrer in allen diesen Einrichtungen auf bezahlter Basis arbeiten - also einen Beruf ausüben.
Diese Erklärung bezieht sich auch auf Ihre Frage 2) bezüglich Bruce R. Mc. Conkie aus "Mormon Doctrine" Seite 136 der 3 Fragen auf Seite 15 und 16 Ihres Vorhaltes.
S 8, zur Frage 3 (4, 5) des BM f. soz. Sicherheit Generations- und Konsumentenschutz vom 22.12.2004:
Zum "MFbH" Pkt. 2.2.b. Unterpunkt 1 und 2: Ist das Studium der Hl. Schrift sowie der Sekundärliteratur der Kirche nur für jene Personen vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder sind dazu auch Missionare / andere Mitglieder der Kirche im Allgemeinen angehalten?
Alle Mitglieder der Kirche können die Hl. Schrift und Sekundärliteratur lesen, wenn sie das wollen.
Das entspricht dem Prinzip der Wissensfreiheit eines jeden Bürgers, zB. Die Bücher jedes beliebigen Studienfaches einer Universität oder sonstigen Bildungseinrichtung zu lesen, auch wenn er nicht als Student inskribiert ist. Wie in fortschrittlichen Staaten die Bürger angehalten werden, sich ständig fortzubilden - siehe VHS, Fortbildungseinrichtungen, Vorträge, usw., - wird auch in allen Kirchen empfohlen, sich möglichst viele Kenntnisse anzueignen.
Mitglieder, die nicht "auf Mission" (in Ausbildung) sind, können an den spezifischen Lehrveranstaltungen, Ausbildungsseminaren, Unterweisungen des Missionspräsidenten, der Generalautoritäten usw. NICHT teilnehmen.
Wer jedoch das Lehrfach als Religionslehrer anstrebt,
der ist im Rahmen einer "Mission" mit einem bestimmten Lehr- und Zeitplan
verpflichtet
, die vorgegebenen Bücher zu studieren, die entsprechenden Übungen, Klausuren, Seminare, Unterweisungen usw. zu absolvieren und zwingend auch die Prüfungen abzulegen, um eine Urkunde erhalten zu können, Der positive Abschluss ist unabdingbare Vorraussetzung für die Zulassung als Religionslehrer.
Aus verfassungsgesetzlicher Sicht gilt natürlich die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung, Rechtsanwaltskanzlei K., auf Seite 8 Mitte und 9 obere Hälfte (diese ist in diesem Schreiben unter Seite 9 oben zitiert).
S8, zur Frage 6 des BM f. soz. Sicherheit Generations- und Konsumenten-Schutz vom 22.12.2004:
Zum "MFbH" Pkt. 2.2.b. Unterpunkt 10: "In welcher Form ist ein Fremdsprachenstudium zu absolvieren und welcher konkrete Qualifikationsnachweis ist dabei verpflichtend erforderlich?"
Die Erlernung einer Fremdsprache ist in relativ wenigen Fällen erforderlich.
Wenn ein(e) MissionarIn die Sprache des Missionsgebietes, in das er/sie gesandt wurde, nicht schon vorher gelernt hat, muss er/sie diese Sprache
neben
den anderen Ausbildungs-Disziplinen erlernen.
In vielen Fällen wird die vorhandene Sprachkenntnis genutzt; diese ist schon Monate vorher in dem
Missions - Ansuchen
anzugeben, und daher der Kircheleitung bekannt.
Die vorliegenden Lehrbücher, Tonträger und sonstigen Lehrmittel sind in Klassen mit qualifizierten Lehrern (auf bezahlter Basis)
und
im Selbststudium zu erlernen - und der Fortschritt wird in auch dadurch beschleunigt und gemessen, dass ein großer Teil der Kommunikation in der neuen Sprache abgewickelt wird.
Konkret wird der fortschritt (Qualifikation) durch schriftliche und mündliche Prüfungen bewertet - zB. Wöchentliches Schreiben mit dem Wochen- Bericht an den Missionspräsidenten. Das Erlernen der Fremdsprache spielt - was die Zeit betrifft - eine sehr untergeordnete Rolle. Als sehr positiver Nebeneffekt hat sich grundsätzlich die Kenntnis einer Fremdsprache auch beruflich als Vorteil erwiesen und
ermöglicht einen sehr erweiterten Aktionsradius
,
und entspricht präzise den modernen Anforderungen in einem erfolgreichen Berufsleben
.
Üblicherweise dauert der Aufenthalt im Trainingszentrum inkl. Erlernung einer Fremdsprache 3 - 5 Wochen. Im TZ macht der Anteil der Zeit zur Erlernung der Fremdsprache maximal 20 % oder 15 Std. pro Woche aus. Dieser Anteil wird schon bald immer weniger.
Seite 9 oben: Ergänzung
zur Antwort auf die Fragen 3. bis 6. von der rechtsfreundlichen Vertretung, die Rechtsanwaltskanzlei Kzl.:
Es wird auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete innere Autonomie der Kirche verwiesen. Die Fragen 4. bis 6. werden als nicht relevant erachtet, da gemäß Beschluss des Kirchenvorstandes vom 7. Oktober 2004 die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer ist, wobei die "erfolgreiche Absolvierung" durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten bestätigt wird. Ob und inwieweit Prüfungen abzulegen sind oder zusätzliche Erfordernisse für die Ausstellung der Entlassungsurkunde, legt der jeweils zuständige Missionspräsident fest.
Wie ausgeführt, sind die vom jeweiligen zuständigen Missionspräsidenten allenfalls zusätzlich festgelegten Erfordernisse jedoch irrelevant, da der Kirchenvorstand als Erfordernis die durch die ausgestellte Entlassungsurkunde bestätigte erfolgreiche Absolvierung festgelegt hat.
Die Beschreibung der kirchlichen Rahmenbedingungen in Punkt 2.2 des "Memorandum Familienbeihilfe" schildert jedoch, welche theoretischen Grundlagen kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren von jedem Missionspräsidenten gefordert werden.
Diese kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren geforderten theoretischen Grundlagen werden somit mittelbar über das Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung einer Vollzeitmission auch Erfordernis zu Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer."
Wir erklären dazu mit Einverständnis der Rechtsanwaltskanzlei
, dass die im 1. Absatz unterstrichenen Worte "ob und inwieweit" - nicht zutreffend sind.
Kein Missionspräsident kommt ohne Prüfungen aus: Schon der übrige Text der Antwort macht klar, dass sich alle Missionspräsidenten an die weltweit vorgegebenen Rahmenbedingungen halten: Prüfungen sind eine grundlegende "Substanz" der Ausbildung.
Seite 10 zum Text von Bruce R. McConkie: Missionare Seite 36
"Jedes Mitglied der Kirche ist ein Missionar..."
Dieser Aspekt wird neuerlich auch innerhalb der katholischen Kirche wieder mehr betont -siehe
"Enzyklika DEUS CARITAS EST"
von Papst Benedikt XVI. über die christliche Liebe.
Und das ist innerhalb der Kirche Jesu Christi ebenfalls eine wichtige Aufgabe -
jedoch gibt es zwischen einem "Mitglied", das als Bürger in seinem Gemeinwesen zu hause lebt und einem "Vollzeitmissionar"
sehr wesentliche Unterschiede:
"Jedes Mitglied ein Missionar" bedeutet in erster Linie,
"ein gutes Vorbild und Beispiel an christlichen Tugenden sein"
.
Es ist ausdrücklich nicht vorgesehen, nicht erwünscht,
und schon gar nicht gefordert
, dass Mitglieder andere Personen außerhalb der Kirche "belehren".
Diese Erklärung bezieht sich auch auf Ihre Frage 2)
Seite 12 bis 15
Unsere Stellungnahme zur Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz
Gemäß
§2 Abs. 1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-L/05
- Stammnummer
- 38245
- Gültig
- 16.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF