Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0460-G/02
Keine Steuerbegünstigung wenn der Pflichtige nicht als Erfinder genannt ist und das Vorliegen einer Diensterfindung nicht nachgewiesen werden kann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0460-G/02vom 18.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Vereinbarung für die Zahlung einer freiwilligen Firmenpension, auf die die Voraussetzungen des Patentgesetzes nicht zutreffen, kann nicht vom Dienstnehmer in eine Vergütung für eine Diensterfindung umgedeutet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 11. April 2003 über die Berufung des
Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1998 und 1999 vom 24. September 2001 nach
durchgeführter mündlicher Verhandlung
entschieden: Die
Berufungen wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte in den
Streitjahren 1998 und 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Büro für
Gebäudeanalytik), Funktionsgebühren für seine Funktion als
Gemeinderat und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma
V GmbH & CoKG für die Zeiträume 1. Jänner -
28. Februar 1998, 1. Juli - 31. Dezember 1998 und
1. Jänner - 31. Dezember 1999.
Gegen die
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 24. September 2001 erhob der Bw.
rechtzeitig Berufung, mit der Begründung, bei den von der Firma V GmbH
& CoKG für den Zeitraum 1. Juli - 31. Dezember 1998 und 1.
Jänner-31. Dezember 1999 abgerechneten Bezügen handle es sich um
Einkünfte aus der Verwertung von patentrechtlich geschützten
Diensterfindungen, für die der Hälftesteuersatz auch bei nur
lohnsteuerpflichtigen Einkünften zustehe.
Mit Vorhalt wurde der Bw. vom
Finanzamt unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert, den
Nachweis über den aufrechten Patentschutz vorzulegen. Dieser Aufforderung
kam der Bw. nach und legte der gegenständlichen Berufung eine Kopie der
Patentschrift bei.
In der Zwischenzeit fand eine Betriebsprüfung statt
und das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2002 die
Berufung unter Hinweis auf den beiliegenden Bp -Bericht vom 18. April 2002
als unbegründet ab.
Unter Tz 12 dieses Bp - Berichtes führte der
Prüfer aus, dass der Bw. auf Grund einer Betriebsvereinbarung vom 13. Mai
1998 seit Juli 1998 eine zeitlich begrenzte "Firmenpension" beziehe,
die bis 1. Juni 2006 in monatlich gleich bleibenden Beträgen ausbezahlt
werde.
Als Nachweis für die von ihm begehrte
Tarifbegünstigung habe der Bw. nur die Kopie einer Patentschrift vorgelegt,
wobei diese ein System beschreibe, das vom Bw. als "V-M-Verfahren"
bezeichnet werde und an dem er in seiner Eigenschaft als zuständige
Abteilungsleiter in der Firma V GmbH bis zu seinem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis im Februar 1998 mitgewirkt habe.
Die genannte Patentschrift, die
den Anmeldetag 17. Mai 1996, den Beginn der Patentdauer mit 15. September 1999
und den Ausgabetag 25. April 2000 nenne, weise als Patentinhaber die
Österreichische V - GmbH aus und nenne als Erfinder einen B A. Trotz
Einräumung von mehreren Nachfristen konnte der Bw. nicht darlegen, dass er
"Erfinder" im Sinne der Bestimmung des § 38 Abs. 1 letzter
Satz EStG 1988 sei.
Dagegen richtete sich der Bw.
mit Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
und bekämpfte die nicht ausreichende Würdigung seiner
"Firmenpension" und brachte vor, dass er sich mit der Firma V im
Streit getrennt habe und weitere Beweise sicherlich nur auf Aufforderung seitens
der Finanzverwaltung erbracht würden.
Ergänzend beantragte er
mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003, der unabhängige Finanzsenat möge
auch über die von ihm erhobenen Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Prämien für
Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen sind gemäß
§
67 Abs. 7 EStG 1988 neben dem Jahressechstel für sonstige
Bezüge in Höhe eines eigenen zusätzlichen Jahressechstels mit
einem Steuersatz von 6 % zu versteuern.
Ist eine
Diensterfindungsvergütung zur Gänze nach dem Tarif zu versteuern, weil
dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung keine laufenden Bezüge aus
dem früheren Dienstverhältnis mehr zugeflossen sind, kann im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung der ermäßigte Steuersatz gemäß
§ 37 Abs. 1 für derartige Diensterfindungsvergütungen
angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 38 EStG 1988
vorliegen (Doralt,
EStG6, § 67, Tz
62).
§ 38 Abs. 1 EStG 1988 sieht für
die Berücksichtigung des Hälftesteuersatzes Folgendes
vor:
Sind im Einkommen
Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen
durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf
die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes. Die
Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu.
Begünstigt sind somit alle
Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen
durch andere Personen. Mit dem Begriff Verwertung ist sowohl die Nutzung durch
Lizenzvergabe nach § 35 Patentgesetz (PatG) 1970 als auch die
Veräußerung des Rechtes nach § 33 Abs. 2 PatG 1970
umfasst. Die Anwendung des § 38 ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut auf
die Person des Erfinders eingeschränkt. Nur dieser selbst ist
begünstigt (dazu, Doralt,
EStG4 , § 38, Tz
8 und 19).
Das Patentrecht wird von dem
Grundsatz getragen, dass die Rechte an einer Erfindung dem Erfinder zustehen und
nur dieser oder sein Rechtsnachfolger Anspruch auf das Patent besitzt (§ 4
Abs 1 PatG). Ist nun der Erfinder ein Dienstnehmer und wird die Erfindung im
Rahmen eines Dienstvertrages gemacht, dann kollidiert dieser Grundsatz des
Patentrechtes mit dem Grundsatz des Arbeitsrechtes, demzufolge die Ergebnisse
der Arbeit eines Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören, der darüber
verfügen kann. In diesem Spannungsfeld zwischen Patenrecht und Arbeitsrecht
liegt das Diensterfindungsrecht (Norbert Marterer in
ecolex 1992, 425).
Da das EStG selbst keine
eigenständige Definition für den Begriff Diensterfindung enthält,
ist dieser nach den Bestimmungen des § 7 PatG 1970
auszulegen.
Eine Diensterfindung liegt demnach nur dann vor,
"wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmers, in
dem der Dienstgeber tätig ist, fällt und wenn
entweder
die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen
Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört, oder
wenn
der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem
Unternehmen erhalten hat, oder
das
Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der
Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist" (§ 7
Abs. 3
PatG 1970).
Der
Grundsatz des Patentrechts, dass auf die Erteilung des Patentes nur der Erfinder
oder sein Rechtsnachfolger Anspruch hat, gilt auch für Dienstnehmer,
für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses
gemachten Erfindungen. Gelingen einem Arbeitnehmer patentierbare Erfindungen,
ist gemäß
§ 7 PatG 1970 grundsätzlich das Recht des
Schöpfers der Diensterfindung geschützt. Das österreichische
Patentgesetz sieht im § 12 vor, dass der Dienstnehmer seine Erfindung
umgehend dem Dienstgeber melden muss. Damit ein Dienstgeber Rechte an einer von
seinem Dienstnehmer gemachten Erfindung erwirbt, bedarf es einer vorherigen
schriftlichen Vereinbarung mit dem Dienstnehmer, nach der künftige
Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder an denen
ihm ein Benützungsrecht eingeräumt werden soll. Ab Erhalt der
Mitteilung hat der Dienstgeber innerhalb von 4 Monaten ein Aufgriffsrecht, in
Folge dessen er die Diensterfindung für sich in Anspruch nehmen kann. Macht
der Dienstgeber von seinem Recht Gebrauch, hat der Dienstnehmer aber trotzdem
das Recht, als Erfinder in der Patentschrift genannt zu werden und hat
gemäß
§ 8 PatG 1970 Anspruch auf eine angemessene Vergütung
für die Überlassung der Erfindung.
Vom Patentgesetz werden somit
genaue Regeln im Hinblick auf eine Diensterfindung gegeben. Diesen wurde nun im
gegenständlichen Fall nicht nur nicht entsprochen, sondern es wurden sowohl
vom Bw. als auch vom Dienstgeber dem Diensterfindungsrecht widersprechende
Handlungen getätigt:
Im vorliegenden Fall gibt es
eine klare und jeden Zweifel ausschließende Vereinbarung vom 13. Mai 1998
zwischen dem Bw. und seinem Dienstgeber, der Firma V GmbH & CoKG. Dabei
handelt es sich jedoch nicht um eine Vereinbarung im Sinne des § 7 PatG.
Dieses Übereinkommen nimmt auch auf keines der im § 9 PatG
angeführte Kriterien hinsichtlich der Höhe der Vergütung (wie
z.B. wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen) Bezug.
Vielmehr wird darin ausdrücklich eine
zusätzliche Abfertigung und freiwillige Firmenpension vereinbart.
Als Grund dafür wird eben der maßgebliche Einfluss des Bw. bei
der Produktentwicklung angegeben. Das entspricht auch dem vom Bw. vorgelegten
Dienstzeugnis. Darin wird dem Bw. bescheinigt, dass er mit einer Vielzahl von
Aufgaben betraut war. So habe er nicht nur den gesamten Bausstelleneinsatz in
Österreich geleitet, sondern hätten zu seinen Aufgabengebieten unter
anderem auch die Personalbeschaffungen und die Bauendabrechnungen gehört.
Auch sei er stets an der technischen Weiterentwicklung der eingesetzten
Baumaschinen beteiligt gewesen. Eine vom Bw. geforderte Bestätigung
über seine entscheidende Mitarbeit an der Entwicklung des V-M-Verfahrens
wurde ihm jedoch wiederholt ausdrücklich verweigert.
Beim Mitwirken des Bw. an der
Entwicklung des V-M-Verfahrens handelt es sich nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates um keine patentierbare Erfindung, die den Regeln
des Diensterfindungsrechtes unterliegt. Dafür spricht auch die Tatsache,
dass nur der damalige stellvertretende Leiter des firmeneigenen Labors als
Erfinder dieser patentierten Substanz aufscheint, obwohl, wie ausführlich
aufgezeigt, der Bw. alle rechtlichen Möglichkeiten dazu gehabt hätte,
falls ihm die Diensterfindung zuzurechnen gewesen wäre. Auch in der
mündlichen Berufungsverhandlung war es ihm nicht möglich, eine
überzeugende Erklärung für die Tatsache, dass er in der
Patentschrift nicht als Erfinder aufscheine, zu bieten.
Der unabhängigen
Finanzsenat kommt somit zu der Auffassung, dass es im Hinblick auf den
eindeutigen Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarung keine Möglichkeit gibt,
die freiwillig gezahlte Firmenpension nachträglich und einseitig durch den
Dienstnehmer in eine Vergütung für eine Diensterfindung
umzudeuten.
Dem im Schriftsatz vom 10.
Februar 2003 gestellten Antrag konnte nicht entsprochen werden, da vor einer
Berufungsvorentscheidung gestellte Vorlageanträge wirkungslos
sind.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war somit wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
18. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 38 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 3 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0460-G/02
- Stammnummer
- 3810
- Gültig
- 18.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF