Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0517-G/05
Voraussetzungen für die Gewährung der "erhöhten Familienbeihilfe"; Beweisverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0517-G/05vom 05.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 20. Juli 2005, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
22. Juni 2005, betreffend die Abweisung des Antrages auf "Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe" für das Kd., für die Zeit ab
1. Februar 2004, entschieden:
Der Berufung wird hinsichtlich
der Zeit ab 1. Mai 2005 Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid
wird insoweit aufgehoben.
Das Mehrbegehren wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit ihrem Antrag vom 5. Februar 2005 hat die
Berufungswerberin beim zuständigen Finanzamt die Gewährung der
"erhöhten Familienbeihilfe" für das im Spruch genannte Kind
rückwirkend für die Zeit ab Februar 2004 beantragt.
Diesen Antrag hat das Finanzamt unter Hinweis auf eine
Bescheinigung des Bundessozialamtes, in der nur ein Grad der Behinderung von 30
v. H. bestätigt worden war, abgewiesen. Auch die dagegen fristgerecht
eingebrachte Berufung blieb erfolglos und wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2005 abgewiesen. Sie gilt jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Der im entsprechenden Schriftsatz gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wurde von der Berufungswerberin später wieder
zurück genommen.
In der Folge wurde vom Unabhängigen Finanzsenat ein
umfangreiches und langwieriges Ermittlungsverfahren geführt, welches
schließlich zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom
24. Oktober 2008, dem der leitende Arzt des Bundessozialamtes am
27. Oktober 2008 zugestimmt hat, führte. In diesem Gutachten ist, im
Wesentlichen unter Hinweis auf einen Beschluss des zuständigen Gerichtes
vom Mai 2005 über die vorläufige Bestellung eines Sachwalters für
das Kind, ein Gesamtgrad der Behinderung nach der Richtsatzposition 585 der so
genannten "Richtsatzverordnung" von 70 v. H. bescheinigt und dazu
ausgeführt: "Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab
2005-05-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der (Die) Untersuchte ist
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für eine
Rückdatierung auf 2004 wurden keine Unterlagen vorgelegt."
Diese Bescheinigung wurde dem Finanzamt zur
Äußerung vorgehalten. In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember
2008 führte das Finanzamt aus, dass
"nunmehr Anspruch auf erhöhte FB ab
5/2005" bestehe. Allerdings sei ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der
Beurteilung der überwiegenden Kostentragung der Unterhaltskosten für
das Kind durch die Berufungswerberin eingeleitet worden. Dazu sei festgestellt
worden, dass das Kind "mit 31.12.2007 aus der
dortigen Betreuung ausgeschieden ist, die KM einen mtl. Selbstbehalt von
€ 58,10 leisten musste, entgegen den Angaben im Antrag vom 8.5.05
(mtl. Unterhaltsleistungen von € 500,--).
Dazu ist fest zu halten, dass der Unabhängige
Finanzsenat nur über jenen Sachverhalt zu entscheiden hat, der dem
angefochtenen Bescheid, und damit im Wesentlichen dem Antrag der
Berufungswerberin vom 5. Februar
2005 zu Grunde lag. Nach dem daher maßgeblichen Sachverhalt hatte
die Tochter der Berufungswerberin, "bzw. ihre
Unterhaltspflichtigen ... für Wohnung, Verpflegung und alle anderen
notwendigen Ausgaben aufkommen" müssen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat das Finanzamt mit
Schreiben vom 17. Juli 2008 um Überprüfung der
Sachverhaltselemente "Haushaltszugehörigkeit" und/oder "überwiegende
Kostentragung" ersucht. Im Antwortschreiben vom 22. August 2008 keinerlei
Bedenken geäußert.
Der in der nunmehrigen Stellungnahme des Finanzamtes vom
4. Dezember 2008 geschilderte Sachverhalt braucht daher nicht auf seine
Richtigkeit zu überprüft werden, da er nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein darf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als
erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muß mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach dessen Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Die nunmehr vorliegende, in den Entscheidungsgründen
zitierte, Bescheinigung des Bundessozialamtes ist nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenats schlüssig und gründet sich auf alle
aktenkundigen Sachverhaltselemente. Der Verfassungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet
ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung
jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung
des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend
qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können. Dazu besteht im
vorliegenden Fall nicht der geringste Anlass.
Es ist daher als erwiesen anzunehmen, dass die
Anspruchsvoraussetzungen im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in
Verbindung mit § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 ab Mai 2005 vorliegen, sodass
sich der angefochtene Bescheid des Finanzamtes nunmehr insoweit als rechtswidrig
erweist und aus diesem Grunde aufzuheben war.
Für die Zeit davor sind aber die
Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, sodass die Berufung insoweit als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 5.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0517-G/05
- Stammnummer
- 38069
- Gültig
- 05.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF