Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0145-L/08
Aufenthaltstitel eines Fremden im Sinne des NAG während eines laufenden Verlängerungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-L/08vom 04.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Helmut Blum,
Rechtsanwalt, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, vom 12. Dezember 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 12. November 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 27.8.2007 beantragte der Berufungswerber
(kurz Bw.) beim Finanzamt die Gewährung der Familienbeihilfe für seine
vier minderjährigen Kinder A., B., C. und D. ab Oktober 2006. Aus dem
Formularsatz ist zu entnehmen, dass alle im Antrag bezeichneten Personen
serbische Staatsbürger seien. Ergänzend führte der Bw. in einem
Begleitschreiben aus, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung gültig
bis 19.9.2008 nach den Bestimmungen des § 52 AsylG verfüge. Seinen
Kindern würde durch einen rechtzeitig, beim Magistrat X. eingebrachten
Verlängerungsantrag ein Bleiberecht nach § 8 Abs. 5 NAG zukommen
wodurch die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
gegeben seien. Im Rahmen der Antragstellung auf Zuerkennung der Beihilfe legte
der Bw. eine Bestätigung des Einwohner- und Standesamtes X., Abteilung
Fremdenrecht vor, aus der zu entnehmen ist, dass für seine Gattin als auch
für seine vier Kinder eine Antragstellung zur Erlangung eines
Aufenthaltstitels erfolgte, eine Ablichtung der für die Person des Bw. vom
Bundesasylamt ausgestellten Karte für subsidär Schutzberechtigte mit
der bereits obenstehenden Gültigkeitsdauer, sowie eine Bestätigung vom
Rechtsvertreter des Bw. in der erklärt wird, dass für die gesamte
Familie ein Antrag auf Ausstellung einer humanitären
Niederlassungsbewilligung vor Ablauf der zuvor ihr erteilten humanitären
Aufenthaltsbewilligungen beim Magistrat X. eingereicht worden seien. Aus der
letztgenannten Eingabe beim Magistrat X., datiert mit 13.9.2006 ist zu
entnehmen, dass für die Gattin und die vier gegenständlichen Kinder
eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 73
Abs. 2 NAG angestrebt werde. Weiters ergibt sich aus diesem Schriftstück,
dass von der Bundespolizeidirektion X. bzw. Magistrat X. sowohl für die
Kinder als auch für die Gattin des Bw. Aufenthaltserlaubnisse gem. §
10 Abs. 4 FrG mit einer Gültigkeit bis 19.9.2006 erteilt worden seien.
Die beantragte Zuerkennung der Beihilfe wies das Finanzamt
mit Bescheid vom 12.11.2007 unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 3
FLAG ab. In ihrer Entscheidung führt die Abgabenbehörde I. Instanz
sinngemäß aus, dass nur der Bw. über den Status eines
"subsidär Schutzberechtigten" verfüge, während hingegen seine
Kinder weder im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 8 NAG seien, noch
einen solchen Titel nach den Bestimmungen des AsylG innehätten. Aus diesen
Gründen sei der Antrag auf Gewährung der Beihilfe zwingend abzuweisen
gewesen.
Gegen diese abweisende Entscheidung wurde mit Schriftsatz
vom 12.12.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Begründend führt der Bw. zusammengefasst sinngemäß aus,
dass er auf die gesamten erstinstanzlichen Vorbringen verweise. Das Finanzamt
verkenne die Rechtslage. Durch die subsidäre Schutzberechtigung für
den Bw. sei der Aufenthalt in Österreich für seine Person legal. Auch
für seine Kinder treffe dies zu, da sich diese in einem
Verlängerungsverfahren betreffend ihrer Aufenthaltstitel befinden
würden. Es ergebe sich demnach für alle hier relevanten Personen eine
Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des NAG. Folglich würden
sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe
vorliegen.
Das Finanzamt legte den Gesamtakt - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur
Entscheidung vor. Mit 14.11.2008 wurde dem Bw. vom UFS das bisherige
Ermittlungsergebnis sowie der von der Abgabenbehörde II. Instanz
angenommene Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig im Wesentlichen
aufgefordert, die nach dem FrG mit einer Gültigkeit bis 19.9.2006 erteilten
Aufenthaltserlaubnisse für seine Kinder in Kopie vorzulegen. Auch wurde dem
Bw. die Gelegenheit eingeräumt sich zu den Feststellungen im Vorhalt zu
äußern. Eine Stellungnahme des Bw. erfolgte mit Schreiben vom
28.11.2008, wobei der Abgabenbehörde II. Instanz die angeforderten
Unterlagen übermittelt wurden. Überdies gibt der Bw. in dieser Eingabe
bekannt, dass seine Aufenthaltsberechtigung vom Bundesasylamt mittlerweile um
ein weiteres Jahr verlängert worden sei, seine Familie zu keinem Zeitpunkt
in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und
sämtliche im anhängigen Verfahren relevanten Personen
Staatsbürger des "Kosovo" seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist unbestritten, dass sowohl der Bw. als auch seine
vier Kinder nicht österreichische Staatsbürger sind. Die hier
anzuwendende Fassung des § 3 FLAG lautet:
(1) Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem
Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine
Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder
selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder,
denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005
zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen
des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für
nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches
gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur
Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2
Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene
Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der
Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär
Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
Wie bereits das Finanzamt in seinem angefochtenen Bescheid
feststellte, verfügte der nunmehrige Bw. für den hier zu beurteilenden
Zeitraum über eine subsidäre Schutzberechtigung gem. § 52 AsylG,
gültig bis 19.9.2008. Weitere Ermittlungen des UFS bestätigten auch
die vom Bw. in seiner Gegenäußerung vom 28.11.2008 vorgebrachten
Ausführungen, dass die genannte Aufenthaltsberechtigung mittlerweile um ein
weiteres Jahr, demnach bis 19.9.2009 verlängert wurde. Auch ergaben
Ermittlungen über das Amt der XX Landesregierung keinen Widerspruch zu den
Angaben des Bw., dass für seine Familie bislang keine Mittel aus der
Grundversorgung bezogen worden seien. Aus dem Versicherungsdatenauszug des Bw.
ist zu entnehmen, dass dieser im hier relevanten Zeitraum unselbständig
erwerbstätig war. Der Bw. erfüllt demnach die im § 3 Abs. 4 FLAG
normierten Voraussetzungen. Betreffend seiner vier minderjährigen Kinder
ist festzustellen, dass für diese Aufenthaltserlaubnisse nach den
Bestimmungen des § 10 Abs. 4 FrG, jeweils mit einer Gültigkeit bis
19.9.2006 vorlagen und eine Verlängerung ihrer befristet erteilten
Aufenthaltserlaubnisse, noch vor deren Ablauf ihrer Gültigkeit beantragt
wurde. Über diese, am 14.9.2006 beim Magistrat Linz eingereichten
Verlängerungsanträge erfolgte bis dato noch keine Entscheidung.
Das vor dem UFS anhängige Beihilfenverfahren betrifft einen
Zeitraum von 10/06 bis 11/07. Aus § 7 Abs. 1 Z 1 FrG ergab sich, dass es
sich bei einer nach § 10 Abs. 4 leg cit erteilten Aufenthaltserlaubnis um
einen Aufenthaltstitel handelt, wodurch sich ein Inhaber eines solchen nach den
Bestimmungen des § 31 FrG auch rechtmäßig in Österreich
aufhielt. Weiters normierte § 31 Abs. 4 FrG, dass Fremde, welche vor Ablauf
eines, ihnen befristet erteilten Aufenthaltstitels einen entsprechenden
Verlängerungsantrag einbringen, sich bis zum Zeitpunkt einer
rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag ebenfalls
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Mit 1.1.2006 trat gem.
§ 81 Abs. 1 NAG das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in, sowie das FrG
mit 31.12.2005 (Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes 2005 - BGBl.
100/2005) außer Kraft. In den Übergangsbestimmungen des NAG (hier
maßgeblich § 81 Abs. 2 NAG) wird normiert, dass vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres
Gültigkeitszweckes insoweit weitergelten, als sie nach dem Zweck des
Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Der
Bundesminister für Inneres ist gemäß dieser Bestimmung
ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach
ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem
Fremdenpolizeigesetz weiter gelten. Von dieser Verordnungsermächtigung
wurde Gebrauch gemacht. Durch § 11 NAG-DV werden die Bestimmungen des
§ 81 Abs 2 NAG näher geregelt. Im § 11 Abs. 1 der genannten
Durchführungsverordnung wird unter Buchstabe B "Aufenthaltserlaubnisse nach
dem FrG" unter Ziffer 11 ausdrücklich festgelegt, dass nach § 10 Abs.
4 FrG ausgestellte Aufenthaltstitel jenen von "Aufenthaltsbewilligungen -
humanitäre Gründe" entsprechen. Diese finden im NAG in den
§§ 72 und folgende ihren Niederschlag. Gemäß
§ 24 Abs.
2 letzter Satz NAG ist der Antragsteller nach Stellung eines
Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
den Antrag weiterhin rechtmäßig niedergelassen. Inhaber einer
Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden
(§ 66), dürfen gemäß
§ 8 Abs. 5 NAG während der
Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit
anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher
Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster
Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen
Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht. Da somit folglich für
die vier Kinder des Bw. vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein
Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag für die noch nach dem
FrG erteilten und bis zum 19.9.2006 befristeten Aufenthaltstitel gestellt wurde,
ergibt sich, dass bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag ein
rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach den Bestimmungen des
§ 8 NAG für die Kinder des Bw. gegeben ist. Somit erfüllen auch
die Kinder des Bw. im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG die gesetzlich normierten
Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe.
Nach § 13 FLAG ist vom zuständigen Finanzamt nur
in jenen Fällen ein Bescheid über einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe zu erlassen, insoweit diesem nicht oder nicht vollinhaltlich
stattzugeben ist. Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher, wie
im Spruch ausgeführt, zu entscheiden und der - den Antrag des Bw. auf
Gewährung der Beihilfe abweisenden - Bescheid aufzuheben.
Linz, am 4.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 24 Abs. 2 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 81 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-L/08
- Stammnummer
- 38059
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF