Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0289-Z3K/07
Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen ab dem 1. März 2007
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0289-Z3K/07vom 01.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bescheide, die das Zollamt Salzburg/Erstattungen am 1. März 2007 oder später erlassen hat, entfalten keine Rechtswirkung, da die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes seit dem 1. März 2007 dem Zollamt Salzburg obliegt.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch
Schrömbges + Partner Partnerschaftsgesellschaft,
Rechtsanwälte Steuerberater, D-20095 Hamburg, Ballindamm 13, vom
19. Juli 2007 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 30. Mai 2007, Zl. 610/00000/4/1999,
betreffend Ausfuhrerstattung und Sanktion entschieden:
Die Beschwerde
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat der Bf (nachstehend
mit "Bf" bezeichnet) mit Bescheid vom 31. August 1999
antragsgemäß eine Ausfuhrerstattung zu Ausfuhranmeldung WE-Nr. X
vom 31. Mai 1999 gewährt.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002, Zahl:
610/00000/2/1999, wurde die gewährte Ausfuhrerstattung gemäß
§ 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) in Verbindung mit Artikel 11
Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zurückgefordert und in
Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung eine
Sanktion vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom
14. November 2002 form- und fristgerecht Berufung eingebracht.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 30. Mai 2007,
Zahl: 610/00000/4/1999, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2007, ergänzt mit
Schreiben vom 18. September 2007, hat die Bf gegen diese
Berufungsvorentscheidung durch ihren damaligen Vertreter PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, D-20095 Hamburg, Ballindamm 13,
Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben und beantragt
1. den
Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 9. Oktober 2002,
Zahl: 610/00000/2/1999, in Gestalt des Bescheides
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 30. Mai
2007, Zahl: 610/00000/4/1999, aufzuheben;
2. den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
30. Mai 2007, Zahl: 610/00000/4/1999, aufzuheben.
Zum Zeitpunkt der Rückforderung der Erstattung
(Oktober 2002) oblag die Durchführung des Verfahrens für
Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts gemäß
§ 14 Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG),
BGBl 1975/18 idgF, als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem
Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung von
einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.
Mit 1. März 2007 ist § 14 Abs. 3
AVOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 in Kraft
getreten und gilt in dieser Fassung gemäß
§ 17 b
Abs. 12 erster Unterabsatz auch für alle Geschäftsfälle, die
vor dem 1. März 2007 angefallen sind.
§ 14 Abs. 3 AVOG in der maßgeblichen
Fassung lautet:
"Der
Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die
Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des
Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der
Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle
angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle
einzurichten."
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und
des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit
allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung),
BGBl II Nr. 2006/383, lautet:
(1)
Für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im
Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei
Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer
österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, wird beim Zollamt
Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte
Anwendungsgebiet, eingerichtet.
(2) Für die
fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein
Zahlstellenleiter beigestellt.
(3) Das Zollamt
Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die
Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für
Ausfuhrerstattungen durch die Zahlstelle ergibt."
Die Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung ist
gemäß deren § 11 Abs. 1 mit 1. März 2007 in
Kraft getreten. Die Zuständigkeiten der im Rahmen dieser Verordnung
eingerichteten Zollämter sind ab diesem Zeitpunkt an die Stelle der in der
Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004 sowie der in sonstigen
Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeiten getreten.
Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde
müssen gemäß
§ 96 BAO die Bezeichnung der Behörde
enthalten. Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung
getragen wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also
unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des
Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung
erlassen wurde (VwGH 26.4.1996, 96/17/0086; 30.9.1996, 96/12/0244, ZfVB
1997/5/1782). Die angefochtene Berufungsvorentscheidung ist am
30. Mai 2007 vom Zollamt Salzburg/Erstattungen erlassen worden, das zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (siehe § 2 Abs. 1
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung). Da die Berufungsvorentscheidung
deshalb ins Leere geht und keine Rechtswirkung entfaltet, ist auch keine
Beschwerde dagegen zulässig. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Salzburg, am
1. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 14 Abs. 3 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 5 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006
- § 11 Abs. 1 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006
AusfuhrerstattungZollamt Salzburg/ErstattungenOrganisationsänderungZahlstelleRechtswirkungZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0289-Z3K/07
- Stammnummer
- 37983
- Gültig
- 01.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF