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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0223-W/06

Geschäftsfähigkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-W/06vom 28.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da der angefochtene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend den Zeitraum Jänner 2002 bis November 2002 sohin auf Grund der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2002 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war die Berufung hinsichtlich dieses Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung und Rechtslage als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 28. November 2008

Normen und Schlagworte

GeschäftsfähigkeitLeistung von Unterschriftenbürgerliche KleidungKFZ

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0223-W/06
Stammnummer
37975
Gültig
28.11.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF