Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0552-G/08
OEG - Umsatzsteuersubjekt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-G/08vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gesellschafter der Bw. Obst- und
Gemüse OEG, Obst- und Gemüsehandel, G., vom 9. Jänner
2007 gegen die als Bescheide bezeichneten Erledigungen des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 7. Dezember 2006 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie Umsatzsteuer für die
Jahre 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), Gesellschafter der Bw. Obst- und
Gemüse OEG, hat gegen die unter Bedachtnahme auf die Feststellungen
der Außenprüfung (vgl. Bericht vom 1. Dezember 2006
über das Ergebnis der Außenprüfung und Niederschrift über
die Schlussbesprechung vom 10. November 2006) erlassenen
Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2001
und 2002 sowie gegen die entsprechenden Sachbescheide, die an die "Bw. Obst- und
Gemüse OEG, G." adressiert und zugestellt worden sind, das
Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Gegen die bezüglich der Umsatzsteuer für das
Jahr 2002 teilweise stattgebende, im Übrigen aber abweisenden
Berufungsvorentscheidungen, die an die Bw. Obst- und Gemüse OEG
adressiert und dem Bw. an seine Wohnadresse zugestellt worden sind, hat die "Bw.
Obst- und Gemüse OEG" den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Lt. aktenkundigem Beschluss des Landesgerichtes für
ZRS Graz vom 26. Februar 2002, FN X., wurde die seit
7. Juni 2001 bestehende Bw. Obst- und Gemüse KEG mit
12. Februar 2002 im Firmenbuch gelöscht. Seit diesem Stichtag
wurde dieser Handelsbetrieb bis zur Löschung am 7. Mai 2002 (vgl.
aktenkundigen Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom
6. Mai 2002, FN Y.) in der Rechtsform einer OEG
geführt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer
Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) und ihre Löschung im Firmenbuch
jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre
Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als
Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. zB den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 99/15/0014, mwN). Dieselbe
Beurteilung hat auch für die eingetragene Erwerbsgesellschaft (im
vorliegenden Fall einer KEG) zu gelten, zumal § 4 EEG die
Anwendung der Vorschriften für Personenhandelsgesellschaften auch für
diese Gesellschaftsform anordnet (vgl. VwGH 31.7.2002, 98/13/0223;
VwGH 3.11.1983, 82/15/177 und VwGH 25.11.2002, 2002/14/0133 sowie
Kotschnigg, Bekanntes und Neues zum Bescheidadressaten und anderen Tücken
bei Personengesellschaften unter besonderer Berücksichtigung der
Publikumsgesellschaften in UFSaktuell 2005, 300ff).
Die seit 7. Juni 2001 bestehende Bw. Obst- und
Gemüse KEG ist lt. eingangs zitiertem Beschluss des Landesgerichtes
für ZRS Graz vom 26. Februar 2002 mit
12. Februar 2002 in die Bw. Obst- und Gemüse OEG umgewandelt
worden. Somit ist unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage sowohl
für das Umsatzsteuerverfahren des Jahres 2001 als auch für das
Umsatzsteuerverfahren des Jahres 2002 bis zum Stichtag der Änderung der
Rechtsform jedenfalls noch die Bw. Obst-und Gemüse KEG als
Abgabepflichtiger zu qualifizieren und wären die angefochtenen Bescheide
nicht an die Bw. Obst- und Gemüse OEG, sondern an die Bw. Obst- und
Gemüse KEG zu adressieren gewesen.
Denn die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) sowie
die eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) enden nicht bereits mit deren
Löschung im Firmenbuch, sondern erst nach der Abwicklung sämtlicher
Rechtsverhältnisse zu Dritten, zu denen auch der Fiskus zählt, weshalb
man sagen könnte, dass eine solche Gesellschaft trotz Entprotokollierung
noch als aufrecht, bestehend, existent gilt, solange sie für den Fiskus
noch bedeutsam sein könnte. Eine derartige Gesellschaft bleibt dem Fiskus
selbst nach ihrer Löschung im Firmenbuch zeitlich unbegrenzt als aufrechte,
bestehende, lebende Gesellschaft erhalten. Sie ist erst dann vollbeendet, wenn
das allerletzte Abgabenverfahren beendet ist (vgl. Kotschnigg, Bekanntes und
Neues zum Bescheidadressaten und anderen Tücken bei Personengesellschaften
unter besonderer Berücksichtigung bei Publikumsgesellschaften in
UFSaktuell 2005, 303).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Personsumschreibung notwendiger Bestandteil
eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige
Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld
zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. Beschluss des
VwGH 2.8.2000, 99/13/0014).
Da, wie vorhin ausgeführt, die angefochtenen Bescheide
nicht an die Bw. Obst- und Gemüse KEG, sondern an die Bw. Obst- und
Gemüse OEG adressiert worden sind, haben sie auf Grund der obigen
Ausführungen keine Bescheidqualität erlangt, weshalb die dagegen
eingebrachte Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 273,
Tz 2).
Überdies ist bezüglich der Aktivlegitimation des
Bw. Folgendes festzustellen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den
Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der
Unternehmer; Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne
Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Personengesellschaften des
Handelsrechtes - OHG und KG - und die eingetragene Erwerbsgesellschaft - OEG und
KEG) [vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 2,
Tz 17 und die dort zitierte Judikatur] sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer
ist sohin eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, im vorliegenden Fall, die Bw.
Obst- und Gemüse OEG, ein eigenes, von ihren Gesellschaftern
unabhängiges Steuersubjekt. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommt hinsichtlich Umsatzsteuer betreffende Bescheide,
die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, nur dieser das Berufungsrecht
gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO zu (vgl.
VwGH 24.5.2007, 2007/15/0110). Anders als hinsichtlich der einheitlichen
und gesonderten Feststellung von Einkünften wirkt die Festsetzung von
Umsatzsteuer nicht gegenüber den Gesellschaftern, sondern nur
gegenüber der Personengesellschaft (vgl. VwGH 29.10.2003,
2000/13/0218).
Der Bw. hat durch bloße Nennung seines Namens ohne
jegliche zusätzliche Bezeichnung, die auf ein Vertretungsverhältnis
hindeuten würde, die Berufung gegen die "umseitig angeführten
Bescheide des Finanzamts Graz-Stadt zu Steuer-Nr. xxx/yyyy (Bw. Obst- und
Gemüse OEG)" eingebracht. Auf Grund dieser und auch der weiteren
Formulierung des Berufungsschriftsatzes - "Innerhalb offener Frist erhebt der
Abgabepflichtige und Beschuldigte Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter
(bevollmächtigte Rechtsanwälte) gegen nachstehend angeführte
Bescheide vom 7. Dezember 2006 zu Steuer-Nr. xxx/yyyy (Bw. Obst-
und Gemüse OEG) das Rechtsmittel der Berufung" - ist unzweifelhaft
davon auszugehen, dass der Bw. im eigenen Namen und nicht für die Bw. Obst-
und Gemüse OEG gehandelt hat. Da der Bw. selbst auf Grund der obigen
Ausführungen durch die angefochtenen "Bescheide" in seinen Rechten nicht
verletzt sein konnte, war die Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 25.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-G/08
- Stammnummer
- 37924
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF