Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0324-L/04
Liebhaberei bei kleiner Vermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-L/04vom 17.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Vermietung der
drei Wohnungen vorliegen, geht der Senat davon aus, dass es sich um drei
gesondert zu betrachtende Einheiten handelt.
Einzureichen sind daher
Prognoserechnungen jeweils im Hinblick auf die drei zu beurteilenden Wohnungen
ab dem Jahr 1993.
Sollten diese
nicht eingereicht werden, geht der Senat davon aus, dass sich sowohl die
Einnahmen, als auch die Werbungskosten mit identem Verhältnis zueinander
auf die Einheiten aufteilen und in Summe gleich bleiben.
2.
Sollten
die Wohnungen als eine Einheit zu beurteilen sein, wäre von einer so
genannten großen Vermietung auszugehen. Als Ausnahme von dieser
3-Wohnungen-Regel wird bei Gebäuden, die sich insgesamt typischerweise
für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen, kleine Vermietung
anzunehmen sein (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei,
47).
Sind die Wohnungen getrennt
zu betrachten liegt jeweils eine kleine Vermietung vor.
Hingewiesen wird
diesbezüglich auf die mit Schreiben vom 16. Dezember 1998
eingereichte Option iSd VO BGBl. II Nr. 358/1997. Diese ist nur für so
genannte kleine Vermietungen anwendbar, wenn der maßgebliche Zeitraum vor
dem 14. November 1997 begonnen hat (was im gegenständlichen Fall
gegeben ist).
Der Senat geht
daher davon aus, dass auch Ihrerseits eine kleine Vermietung angenommen
wird.
3.
Nach
ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa vom 8.2.2007, 2004/15/0079) steht
der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegen, wenn
die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven
Ergebnisses übertragen wird. Da der Behörde nicht bekannt sein kann,
ob die Vermietung unbegrenzt geplant war bzw. zumindest bis zum Erzielen eines
gesamtpositiven Ergebnisses oder nur für einen zeitlich begrenzten
Zeitraum. Sie werden daher aufgefordert, den Nachweis dafür zu erbringen,
dass die Vermietung (Betätigung ab dem Jahr 1993) nicht latent von
vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die
Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten ergeben hat.
4.
Bei
Vorliegen einer "kleinen" Vermietung ist Liebhaberei zu vermuten, wobei diese
Vermutung iSd § 2 Abs. 4 LVO widerlegt werden kann. Beweispflichtig
dafür, dass die Art der Bewirtschaftung oder Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss erwarten lässt, ist der
Steuerpflichtige. Die Umstände, die dafür sprechen, dass sich ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt, sind vom sich Betätigenden schlüssig und nachvollziehbar
in Form einer Prognoserechnung darzulegen (VwGH 5.5.1992, 92/14/0027). Die
Prognose muss an die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn der
Vermietung in der gewählten Bewirtschaftungsart anknüpfen. Bleiben die
tatsächlichen Einnahmen hinter den prognostizierten Einnahmen und treten
höhere als die prognostizierten Werbungskosten auf, so ist dies jedenfalls
zu beachten. Eine Prognose, die bereits für das erste Jahr in eklatantem
Ausmaß von anderen Werten ausgeht, als sie bei der tatsächlich vom
Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart eingetreten sind, ist nicht
geeignet, einen Beweis für eine Ertragsfähigkeit der Betätigung
in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart zu erbringen (VwGH 30.10.2003,
2003/15/0028).
Die mit Schreiben
vom 8. Jänner 1998 eingereichte
"Prognoserechnung"
ist aus folgenden Gründen nicht geeignet darzutun, dass innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erzielt werden könnte:
- Die Höhe der
Einnahmen ist nicht nachvollziehbar. Wie wurden diese
errechnet?
- Ein
Mietausfallrisiko wäre jedenfalls miteinzubeziehen. Der Senat geht von
einem solchen mindestens in der Höhe von 5%
aus.
- Die Höhe der
Werbungskosten ist nicht nachvollziehbar. Wie wurden diese
berechnet?
- Zusätzlich zu
den jährlich in etwa gleicher Höhe anfallenden Werbungskosten sind
jedenfalls Aufwendungen für Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen
vorzusehen. Dies insbesondere auch deshalb, weil immer wieder angegeben worden
ist, dass das gegenständliche Haus sehr alt und in schlechtem Zustand
gewesen sein würde. Der Senat geht davon aus, dass jedenfalls im
Zweijahresrhythmus Kosten in Höhe von 100.000,00 S anzusetzen
sind.
- Der angesetzte Zinssatz
Bankzinssatz von 6,75% ist jedenfalls zu niedrig. Den eingereichten
Kreditverträgen ist etwa folgende Struktur an Zinssätzen zu
entnehmen:
|
18. Februar 1994
|
7,75%
|
20. April 1995
|
8,25%
|
13. September 1995
|
7,75%
|
6. Juni 2000
|
6%
-
Die Prognoserechnung wurde im Jänner 1998 erstellt. Bereits für die
Jahre 1996 und 1997 wurden zu hohe Einnahmen und zu geringe Zinsen angesetzt.
Wie erklären sich diese Unterschiede? Auf die oben zitierte VwGH-Judikatur
wird verwiesen.
- Laut den
eingereichten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sinkt der Zinsaufwand von
346.541,89 S im Jahr 1996 auf 150.119,05 S im Jahr 1997. Wie
erklärt sich dieser große Unterschied? Wurde vorzeitig getilgt? Wenn
ja, wäre dies glaubhaft zu machen. Aus welchen Mitteln erfolgte diese
Tilgung? War diese von vornherein so geplant? Wenn ja, wäre dies
nachzuweisen.
Der Tilgungsplan
ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Es wird von einem Anfangsbestand
am 1. Jänner 1994 in Höhe von 3,511.300,92 S
ausgegangen. Laut Aktenlage wurden in den Jahren 1994 bis 1996 cirka 1,1 Mio.S
investiert. Diese Aufwendungen werden wohl ebenfalls in den Plan einzubeziehen
sein.
- Die in der
Prognoserechnung angesetzte AfA stimmt nicht mit der tatsächlich geltend
gemachten überein. Der Senat geht davon aus, dass diese nicht variabel und
daher einheitlich anzusetzen sein wird.
5.
In
Ihrem Schreiben vom 1. Dezember 1998 wird ausgeführt, dass sich
so genannte Unwägbarkeiten iSd VwGH-Judikatur ergeben hätten. In
weiterer Folge wird jedoch lediglich auf Umstände verwiesen, die vor dem
Jahr 1993 verwirklicht wurden und somit nicht die Tätigkeit betreffen, die
einer Liebhabereiprüfung zu unterziehen ist. Sollten Sie sich auch im
Hinblick auf die Betätigung ab dem Jahr 1993 auf Unwägbarkeiten
berufen, würden diese anzuführen sein. Dem Senat ist nicht einsichtig,
auf welches Ereignis hin der Verkauf der Liegenschaft eine Reaktion gewesen sein
könnte. Laut Aktenlage liegen jedenfalls ab dem Jahr 1993 keine so
genannten Unwägbarkeiten
vor.
Dass - wie etwa im
Schreiben vom 10. März 2004 ausgeführt - der
Sanierungsbedarf unterschätzt worden sei, stellt ein typisches
Betätigungsrisiko dar. Der Zustand des Objektes war bereits seit dem Kauf
im Jahr 1986 bekannt. Nach Aktenlage ist das Objekt auch seit dem Kauf leer
gestanden. Der Sanierungsbedarf war daher erkennbar und zu erwarten (siehe auch
das Erkenntnis des UFS vom 23.11.2004, RV/0130-G/04).
6.
Die
Art der Betätigung ab dem Jahr 1993 hat von vornherein erkennbar keinen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lassen, weshalb ungeachtet der Gründe, die zur vorzeitigen Beendigung der
Tätigkeit geführt haben, jedenfalls ab dem Jahr 1993 Liebhaberei
vorliegt.
7.
§
295a BAO
Hat
eine vorzeitig beendete Vermietungstätigkeit von vornherein keinen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lassen, ist von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. In diesem Sinne würden
auch die jeweiligen Erstbescheide betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000 bei
ihrer Erlassung unrichtig gewesen sein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung
hätten die Verluste schon in diesen Jahren nicht berücksichtigt werden
dürfen. Eine Bescheidabänderung gemäß
§ 295a BAO
würde dann nicht zulässig sein (siehe etwa VwGH 15.1.2008,
2006/15/0219). Nehmen Sie dazu Stellung!"
Mit Schreiben vom
2. September 2008 wurde wie folgt
geantwortet: Formalrechtlich sei anzumerken, dass die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996 bis 2000 bereits bei ihrer Erlassung
unrichtig gewesen wären. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten
die Verluste schon in diesen Jahren nicht berücksichtigt werden
dürfen. Eine Bescheidabänderung gemäß
§ 295a BAO sei daher nicht mehr zulässig. Würde
der Senat zu der Auffassung gelangen, dass eine Bescheidabänderung
möglich sei, solle die nachfolgende materiellrechtliche Stellungnahme zum
Vorhalt betreffend der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 auch
für die Änderung gemäß
§ 295a BAO betreffend die
Einkommensteuer 1996 bis 2000 gelten. Zu Punkt 1: Unstrittig sei,
dass es sich bei den drei Wohnungen während des Zeitraumes der Vermietung
um drei gesondert zu betrachtende Einheiten handle. Einnahmen und Werbungskosten
seien daher im Verhältnis der Nutzungsfläche auf die Einheiten
aufzuteilen. Zu Punkt 2: Außer Streit gestellt werde, dass
es sich bei der Vermietung der drei Wohnungen um eine so genannte "kleine"
Vermietung handle. Zu Punkt 3: Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden werde auf Unwägbarkeiten, die sich vor dem Jahre 1993 ergeben
hätten, nicht mehr eingegangen. Diese würden vom Senat und der
Finanzverwaltung anerkannt worden sein. Dennoch hätten besagte
Unwägbarkeiten schließlich auch zur Verwertung des Gebäudes in
Form des Verkaufes geführt. Unabhängig davon hätten sich
auch ab dem Jahr 1993 Unwägbarkeiten ergeben. Zum einen wäre für
die Erzielung eines Gesamtüberschusses auch die Adaptierung des
Nebengebäudes in Wohnräume geplant gewesen und es sei mehrmals die
Änderung der Nutzung zu Wohnzwecken beantragt worden. Die Baubehörde
hätte die Anträge aber jedes Mal abgelehnt. Zum anderen hätten ab
dem Jahr 1998 weitere unvorhersehbare Investitionen getätigt werden
müssen: In den Jahren 1994 bis 1996 seien umfangreiche Sanierungen und die
Adaptierung der Wohneinheiten erfolgt. Decken seien abgetragen worden, nicht
isolierte Böden entfernt, Außenwandthermen installiert, Bäder
eingebaut, der Dachstuhl repariert, die Elektroinstallationen erneuert, das Dach
erneuert und diverse Dämmerungsmaßnahmen gesetzt worden. Aufgrund der
umfangreichen Baumaßnahmen wäre zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen,
dass zumindest für die darauffolgenden fünf bis zehn Jahre keine
weiteren Sanierungen notwendig sein würden. Im Jahr 1998 wäre absehbar
gewesen, dass aufgrund der damaligen Marktsituation weitere Investitionen in das
Gebäude notwendig gewesen sein würden. So hätte ein Mieter im
März 1998 über Schimmel und feuchte Stellen geklagt, die an den
Wänden seiner Wohnung aufgetreten wären. Mit diesen Mehrinvestitionen
wäre noch 1993 nicht zu rechnen gewesen. Daneben wären einzelne Mieter
ihren durch den Mietvertrag eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr
nachgekommen: Zahlungen seien nur mehr verspätet bzw. gar nicht eingelangt
und diverse Haushaltsgeräte und -utensilien seien auch im Nebengebäude
abgestellt worden, wodurch Bw. die wirtschaftliche Nutzbarmachung des
Nebengebäudes erschwert worden wäre. Bw. hätte sich daher
Mitte 1998 auch aufgrund zahlungsunwilliger bzw. -unfähiger Mieter zum
Verkauf des Gebäudes entschlossen. Von Liebhaberei sei dann nicht
auszugehen, wenn der Vermieter rechtzeitig alle wirtschaftlich sinnvollen
Schritte setze, um einerseits die ausständigen Mietzahlungen einzubringen
und andererseits wieder Einnahmen aus dem Mietobjekt zu erzielen (VwGH 3.7.1996,
92/13/0188). Bw. hätte aufgrund der oben angeführten
Unwägbarkeiten wirtschaftlich sinnvoll reagiert und so versucht, einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in einem
angemessenen Zeitraum zu erzielen (Raucher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei, 143 und 144). Zur Dokumentation der oben genannten
Unabwägbarkeiten seien diesem Schreiben die Briefe an die Mieter, Familie
M., beigelegt. Zu Punkt 4: Die Höhe der Einnahmen sei
vorsichtig bemessen worden. Ab dem Jahre 1996 seien drei Wohnungen vermietet
gewesen. Im Folgenden würden die vereinbarten Mieterträge der
einzelnen Wohnungen dargestellt, die im Jahr 1996 auch tatsächlich erzielt
worden wären:
|
Wohnung Nr. 1
|
3.770,00 S
|
Wohnung Nr. 2
|
4.550,00 S
|
Wohnung Nr. 3
|
7.100,00 S
Es wäre daher jährlich ein Mietzins von
185.040,00 S brutto zu erwarten gewesen. Für die folgenden
Prognosejahre wäre von einer Indexsteigerung von jeweils 2% auszugehen,
welche den Marktverhältnissen entspreche. Zusätzlich sei ein Mieter
für das "Nebengebäude" gesucht worden, um weitere Mieteinnahmen in
Höhe von 79.000,00 S brutto erzielen zu können. Ein weiteres
Mietausfallrisiko wäre nicht zu berücksichtigen, da zum Zeitpunkt der
Erstellung der Prognoserechnung die Erzielung weiterer Mieteinnahmen und somit
höhere Mieterträge als letztendlich prognostiziert plausibel
dargestellt werden hätten können. Die Berechnung der
Werbungskosten basiere auf den im Jänner 1998 vorgelegten Unterlagen. Die
Werbungskosten in Höhe von 60.000,00 S würden sich aus folgenden
Ausgaben zusammensetzen:
|
Grundsteuer
|
500,00 S
|
Kanalbenützungsgebühr
|
1.500,00 S
|
Müllabfuhr
|
4.000,00 S
|
Strom
|
2.200,00 S
|
Hausversicherung
|
2.700,00 S
|
Büroaufwand
|
500,00 S
|
Werbung - Inserate
|
600,00 S
|
Fahrtspesen
|
3.000,00 S
|
Reparatur und Instandhaltung
|
45.000,00 S
Aufwendungen für weitere
Sanierungsmaßnahmen wären zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar
gewesen, da erst 1996 umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erfolgt seien.
Zudem seien jährlich entsprechend hohe Kosten für
Reparaturaufwendungen eingeplant gewesen. Aufwendungen im Zweijahresrhythmus in
Höhe von 100.000,00 S würden wohl nur im Nachhinein bei der
Beurteilung eines bereits abgeschlossenen Zeitraumes realistisch
erscheinen. Der angesetzte Bankzinssatz von 6,75% sei ebenfalls zum
Zeitpunkt der Erstellung der Prognoserechnung zu beurteilen. Seitens Bw. sei im
Jahr 1996 eine Umschuldungsmaßnahme durchgeführt worden, die - wie
der Senat auch richtig erkannt habe - ab dem Jahr 1997 zu niedrigeren
Zinsaufwendungen führe, da ab 1997 ein durchschnittlicher Zinssatz in
Höhe von 6,25% zur Anwendung gelangt sei. Anzumerken sei, dass heute
derartige Projekte mittels eines Schweizer-Franken-Fremdwährungskredites
finanziert würden und ein langjähriger durchschnittlicher
Kreditzinssatz von 4% sogar realistisch erschienen würde. Die
Unterschiede in den ersten Jahren der 1998 erstellten Prognoserechnung seien
damit zu begründen, dass der Kanzlei zum Zeitpunkt der Erstellung noch
keine Unterlagen für die Überschussrechnung 1996 vorgelegen
wären. Der verstorbene Bw. hätte sein verspätetes Einreichen der
Belege für seine Steuererklärung 1996 folgendermaßen
begründet: "Der Kampf um gewerbliche und Wohnungsmieter wird immer
härter. Durch das Überangebot in allen Bereichen ergibt sich eine
Talfahrt der Mietpreise. Käufer und Mieter können aus einer
Riesenauswahl wählen und die Bedingungen diktieren. Auf der Suche nach
Kauf- und Mietinteressenten ist immer mehr Arbeitszeit
einzusetzen." Zudem wäre das Ergebnis der Betriebsprüfung
abzuwarten gewesen. Gegenstand der Prüfung wäre die Einkommen- und
Umsatzsteuer 1993 bis 1995 gewesen, sowie die Vermögensteuer 1993. Daneben
sei anzuführen, dass Bw. erst seit 1997 Klient der Kanzlei gewesen sein
würde. Bei der Erstellung der Prognoserechnung wäre daher von den
Daten der Steuererklärung 1995 auszugehen gewesen. Entgegen der
Auskünfte von Bw. wäre es erst im Oktober 1996 zu Mieteinnahmen
gekommen und die Sanierungsmaßnahmen hätten höherer Kosten als
erwartet verschlungen. Die starke Reduzierung des Zinsaufwandes von 1996
auf 1997 sei damit zu begründen, dass im Jahr 1996 Bankkredite
zusammengelegt worden wären und damit anstatt eines Zinssatzes von
durchschnittlich 11,2% der prognostizierte Zinssatz von 6,25% zur Anwendung
gekommen sei. Wie bereits bei der oben angeführten
Betriebsprüfung festgestellt worden wäre, hätten sich die
Kreditverbindlichkeiten im Jahr 1995 auf 3,511.300,92 € belaufen, bei
2,518.516,36 € an bis dahin angefallenen Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten. Es würde daher bei der Prognoserechnung davon
auszugehen sein, dass keine weiteren Kreditaufnahmen von Nöten sein
würden. Die in der Prognoserechnung angesetzte AfA stimme nicht mit
der tatsächlich geltend gemachten überein, da aus den bereits
genannten Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Prognoserechnung nur von
vorläufigen Beträgen auszugehen gewesen wäre, die sich im Zuge
einer abschließenden Beurteilung der später vorliegenden Belege durch
die Kanzlei als zu niedrig erwiesen hätten. Der Einwand des Senates
bezüglich der einheitlichen Berücksichtigung der AfA sei
unverständlich. Im Jahre 1996 wäre aufgrund der tatsächlichen
Nutzung der Wohngebäudes ab 1. Oktober 1996 der
Hälftesteuersatz gemäß
§ 7 Abs. 2 EStG 1988 zur Anwendung
gekommen. Zu Punkt 5: siehe Punkt 3 Zu Punkt 6: Die
Betätigung ab dem Jahr 1993 sei als Notlösung angesichts der
aufgetretenen Unwägbarkeiten vor 1993 zu sehen und damit im
Gesamtzusammenhang mit dem Vorhaben der Entwicklung eines Lebensmittelmarktes.
Ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten wäre
zum Zeitpunkt der Erstellung der Prognoserechnung realistisch gewesen. Aufgrund
des Strebens nach Gewinnerzielung und der raschen Reaktion von Bw. auf
geänderte Marktverhältnisse hätte letztendlich der Gesamtverlust
aus der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Gebäudes in der
Straße so gering wie möglich gehalten werden können. Es
sei daher auch für die Tätigkeit ab dem Jahr 1993 keine Liebhaberei
anzunehmen. Beigelegt wurde unter anderem ein Schreiben vom
25. November 1997, offensichtlich verfasst durch Bw., betreffend die
berufungsgegenständliche Liegenschaft. Die drei vermieteten
Wohnungen dieses Objektes würden derzeit monatliche Mieterträge in
Höhe von 14.018,00 S netto, 15.420,00 S brutto
bringen. Wenn ein Mieter auch für das "Nebengebäude" ausfindig
zu machen sein würde, könnten weitere Mieteinnahmen in Höhe von
brutto cirka 6.600,00 S realisiert werden. Insgesamt würden
sich für dieses Haus dann monatliche Netto-Einnahmen von zusammen
20.000,00 S ergeben. Er hätte diese Liegenschaft 1986 nicht
wegen der Baulichkeiten, sondern wegen des dazugehörigen Grundes gekauft.
Auf diesen Parzellen hätte ein Lebensmittelmarkt errichtet werden sollen.
Das Vorhaben hätte der Grundnachbar vereitelt. Beigelegt wurden
zudem ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, die ausständige Mietzahlungen
für die Monate März bis Juni 1999 mahnen würden.
Mit Schreiben vom 13. März 2008, vom
21. Juli 2008 und vom 2. September 2008 wurden die obigen
Ermittlungsergebnisse der Amtspartei übermittelt. Eine Stellungnahme
wurde jeweils nicht abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Antrag
auf mündliche Verhandlung Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über eine
Berufung eine mündliche Verhandlung statt zu finden, wenn es in der
Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt
wird. Da der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in
einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt wurde, war eine solche
nicht durchzuführen.
Liebhabereibeurteilung
Strittig ist, ob die Vermietungstätigkeit betreffend
die Liegenschaft Straße 6 in den Jahren 1996 bis 2001 als Einkunftsquelle
oder als Liebhaberei einzustufen ist.
Vor Durchführung der Liebhabereiprüfung ist
festzulegen, welche Betätigung wann begonnen hat und daher gesondert zu
qualifizieren ist. Die gegenständliche Liegenschaft wurde im Jahr
1986 erworben. Laut Schreiben vom 3. Dezember 2007 sei von jeher geplant
gewesen, an diesem Standort eine Immobilie zu entwickeln, die einen
Lebensmittelmarkt beherbergen solle. Aufgrund von Einsprüchen eines
Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei dieses Projekt nicht zustande
gekommen. Laut Schreiben vom 8. Jänner 1998 wurde von 1993
bis 1995 ein Umbau mit dem Ziel vorgenommen, das gegenständliche
Gebäude zu Wohnzwecken zu vermieten. Ab dem Jahr 1996 seien die drei
Wohnungen auch tatsächlich vermietet worden. Die Nutzbarmachung
einer Liegenschaft zur Vermietung an einen großen Lebensmittelmarkt wird
wohl als so genannte große Vermietung iSd § 1 Abs. 1 LVO
einzustufen sein. Nach den Angaben des Bw. wurden ab dem Jahr 1993
Umbauarbeiten vorgenommen, um das gegenständliche Gebäude in drei
Einheiten zu unterteilen, die zu Wohnzwecken vermietet werden sollten. Die
Bewirtschaftung hat sich ab dem Jahr 1993 grundlegend geändert.
Unstrittig liegt daher ab dem Jahr 1993 eine neue
Tätigkeit vor, die einer Liebhabereiprüfung zu unterziehen ist.
Vermietung ab dem Jahr
1993
Im Schreiben vom 2. September 2008 wurde von
Seiten des Berufungswerbers widersprüchlich argumentiert. Zum einen
wurde zugestanden, dass die Berücksichtigung der Verluste aus der
gegenständlichen Vermietung in den Jahren 1996 bis 2000 unrichtig gewesen
sein würde und bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Verluste schon in
diesen Jahren nicht berücksichtigt hätten werden
dürfen. Zum anderen wird ausgeführt, dass es sich ab dem Jahr
1993 aus verschiedenen Gründen nicht um eine Liebhabereitätigkeit
handeln würde. Ungeachtet dieser gegenteiligen Angaben ist die
Einstufung als Liebhaberei anhand der eingereichten Unterlagen zu
prüfen.
Ab der Veranlagung 1993 kommt die Liebhabereiverordnung
BGBl. 33/1993 zur Anwendung.
Fraglich ist, ob es sich bei den drei Wohnungen innerhalb
eines Einfamilienhauses um eine oder mehrere Beurteilungseinheiten iSd LVO
handelt. Grundsätzlich ist jedes Mietobjekt gesondert zu
überprüfen, ob es eine Einkunftsquelle bildet oder nicht (VwGH
30.10.2003, 2003/15/0028). Wesentlich ist dabei, ob diese unterschiedlich
bewirtschaftet werden. Die Rechtsprechung des VwGH (20.12.1994, 89/14/0075,
29.1.1997, 97/13/0015, 24.4.1997, 94/15/0126, 23.1.1996, 95/14/0137) ist
widersprüchlich, geht aber zum Großteil davon aus, dass eine
gesonderte Bewirtschaftung schon dann vorliegt, wenn die Wohnungen an
verschiedene Personen vermietet werden. Unstrittig liegen drei gesondert
zu beurteilende Einheiten vor, da diese an unterschiedliche, fremde Personen
vermietet worden sind. Für jede der drei Wohneinheiten ist folglich
eine Liebhabereiprüfung vorzunehmen.
Unstrittig liegen jeweils kleine Vermietungen iSd §
1 Abs. 2 Z 3 LVO vor. Nach §
1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von
Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten entstehen. Die Vermietung einer Wohnung für private Zwecke
würde sich jedenfalls auch für die Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 wurde im
Hinblick auf die gegenständliche Vermietung eine Option iSd VO BGBl. II Nr.
358/1997 eingereicht. Somit ist für den gegenständlichen Fall
§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und §
2 Abs. 4 idF VO BGBl. II Nr. 358/1997 anzuwenden.
Nach § 1 Abs. 2 LVO kann die Annahme von Liebhaberei
nach Maßgabe des § 2 Abs.4 leg cit ausgeschlossen
sein. Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 liegt bei
Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 leg cit Liebhaberei
dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in
einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Tätigkeit so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum
ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben). Ist zu erwarten, dass dieser Zeitrahmen nicht eingehalten werden
kann, ist Liebhaberei ab Beginn der Tätigkeit so lange anzunehmen, bis die
Art der Bewirtschaftung des Mietobjektes geändert wird. Bei
Vorliegen einer "kleinen" Vermietung ist Liebhaberei zu vermuten, wobei diese
Vermutung iSd § 2 Abs. 4 LVO widerlegt werden kann.
Beweispflichtig dafür, dass die Art der
Bewirtschaftung oder Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtüberschuss erwarten lässt, ist der Steuerpflichtige. Die
Umstände, die dafür sprechen, dass sich ein Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt, sind vom sich
Betätigenden schlüssig und nachvollziehbar in Form einer
Prognoserechnung darzulegen (VwGH 5.5.1992, 92/14/0027). Es liegt dabei auf
Seiten des Berufungswerbers, die Liebhabereivermutung zu widerlegen (VwGH
31.5.2006, 2001/13/0171). Nur derjenige, der die Betätigung entfaltet,
weiß
über die wesentlichen Umstände Bescheid, somit auch
über den Plan der Bewirtschaftung für die Zukunft bis zur Erzielung
eines Gesamtüberschusses (VwGH 5.5.1992, 92/14/0027). Die Prognose
muss an die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn der Vermietung in der
gewählten Bewirtschaftungsart anknüpfen. Bleiben die
tatsächlichen Einnahmen hinter den prognostizierten Einnahmen und treten
höhere als die prognostizierten Werbungskosten auf, so ist dies jedenfalls
zu beachten. Maßgeblich für eine Prognose sind nicht die
idealen Wunschvorstellungen des Handelnden sondern die tatsächlichen
Verhältnisse. Dabei sind so genannte typische Betätigungsrisken
realistisch abzuschätzen. Lediglich Unwägbarkeiten sind als
unbeachtlich einzustufen und es ist von durchschnittlichen Verhältnissen
auszugehen. Eine Prognose, die bereits
für das erste Jahr in eklatantem Ausmaß von anderen Werten
ausgeht, als sie bei der tatsächlich vom Steuerpflichtigen gewählten
Bewirtschaftungsart eingetreten sind, ist nicht geeignet, einen Beweis für
eine Ertragsfähigkeit der Betätigung in der konkret gewählten
Bewirtschaftungsart zu erbringen (VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028).
Nach den Ausführungen im Schreiben vom
2. September 2008 sind die Einnahmen und Werbungskosten im
Verhältnis der Nutzungsflächen auf die drei Einheiten
aufzuteilen. Aufgrund fehlender Unterlagen und Angaben - im
Ergänzungsvorhalt vom 21. Juli 2008 wurden diese angefordert - geht der
Senat davon aus, dass eine proportionale Schätzung vorzunehmen ist. Die
gesammelte "Prognoserechnung" stellt daher die Summe der einzelnen
Prognoserechnungen für die jeweiligen Wohnungen dar.
Die mit Schreiben vom 8. Jänner 1998
eingereichte "Prognoserechnung" ist aus
folgenden Gründen nicht geeignet
darzutun, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden
könnte: Die vorliegende Prognose wurde im Jänner 1998
eingereicht. Bereits die für das erste Jahr der tatsächlichen
Einnahmenerzielung - 1996 - angeführten Werte weichen von den
erklärten in hohem Maße ab. Von den prognostizierten Einnahmen in
Höhe von 168.000,00 S wurden lediglich 42.054,54 S erzielt. Die
Zinsen wurden geschätzt mit 193.033,00 S, erklärt wurden
346.541,89 S. Die Instandhaltungskosten alleine wurden in Höhe von
98.239,10 S erklärt - laut Prognoserechnung würden in Summe
lediglich 60.000,00 S an Werbungskosten anfallen. Einzig im Jahr 1997 wurde
die Liegenschaft während des gesamten Zeitraumes vermietet. Es liegen
jedoch die dabei erzielten Einnahmen hinter sämtlichen prognostizierten
Jahreseinnahmenwerten. Die Prognoserechnung berücksichtigt folglich
in keiner Weise die tatsächlichen Verhältnisse am Beginn der
Vermietung. Es besteht daher kein Bezug zur konkret von Bw. gewählten Art
der Bewirtschaftung. Schon aus diesen Gründen kann die
Prognoserechnung die Ertragsfähigkeit der Vermietung nicht nachweisen und
erweist sich daher als unschlüssig und nicht nachvollziehbar (VwGH
30.10.2003, 2003/15/0028).
Zusätzlich ist noch auf folgende Positionen
hinzuweisen: Die Nettomieteinnahmen in Höhe von 154.200,00 S
pro Jahr (laut Schreiben vom 2. September 2008) stellen einen
Idealfall dar, der lediglich im Jahr 1997 erreicht worden ist. Die
Berücksichtigung eines Mietausfallrisikos wurde von Bw. abgelehnt. Aus
welchen Gründen keinerlei Mietausfallrisiko zu berücksichtigen sein
würde, konnte nicht dargelegt werden. Der Senat geht jedenfalls von
einem laut ständiger Judikatur des VwGH als unterste Grenze anzuwendenden
Prozentsatz von 4 aus (im Erkenntnis vom 20.9.2006, 2005/14/0093, etwa wurde ein
Ausfallsrisiko von 10% noch als angemessen betrachtet).
Die laut Schreiben vom 2. September 2008
aufgeschlüsselten Werbungskosten in Höhe von jährlich
60.000,00 S umfassen weder AfA, noch Zinsen für
Fremdmittel. Laut den eingereichten Angaben ist es im Jahr 1996 zu einer
Umschuldung gekommen. Anstatt eines Zinssatzes von 11,2% sei der prognostizierte
Zinssatz von 6,25% zur Anwendung gekommen. Die in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen erklärten Zinsaufwendungen stellen sich wie
folgt dar:
|
Jahr
|
Zinsaufwand
|
1993
|
447.777,72 S
|
1994
|
352.426,26 S
|
1995
|
323.904,19 S
|
1996
|
346.541,89 S
|
1997
|
150.119,05 S
|
1998
|
141.916,55 S
|
1999
|
117.337,05 S
|
2000
|
137.224,50 S
|
2001
|
128.112,33 S
Die durchschnittliche Jahresbelastung durch Zinsen nach
der Umschuldung liegt bei 134.900,00 S. Dass diese kontinuierlich
vermindert werden könnte, wird alleine durch den neuerlichen Anstieg im
Jahr 2000 widerlegt.
Im Jahr 1996 wurde eine Abschreibung in Höhe von
27.675,00 S, in den darauf folgenden Jahren in Höhe von
53.539,00 S geltend gemacht.
Vom Beginn der Tätigkeit an war die Summe der
Positionen Zinsen und AfA höher als die erzielten
Einnahmen. Ausgehend von idealerweise anfallenden Nettoeinnahmen von
154.200,00 S pro Jahr (ohne Berücksichtigung eines Mietausfallrisikos)
würde aber auch in zukünftigen Jahren die Summe von Zinsaufwand und
AfA diese bereits übersteigen und zu einem jährlichen negativen
Ergebnis führen. Nicht berücksichtigt sind bei dieser Rechnung
sonstige Werbungskosten sowie Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen.
Künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten sind jedoch für eine
realitätsnahe Ertragsprognoserechnung unerlässlich (siehe etwa VwGH
31.5.2006, 2001/13/0171, 20.9.2006, 2005/14/0093). Geht man bei Schätzung
dieses Aufwandes von denjenigen laut Berechnung des Bw. im Schreiben vom
2. September 2008 aus - die nach Ansicht des Senates wohl zu gering
angesetzt sein werden - ergibt sich folgendes Bild für ein "ideales
Jahr":
|
Einnahmen ohne Mietausfallrisiko
|
154.200,00 S
|
Zinsen im Durchschnitt
|
-134.900,00 S
|
AfA
|
-53.539,00 S
|
Werbungskosten laut Bw.
|
-60.000,00 S
|
|
-94.239,00 S
Es ist folglich mit einem Überschuss der
Werbungskosten über die Einnahmen pro Jahr zu rechnen, ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen iSd § 2 Abs. 4 LVO ist bei der
vorliegenden Art der Bewirtschaftung nicht möglich gewesen.
Zukünftig möglicherweise anfallende Mieteinnahmen
für das Nebengebäude sind nicht zu berücksichtigen, da es sich
dabei um eine gesonderte Beurteilungseinheit handeln würde.
Der Berufungswerber beruft sich auf so genannte
Unwägbarkeiten iSd Judikatur des
VwGH (siehe etwa VwGH 25.11.1999, 97/15/0144), die auch bei einer nach dem
Wirtschaftlichkeitsprinzip und mit objektiver Ertragsaussicht betriebenen
Vermietungstätigkeit unvorhergesehene Verluste entstehen lassen
würden. Beispielhaft angeführt werden können unvorhersehbar
gewordenen Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen
Bestandsverhältnisses oder unerwartete Probleme auf der Suche nach einem
Nachfolgemieter. Es ist jedoch in einer Einzelfallbetrachtung konkret
festzustellen, ob gewöhnliches Vermietungsrisiko oder eine
Unwägbarkeit vorliegt (siehe Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei, 170).
Im Schreiben vom 10. März 2004 wurde durch Bw.
angegeben, dass festgestellt hätte werden müssen, dass der
Sanierungsbedarf im Bereich des Mauerwerkes und des Dachstuhls wesentlich
höher gewesen sein würde, als "zu erwarten", und aus diesem Grund die
Liegenschaft verkauft worden wäre. Wiederholt wurde jedoch betont,
dass vor der Vermietung als Wohnraum die Decken abgetragen, nicht isolierte
Böden entfernt, Außenwandthermen installiert, Bäder eingebaut,
der Dachstuhl repariert, die Elektroinstallation und das Dach erneuert und
diverse Dämmungsmaßnahmen gesetzt worden sind. Der Senat geht
daher davon aus, dass dabei auch der Zustand des Hauses offensichtlich geworden
ist. Eine Unwägbarkeit in Form einer erhöhten
Sanierungsbedürftigkeit, die erst im Nachhinein entdeckt worden wäre,
kann daher nicht gefolgert werden. Weshalb - wie im Schreiben vom
2. September 2008 ausgeführt - erst im Jahr 1998 absehbar gewesen
sein würde, dass aufgrund der damaligen Marktsituation weitere
Investitionen in das Gebäude notwendig gewesen sein würden, wurde
nicht näher ausgeführt und kann nicht nachvollzogen werden. Aus
welchen Gründen für den Berufungswerber der Sanierungsbedarf erst in
späteren Jahren ersichtlich geworden sei, konnte nicht dargelegt werden.
Das Haus ist 1929 erbaut worden. Dass es daher immer wieder zu
Sanierungsmaßnahmen kommen müsse, stellt ein typisches
Betätigungsrisiko dar, der Sanierungsbedarf war erkennbar und zu erwarten
(UFS vom 23.11.2004, RV/0130-G/04).
In der Berufungsschrift vom 10. November 2006 wiederum
wurde angegeben, dass man sich aufgrund von Schwierigkeiten im Rahmen der
Vermietung entschlossen hätte, die Liegenschaft zu verkaufen. Die
Schwierigkeiten seien resultiert aus dem Überangebot an Büro- und
Wohnflächen. Im Schreiben des Bw. vom 7. Dezember 1994 (!!) wurde
dem Finanzamt mitgeteilt, dass es kaum Nachfrage geben würde, aber ein
großes Angebot an leerstehenden Lokalitäten. Dies würde zur
Folge haben, dass die Mietpreise stark fallen würden. Schon
vor dem tatsächlichen Beginn der
Vermietungstätigkeit war dem Berufungswerber daher die Marktsituation
bewusst - eine Unwägbarkeit kann darin nicht erblickt werden.
Der Ausfall von Mietzahlungen durch einzelne Mieter stellt
ebenso ein typisches Betätigungsrisiko dar. Die eingereichten Schreiben
eines Rechtsanwaltes beziehen sich auf die Monate März bis Juni 1999. Laut
Angaben von Bw. (Schreiben vom 3. Dezember 2007) sei von ihm Mitte
1998 der Entschluss gefasst worden, den vermieteten Liegenschaftsteil zu
verkaufen. Dass die Zahlungsprobleme von Mietern eine Unwägbarkeit
dargestellt hätten, die zum Verkauf des Gebäudes geführt
hätten, ist daher unschlüssig.
Die für die geplante Vermietung an einen
Lebensmittelmarkt angeführten Unwägbarkeiten können für die
Tätigkeit ab 1993, die Vermietung zu Wohnzwecken von drei Einheiten, nicht
ins Treffen geführt werden. Dass - wie im Schreiben vom
2. September 2008 ausgeführt - die Betätigung ab dem Jahr
1993 als Notlösung angesichts der vor dem Jahr 1993 aufgetretenen
Unwägbarkeiten zu sehen sei und damit im Gesamtzusammenhang mit der
geplanten Vermietung eines Lebensmittelmarktes, ändert diese Beurteilung
nicht.
Es sind folglich keine Unwägbarkeiten eingetreten, die
das Auftreten von Verlusten rechtfertigen würden.
Nach den Angaben von Bw. im Schreiben vom
5. Juni 2003 habe er - nach dem Versuch, die Liegenschaft zu
Wohnzwecken zu vermieten - feststellen müssen,
"dass die Mieterträge nicht einmal
ausreichen würden, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu
bedienen". Daraufhin hätte er die Liegenschaft
"bestmöglich" verkauft. Aus
welchem Grund es "somit zweifelsfrei"
sei, dass von einer Einkunftsquelle auszugehen sein würde, ist für den
Senat nicht ersichtlich.
Da die Liebhabereivermutung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO
nicht widerlegt werden konnte und keine Unwägbarkeiten iSd ständigen
Judikatur des VwGH vorliegen ist die gegenständliche
Vermietungstätigkeit ab dem Beginn im Jahr 1993 als Liebhaberei
einzustufen. Die erzielten Verluste sind nicht zu berücksichtigen.
Bescheidänderung
nach § 295a BAO
Nach § 295a BAO kann ein Bescheid
"insoweit abgeändert werden, als ein
Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf
den Bescheid oder Umfang des Abgabenanspruches hat."
Hat eine vorzeitig beendete Vermietungstätigkeit von
vornherein keinen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lassen, ist von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Es
liegt ohne Berücksichtigung der Gründe, die zur vorzeitigen Beendigung
der Tätigkeit geführt haben, jedenfalls Liebhaberei vor (siehe
Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 140). In diesem Sinne
sind auch die jeweiligen Erstbescheide betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2000
bei ihrer Erlassung unrichtig gewesen (sämtliche Erstbescheide wurden
nach Einreichen der Prognoserechnung am
8. Jänner 1998 abgefertigt). Bei richtiger rechtlicher
Beurteilung hätten die Verluste schon in diesen Jahren nicht
berücksichtigt werden dürfen. Dass die Liegenschaft im Jahr 1999
verkauft worden ist, ändert diese Beurteilung nicht. Eine
Bescheidabänderung gemäß
§ 295a BAO ist somit nicht
zulässig (siehe VwGH 15.1.2008, 2006/15/0219).
Linz, am 17.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-L/04
- Stammnummer
- 37779
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF