Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0324-L/04
Liebhaberei bei kleiner Vermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-L/04vom 17.11.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Verlassenschaft nach Bw.,
AdresseBw., vertreten durch Stb., vom 6. Februar 2004 und vom
8. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen
Wels, vertreten durch J.L., vom 29. Jänner 2004 und vom
4. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer 2001, sowie Änderung
gemäß
§ 295a BAO der Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1996 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
betreffend den Einkommensteuerbescheid 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Änderung gemäß
§ 295a BAO der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2000 wird Folge
gegeben. Die Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte in den gegenständlichen Jahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pensionist sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von diversen
Liegenschaften.
Aus den eingereichten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ergibt
sich das Objekt Straße 6 betreffend folgendes Bild:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Überschuss
|
-458.903,82
|
-368.017,35
|
-326.829,20
|
-463.918,08
|
Einnahmen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
42.054,54
|
Zinsen
|
447.777,72
|
352.426,26
|
323.904,19
|
346.541,89
|
Instandhaltung
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
98.239,10
|
AfA
|
1.134,00
|
1.134,00
|
2.163,33
|
27.675,00
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Überschuss
|
-135.096,92
|
-187.678,68
|
-243.774,88
|
-190.708,75
|
Einnahmen
|
161.763,61
|
77.054,49
|
19.263,64
|
0,00
|
Zinsen
|
150.119,05
|
141.916,55
|
117.337,05
|
137.224,50
|
Instandhaltung
|
33.998,66
|
24.131,24
|
24.375,27
|
2.525,00
|
AfA
|
53.539,00
|
53.539,00
|
53.536,00
|
0,00
|
|
2001
|
2002
|
Überschuss
|
-177.841,65
|
-1.006,50
|
Einnahmen
|
0,00
|
0,00
|
Zinsen
|
128.112,33
|
0,00
|
Instandhaltung
|
556,49
|
239,18
|
AfA
|
0,00
|
0,00
Folgende Tabelle wurde mit der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 eingereicht:
|
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Hauses
Straße 6
|
1986
|
2,058.181,23 S
|
1987
|
163.312,45 S
|
1988
|
142.641,91 S
|
1989
|
1.198,40 S
|
1990
|
1.177,00 S
|
1992
|
200,00 S
|
1994
|
134.622,21 S
|
1995
|
17.183,16 S
|
1996
|
953.060,00 S
Mit Schreiben vom
7. Dezember 1994 wurde von Bw. unter anderem ausgeführt,
dass es betreffend Geschäfträumen kaum Nachfrage geben würde,
aber ein großes Angebot an leerstehenden Lokalitäten. Dies hätte
zur Folge, dass die Mietpreise stark fallen würden.
Mit
Ergänzungsvorhalt vom
13. Mai 1996 wurde Bw. unter anderem aufgefordert, im Hinblick auf
gegenständliche Liegenschaft bekannt zu geben, ab wann ein
Gesamtüberschuss zu erwarten sei und eine Prognoserechnung
einzureichen.
Mit Schreiben vom
16. August 1996 wurde wie folgt geantwortet: Ab
August 1996 würden cirka 50% des Hauses Straße 6 zu einer
Nettomiete von 13.000,00 S vermietet werden. Im kommenden Jahr 1997 seien
für das ganze Objekt cirka 25.000,00 S netto an Mieteinnahmen zu
erwarten. Wie man aus den Jahresabschlüssen der vergangenen Jahre ersehen
könne, werde das Darlehen durch die übrigen Mieteinnahmen laufend
abgebaut, sodass für das nächste Jahr bereits mit einem
Einnahmenüberschuss auch hinsichtlich des Hauses Straße 6 gerechnet
werden könne.
Mit Schreiben vom
8. Jänner 1998 wurde durch Bw. wie folgt
ausgeführt: Die Prognoserechnung für das Mietobjekt
Straße lasse bis zum Jahr 2015 einen Gesamtüberschuss in Höhe
von rund TS 600 erwarten. Die für die Prognoserechnung zugrunde liegenden
Prämissen würden beinhalten: 1. eine Option zur neuen
Liebhabereiverordnung 2. den Neubeginn des
Gesamtüberschussermittlungszeitraumes im Jahr 1993 3. Valorisierung
aller Einnahmen und Ausgaben im Betrachtungszeitraum mit 2%
jährlich 4. die Anwendung des aktuellen Zinssatzes für das
entsprechende Darlehen in Höhe von 6,75%. Dem Beginn des in der
Prognoserechnung unterstellten absehbaren Zeitraumes im Jahre 1993 würden
die Begründungen für die VwGH-Erkenntnisse vom 3.7.1996, 93/13/0171
sowie 92/13/0139, zu Grunde liegen. Nach diesen Erkenntnissen sei ein in einem
bestimmten Zeitraum tatsächlich erwirtschafteter Erfolg nicht mehr
Tatbestandsmerkmal. So genannte Unwägbarkeiten der Einkunftsquelle selbst
(unvorhersehbar gewordene Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines
Bestandsverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche nach einem
Nachfolgemieter, etc.) könnten auch bei einer nach dem
Wirtschaftlichkeitsprinzip und mit objektiver Ertragsaussicht betriebenen
Vermietungstätigkeit unvorhergesehene Verluste entstehen lassen. Solche
Verluste dürften nicht unbeachtet werden bzw. bleiben. Nicht ein
tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung
der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach
Außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach Erfolg gelte
als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von
Einkünften. Seitens Bw. seien solche Unwägbarkeiten
aufgetreten. Dieser hätte im Jahr 1986 die Grundstücke samt Bauwerk in
der Straße erworben, um darauf ein Geschäftslokal für einen
Lebensmittelmarkt zu errichten. Entsprechende Vertragsverhandlungen seien mit
der A.AG sowie mit der B.GmbH geführt worden. Der Mietvertrag zwischen Bw.
und der B.GmbH wäre seinerzeit unterschriftsreif gewesen. Die
entsprechenden Pläne seien bereits am 28. November 1990 bei der
Marktgemeinde X zur Vorprüfung eingereicht worden. Mit Bescheid vom
17. Februar 1992 sei Bw. die Baubewilligung für die Errichtung
eines Wohn- und Geschäftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 26266/33
EZ 634 X erteilt worden. Gegen diesen Bescheid sei jedoch von einem Anrainer in
der offenen Frist die Berufung erhoben worden. Dieser Umstand hätte zu
Komplikationen und Verzögerungen geführt, worauf die B.GmbH von der
Anmietung Abstand genommen hätte. Da durch diese Rechtsstreitigkeiten die
Bewerber für die Anmietung eines Lebensmittelmarktes verloren gewesen
wären, hätte Bw. versucht, durch Umbau und Sanierung des Gebäudes
eine Vermietung zu Wohnzwecken zu erreichen. Dieser Umbau sei von 1993 bis 1995
vorgenommen worden. Seit 1996 würden die Wohnungen in der Straße auch
vermietet. Besonders verwiesen werde auf das Erkenntnis des VwGH
92/13/0139. Diesem Erkenntnis liege folgender Sachverhalt zu Grunde: Der
Berufungswerber hätte unter Einsatz von Fremdkapital
Geschäftsräume erworben und sie seit März 1985 an eine KG
vermietet. Die vereinbarte Miete würde zu einem Einnahmenüberschuss
geführt haben, die Mieterin wäre aufgrund wirtschaftlicher
Schwierigkeiten nicht in der Lage gewesen, mehr als einen Bruchteil der
Mietzinse zu bezahlen. Im Dezember 1986 hätte der Berufungswerber die
Liegenschaft veräußert und mit dem Erlös die Darlehensschuld
abgedeckt. Es wäre ein Totalverlust aus der Vermietung entstanden. Der VwGH
hätte nunmehr den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, mit dem die Vermietung als
Liebhaberei qualifiziert worden wäre. Soweit die Behörde die objektive
Ertragsfähigkeit der Vermietung ausgeschlossen hätte, hätte ihre
Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht standgehalten.
Die vereinbarten Mietzinse würden zu laufenden
Einnahmenüberschüssen geführt haben, was aber den Mietanfall
anlangen würde, sei die Behörde nicht auf das Vorbringen des
Berufungswerbers eingegangen, dass ein Sanierungskonzept für die Mieterin
bestanden haben würde. Die Behörde würde weder festgestellt
haben, dass das Sanierungskonzept aussichtslos gewesen sein würde, noch
dass im Fall des Greifens dieses Konzeptes die Vermietung in absehbarer Zeit
nicht zu einem Gesamtüberschuss geführt haben würde. Weil der
Berufungswerber innerhalb eines Jahres nach Erkennen der
Zahlungsunfähigkeit des Mieters sein Vermietungsprojekt durch
Veräußerung der Liegenschaft beendet habe, liege kein Indiz für
das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht vor. Würde eine objektiv
ertragsfähige Tätigkeit aufgenommen und sich sodann die
Gewinnsituation aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Mieters nicht
einstellen, so wäre Liebhaberei nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige
sein Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach
Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte rasche Reaktion (hier:
Veräußerung des Objektes) dokumentiere. Im Fall Bw. liege kein
Indiz für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht vor, denn durch die
Vermietung des Lebensmittelmarktes würde jedenfalls ein
Gesamtüberschuss erwirtschaftet worden sein. Bw. hätte ebenfalls
sofort reagiert und sich anstelle eines Verkaufes und der dadurch bedingten
steuerlich beachtenswerten Realisierung eines Totalverlustes jedoch
entschlossen, die gegenständliche Liegenschaft zu Wohnzwecken umzubauen, um
die Gesamtinvestition zu einem positiven Ende zu führen. Daher wäre in
der vorliegenden Prognoserechnung für die Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO idF 1997 ein absehbarer
Zeitraum von 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen ab dem Jahre
1993 zu unterstellen. Beigelegt wurden zwei
Prognoserechnungen ab dem Jahr 1995, der
Zinssatz Valorisierung Einnahmen/Werbungskosten würde 2% betragen, der
Bankzinssatz einmal 6,75%, einmal 5,0%. Einmal würde im Jahr 2010, einmal
im Jahr 2012 ein Gesamtüberschuss erreicht werden. Bankzinssatz
6,75%:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einnahmen
|
|
168.000
|
171.360
|
210.787
|
215.003
|
219.303
|
Werbungskosten
|
|
60.000
|
61.200
|
62.424
|
63.672
|
64.946
|
Abschreibung
|
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
Zinsaufwand
|
|
193.033
|
172.975
|
151.520
|
128.571
|
104.024
|
Überschuss
|
-1.153.750
|
-122.811
|
-100.593
|
-40.935
|
-15.019
|
12.555
|
Gesamtüberschuss
|
-1.153.750
|
-1.276.561
|
-1.377.154
|
-1.418.089
|
-1.433.108
|
-1.420.553
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
Einnahmen
|
223.689
|
228.163
|
232.726
|
237.380
|
242.128
|
246.971
|
Werbungskosten
|
66.245
|
67.570
|
68.921
|
70.300
|
71.706
|
73.140
|
Abschreibung
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
Zinsaufwand
|
77.768
|
49.684
|
19.645
|
|
|
|
Überschuss
|
41.898
|
106.382
|
106.382
|
129.303
|
132.644
|
136.053
|
Gesamtüberschuss
|
-1.378.655
|
-1.199.142
|
-1.199.142
|
-1.069.839
|
-937.195
|
-801.142
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
Einnahmen
|
251.910
|
256.948
|
262.087
|
267.329
|
272.675
|
278.129
|
Werbungskosten
|
74.602
|
76.095
|
77.616
|
79.169
|
80.752
|
82.367
|
Abschreibung
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
Zinsaufwand
|
|
|
|
|
|
|
Überschuss
|
139.530
|
143.076
|
146.693
|
150.382
|
154.145
|
157.984
|
Gesamtüberschuss
|
-661.613
|
-518.537
|
-371.844
|
-221.462
|
-67.317
|
90.667
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2013
|
2014
|
2015
|
|
|
|
Einnahmen
|
283.692
|
289.365
|
295.153
|
|
|
|
Werbungskosten
|
84.014
|
85.695
|
87.409
|
|
|
|
Abschreibung
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
|
|
|
Zinsaufwand
|
|
|
|
|
|
|
Überschuss
|
161.899
|
165.893
|
169.966
|
|
|
|
Gesamtüberschuss
|
252.566
|
418.459
|
588.425
|
|
|
Bankzinssatz 5,0%
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einnahmen
|
|
168.000
|
171.360
|
210.787
|
215.003
|
219.303
|
Werbungskosten
|
|
60.000
|
61.200
|
62.424
|
63.672
|
64.946
|
Abschreibung
|
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
Zinsaufwand
|
|
135.832
|
118.235
|
99.739
|
80.296
|
59.859
|
Überschuss
|
-1.153.750
|
-65.610
|
-45.853
|
10.846
|
33.256
|
56.720
|
Gesamtüberschuss
|
-1.153.750
|
-1.219.360
|
-1.265.213
|
-1.254.367
|
1.221.111
|
-1.164.391
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
Einnahmen
|
223.689
|
228.163
|
232.726
|
237.380
|
242.128
|
246.971
|
Werbungskosten
|
66.245
|
67.570
|
68.921
|
70.300
|
71.706
|
73.140
|
Abschreibung
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
Zinsaufwand
|
38.376
|
15.794
|
|
|
|
|
Überschuss
|
81.290
|
107.021
|
126.027
|
129.303
|
132.644
|
136.053
|
Gesamtüberschuss
|
-1.083.101
|
-976.080
|
-850.053
|
-720.750
|
-588.106
|
-452.053
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
Einnahmen
|
251.910
|
256.948
|
262.087
|
267.329
|
272.675
|
278.129
|
Werbungskosten
|
74.602
|
76.095
|
77.616
|
79.169
|
80.752
|
82.367
|
Abschreibung
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
Zinsaufwand
|
|
|
|
|
|
|
Überschuss
|
139.530
|
143.076
|
146.693
|
150.382
|
154.145
|
157.984
|
Gesamtüberschuss
|
-312.524
|
-169.448
|
-22.755
|
127.627
|
281.772
|
439.756
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2013
|
2014
|
2015
|
|
|
|
Einnahmen
|
283.692
|
289.365
|
295.153
|
|
|
|
Werbungskosten
|
84.014
|
85.695
|
87.409
|
|
|
|
Abschreibung
|
37.778
|
37.778
|
37.778
|
|
|
|
Zinsaufwand
|
|
|
|
|
|
|
Überschuss
|
161.899
|
165.893
|
169.966
|
|
|
|
Gesamtüberschuss
|
601.655
|
767.548
|
937.514
|
|
|
Wie die angeführten Einnahmen und
Werbungskosten zustande kommen, geht aus dem Vorbringen nicht hervor.
Mit Schreiben vom
8. September 1999 wurde wie folgt mitgeteilt: Bw.
hätte im Dezember 1996 mit Wirkung ab 1. Jänner 1997
einen Fruchtniessungsvertrag mit seiner Gattin sowie seinen beiden Söhnen
abgeschlossen. In diesem Vertrag würde Bw. seiner Gattin einen 30%igen und
seinen beiden Söhnen einen 25 bzw. 20%igen Fruchtgenuss an seinen
Liegenschaften einräumen. Da jedoch die Fruchtgenussberechtigten
niemals Last und Vorteil sowie Nutzungen und Rechte gemäß Vertrag aus
diesem Fruchtgenussvertrag geltend gemacht hätten bzw. geltend machen
konnten, werde beantragt, die für das Jahr 1997 ermittelten Einkünfte
zu 100% bei Bw. zu veranlagen.
Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001
wurden in Summe 39.349,90 S Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielt, wobei auf das gegenständliche Objekt minus 177.841,65 S
entfallen würden.
Mit
Ergänzungsvorhalt vom
14. Mai 2003 wurde Bw. durch die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten: Bei näherer Durchsicht
des Veranlagungsaktes habe festgestellt werden müssen, dass es seitens der
Vermietung Straße 6 zu eklatanten Abweichungen gegenüber der
vorgelegten Prognoserechnung gekommen wäre. Nach
Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des genannten Objektes der
Vorjahre hätte ebenfalls festgestellt werden müssen, dass es weder
nach 12 bzw. 20 Jahren zu einem Gesamtüberschuss kommen
könne. Das Finanzamt sehe sich daher veranlasst, diese
Einkunftsquelle nicht mehr als solche zu berücksichtigen. Bw. werde
aufgefordert, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom
5. Juni 2003 wurde wie folgt geantwortet: Es sei richtig,
dass es zu Abweichungen von der vorgelegten Prognoserechnung gekommen sei und es
hätte sich daher auch Bw. zum Verkauf der Liegenschaft entschlossen. Mit
Kaufvertrag vom 29. November 1999 sei ein Teil der Liegenschaft
verkauft worden und es hätte somit infolge zu keinen weiteren Mieteinnahmen
mehr kommen können. Der Zahlungseingang für diesen Verkauf sei
erst im Juni 2001 erfolgt. Auf dem bei Bw. verbleibenden Teil dieses
Grundstückes sei beabsichtigt, ein neues Gebäude für
Vermietungszwecke zu errichten. Von Liebhaberei sei gemäß
VwGH-Erkenntnis 92/13/0139 dann nicht auszugehen, wenn der Steuerpflichtige sein
Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen
orientierte rasche Reaktion dokumentieren könne. Bw. hätte
seinerzeit das Objekt in der Absicht erworben, es für einen
Lebensmittelmarkt entsprechend zu adaptieren und zu vermieten. Die Baupläne
sowie der diesbezügliche Schriftverkehr würden dem Finanzamt mit
Schreiben vom 8. Jänner 1998 vorliegen. Zur ursprünglich
geplanten Umsetzung sei es nicht gekommen infolge Einspruch eines Nachbarn und
Bw. hätte infolge versucht, das Objekt durch Einbauten/Adaptierungen zu
Wohnzwecken zu vermieten und nachdem er feststellen habe müssen, dass die
Mieterträge nicht einmal ausreichen würden, um die bestehenden
Verbindlichkeiten zu bedienen, hätte Bw. wie oben geschildert das
Grundstück ehest und bestmöglich verkauft, was zum Nachteil von Bw.
nur für einen Teil davon möglich gewesen wäre. Somit sei
zweifelsfrei, dass für Bw. bei diesem Objekt weiterhin von einer
Einkunftsquelle auszugehen sei, auch wenn aus heutiger Sicht absehbar sei, dass
dieses Projekt zu einem Totalverlust führen werde. Das Bemühen, noch
einmal ein Gebäude zu errichten diene jedenfalls zur Reduktion des
erlittenen Schadens für Bw.. Beigelegt wurde ein Kaufvertrag vom
29. November 1999, wonach Bw. die Liegenschaft EZ 634 Grundbuch X mit
dem Grundstück 2666/33 Baufläche samt dem auf diesem Grundstück
errichteten Haus X, Straße 6, mit einem Ausmaß von 909 m²
verkauft. Als Kaufpreis wurde 2,300.000,00 S vereinbart, dieser
würde binnen 21 Tagen nach Unterfertigung zu überweisen
sein. Das zu keinem grundbücherlich ersichtlich gemachten Bauplatz
gehörende, nicht mitverkaufte und vom Gutsbestand abzutrennende
Grundstück 2666/34 sei nicht bebaut, es werde auch nicht in ein solches
einbezogen. Auch das neu gebildete Grundstück 2666/37 sei nicht
bebaut.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2001 vom
29. Jänner 2004 wurden die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung mit 217.192,00 S festgesetzt. Die gegenständlichen
Einkünfte blieben außer Ansatz. Begründet wurde dieser
wie folgt: Bei Beurteilung eines abgeschlossenen Beurteilungszeitraumes
seien grundsätzlich nur die Ereignisse innerhalb dieses Zeitraumes
heranzuziehen. Ergebe sich, dass eine Betätigung in einer Art betrieben
werde, die von vornherein auf Dauer keine Gesamtgewinne erwarten lasse, so liege
ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt
hätten, jedenfalls Liebhaberei vor. Werde eine Betätigung, für
die nach der Kriterienprüfung des
§ 2 Abs. 1 LVO 1993 ein Gesamtgewinn zu erwarten
gewesen wäre, vor Erzielen dieses Gesamterfolges beendet, so sei für
den abgeschlossenen Zeitraum nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten von Liebhaberei auszugehen. Da im gegenständlichen Fall
die Liegenschaft am 29. November 1999 verkauft worden sei und die
Betätigung damit beendet worden sei, hätte die Vermietung des Objektes
Straße 6 als Liebhaberei beurteilt werden müssen.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 29. Jänner 2004
Berufung eingereicht wie
folgt: Es sei richtig, dass es zu Abweichungen von der vorgelegten
Prognoserechnung gekommen sei und es hätte sich daher auch Bw. zum Verkauf
der Liegenschaft entschlossen. Mit Kaufvertrag vom 29. November 1999
sei ein Teil der Liegenschaft verkauft worden und es hätte somit infolge zu
keinen weiteren Mieteinnahmen mehr kommen können. Der Zahlungseingang
für diesen Verkauf sei erst im Juni 2001 erfolgt. Auf dem bei Bw.
verbleibenden Teil des Grundstückes sei beabsichtigt, ein neues
Gebäude für Vermietungszwecke zu errichten. Von Liebhaberei sei
gemäß VwGH-Erkenntnis 92/13/0139 dann nicht auszugehen, wenn der
Steuerpflichtige sein Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach
Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte rasche Reaktion dokumentieren
könne. Bw. hätte seinerzeit dieses Objekt in der Absicht
erworben, es für einen Lebensmittelmarkt entsprechend zu adaptieren und zu
vermieten. Die Baupläne sowie der diesbezügliche Schriftverkehr
würden dem Finanzamt vom 8. Jänner 1998 vorliegen. Zur
ursprünglich geplanten Umsetzung wäre es nicht gekommen infolge
Einspruchs eines Nachbarn und Bw. hätte infolge versucht, das Objekt durch
Einbauten/Adaptierungen zu Wohnzwecken zu vermieten und nachdem er feststellen
habe müssen, dass die Mieterträge nicht einmal ausgereicht
hätten, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen, hätte Bw.
wie oben geschildert das Grundstück ehest und bestmöglich verkauft,
was zum Nachteil von Bw. nur für einen Teil davon möglich gewesen
wäre. Somit sei zweifelsfrei, dass für Bw. bei diesem Objekt
weiterhin von einer Einkunftsquelle auszugehen sei, auch wenn aus heutiger Sicht
absehbar sei, dass dieses Projekt zu einem Totalverlust führen werde. Das
Bemühen, noch einmal ein Gebäude zu errichten, diene jedenfalls der
Reduktion des erlittenen Schadens für Bw..
Mit Schreiben vom 10. März 2004 wurde obige
Berufung wie folgt
ergänzt: Nachdem die
Versuche von Bw., das Objekt an einen Lebensmittelmarkt zu vermieten,
gescheitert wären, seien im Jahr 1995 und 1996 drei Kleinwohnungen
adaptiert und vermietet worden. In den Folgejahren hätte festgestellt
werden müssen, dass der Sanierungsbedarf im Bereich des Mauerwerkes und des
Dachstuhles wesentlich höher gewesen wäre, als zu erwarten und Bw.
hätte sich entschlossen, unverzüglich das Objekt zu verkaufen. Um das
Objekt verkaufen zu können, hätten die überwiegend
ausländischen Mieter gekündigt und somit des Objekt bestandsfrei
gemacht werden müssen, wodurch sich die Abweichungen zur Prognoserechnung
erklären würden. Mit dem Verkauf des Objektes seien mehrere Makler
beauftragt worden und es hätte im November 1999 der Abschluss des
Kaufvertrages nur für einen Teil des Objektes durchgeführt werden
können. Dazu wäre es notwendig gewesen, das Grundstück zu
teilen und es hätte die Gemeinde für die Änderung des
Bebauungsplanes vom Erstantrag am 15. November 1999 bis zur
grundbücherlichen Durchführung laut Beschluss bis zum
18. Juni 2001 gebraucht, wodurch der vereinbarte und treuhändig
hinterlegte Kaufpreis auch erst im Juli 2001 an Bw. zur Auszahlung gekommen
sei. Insofern seien die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen
Werbungskostenüberschüsse jedenfalls als Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung anzuerkennen. Im Falle einer Vorlage an den
Unabhängigen Finanzsenat werde die Abhaltung einer Verhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO
beantragt.
Am 20. April 2004 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vorgelegt.
Am 4. Oktober 2006 wurde folgender
Bescheid gemäß
§
295a BAO abgefertigt: Gemäß
§ 295a BAO würden die Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1996 bis 2000 abgeändert. Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung würden um die
Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung der Liegenschaft X,
Straße 6, vermindert.
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte V & V bisher
|
497.241
|
205.132
|
-10.024
|
-2.336
|
59.707
|
plus Straße
|
463.918
|
135.096
|
187.679
|
243.775
|
190.709
|
Einkünfte V & V neu
|
961.159
|
340.228
|
177.655
|
241.439
|
250.416
Es würden sich somit folgende Abgabenschulden
ergeben:
|
Jahr
|
Einkommensteuer
|
Betrag
|
1996
|
neu
|
420.752,00 S
|
|
bisher
|
-189.013,00 S
|
|
Nachzahlung
|
231.739,00 S
|
1997
|
neu
|
131.273,00 S
|
|
bisher
|
-70.549,00 S
|
|
Nachzahlung
|
60.724,00 S
|
1998
|
neu
|
58.468,00 S
|
|
bisher
|
5.915,00 S
|
|
Nachzahlung
|
64.383,00 S
|
1999
|
neu
|
87.643,00 S
|
|
bisher
|
2.871,00 S
|
|
Nachzahlung
|
90.514,00 S
|
2000
|
neu
|
89.009,00 S
|
|
bisher
|
-15.935,00 S
|
|
Nachzahlung
|
73.074,00 S
Die Neuberechnung sei aus den Beilagen
ersichtlich. Nach § 295a BAO könne ein Bescheid auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein
Ereignis eintrete, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf
den Bestand oder den Umfang des Abgabenanspruches habe. Die Ergebnisse
der Vermietung der Liegenschaft Straße 6 wären von Beginn an negativ
gewesen. Außerdem sei die Liegenschaft im Jahr 1999 veräußert
worden. Die Werbungskostenüberschüsse seien bis zum Jahr 2001 (Zufluss
des Kaufpreises) geltend gemacht worden. Dies stelle gemäß
§ 295a BAO ein nachträgliches Ereignis dar, welches eine nicht
geringfügige abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den
Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches habe. Wie bereits in der
Begründung im Einkommensteuerbescheid 2001 angeführt, komme es zu
einer erheblichen Abweichung gegenüber der beim Finanzamt am
16. August 1996 eingereichten Prognoserechnung (Überschüsse
hätten bereits ab dem Jahr 1996 erzielt werden sollen). Insgesamt seien im
abgeschlossenen Beobachtungszeitraum Werbungskostenüberschüsse in
Höhe von cirka 2,300.000,00 S erzielt worden. Eine Änderung
gemäß
§ 295a BAO wäre daher betreffend die
Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 durchzuführen gewesen. Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Liegenschaft
Straße 6 seien mangels Nichterzielbarkeit von Überschüssen als
Liebhaberei beurteilt worden. Beigelegt wurden die vollständigen
Berechnungen der Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2000.
Mit Schreiben vom 10. November 2006 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht wie
folgt: Abgabenverfahrensrechtlich sei die Anwendung des §
295a BAO nur dann zulässig, wenn
".....ein Ereignis eintritt, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand und den
Umfang eines Abgabenanspruches hat". Dem Ereignisbegriff der zitierten
Gesetzesstelle würden nur sachverhaltsändernde Geschehnisse
unterfallen. Der Verkauf der Liegenschaft im Jahr 1999 bzw. der Zufluss des
Kaufpreises im Jahr 2001 sei im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung bzw.
Veranlagung beim Finanzamt offen gelegt und der Behörde somit zur Kenntnis
gebracht worden. Es sei also festzuhalten, dass sicherlich von keinem
nachträglichen Ereignis auszugehen sei, da seitens des Abgabepflichtigen
bereits im Rahmen der Erstveranlagung sämtliche
berücksichtigungswürdigen Tatbestände (insbesondere der Verkauf
der Liegenschaft) der Behörde zur Kenntnis gebracht worden wären,
damit diese nach amtswegiger rechtlicher Würdigung die Veranlagung
durchführen könne. Die Änderung des Bescheides
gemäß
§ 295a BAO sei somit unzulässig, da
keinerlei sachverhaltsändernde Geschehnisse zum Vorschein gekommen seien,
durch die der in einem früher ergangenen Steuerbescheid erfasste
Sachverhalt im Nachhinein verändert oder rückgängig gemacht
werden habe können. Da in unserem Fall kein abgabenrelevantes
Ereignis vorliege, das erst nach der Entstehung der Steuerschuld eingetreten sei
und in der Vergangenheit in der Weise wirke, dass anstelle des zuvor
verwirklichten Sachverhaltes der veränderte Sachverhalt zu besteuern sei,
hätte eine Bescheidänderung gemäß
§ 295a BAO
zu unterbleiben. In eventu sei materiellrechtlich vorzubringen, dass bei
der Liebhabereibeurteilung darauf zu achten sei, dass so genannte
Unwägbarkeiten der Einkunftsquelle selbst (unvorhersehbar gewordene
Investitionen, Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines
Bestandsverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche nach einem
Nachfolgemieter etc.) auch bei einer nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip und mit
objektiver Ertragsaussicht betriebenen Vermietungstätigkeit
unvorhergesehene Verluste entstehen lassen könnten (begründend werde
diesbezüglich auf die VwGH-Erkenntnisse vom 3.7.1996, 93/13/0171, und
92/13/0139 und andere verwiesen). Solche Verluste dürften also nicht
unbeachtet werden bzw. bleiben. Nicht der tatsächliche erwirtschaftete
Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur
Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in
Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach Erfolg gelte als
Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von
Einkünften. Seitens Bw. seien solche Unwägbarkeiten
aufgetreten. Bw. hätte im Jahr 1986 die Grundstücke samt Bauwerk in
der Straße erworben, um darauf ein Geschäftslokal für einen
Lebensmittelmarkt zu errichten. Entsprechende Vertragsverhandlungen seien mit
der A.AG sowie mit der B.GmbH geführt worden und es werde
diesbezüglich auf die bereits umfassenden, an das Finanzamt
übermittelten Unterlagen verwiesen. Jedenfalls wäre der Mietvertrag
zwischen Bw. und der B.GmbH seinerzeit bereits unterschriftsreif gewesen. Die
entsprechenden Pläne seien am 28. November 1990 bei der
Marktgemeinde zur Vorprüfung eingereicht worden. Mittels Bescheid vom
17. Februar 1992 sei Bw. die Baubewilligung für die Errichtung
eines Wohn- und Geschäftsgebäudes auf dem Grundstück erteilt
worden. Gegen diesen Bescheid sei jedoch von einem Anrainer Berufung erhoben
worden. Dieser Umstand hätte zu Komplikationen und Verzögerungen
geführt, worauf die B.GmbH von der Anmietung Abstand genommen hätte.
Da durch diese Rechtsstreitigkeiten die Anwerber für die Anmietung eines
Lebensmittelmarktes verloren gewesen wären, hätte Bw. versucht, durch
Umbau und Sanierung des Gebäudes eine Vermietung zu Wohnzwecken zu
erreichen. Dieser Umbau sei von 1993 bis 1995 vorgenommen worden. Seit 1996
würden die Wohnungen in der Straße auch vermietet. Aufgrund
der Schwierigkeiten im Rahmen der Vermietung hätte sich Bw. im Jahr 1999
schließlich entschlossen, das Gebäude zu veräußern und es
sei zur endgültigen Realisation dieses Verkaufes im Jahr 2001 gekommen. In
diesem Zusammenhang würde besonders auf das VwGH-Erkenntnis 92/13/0139
verwiesen werden. Diesem Erkenntnis liege folgender Sachverhalt zu
Grunde: Der Berufungswerber hätte unter Einsatz von Fremdkapital
Geschäftsräume erworben und sie an eine KG vermietet. Die vereinbarte
Miete würde zu einem Überschuss geführt haben, die Mieterin
wäre aber aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage
gewesen, mehr als einen Bruchteil der Mietzinse zu bezahlen. Der Berufungswerber
hätte die Liegenschaft veräußert und mit dem Erlös die
Darlehensschuld abgedeckt. Es wäre ein Totalverlust aus der Vermietung
entstanden. Der VwGH hätte nunmehr den angefochtenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben,
mit dem die Vermietung als Liebhaberei qualifiziert worden
wäre. Soweit die Behörde die objektive Ertragsfähigkeit
der Vermietung ausschließe, würde ihre Beweiswürdigung der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht standhalten. Die vereinbarten Mietzinse
würden zu laufenden Einnahmenüberschüssen geführt haben, was
aber den Mietausfall anlange, sei die Behörde nicht auf das Vorbringen des
Berufungswerbers eingegangen, dass ein Sanierungskonzept für die Mieterin
bestanden hätte. Die Behörde hätte aber weder festgestellt, dass
das Sanierungskonzept aussichtslos gewesen sein würde, noch dass im Fall
des Greifen dieses Konzeptes die Vermietung in absehbarer Zeit nicht zu einem
Gesamteinnahmenüberschuss geführt haben würde. Weil der
Berufungswerber innerhalb eines Jahres nach Erkennen der
Zahlungsunfähigkeit des Mieters sein Vermietungsobjekt durch
Veräußerung der Liegenschaft beendet habe, würde kein Indiz
für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Werde eine objektiv
ertragsfähige Tätigkeit aufgenommen und würde sich sodann die
Gewinnsituation aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Mieters nicht
einstellen, so würde Liebhaberei nicht anzunehmen sein, wenn der
Steuerpflichtige sein Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach
Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte rasche Reaktion (hier:
Veräußerung des Objekts) dokumentiere. Im Fall Bw. wäre
nie ein Indiz für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen, denn
durch die Vermietung des Lebensmittelmarktes würde jedenfalls ein
Gesamtüberschuss erwirtschaftet worden sein. Bw. hätte ebenfalls
sofort reagiert und hätte sich an Stelle eines Verkaufs und der dadurch
bedingten steuerlichen beachtenswerten Realisierung eines Totalverlustes jedoch
vorab entschlossen, die gegenständlichen Liegenschaften zu Wohnzwecken
umzubauen, um die Gesamtinvestition einem positiven Ende zuzuführen.
Aufgrund der Schwierigkeit der Vermietungstätigkeit resultierend aus dem
Überangebot an Büro- und Wohnflächen sei von diesem Vorhaben
jedoch rasch Abstand genommen worden und Bw. hätte im Jahr 1999
schließlich einen Käufer für das Objekt finden
können. Aus dem oben Dargelegten gehe jedenfalls hervor, dass kein
Indiz für das Fehlen von Gewinnerzielungsabsichten entdeckt werden
könne. Der Steuerpflichtige hätte stets versucht, in seinem Streben
nach Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlickeitsgrundsätzen
orientierte rasche Reaktion größtmöglichen Nutzen zu
erwirken.
Am 24. Jänner 2007 wurde die Berufung gegen
den Änderungsbescheid gemäß
§ 295a BAO betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2000 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 19. September 2007 wurden folgende Fragen an
die Amtspartei gerichtet: Es werde ersucht, bekannt zu geben, auf welches
konkrete Ereignis iSd § 295a BAO die Änderung gestützt
werde.
Mit Schreiben vom
25. September 2007 wurde wie folgt geantwortet: Von Bw.
sei hinsichtlich der Vermietung Straße 6 in X eine Prognoserechnung
eingereicht worden. Auf Grund dieser Prognoserechnung und der Tatsache, dass auf
Grund von weiteren Vermietungen laufend ein Überschuss aus Vermietung und
Verpachtung erklärt worden wäre, seien vom Finanzamt endgültige
Einkommensteuerbescheide für die berufungsgegenständlichen Jahre
erlassen worden. Erst als die Liegenschaft Straße 6 (wenn auch laut Bw.
nur teilweise) im Jahr 2001 endgültig, nämlich durch den Zufluss des
Kaufpreises und der gemeinderechtlichen Bewilligung verkauft worden wäre,
hätte das Finanzamt darin ein konkretes Ereignis gesehen, welches zur
Änderung gemäß
§ 295a BAO geführt
hätte, da mangels Erreichen der Überschussvorschau (Prognoserechnung),
noch durch Eintreten von Unwägbarkeiten widerlegt hätte werden
können. Als unterstützende Grundlage für diese
Entscheidung sei auch das Beispiel aus dem Einführungserlass zum
§ 295a BAO (siehe Ritz, SWK, 35/36/2003, S. 880, Punkt V.2, sowie
Doralt, RdW, 2004/39) sowie die vom UFS Feldkirch ergangene
Berufungsentscheidung RV/0144-F/05 herangezogen worden, wobei mitunter ein
Abänderungsgrund gemäß
§ 295a BAO vorliege, wenn
sich nachträglich im Zusammenhang mit der Liebhabereibeurteilung eine
Prognoserechnung als unrichtig herausstelle.
Mit Schreiben vom 19. September 2007 wurde
folgender Ergänzungsvorhalt an den
Berufungswerber
gerichtet: "1.
Wann
wurde die Liegenschaft Straße 6
erworben? Sämtliche diesbezüglich abgeschlossenen Verträge sind
einzureichen.
In welchem Zustand
war diese im
Erwerbszeitpunkt?
Welche
Anschaffungs- und Herstellungskosten sind seit dem Erwerb angefallen? Eine
Gliederung nach Jahren und durchgeführten Maßnahmen im Groben ist
einzureichen.
Wann ist das
Objekt erstmals vermietet worden?
2.
Beschreiben
Sie die Liegenschaft im Hinblick auf die Anzahl der Gebäude und deren
Beschaffenheit (Größe, Anzahl der Wohn- oder Geschäftseinheiten,
Stockwerke,....).
Sollten sich
seit dem Erwerbszeitpunkt Änderungen ergeben haben, sind diese mit
Zeitpunkt und Art der Maßnahme aufzulisten.
3.
Die
Verträge, auf denen der geltend gemachte Zinsaufwand fußt, sind
einzureichen.
Weshalb
unterliegen diese so großen Schwankungen? Ein Tilgungsplan ab Beginn der
Tätigkeit ist einzureichen.
4.
Laut
Ihren Angaben wurde die Liegenschaft in der Absicht erworben, sie für einen
Lebensmittelmarkt zu
adaptieren.
Reichen Sie
sämtliche Verträge bzw. Schriftverkehr betreffend die
Vertragsverhandlungen mit potentiellen Mietern
ein.
Benötigt werden die
eingereichten Baupläne. Wann genau sind diese Pläne durch den
Einspruch eines Nachbarn gescheitert? Dokumentieren Sie die
Geschehnisse!
Wurde versucht,
andere Mieter für die Geschäfträumlichkeiten zu finden? Wenn ja,
wäre diese Suche glaubhaft zu
machen.
Wurde das Gebäude
parifiziert?
Wann wurde das
Objekt konkret adaptiert für Wohnzwecke und durch welche
Maßnahmen?
Wie wurde
versucht, Mieter zu finden?
Ab
wann wurden welche Teile konkret
vermietet?
Die Umgestaltung der
Liegenschaft ist anhand von Plänen zu dokumentieren.
5.
Wann
wurde beschlossen, die Liegenschaft zu verkaufen? Ab wann wurden Käufer
gesucht und Verkaufsverhandlungen geführt? Wurde ein Makler
beauftragt?
Welche Teile der
Liegenschaft wurden im November 1999 verkauft? Wann wurde der
Kaufgegenstand
übergeben?
Wie wurde der
verkaufte Teil von November 1999 bis Juni 2001
genutzt?
Wie wurden die nicht
verkauften Teile seit November 1999
genutzt?
Laut Ihren Angaben sei
geplant gewesen, ein neues Gebäude zu errichten. Wann wurde ein solches
errichtet?
Wann wurde die
Tätigkeit in Bezug auf die Liegenschaft
Straße 6 konkret
beendet?
6.
Eine
Planungsrechnung
ist einzureichen, aus der der Zeitraum hervorgeht, innerhalb dessen ein
Gesamtüberschuss
ab Beginn der
Tätigkeit
geplant
war.
Diese hat sich an
objektiven Maßstäben und realistischen Annahmen zu orientieren. Auf
die konkrete Vermietbarkeit und die erzielbaren Mieterlöse ab Zeitpunkt des
Beginnes der Betätigung ist
einzugehen.
Es sind alle
Beurteilungsgrundlagen offen zu legen, aus denen sich die
Einkunftsquelleneigenschaft der Betätigung zuverlässig beurteilen
lässt (VwGH 3.7.1996,
93/13/0171).
Wann hat sich oben
angeführter Plan aus welchen Gründen inwiefern
geändert?
7.
Nach
ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch das Erkenntnis vom 23.11.2000,
95/15/0177) ist es am Steuerpflichtigen gelegen - wenn die Vermietung vorzeitig
beendet wird - den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht
(latent) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist,
sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den
Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben
hat.
Im Sinne dieser Judikatur
werden Sie nun aufgefordert, den angeführten Nachweis zu
erbringen."
Am 25. September 2007 wurde obiges Schreiben an
die Amtspartei samt Antwort an den Berufungswerber versendet.
Mit Schreiben vom
3. Dezember 2007 wurde von Bw. wie folgt geantwortet: zu
1.: Die Liegenschaft sei mit Kaufvertrag vom 23. April 1986
erworben worden und es würde diesbezüglich das Original
übersendet werden. Das auf dem Grundstück stehende Haus sei
Ende 1920 von einem Maurermeister aus X erbaut worden. Der Bauzustand wäre
im Zeitpunkt des Erwerbes nicht Kriterium für die Anschaffung gewesen,
sondern es wäre von jeher geplant gewesen, an diesem Standort eine
Immobilie zu entwickeln, die einen Lebensmittelmarkt beherbergen
solle. Bezüglich der angefallenen Anschaffungs- und
Herstellungskosten würde auf das in der Anlage mitübermittelte
Anlageverzeichnis verwiesen werden. Der Baumeister hätte seinerzeit
(etwa 1987) den Auftrag erhalten, einen Plan für einen Verbrauchermarkt zu
erstellen. Das bestehende Haus hätte in den Neubau einbezogen werden
sollen. Noch vorhandene Pläne würden übersendet
werden. Nach den vorliegenden Unterlagen sei das teilsanierte Objekt
erstmals 1996 vermietet worden (auch noch 1997, 1998 und anfangs
1999). zu 2.: Auf dem Grundstück hätten sich das so
genannte Wohnhaus und das Nebengebäude befunden. Für das Wohnhaus
siehe Planbeilage 2, Baubewilligung vom 22. Oktober 1928. Der Plan
stamme von einem Baugeschäft. Das Objekt sei offenbar 1929 errichtet
worden. Dieses Wohnhaus, dessen Maße den vorgelegten Plänen zu
entnehmen seien, hätte aus Erdgeschoß und Dachgeschoß
bestanden. Der Vorbesitzer hätte sieben Kinder gehabt. Das
Nebengebäude sei 1972 von einem Baumeister errichtet worden. Dieses
hätte ebenfalls aus Erdgeschoß mit Dachboden bestanden und ein
Grundausmaß von cirka 9,5 m mal 7,25 m ausgewiesen (Beilage
3). Veränderungen seit dem Erwerbszeitpunkt hätten sich
insbesondere durch verschiedene Teilsanierungsmaßnahmen ergeben, welche,
nachdem sich das Projekt Lebensmittelmarkt zerschlagen hätte, durch den
Versuch der Vermietung und Verwertung des Objektes notwendig geworden
wären. Durch diese Maßnahmen hätten dann zeitweise drei
Wohneinheiten vermietet werden können. Was das Nebengebäude
anbelange, sei mehrmals versucht worden, eine Änderung der Nutzung zu
Wohnzwecken zu erreichen. Die Baubehörde habe die Anträge aber immer
abgelehnt. zu 3.: In der Anlage würden sämtliche
Kreditverträge (Beilage 4) überreicht werden, welche bei der Bank
eigens urgiert worden wären, sofern sie nicht mehr vorhanden gewesen sein
würden. Die Kreditverträge würden Finanzierungen aller
Objekte von Bw. umfassen und es sei die Aufteilung der Zinsen pauschal nach das
Summe der Anschaffungs- bzw. infolge auch Instandsetzungskosten
erfolgt. Ein Tilgungsplan könne nicht vorgelegt werden, jedoch
würden den Kreditverträgen die jeweiligen Rückzahlungen entnommen
werden können. Insgesamt sei festzuhalten, dass es durch laufende
Sanierungsmaßnahmen bei allen Objekten von Bw. zu einer massiven
Ausweitung des Obligos gekommen sei. Derzeit würden rund
6.000,00 € monatlich rückgeführt werden. zu
4.: Im Zuge diverser Betriebsprüfungen und Berufungseingaben sei
bereits mehrfach nachgewiesen worden, dass es Verhandlungen mit potenziellen
Mietern gegeben habe. Diese Verhandlungen seien in der Zeit zwischen 1987 und
1992 geführt worden. Von dem diesbezüglichen Schriftverkehr sei nur
mehr ein Teil greifbar, welcher in der Beilage 5 neuerlich zur Verfügung
gestellt werde. Dieser Beilage sei zu entnehmen, mit welchen Unternehmen
Kontakte aufgenommen worden wäre und aus Schriftverkehr, Zeitungsinseraten
etc. sei sichtbar, dass hier ein entsprechendes Objekt entwickelt werden habe
sollen. Als Beilage 6 werde diesbezüglich ein Entwicklungsplan der A.AG und
als Beilage 7 der bereits unterschriftsreife Mietvertrag mit der Firma B.GmbH
übermittelt. Die vom Baumeister erstellten Pläne seien noch
vorhanden und würden beigestellt werden (Beilage 8); eingereicht worden
seien diese Pläne am 28. November 1990 beim Marktgemeindeamt und
es sei um Vorprüfung ersucht worden. Nach den Einsprüchen des
Nachbarn (Berufung gegen den Baubescheid, Vorstellung, Bescheid des Amtes der
Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 1993
(Beilage 10), die erklärt haben würden, alle Instanzen
auszuschöpfen) sei das Projekt nicht mehr weiter betrieben worden. Der
Vertragspartner, die Firma B.GmbH, hätte aufgrund der Zeitprobleme infolge
die Auflösung des Vertrages erklärt. Anmerkung: Später sei dieses
Unternehmen von der Y.AG übernommen worden (Beilage 9). Die Suche
nach gewerblichen Mietern für die erst zu errichtenden
Geschäftsräumlichkeiten sei fortgesetzt worden, sei aber letztendlich
ohne Erfolg geblieben, da mit dem vermehrten Auftreten der Diskontmärkte,
welche mindestens Parkflächen von 4.000 m² gefordert hätten,
nicht mehr entsprochen werden konnte. Es sei somit unzweifelhaft
erwiesen, dass Bw. entsprechend dem VwGH Erkenntnis 92/13/0139 auf sich
ändernde Bedingungen in der Absicht, einen Gewinn zu erzielen bzw. einen
Verlust zu minimieren, entsprechend rasch reagiert hätte und daher eine
Einkunftsquelle jedenfalls vorliegen würde. Das Gebäude sei
nicht parifiziert. Nachdem die Bemühungen, einen gewerblichen Mieter
zu finden, sich zerschlagen hätten, hätte Bw. versucht, durch die
Nutzbarmachung von Wohnraum seinen inzwischen bereits erlittenen erheblichen
Verlust zu begrenzen. Die Teilsanierung und Adaptierung der Wohneinheiten sei in
den Jahren 1994 bis 1996 erfolgt, wie dem bereits übermittelten
Anlageverzeichnis entnommen werden könne. In der Beilage 11 seien
Entwurfspläne übermittelt worden, die im Erdgeschoß eine
Errichtung von zwei kleinen Wohneinheiten und im Dachgeschoß eine
Errichtung von einer Wohneinheit zeigen würden. Es seien Decken abgetragen
worden, nicht isolierte Böden entfernt, Außenwandthermen installiert,
Bäder eingebaut, der Dachstuhl repariert, die Elektroinstallation und das
Dach erneuert und diverse Dämmungsmaßnahmen gesetzt worden. Ab
Oktober 1996 hätten dann die drei Wohneinheiten vermietet werden
können. zu 5.: Das in der Zwischenzeit fast 80 Jahre alte
Wohnhaus sei zu einem Fass ohne Boden für den Berufungswerber geworden
(siehe auch die ständige Ausweitung des Kreditobligos), eine Steigerung der
Mieteinnahmen sei aufgrund der Marktsituation nicht möglich
gewesen. Unter diesen Aussichten sei bei Bw. der Entschluss Mitte 1998
gereift, sich von einem Teil der Liegenschaft zu trennen und es hätte
Kontakte zu mehreren oberösterreichischen Maklern gegeben. Beauftragt
worden sei letztendlich ein Büro in Wels. Jedoch hätten deren
Bemühungen zu Verhandlungen mit dutzenden Interessenten zu keinem Abschluss
geführt. Die daneben immer privat weiter betriebenen Versuche, einen
Käufer zu finden, hätten den Berufungsweber schließlich zum
Erfolg geführt. Der Kaufvertrag sei am 29. November 1999
abgeschlossen worden (Beilage 12) und werde in der Anlage ebenfalls ein
Teilungsplan vom 25. Oktober 1999 übersandt (Beilage 13). Die
Käufer hätten das Haus unmittelbar nach Vertragsabschluss bezogen. Die
nicht veräußerten Teile der Liegenschaft (teilweise Baugrund,
teilweise landwirtschaftlich genutzter Grund) hätten seit November 1999
keiner entsprechenden betrieblichen Nutzung zugeführt werden können,
jedoch werde der Immobilienmarkt weiterhin aufmerksam beobachtet, um auch diese
Teile der Liegenschaft einer Verwertung zuführen zu können. zu
6.: Eine Planungsrechnung von Beginn an (1986) könne nicht vorgelegt
werden. Jedoch sei auf Basis des bereits abgeschlossenen Mietvertrages mit der
B.GmbH und einer Nettomiete von 88,16 S je m² Nutzfläche und
Monat bei einer geplanten Fläche von rund 800 m² sehr leicht und
eindeutig erkennbar, dass dieses Objekt zu einem Gesamtüberschuss
geführt haben würde, ohne weitere Berücksichtigung
allfälliger Wohnungen im Obergeschoß. Darunter stelle man eine 6%-ige
Rendite auf den Nettomietertrag, so ergebe sich ein Investitionsvermögen
von rund 14,080.000,00 S. Im Zuge der Betriebsprüfung 1993 bis
1995 sei im Jänner 1998 eine Planungsrechnung für die Vermietung der
Wohnungen erstellt worden. Die Mieterlöse hätten jedoch aufgrund des
allgemeinen Gebäudezustandes nicht erzielt werden können und es
hätten sich die Instandhaltungskosten wie oben bereits erwähnt
ebenfalls äußerst ungünstig (Beilage 14) entwickelt. Was im
Jahre 1998 nunmehr endgültig zum Entschluss der Teilverwertung der
Liegenschaft geführt habe. Alle weiteren Fragen zu Punkt sechs
würden sich nach Ansicht von Bw. zweifelsfrei aus den vorbeantworteten
Punkten und vorgelegten Unterlagen ergeben. zu 7.: Auch zu Punkt 7
könne nur wiederholt und auf die bereits ergangenen Berufungen verwiesen
werden: Durch die vorgelegten Unterlagen sei eindeutig bewiesen, dass Bw. dieses
Objekt in der Absicht erworben habe, ein Objekt zu errichten, um es einem
Lebensmittelmarkt zu vermieten. Dieses Projekt sei durch Nachbarrechte und das
Widerrufen der Baugenehmigung zur Einstellung gebracht worden. Die danach
erfolgten Einbauten und Adaptierungen zu Wohnzwecken hätten für eine
Vermietung in der Zeit 1996 - teilweise 1999 gesorgt, wobei nach dem Erkennen,
dass damit die in Zusammenhang mit diesem Projekt aufgenommenen
Bankverbindlichkeiten niemals bedient werden könnten, das Grundstück
einer bestmöglichen Verwertung im Sinne der Teilung und dem Verkauf der
bestehenden Gebäude zurückgeführt worden wäre. Nach
dem Verkauf des Grundstückes im November 1999 sei die beantragte
Grundstücksteilung erst 2001 (!!) im Grundbuch eingetragen worden und es
sei der treuhändig hinterlegte Kaufpreis erst zu diesem Zeitpunkt an Bw.
zur Auszahlung gelangt. Für diese zeitliche Verzögerung sei Bw.
keinesfalls ein Verschulden anzulasten und es seien daher die
Werbungskostenüberschüsse auch für diesen Zeitraum zweifelsfrei
anzuerkennen. Warum die Grundstücksteilung nicht eher durchgeführt
worden wäre, sei bei der damaligen Gemeinde X zu hinterfragen. Bw.
würde jedenfalls den treuhändig hinterlegten Kaufpreis gerne zwei
Jahre früher zur Bedienung der Bankverbindlichkeiten verwendet haben, als
über eine Zinsenlast eine Steuerreduktion zu erreichen. Aus heutiger
Sicht könne noch nicht eindeutig beantwortet werden, ob Bw. auf dem noch
verbliebenen Liegenschaftsteil noch einmal ein Gebäude errichten werde. Die
Anzeichen würden eher auf eine Verwertung durch Verkauf deuten. Aus
all den vorgelegten Unterlagen, die über diesen langen Zeitraum noch
zusammengetragen worden wären, sei eindeutig ersichtlich, dass es sich
keinesfalls um eine auf einen kurzen Zeitraum beabsichtigte Vermietung gehandelt
habe.
Beigelegt wurde unter anderem der Kaufvertrag betreffend
den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft vom 23. April 1986,
diverse Bestätigungen über Kreditaufstockungen aus den Jahren 2006,
2005, 2003, 2002, 2001, 2000, 1999, 1997, 1996, Kreditverträge aus den
Jahren 1994, 1988 und 1986 sowie der Kaufvertrag vom 29. November
1999.
Am 21. Juli 2008 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt
abgefertigt: "1.
Ab
dem Jahr 1993 ist durch die Renovierung des gegenständlichen Gebäudes
aufgrund der anschließend geplanten Vermietung von drei Wohnungen eine
neue Tätigkeit eröffnet worden, die für die Berufungsjahre zu
beurteilen ist.
Fraglich ist, ob
es sich bei den drei Wohnungen um eine oder mehrere Beurteilungseinheiten iSd
LVO handelt. Wesentlich ist dabei, ob diese unterschiedlich bewirtschaftet
worden sind. Die Rechtsprechung des VwGH (20.12.1994, 89/14/0075, 29.1.1997,
97/13/0015, 24.4.1997, 94/15/0126, 23.1.1996, 95/14/0137) ist
widersprüchlich, geht aber zum Teil davon aus, dass eine gesonderte
Bewirtschaftung schon dann vorliegt, wenn die Wohnungen an verschiedene Personen
vermietet werden.
Für jede
Wohnung ist Folgendes anzugeben: In welchen Zeiträumen wurde an wen
vermietet? Mietverträge sind einzureichen. Weiters ist anzugeben, ob die
Wohnungen befristet oder unbefristet vermietet wurden. Die Zeiträume, in
denen die Wohnungen leer gestanden sind, sind anzugeben. Welche Preise pro
Quadratmeter wurden wann
erzielt?
Wie groß waren
die Wohnungen jeweils, waren diese unterschiedlich ausgestattet bzw.
vergleichbar im Hinblick auf den Renovierungsgrad? Welche Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten wurden ab dem Jahr 1993 konkret
durchgeführt?
Wie haben
sich die Werbungskosten bzw. Zinsen auf die drei Wohnungen
verteilt?
Da laut Aktenlage keine
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-L/04
- Stammnummer
- 37779
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF