Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3182-W/08
Umdeutung einer Berufungsergänzung in einen Wiederaufnahmsantrag ist unzulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3182-W/08vom 17.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LP, vom 12. September 2008 in
der Fassung des ergänzenden Schriftsatzes vom 19. September 2008 gegen
den (auch) die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer
für das Jahr 2002 abweisenden Sammelbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 5. September 2008 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird,
soweit er einen Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO auf
Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2002
abweist, aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) brachte bei der Amtspartei sechs
inhaltsgleiche Schriftsätze ein, und zwar 1.) den
Wiederaufnahmsantrag vom 1. September 2008 bezüglich Umsatzsteuer
2000, 2.) den Wiederaufnahmsantrag vom 2. September 2008
bezüglich Umsatzsteuer 2001, 3.) die Ergänzung vom
28. August 2008 zur Berufung vom 8. Oktober 2003 bezüglich
Umsatzsteuer für das Jahr 2002, 4.) den Wiederaufnahmsantrag vom
29. August 2008 bezüglich Einkommensteuer 2002, 5.) den
Wiederaufnahmsantrag vom 28. August 2008 bezüglich Umsatzsteuer 2003
und 6.) den Wiederaufnahmsantrag vom 28. August 2008 bezüglich
Einkommensteuer für das Jahr 2003.
Die Berufungsergänzung trägt den Vermerk des
Teamleiters "wird als Antrag § 303 gewertet".
Mit Sammelbescheid vom 5. September 2008 wies die
Amtspartei die Wiederaufnahmsanträge und die in einen Wiederaufnahmsantrag
umgedeutete Berufungsergänzung ab, wogegen der Bw sechs Berufungen erhob.
Verfahrensgegenständlich wird ausschließlich über die Berufung
bezüglich der Abweisung der umgedeuteten Berufungsergänzung
abgesprochen. Über die gegen die dem Parteiwillen entsprechenden
Wiederaufnahmsanträge von der Amtspartei ausgesprochene Abweisung erging
der ha. Bescheid vom 10. November 2008, RV/3181-W/08.
In der im Spruch dargestellten Berufung brachte der Bw vor,
dass die Abweisung seiner Berufung vom 8. Oktober 2003 rechtswidrig sei, da
eine Abweisung nur von der Abgabenbehörde II. Instanz erfolgen
könnte. Seine Berufung vom 8. Oktober 2003 sei kein
Wiederaufnahmsantrag.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 betreffend, wird
auf die ha. Berufungsentscheidungen vom 23. März 2004, RV/4468-W/02, mit
welcher die Zurückweisung der gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
Jänner bis August 2002 gerichteten Berufungen ausgesprochen worden war, und
vom 16. Dezember 2005, RV/0347-W/04, mit welcher über die gegen den
Umsatzsteuerveranlagungsbescheid 2002 erhobene Berufung abgesprochen worden war,
verwiesen, über die der VwGH mit Erkenntnissen vom 4.6.2008, 2004/13/0124
und 2006/13/0102, entschieden hat. Der VwGH hat in den genannten Erkenntnissen
zu Recht erkannt, dass § 274 BAO idF AbgRmRefG auch im Verhältnis
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und Umsatzsteuerveranlagungsbescheide
gemäß
§ 21 Abs. 3 und 4 UStG 1994 anwendbar ist,
der Umsatzsteuerveranlagungsbescheid iSd § 274 BAO also trotz
fehlender zeitlicher Kongruenz an die Stelle vorangegangener
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide tritt, und daher beide Berufungsentscheidung
wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Am 2. Juli 2008 langten die oben genannten aufhebenden
Erkenntnisse vom 4.6.2008 neben zahleichen anderen ha. ein.
Am 6. August 2008 wurde der für den Bw
zuständige Teamleiter zum Betreff "U 2002" per Mail um Vorlage der
Berufungen UF 1-6/2002, 7/2002 und 8/2002 ersucht. Die Amtspartei
übermittelte die Unterlagen am 11.8.2008, wobei die Kurzmitteilung vom
Teamleiter verfasst wurde.
Mit Vorhalt vom
8. August 2008 erging an den Bw folgende Aufforderung:
|
"Betrifft:
|
Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 2002
|
Bezug:
|
VwGH vom 4.6.2008, Erkenntnisse 2004/13/0124 und
2006/13/0102
Bezugnehmend
auf obiges Berufungsverfahren werden Sie ersucht, die Umsatzsteuervoranmeldungen
Jänner bis August 2002, die vom Finanzamt erlassenen
USt-Festsetzungsbescheide Jänner bis Juni 2002, Juli 2002 und August 2002
sowie Ihre gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen bis längstens
23. August 2008 vorzulegen. ..."
Der Bw
entsprach dem Vorhalt mit Schriftsatz vom 20.8.2008 und legte die entsprechenden
Unterlagen dem UFS vor.
Beiden
Parteien war daher seit Anfang August 2008 bekannt, dass beim unabhängigen
Finanzsenat das Rechtsmittelverfahren Umsatzsteuer für das Jahr 2002
wiederum "offen" ist. Dennoch deutete die Amtspartei den
Ergänzungsschriftsatz zur Berufung in einen Wiederaufnahmsantrag um und
dennoch brachte der Bw den Ergänzungsschriftsatz bei der Amtspartei, und
nicht bei der mit der Rechtssache befassten Behörde ein.
Am 28. August 2008 brachte der Bw sohin in Kenntnis
der Bescheidaufhebungen durch den VwGH die Ergänzung selbigen Tages zur
Berufung vom 8. Oktober 2003 bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr
2002 ein, was angesichts der genannten Erkenntnisse jedoch nicht mehr zutrifft,
denn die gegen den Umsatzsteuerveranlagungsbescheid gerichtet gewesene Berufung
von 8. Oktober 2003 ist aufgrund der Weitergeltungsfiktion des § 274
BAO ebenfalls nur mehr als ein Ergänzungsschriftsatz zu den drei
vorangegangenen Berufungen zu beurteilen.
Die gegen den Sammelbescheid vom 5. September 2008
gerichteten sechs Berufungsschriftsätze wurden mit Vorlagebericht vom
6. Oktober vorgelegt und langten ha. am 9. Oktober 2008 ein.
Im bezüglich Umsatzsteuer 2002 unter den ha. GZ
RV/1946-W/08 und RV/1948-W/08 fortgesetzten Berufungsverfahren erging am
14. Oktober 2008 die Berufungsentscheidung, die mit Zustellung vom
16. Oktober 2008 in Rechtskraft erwuchs.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in
erster Instanz erlassen, sind gemäß
§ 243 BAO Berufungen
zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die
Berufungsfrist beträgt gemäß
§ 245 Abs. 1 erster
Satz BAO einen Monat.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO hat die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines
zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien
(§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des
Vorlageberichtes zu verständigen.
Gemäß
§ 276 Abs. 8 letzter Satz
BAO umfasst diese Pflicht zur Verständigung weiters Änderungen aller
für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse.
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht
oder nicht mehr zulässig ist und die in den lit. a oder lit. b
oder lit. c normierten Voraussetzungen erfüllt sind und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
2. rechtliche
Würdigung: Wie der unabhängige Finanzsenat in den Bw und
seine Lebensgefährtin EK betreffenden Rechtsangelegenheiten wiederholt zum
Ausdruck gebracht hat, löst ein ein Anbringen lediglich ergänzender
Schriftsatz keine gesonderte Entscheidungspflicht aus (s. ha. Bescheide vom
11.5.2005, RD/0006-W/05; vom 24.2.2006, RD/0077-W/05; vom 21.4.2006,
RV/0609-W/06; vom 29.5.2008, RD/0025-W/08). Vielmehr ist die Entscheidung auch
über einen Ergänzungsschriftsatz in der Rechtssache zu fällen, in
der das Anbringen gestellt wurde. Bereits aus diesem Grund hätte die
Amtspartei die Abweisung, betreffend die Ergänzung der Berufung
bezüglich Umsatzsteuer 2002, nicht aussprechend dürfen.
Aber auch dem Bw kann der Vorwurf nicht erspart bleiben,
dass er sein Berufungsvorbringen nicht jener Abgabenbehörde vorgetragen
hat, die die betreffende Berufung in Bearbeitung hatte, obgleich ihm dieses
bekannt war, wie aus der Aktenlage hervorgeht.
Dass die Berufungsergänzung vom 28. August 2008
aussichtslos ist, ändert nichts daran, dass es an der Amtspartei gelegen
wäre, diesen Ergänzungsschriftsatz dem UFS vorzulegen.
Berufungsergänzungen werden von der Verständigungspflicht des
§ 276 Abs. 6 und 8 BAO mitumfasst. Die Umdeutung einer
Berufungsergänzung in einen Wiederaufnahmsantrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO - und umgekehrt, wenn ein solcher z. B. bei
noch offener Rechtsmittelfrist eingebracht wird - ist unzulässig, denn
beide Rechtsschutzinstrumente gehen von völlig verschiedenen
Voraussetzungen aus und schließen einander wechselseitig aus.
Nunmehr kann über die zum
Umsatzsteuerberufungsverfahren 2002 erstattete Berufungsergänzung aufgrund
der zwischenzeitig ergangenen Berufungsentscheidung vom 14.10.2008, RV/1946-W/08
und RV/1948-W/08, wegen bereits entschiedener Sache wiederum nicht mehr
entschieden werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 17.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3182-W/08
- Stammnummer
- 37770
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF