Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0198-L/05
Schuldhafte Pflichtverletzung bei fehlender Kontrolle, keine Anfechtung des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0198-L/05vom 17.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unbestritten ist, dass bei Fälligkeit der Körperschaftsteuer 1999, Körperschaftsteuer 2000 und der Anspruchszinsen 2000, nämlich am 28. April 2003, der Primärschuldner über keine Geldmittel mehr verfügte. Ebenso unbestritten ist, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 1998 und 1999 jedenfalls für die Entrichtung ausreichende Geldmittel vorhanden gewesen wären. Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2000 ist dem Vorbringen der Abgabenbehörde erster Instanz mit Schriftsatz vom 11. September 2008 Rechnung zu tragen. Bei Selbstbemessungsabgaben ist nämlich für die Frage, ob der Primärschuldner über Mittel für die Abgabenentrichtung verfügt hat, bereits der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und eine sich ergebende Vorauszahlung zu entrichten, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, woraus sich die Haftung des Bw. ergibt. Bei Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2000 waren nach Aktenlage zweifelsfrei noch verfügbare Geldmittel vorhanden. Aus den Unterlagen der Betriebsprüfungsabteilung geht hervor, dass zwar am 10. Juli 2000 der Betrag von S 260.000,-- behoben worden ist. In der Folge wurden aber sehr wohl noch Einnahmen erzielt, sodass der Primärschuldner auch nach diesem Zeitpunkt noch über finanzielle Mittel verfügt hat. Wie oben ausgeführt wurde, wurden jedenfalls im August 2008 noch diverse Überweisungen zu Gunsten des Primärschuldners getätigt. Für Vorauszahlungen, zu deren Entrichtung der Primärschuldner verpflichtet gewesen wäre, wären nach Aktenlage zweifelsfrei noch verfügbare Geldmittel vorhanden gewesen. Die Umsatzsteuer 2000 wurde somit trotz Vorhandensein von Geldmittel nicht entrichtet, daher wurde der Bw. richtigerweise auch dafür wegen schuldhafter Pflichtverletzung zur Haftung herangezogen.
Insgesamt gesehen teilt der Unabhängige Finanzsenat die Meinung der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben beim Primärschuldner auf ein schuldhaftes Verhalten des Bw. zurückzuführen ist, sodass die Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der Abgabe war.
Die von der steuerlichen Vertretung des Bw. im Schriftsatz vom 7. Oktober 2008 angesprochenen Urteile des OGH und des OLG Linz sind insofern für den gegenständlichen Fall ohne rechtliche Relevanz, als sie die Haftung eines Vorstandsmitgliedes gegenüber dem Verein zum Gegenstand haben. Es ist logisch, dass dabei an eine Person, die von den Mitgliedern eines Vereins gewählt wird, ein anderer Maßstab anzulegen ist, als bei der Beurteilung des Verhaltens dieser Person gegenüber den Abgabenbehörden. Die Haftung eines Vorstandsmitgliedes gegenüber dem Verein wird auch von dem Umstand geprägt sein, ob das Organ für den Verein entgeltlich oder unentgeltlich tätig ist. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch nicht um die Haftung eines Vorstandmitgliedes gegenüber dem Verein, sondern um die Haftung des Präsidenten des Vereins gegenüber den Abgabenbehörden.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgabe zu.
Dem Bw. könnte hier allenfalls zu Gute gehalten werden, dass er sich blindlings auf den guten Ruf und die "klingenden Namen", wie es der Bw. selbst nennt, der handelnden Personen verlassen hat. Vorzuwerfen ist ihm allerdings, dass er deshalb jegliche Kontrolle unterlassen hat und dabei abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat. Der Umstand, dass der Bw. die faktische Einschränkung der Einflussnahme in Kauf genommen hat, spricht nicht gegen eine Heranziehung zur Haftung. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgabe gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Dass mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben beim Bw. zu rechnen ist, steht außer Streit. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Bw. zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den berechtigten Interessen des Bw. der Vorrang einzuräumen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0198-L/05
- Stammnummer
- 37767
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF