Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1959-W/05
Abweisung einer Berufung gegen einen Zurückweisungsbescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1959-W/05vom 05.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des WSG, vom
30. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
9. Juni 2005 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO)
gegen die Bescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt 4/5/10 erließ mit Datum 21. Juli
2004 Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr
2000 und übermittelte diese dem Berufungswerber (Bw) - Herrn WS - mit RSa
an die R*gasse, in 1100 Wien. Am 23. Juli 2004 erfolgte ein erster, am
26. Juli 2004 ein zweiter Zustellversuch, woraufhin eine Verständigung
über die Hinterlegung der beiden Bescheide beim Postamt C in das
Hausbrieffach eingelegt wurde. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurden die
beiden Bescheide mit dem Vermerk "Zurück, nicht behoben" an das Finanzamt
4/5/10 retourniert.
Mit Schreiben vom 3. April 2005 erhob der Bw Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr
2000 vom 21. Juli 2004.
Das Finanzamt wies die Berufung vom 3. April 2005
gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
21. Juli 2004 mit Bescheid vom 9. Juni 2005 gemäß
§ 273 Abs 1 BAO als verspätet zurück; begründet wurden
die Zurückweisungsbescheide damit, dass laut Abfrage aus dem Zentralen
Melderegister der Bw bis zum 6. Oktober 2004 in der R*gasse gemeldet
gewesen sei und aus dem Veranlagungsakt entnommen werden könne, dass erst
auf den am 13. Oktober 2004 eingereichten Abgabenerklärungen 2003 die
Anschrift mit S*gasse, 1100 Wien bekannt gegeben worden sei. Hinsichtlich der am
21.07.2004 erlassenen Abgabenbescheide liege kein Zustellmangel vor und die
Berufungsfrist sei daher am 27. August 2004 abgelaufen.
In seiner Berufung vom 30. Juni 2005 gegen den
Zurückweisungsbescheid betreffend die Berufung gegen den Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 wies der Bw daraufhin, dass er mit
Schreiben vom 24. August 2004 dem Finanzamt seine neue Anschrift (S*gasse,
1100 Wien) bekanntgegeben habe und beanstandete, dass das Finanzamt den Bescheid
mit Datum 27.08.2004 in Rechtskraft habe erwachsen lassen anstatt ihm (dem Bw)
den Bescheid (Bescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr
2000 vom 21. Juli 2004) nochmals und ordnungsgemäß an die neue
Adresse zuzustellen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 22. August
2005 begründet das Finanzamt ua damit, dass die Bescheide betreffend
Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2000 am 27. Juli 2004 -
nach zwei vergeblichen Zustellversuchen an der damals aufrechten Wohnadresse
R*gasse durch Hinterlegung zugestellt worden seien. Da der Bw erst mit Schreiben
vom 24.08.2004 das Finanzamt von seiner Adressänderung in Kenntnis gesetzt
habe, sei die Hinterlegung der Bescheide zurecht erfolgt. Außerdem sei das
Schreiben vom 24.08.2004 nicht im Finanzamt eingelangt und der Inhalt des
Schreibens dem Finanzamt somit nicht bekannt. Weiters wurde darauf hingewiesen,
dass der Bw - laut Zentralem Melderegister - bis 6. Oktober 2004 in der
R*gasse gemeldet gewesen sei.
Im Vorlageantrag vom 23. September 2005 behauptet der
Bw, dass er mittels eingeschriebenen Briefes am 24.08.2004 das Finanzamt in
Kenntnis gesetzt habe, dass er eine neue Adresse habe und ab 30.06.2005
keinerlei Postsendungen mehr an die alte Adresse zu schicken seien. Der Bw
teilte weiters mit, dass er eine Nachforschung durch das Hauptpostamt 1100 Wien,
Buchengasse beantragt habe.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10. Oktober 2005
wurde dem Bw mitgeteilt, dass seiner Berufung vom 24. September 2005 gegen
die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2000
vom 22. August 2005 (Berufungsvorentscheidung) die Berufungsbegründung
und das Berufungsbegehren fehlten und dass der Nachweis noch nicht erbracht
worden sei, dass das vom Bw verfaßte Schreiben vom 24.08.2004 auch
tatsächlich an das Finanzamt gesendet worden sei. Der Bw wurde ersucht, die
angeführten Mängel zu beheben.
Mit Fax vom 25. Oktober 2005 übermittelte der Bw
ua ein Schreiben vom 24.08.2004 an das Finanzamt, das als Absender den Namen des
Bw und die Adresse: S*gasse, 1100 Wien mit dem Zusatz "NEU" aufweist, in dem der
Bw mitteilt, seine bereits fällige Einkommensteuer für das Jahr 2003
samt Anhang bis spätestens 15. September 2004 abzugeben und
gleichzeitig ersucht, keine Post mehr an die alte Adresse zu schicken. Mit
gleichem Fax übermittelte der Bw auch einen Aufgabeschein, dem zu entnehmen
ist, dass am 24.08.2004 am Postamt 1100 Wien ein eingeschriebener Brief an das
Finanzamt 4/5/10 aufgegeben worden ist.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2005 übermittelte
der Bw ein Schreiben der Postfiliale 1100 Wien, in dem bestätigt wird, dass
eine Sendung mit der Aufgabenummer xxAT am 24.08.2004 als eingeschriebener Brief
aufgegeben und am 26.08.2004 an einen Übernahmsberechtigten des Finanzamtes
4/5/10 ausgefolgt wurde. Der Bw führt aus, dass aufgrund der
ordnungsgemäßen Übernahme seines eingeschreibenen Briefes durch
einen Übernahme-Berechtigten des Finanzamtes, das Finanzamt keine
Postsendungen an die alte Adresse mehr hätte schicken dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Das
Finanzamt 4/5/10 erließ mit Datum 21. Juli 2004 Bescheide betreffend
Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2000 und übermittelte
diese dem Bw mit RSa an die R*gasse, in 1100 Wien. Am 23. Juli 2004
erfolgte ein erster, am 26. Juli 2004 ein zweiter Zustellversuch, woraufhin
eine Verständigung über die Hinterlegung der beiden Bescheide beim
Postamt C in das Hausbrieffach eingelegt wurde.
Der
Bw hat mit Schriftstück vom 24. August 2004, eingelangt beim Finanzamt
am 26. August 2004, seine neue Adresse in der S*gasse, 1100 Wien bekannt
gegeben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den beiden
Rückscheinen, die nach dem zweiten Zustellversuch und der Hinterlegung beim
Postamt an das bescheiderlassende Finanzamt übermittelt wurden, der
Verständigung der Post vom 03.11.2005 über die Nachforschung
hinsichtlich eines eingeschriebenen Briefes, der Berufung gegen den Einkommen-
und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000, der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid und den Vorlageantrag.
Der Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu
würdigen:
Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger
oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der
Abgabestelle aufhält, so ist gemäß
§ 17 Abs 1 Zustellgesetz
(ZustG) 1982 das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim
zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß
§ 17 Abs 3 ZustG ist die hinterlegte
Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser
Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt.
Abgabestelle ist der Ort, an dem die Zustellung einer
Sendung in Papierform zu erfolgen hat.
Eine Hinterlegung setzt voraus, dass die Sendung an der
Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und dass der Zusteller Grund zur
Annahme hat, der Empfänger halte sich regelmäßig an der
Abgabestelle auf. Grund zur Annahme heißt, dass bestimmte objektive
Tatsachen (frühere Zustellungen am selben Ort) vorliegen müssen, dass
sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide betreffend
Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2000 am 21. Juli 2004 lag dem
Finanzamt keine Information bezüglich einer Adressänderung von Seiten
des Bw vor. Auch der Post hat der Bw weder seine Adressänderung bekannt
gegeben noch hat er einen Nachsendeauftrag erteilt. Da frühere
Schriftstücke an die R*gasse, 1100 Wien erfolgreich zugestellt werden
konnten, bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung dem Finanzamt keine
Adressänderung mitgeteilt wurde und eine Abfrage aus dem Zentralen
Melderegister die R*gasse, 1100 Wien als Wohnsitz des Bw auswies, hatte das
Finanzamt Grund zur Annahme, der Bw halte sich regelmäßig an der
Abgabestelle (R*gasse, 1100 Wien) auf.
Wenn der Bw im Vorlageantrag vom 23. September 2005
ausführt, dass er mittels eingeschriebenen Briefes am 24.08.2004 das
Finanzamt in Kenntnis gesetzt habe, dass er eine neue Adresse habe und ab
30.06.2005 (richtig: 2004) keinerlei Postsendungen mehr an die alte Adresse zu
schicken seien, ist festzuhalten, dass Mitteilungen bezüglich
Adressänderungen frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem dem Finanzamt die
Adressänderung zur Kenntnis gebracht wurde, wirksam sein können.
Schriftstücke, die nach dem Einlangen des Schreibens des Bw vom 24.08.2004
im Finanzamt am 26.08.2004 an den Bw adressiert wurden, waren somit an die neue
Adresse (S*gasse, 1100 Wien) zu richten. Rückwirkende Informationen
bezüglich Adressänderungen - wie sie der Bw in seinem Vorlageantrag
wünscht - können keine Wirksamkeit entfalten, ansonsten wäre doch
jeder Bescheid durch eine rückwirkende Mitteilung über eine
Adressänderung mit einem Zustellmangel willkürlich behaftbar.
Da die Bescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 vom 21. Juli 2004 somit rechtmäßig
hinterlegt wurden und hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der
Hinterlegungsfrist als zugestellt gelten, gelten die angefochtenen Bescheide mit
27. Juli 2004 als zugestellt. Da der Bw seine Berufung vom 3. April
2005 nicht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung der
angefochtenen Bescheide (§ 245 Abs 1 BAO) eingebracht hat, wurde die
Berufung zu Recht mit Bescheid vom 9. Juni 2005 gemäß
§ 273
Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1959-W/05
- Stammnummer
- 37600
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF