Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1545-W/05
Insoweit in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte ein Sanierungsgewinn (§ 36 Abs 1 EStG 1988) enthalten ist, sind die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden (§ 2 Abs 2b Z 3 erster Teilstrich EStG 1988)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1545-W/05vom 04.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek
und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Tiwald, Mag. Robert Steier und KomzlR
Oswald Heimhilcher im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über
die Berufung der TBG, vertreten durch Vienna CityTax Steuerberater GmbH,
1220 Wien, Wagramer Straße 19 / 21. Stock, vom 14. März
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch Hofrat
Mag. Anton Pfneisl, vom 2. März 2005 betreffend
Körperschaftsteuer 2003 nach der am 23. September 2008 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 wird gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültig festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - die Firma T - machte in der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 einen
Sanierungsgewinn iHv 25.034.165,41 € geltend.
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2005 wurde die Bw
ersucht, die Höhe der Beträge bekanntzugeben, die die Raiffeisen
Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft (RZB), die Raiffeisenlandesbank
Niederösterreich-Wien AG (RLB) und die Firma F der Bw nachgelassen
hätten und eine Bestätigung der Bank zu übermitteln, aus der
hervorgehe, dass der Schuldennachlass zum Zweck der Sanierung des Unternehmens
gewährt worden sei.
In der Vorhaltsbeantwortung (28.01.2005) teilte die Bw mit,
dass sich der Sanierungsgewinn aus folgenden drei Teilbeträgen
zusammensetze:
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RZB
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20.410.932,21 €
|
RLB
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3.943.907,32 €
|
F
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679.325,88 €
|
Sanierungsgewinn
|
25.034.165,41 €
Weiters übermittelte die Bw Auszüge aus der
Forderungsnachlassvereinbarung mit der RZB und RLB, aus der die eindeutige
Sanierungsabsicht ersichtlich sei sowie ein Schreiben der F, in dem zum Ausdruck
gebracht wurde, dass auf die Rückzahlung eines Betrages iHv
679.325,88 € inklusive Zinsen verzichtet werde und dies als
Sanierungsbeitrag anzusehen sei.
Im gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufig
erlassenen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
2. März 2005 wurde der Sanierungsgewinn mit der Begründung nicht
anerkannt, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen von der Bw der Nachweis der
Sanierungsabsicht des Unternehmens nicht erbracht worden und der Verlustvortrag
daher gemäß
§ 2 Abs 2b Z 2 und 3 EStG 1988 gekürzt worden
sei. Die Körperschaftsteuer wurde mit 1.491.436,07 €
festgesetzt.
In der daraufhin erhobenen Berufung vom 14. März
2005 verwies die Bw darauf, dass es zur Anerkennung eines Sanierungsgewinnes iSd
§ 36 EStG nicht erforderlich sei, dass sämtliche Gläubiger auf
ihre Forderungen ganz oder teilweise verzichteten, vielmehr werde vom VwGH auch
der Nachlass eines einzelnen (Haupt-)Gläubigers als geeignete
Sanierungsmaßnahme anerkannt. Im gegenständlichen Fall hätte die
RZB mit einem Volumen von 20.410.932,21 € und die RLB mit einem
Volumen von 3.943.907,32 € zur Sanierung beigetragen; diese beiden
Gläubiger seien bei einem Gesamtvolumen von knapp 50 Mio € wohl
jedenfalls als Hauptgläubiger anzusehen. Darüber hinaus habe die F als
Gesellschafterin einen Sanierungsbeitrag im Ausmaß von
679.325,88 € geleistet, was nach herrschender Ansicht ein weiterer
Beleg für eine tatsächliche Sanierungsabsicht sei. Die
Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens stehe wohl außer Zweifel, da
in der Bilanz zum 31.12.2002 ein negatives Eigenkapital iHv
17.115.851,51 € ausgewiesen worden sei. Die Sanierungseignung der
gesetzten Maßnahmen zeige sich wiederum in der Entwicklung des
Kapitalkontos, welches zum 31.12.2003 ein Kapital von 6.284.178,51 €
ausweise. Die Sanierungsabsicht sei durch die dargelegten Ausführungen
hinreichend dokumentiert und eindeutig gegeben.
In einem Ersuchen um Ergänzung (31.05.2005) teilte das
Finanzamt 4/5/10 mit, dass ohne Sanierungsplan kein Sanierungsgewinn entstehen
könne und es nicht genüge, wenn einzelne Gläubiger Teile der
Schulden nachließen um überhaupt einen Rest zu bekommen oder diesen
schneller zu bekommen. Die Bw wurde ersucht, den konkreten Sanierungsplan
vorzulegen aus dem die Anzahl der Gläubiger sowie die Höhe der
jeweiligen ausständigen Summen erkennbar seien sowie die Bereitschaft oder
Weigerung der Gläubiger, Nachlässe zu gewähren. Ein allgemeiner
Forderungsverzicht müsse erkennbar sein. Außerdem wurde ersucht, eine
Aufstellung der stillen Reserven vorzulegen sowie geeignete Unterlagen, aus
denen die Sanierungseignung zu erkennen sei. Die Übernahme eines Teils der
durch Immobilien besicherten Schulden bei der Raiffeisenbank durch die Wiener
Städtische Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft (Wiener
Städtische) sei kein Schuldenerlass und habe daher auch keine
Sanierungswirkung.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 teilte die Bw mit,
dass hinsichtlich der Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens festzuhalten
sei, dass der Betrieb der Bw unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch
gestanden sei und durch die gesetzten Maßnahmen vor einem solchen habe
gerettet werden können. Dies sei eindeutig aus den Bilanzen der Bw der
Jahre 2002 bzw 2003 ersichtlich; die negativen Cash-Flows der vorangegangenen
Jahre belegten ebenfalls diesen Umstand. Darüber hinaus sei aus der
übermittelten Planungsrechnung, die künftige Ertragsfähigkeit der
Bw abzulesen. Der Behauptung des Finanzamtes, wonach kein Sanierungsplan
vorliege, werde entgegengehalten, dass sowohl von Seiten der schuldnachlassenden
Parteien, vor allem der RZB und RLB als auch, und vor allem von der Wiener
Städtischen, ein solcher Sanierungsplan erstellt worden sei. Die
Gläubiger RZB bzw RLB seien ihrerseits bereit gewesen, Schulden in einem
Ausmaß nachzulassen, zu dem sich ein anderer bereit erklärt habe, den
verbleibenden Restbetrag an Verbindlichkeiten zu übernehmen. Nur unter
dieser Voraussetzung habe für die Altgläubiger ein wesentlicher
Teilbetrag der offenen Forderungen einbringlich gemacht werden können. Die
Wiener Städtische habe wiederum von der Sanierungsfähigkeit bzw
Sanierungstauglichkeit der Maßnahmen überzeugt gewesen sein
müssen, sonst hätte sie schon auf Grund vernünftiger
kaufmännischer Überlegungen den Betrag von 18 Mio € nicht
zur Verfügung gestellt. Wie die übermittelte Planungsrechnung
veranschauliche, werde die Verbindlichkeit gegenüber der Wiener
Städtischen aller Voraussicht nach bis zum Jahr 2029 getilgt sein.
Hinsichtlich der stillen Reserven im Liegenschaftsvermögen teilte die Bw
mit, dass sich im Vermögen der Gesellschaft Liegenschaften mit Buchwerten
von rund 30 Mio € befinden würden und eine korrekte Ermittlung
der darin enthaltenen stillen Reserven nahezu unmöglich scheine.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli
2005 wurde ua damit begründet, dass die Bw keinerlei Unterlagen vorgelegt
habe, aus denen nachvollziehbar gewesen sei, dass Sanierungsfähigkeit
vorliege. Es sei auch keine Aufstellung über die Werte der besicherten
Grundstücke vorgelegt und keinerlei Angaben darüber gemacht worden,
weshalb nach den Verlustjahren plötzlich Gewinne eintreten sollten, die
eine Bezahlung der Schulden in angeblich 29 Jahren ermöglichen sollten. Der
Umstand, dass die RZB bzw die RLB Schulden nur nachgelassen hätten, um den
Rest der Forderungen einbringlich zu machen, stelle keine
Sanierungsmaßnahme dar. Weiters könne auch nicht von einem
Schulderlass aufgrund eines allgemeinen Akkords der Gläubiger ausgegangen
werden, da nur ein Teil der Gläubiger einen Teil der Schulden nachgelassen
habe, um den Rest befriedigt zu bekommen, während die restlichen Schulden
lediglich von einem anderen Gläubiger übernommen worden seien unter
Besicherung der vorhandenen Grundstücke.
Im Vorlageantrag verwies die Bw erneut auf die
Rechtsprechung des VwGH, wonach es nicht erforderlich sei, dass sämtliche
Gläubiger auf ihre Forderungen ganz oder teilweise verzichteten, sondern
auch der Nachlass eines einzelnen (Haupt-)Gläubigers als geeignete
Sanierungsmaßnahme anerkannt werde. Die RZB (20,4 Mio €) und die
RLB (3,9 Mio €) seien bei einem Gesamtschuldenvolumen von knapp 50
Mio € wohl jedenfalls als Hauptgläubiger anzusehen, wobei darauf
hinzuweisen sei, dass eine Voraussetzung für den Sanierungsbeitrag der
RZB/RLB die Eigenmittelzufuhr von 3 Mio € gewesen sei, die im Zuge der
Sanierung zu erfolgen hatte. Einen weiteren Sanierungsbeitrag habe die F
geleistet, indem sie in Form eines Gesllschafterzuschusses auf Forderungen iHv
679.325,88 € verzichtet und die Bank Burgenland, die auf die
Verzinsung des bei ihr aushaftenden Darlehens iHv 1.090.092,51 €
verzichtet habe. Als weiteren Beweis für die Sanierungsabsicht der
Gläubigerbanken wies die Bw auf eine verbliebene Restforderung der RZB iHv
4 Mio € hin, an deren Einbringlichkeit die Gläubigerbank wohl ein
Interesse haben dürfte. Weiters könne auch eine Sanierungsabsicht der
Wiener Städtischen, als das die Ausgleichszahlung finanzierende Institut
nicht in Abrede gestellt werden. RZB und RLB seien gezwungen gewesen, Schulden
in einem Ausmaß nachzulassen, zu dem sich ein anderer, im vorliegenden
Fall die Wiener Städtische, bereit erklärt habe, den verbleibenden
Restbetrag an Verbindlichkeiten zu übernehmen. Hätten nicht alle
Beteiligten in Sanierungsabsicht gehandelt, hätte einerseits die Wiener
Städtische die Umschuldung nicht finanziert und wären andererseits die
RZB/RLB in einer absehbaren Insolvenz der Bw um einen weit größeren
Teil ihrer Forderungen gekommen. Zur Sanierungsbedürftigkeit führt die
Bw aus, dass die Bilanz zum 31.12.2002 ein negatives Eigenkapital iHv
17.115.851,51 € ausgewiesen habe und dies einer buchmäßigen
Überschuldung entspreche. Die negativen Cash-Flows der vorangegangenen
Jahre belegten, dass es der Bw nicht mehr möglich gewesen wäre, den
künftigen Zinsendienst der ursprünglichen Bankverbindlichkeiten zu
bedienen. Die im Zuge der Sanierung gesetzten Maßnahmen, nämlich die
Reduzierung der Bankverbindlichkeiten um rund 25 Mio €, die Zufuhr von
Eigenmitteln von 3 Mio € sowie die teilweise Zinsfreistellung von
Verbindlichkeiten habe das Unternehmen vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch
gerettet und nachhaltig ertragsfähig gemacht. Dies zeige beispielweise die
Entwicklung des Kapitalkontos, welches zum 31.12.2003 ein positives Eigenkapital
von 6.284.178,50 € ausgewiesen habe und den positiven Cash-Flow des
Jahres 2004. Durch die gesetzten Maßnahmen habe der jährlich
anfallende Zinsenaufwand um fast 60 % auf nunmehr rund 800.000 €
pro Jahr reduziert werden können. Diesen Betrag sei die Gesellschaft
nachhaltig in der Lage durch das laufende Ergebnis zu bedienen sowie
darüber hinaus die Verbindlichkeiten vereinbarungsgemäß zu
tilgen, sodass die Tilgung der Verbindlichkeit gegenüber der Wiener
Städtischen Versicherung bis 2029 durchaus realistisch sei. Zu den stillen
Reserven führte die Bw aus, dass bereits im Jahresabschluss 2002 eine
außerplanmäßige Abschreibung der den wesentlichen Teil des
Liegenschaftsvermögens umfassenden Liegenschaften im Ausmaß von
1.356.273,12 € vorgenommen worden sei und somit keine ausreichenden
stillen Reserven vorhanden gewesen seien, die die buchmäßige
Überschuldung der Gesellschaft hätten abdecken können. Die
Einleitung der Sanierungsmaßnahmen seien somit ein notwendiger Schritt
gewesen, um die Gesellschaft vor der Insolvenz zu retten.
In der am 15. Juli 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Der
Geschäftsführer der Bw erklärte, die Verluste seien dadurch
entstanden, dass die Projekte auf den wertmäßig wesentlichsten
Liegenschaften (G-straße 184 und 187) nicht in der vorgesehenen Weise
realisiert hätten werden können, da der Bau eines Hochhauses keine
Genehmigung gefunden habe und die Büroflächen den derzeitigen
Ansprüchen nicht gerecht werden könnten. Der steuerliche Vertreter der
Bw wies darauf hin, dass derzeit ein Umbau zu einem Hotel im Gange sei, für
welches auch schon ein Mieter gefunden worden sei. Bezüglich der in der
Forderungsnachlassvereinbarung mit der RZB getroffenen Verpflichtung, diese
Liegenschaft bis spätestens 31.12.2009 zu veräußern, seien noch
Gespräche zu führen. Die Kosten des Umbaues würden mit rund
10 Mio € veranschlagt, die von einem Bankenkonsortium der
Hypobanken finanziert würden. Dadurch werde der Ertrag der Liegenschaft
(G-straße 184) um 1 Mio € auf rund 2,2 Mio € erhöht werden.
Der steuerliche Vertreter der Bw erklärte weiter, dass aus den bisher
vorgelegten Unterlagen eindeutig die Sanierungsabsicht der Gläubigerbanken
zu erkennen sei. Die Sanierung sei auch tatsächlich erfolgreich gewesen. In
jenen den Erkenntnissen des VwGH zugrunde liegenden Fällen, in denen dieser
die Sanierungsabsicht der Gläubiger vermisst habe, sei die Sanierung
jeweils fehlgeschlagen. Der steuerliche Vertreter bot an, einen Sanierungsplan,
der all jene bisher vorgelegten Unterlagen enthalte sowie zusätzliche
Unterlagen vorlegen zu können und beantragte gleichzeitig die Befragung der
involvierten Persönlichkeiten der Gläubigerbanken. Als Zeugen wurden
namhaft gemacht:
Herr B von der RZB, eine noch zu bekannt zu gebende Person
von der RLB, Frau D von der Wiener Städtischen, Herr G von der Bank
Burgenland sowie Herr RA K.
Die Verhandlung wurde daraufhin mit Beschluss auf den 23.
September 2008 vertagt.
Am 18. September 2008 wurde Frau D von der Wiener
Städtischen als Zeugin einvernommen und sagte aus, dass der
Geschäftsführer der Bw, Herr SE, an Herrn Vorstandsdirektor L (i.R.)
wegen einer Kreditumschuldung von der RZB auf die Wiener Städtische
herangetreten sei. Die Zeugin sei mit der Prüfung der Durchführbarkeit
und später dann auch mit der Durchführung der Umschuldung beauftragt
worden. Es sei von vornherein klar gewesen, dass niemals der gesamte bei der RZB
und RLB aushaftende Betrag umgeschuldet werden könne. Nach einigen
Gesprächen wurde ein Betrag von 18 Mio € festgelegt, wobei
lediglich 16,8 Mio € mit inländischen Liegenschaften und eine Summe
von 1,2 Mio € mit einer ungarischen Liegenschaft besichert worden seien.
Der Betrag von 1,2 Mio € sei bereits heuer im Juni bzw Juli
(2008) zur Gänze abgestattet worden. Grundlage für die
Kreditgewährung sei der von der Kanzlei H erstellte Cash-Flow-Plan gewesen,
der eine Tilgung bis 2029 vorsehe. Da in den Jahren 2008 bis 2012 die
Ertragslage - der Cash-Flow - nicht auszureichen schien, sei eine
Bürgschaftsvereinbarung mit Herrn SE getroffen worden, die bis Ende 2013
gültig sein sollte. Der Tilgungsplan sei bisher eingehalten worden. Der
Vertrag mit der Wiener Städtischen sehe keinen Verkauf der
inländischen Liegenschaften bis 2009 vor, sondern gehe ausschließlich
von einer Kreditabstattung bis Ende 2029 aus. Sollte sich das derzeit geplante
Hotelprojekt verwirklichen lassen, so sei die Wiener Städtische bereit,
gegen einen zu vereinbarenden Abschichtungsbetrag das Pfandrecht auf diese
Liegenschaft löschen zu lassen. Hintergrund der Finanzierungsverhandlung
sei gewesen, dass die RZB das Kreditvolumen mit der Gruppe "E" habe reduzieren
wollen. Für die RZB sei evident gewesen, dass das Kreditvolumen in keiner
Weise ausreichend besichert gewesen sei und die Erträgnisse der
Liegenschaften zur Abstattung der Kredite bei weitem nicht ausreichen
würden. Nach Wissen der Zeugin sei es für eine Bank schwierig, nur
einen Teil der aushaftenden Forderungen nachzulassen und die restlichen
Forderungen weiter beizubehalten, daher sei die Bank an einer Umschuldung an ein
anderes Institut interessiert gewesen. Aus der Sicht der Zeugin, handle es sich
um eine erfolgreiche Sanierung, da nunmehr die Kredite laufend bedient
würden. Die Bedienung der Kredite sei ab dem Zeitpunkt nicht mehr aus den
laufenden Einnahmen jener Liegenschaft erfolgt, ab dem zwecks Hotelprojekt
ausgemietet worden sei. Seither würden aus anderen Liegenschaften Gelder
zugeschossen.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung am 23. September 2008 sagte Herr B von der RZB Folgendes
aus: Von der RZB sei in den Jahren 1990 und 1991 der Ankauf der Liegenschaften
G-straße 184 und 187 sowie P-gasse 94 finanziert worden. Nachdem es im
Lauf der Jahre im Hinblick auf den Ausfall einiger potenter Mieter zu
finanziellen Schwierigkeiten gekommen sei, seien verschiedene
Verwertungsmöglichkeiten - u.a. der Bau eines Hochhauses - überlegt
worden. Ab dem Jahr 2000 seien verschiedene Varianten von Umschuldungen bzw.
Abverkäufen überlegt worden. Die Bank habe versucht gemeinsam mit dem
Klienten einen Ausweg zu finden, der es einerseits der Bw. ermöglichen
sollte, weiterhin das Unternehmen fortführen zu können und
andererseits der Bank einen wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten
zurückführen sollte. Unter Einbindung der Wiener Städtischen sei
es dann zu einer Kredittilgung im Ausmaß von 21 Mio € und der
Besserungsvereinbarung, die noch 4 Mio €. bringen könnte,
gekommen. Nur durch die Unternehmensfortführung habe die Bank die
Möglichkeit gesehen, den Betrag von 4 Mio € lukrieren zu
können und habe sich daher zu diesem Sanierungsbeitrag entschlossen. Zur
Zeit seien die Verhandlungen soweit gediehen, dass die RZB aus der
Besserungsvereinbarung einen Betrag von 2 Mio € erhalten und auf die
Restforderung von 2 Mio € verzichten werde.
Über Befragen des
steuerlichen Vertreters des Bw., inwieweit die RZB sich ein Bild davon machen
konnte, dass durch den gewährten Forderungsnachlass tatsächlich eine
Sanierung der Gesellschaft bewirkt würde, erklärt der Zeuge, für
die Bank habe die Hoffnung bestanden, im Zuge der Fortführung des
Unternehmens und auf Grund der Besserungsvereinbarung noch einen Teil ihrer
Forderung einbringlich machen zu können. Eine darüber hinausgehende
Beurteilung habe nicht stattgefunden. Hinsichtlich des in der
Forderungsvereinbarung festgesetzten Termines 31.12.2009 gab der Zeuge bekannt,
dass sehr wohl davon ausgegangen worden sei, dass bis dahin entweder von der Bw
selbst eine Liegenschaftsverwertung durchgeführt werde oder aber die Bank
verwerten würde. Im Zuge von weiteren Verhandlungen sei das nunmehr
präsentierte Ergebnis erzielt worden.
Herrr R von der Raiffeisenlandesbank
Niederösterreich-Wien AG, der ebenfalls von der Bw als Zeuge beantragt
wurde, sagte auf Befragen Folgendes aus: Die RLB sei sowohl als
Konsortialpartner der RZB als auch direkt Kreditgläubiger gewesen. Da sich
die Verkehrswerte der kreditbesichernden Liegenschaften ungünstig
entwickelten, sei angedacht worden, Teile zu veräußern. Die Bw sei
aber an einer Projektfortführung interessiert gewesen. Da die Bank ihr
Obligo bereits teilweise wertberichtigt gehabt habe und im Hinblick auf die
kritische Entwicklung eine weiterführende Projektentwicklung nicht habe
finanzieren wollen, sei man an dem Umschuldungsangebot insofern interessiert
gewesen, als man es dem Unternehmen einerseits habe ermöglichen wollen, das
Projekt mit einem anderen Partner fortzuführen, aber an einem potentiellen
Gewinn beteiligt sein wollte. Es sei aber klar gewesen, dass eine
Projektfortführung nur mittels eines substantiellen Nachlasses an
Kreditverbindlichkeiten machbar sei.
Als weiterer von der Bw
beantragter Zeuge sagte Herr RA K Folgendes aus: Dem Zeugen seien die
Schwierigkeiten der Bw bekannt gewesen und auf Grund der Kenntnisse der Eckdaten
bzw. seines Fachwissens im Hinblick auf Immobilien sei er davon ausgegangen,
dass etwas geschehen müsse, da es sich ansonsten nicht ausgehen könne.
Im Frühjahr 2003 sei ihm von Herrn SE mitgeteilt worden, dass es zu einer
Einigung mit der Raiffeisengruppe komme, die ein Überleben der Bw
ermöglichen werde. Insgesamt seien 21 Mio € zu zahlen sowie
weitere Kredite der RLB von rund 2,8 Mio € zu bedienen gewesen.
Er sei damit beauftragt worden, einerseits die Pfandrechte der nicht die in
Favoriten liegenden Grundstücke zu löschen und andererseits für
neu eintretende Gläubiger die Pfandrechtseinvereinleibung
durchzuführen.
Ergänzend gab der Zeuge
bekannt, dass die ent- und wieder belasteten Liegenschaften zum Teil im Besitz
der Bw, zum Teil im Besitz der Familie E und zum Teil im Besitz weiterer
Gesellschaften der Gruppe gewesen seien.
Über Befragen des
steuerlichen Vertreters der Bw, inwieweit die Bank Burgenland involviert gewesen
sei, gab der Zeuge bekannt, dazu nicht mehr sagen zu können. Er wisse aber,
dass es einen Vorgang gegeben habe. Von Seiten seiner Klienten sei das Ziel
gewesen, die Bw zu retten. Soweit aus den Schriftstücken ersichtlich, sei
es auch der Raiffeisengruppe ein Anliegen gewesen, eine Reorganisation zu
ermöglichen. Aus der Sicht des Zeugen sei der von Raiffeisen geforderte
Betrag optimal kalkuliert gewesen, da somit einerseits der Bw das Überleben
ermöglicht und andererseits der höchstmögliche Betrag
eingefordert worden sei.
Schließlich wurde die
Zeugenaussage von Frau D verlesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der im Streitjahr 2003 erzielte Jahresgewinn laut Gewinn-
und Verlustrechnung iHv 20.400.030,02 € resultiert aus einem Verlust
aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit iHv 4.634.135,39 €
und außerordentlichen Erträgen iHv 25.034.165,41 €. Die
außerordentlichen Erträge setzen sich aus dem Schuldennachlass der
RZB iHv 20.410.932,21 €, dem Schuldennachlass der RLB iHv
3.943.907,32 € und jenem der F iHv 679.325,88 € zusammen.
Der Bilanzgewinn führt nach Zu- und Abrechnungen zu einem Gewinn aus
Gewerbebetrieb iHv 19.642.262,25 €.
Die Bilanz zum 31.12.2002 wies ein negatives Eigenkapital
iHv 17.115.851,51 € aus und zu Beginn des Streitjahres konnte die Bw
dem Zinsendienst für die aufgenommenen Darlehen nicht mehr nachkommen. Da
die RZB daran interessiert war, die Bw zu sanieren und vor dem drohenden
Zusammenbruch zu bewahren, wurde zwischen der Bw und der RZB/RLB eine
Forderungsnachlassvereinbarung (19.09.2003) abgeschlossen, die im Wesentlichen
folgenden Inhalt hat:
Der RZB/RLB standen gegen die Bw per 15.09.2003 offene -
durch Liegenschaften besicherte - Forderungen in Höhe von
46.468.647,85 € zu. Die Wiener Städtische werde einen Teilbetrag
iHv 18 Mio € der durch Liegenschaften besicherten Forderungen der RZB/RLB
gegen die Bw bezahlen; im Ausmaß der gleisteten Zahlung würden diese
Forderungen auf die Wiener Städtische übergehen. Aufgrund der
geleisteten Einlösungszahlung iHv 18 Mio € würden die der RZB/RLB
für die eingelösten Forderungen zustehenden Sicherheiten auf die
Wiener Städtische übergehen. Weiters würden von der Bw
spätestens per 30.09.2003 weitere Forderungen der RZB/RLB gegen die Bw iHv
3 Mio € bezahlt. Die RZB/RLB erklärte im Gegenzug auf sämtliche
Forderungen, die den Betrag von 25 Mio €
überstiegen,
nachzulassen unter der Bedingung, dass die Einlösungszahlung der Wiener
Städtischen von 18 Mio € und die Zahlung der Bw iHv 3 Mio €
spätestens per 30.9.2003 auf dem bei der RZB geführten Konto
einlangten. Hinsichtlich einer Restforderung von 4 Mio € wurde eine
Besserungsvereinbarung getroffen, derzufolge sich die RZB/RLB - unter folgenden
Bedingungen - auch auf diesen Betrag zu verzichten bereit erkläre: Der
anlässlich der Verwertung der Liegenschaften erzielte
Verkaufspreis/Verwertungserlös sollte bis zu einem Vorrangsbetrag von
18 Mio € zuzüglich fälliger und nicht bezahlter Zinsen der
Wiener Städtischen zustehen. Sofern der Verkaufspreis/Verwertungserlös
größer als 19,5 Mio € sein sollte, sollte der den
Vorrangsbetrag bzw der den Betrag von 19,5 Mio €
überstigende
Teilbetrag des Erlöses (= die positive Differenz) der RZB/RLB zur Tilgung
der Restforderung zustehen. Die der RZB/RLB zustehende positive Differenz
wäre jedoch mit dem Maximalbetrag von 4 Mio € begrenzt. Sollte die
Restforderung jedoch die positive Differenz übersteigen, so verzichtete die
RZB/RLB auf die nach Bezahlung der positiven Differenz verbleibende
Restforderung. Sofern ein Verkauf der Liegenschaften nicht spätestens zum
31.12.2009 erfolgt sein sollte, hatte die RZB/RLB das Recht, die Liegenschaften
selbst im Namen und auf Rechnung der Bw zu veräußern.
Die steuerliche Vertreterin der Bw erstellte im Zuge der
Sanierung auf Basis einer Planungsrechnung bis ins Jahr 2029 ein einheitliches
Sanierungskonzept, das vom Willen zur Sanierung des Unternhmens getragen und von
der Wiener Städtischen und den Gläubigerbanken angenommen
wurde.
Der Sanierungserfolg zeigt sich im Umstand, dass das
Eigenkapitalkonto zum 31.12.2003 ein Höhe von 6.284.178,50 €
ausweist, die Kredite fristgerecht bedient werden und der Tilgungsplan bisher
eingehalten wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
Unterlagen des Finanzsamtes, den Jahresabschlüssen und den Aussagen der von
der Bw beantragten Zeugen.
Der Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu
würdigen:
Einkommen ist gemäß
§ 7 Abs 2
KStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2
Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten
nach Auslgeich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben,
und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs 4), und des
Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das
Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988
und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs 2a des
Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das
Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2
Abs 2b des Einkommensteuergesetzes 1988.
Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu
berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind gilt
gemäß
§ 2 Abs 2b EStG 1988 Folgendes:
1. In vorangegangenen Jahren
entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit
positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu
verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75 % der positiven
Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im
laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden
Jahren unter Beachtung der Verrechungsgrenze zu verrechnen.
2. Vortragsfähige Verluste
im Sinne des § 18 Abs 6 und 7 könne nur im Ausmaß von 75 %
des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze).
Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind
sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies
gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs 7 zweiter Satz insoweit,
als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden
können.
3. Insoweit in den positiven
Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind,
- Sanierungsgewinne (§ 36
Abs 1) oder (BGBl I 2003/71 ab 21.8.2003)
- Veräußerungsgewinne
und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der
Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters
Liquidationsgewinne,
sind die
Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden. (BGBl I 2000/142 ab
2001).
Gemäß
§ 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 ist der
Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988
bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
Gemäß
§ 36 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl I
2003/71 gehören zu den Einkünften Sanierungsgewinne, das sind Gewinne,
die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen
oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zweck der Sanierung entstanden
sind.
Ein Sanierungsgewinn liegt vor, wenn es sich um den in
Sanierungsabsicht vorgenommenen Nachlass betrieblicher Schulden im Rahmen
allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines
sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet
sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder
ertragsfähig zu machen (vgl Doralt/Heinrich: Einkommensteuergesetz
Kommentar Band III, Rz 69 zu § 36, S 27).
Von einem Sanierungsgewinn kann nur bei allgemeinen
Sanierungsmaßnahmen zugunsten eines notleidenden, dh vor dem
wirtschaftlichen Zusammenbruch stehenden Unternehmens gesprochen werden (vgl
Hofstätter-Reichel: Die Einkommensteuer (EStG 1988) III C Kommentar, Tz 6
zu § 36, S 5). Von einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme kann
jedenfalls gesprochen werden, wenn sämtliche Gläubiger oder zumindest
die Mehrheit auf ihre Schulden verzichten (vgl Doralt/Heinrich:
Einkommensteuergesetz Kommentar Band III, Rz 74 zu § 36, S 28). Auch
der Verzicht einer Minderheit (VwGH 3.10.1990, 90/13/0018) oder des
Hauptgläubigers kann geeignet sein, wenn diesem die Wirkung einer
allgemeinen Sanierungsmaßnahme zukommt (VwGH 15.5.1997, 95/15/0152).
Maßgebend ist die Größenrelation der nachgelassenen Forderungen
zu den nicht nachgelassenen (EStR 2000, Rz 7255) (vgl
Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger (Hrsg): Die Körperschaftsteuer
KStG 1988 Kommentar Band III, Tz 20 zu § 23a, S 7). Der
Schuldennachlass muss zum Zweck der Sanierung im Rahmen eines einheitlichen
Sanierungskonzeptes erfolgt sein (VwGH v 7.6.2001, 98/15/0037, 25.6.2007.
2006/14/0050).
Im gegenständlichen Verfahren haben die beiden
Hauptgläubiger RZB mit einem Schuldnachlass von 20.410.932,21 €
und die RLB mit einem Schuldnachlass von 3.943.907,32 € bei einem
Gesamtschuldenausmass von knapp 50 Mio € mit einer
Schuldenreduzierung auf annähernd die Hälfte und damit zur Sanierung
der Bw beigetragen. Die in diesem Zusammenhang zwischen der Bw und den beiden
Hauptgläubigern (RZB und RLB) abgeschlossene Forderungsnachlassvereinbarung
vom 19.09.2003 und die von der steuerlichen Vertreterin der Bw erstellte
Planungsrechnung, die die künftige Ertragsfähigkeit und die
Liquiditätsentwicklung der Bw bis ins Jahr 2029 aufzeigt, bilden ein
einheitliches Sanierungskonzept im Rahmen der allgemeinen
Sanierungsmaßnahmen.
Um von Sanierungsmaßnahmen sprechen zu können,
muss ein sanierungsbedürftiger Betrieb vorliegen (VwGH 28.11.2001,
97/13/0204; 14.4.1993, 90/13/0288) (vgl Hofstätter-Reichel: Die
Einkommensteuer (EStG 1988) III C Kommentar, Tz 8 zu § 36, S 7).
Sanierungsbedürftig ist ein Unternehmen, wenn es zahlungsunfähig oder
überschuldet ist und ohne Schuldnachlass vor dem wirtschaftlichen
Zusammenbruch steht (VwGH 19.5.1993, 89/13/0252; 15.5.1997, 95/15/0152) (vgl
Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger (Hrsg): Die Körperschaftsteuer
KStG 1988 Kommentar Band III, Tz 11 zu § 23a, S 4f).
Die Bilanz zum 31.12.2002 weist ein negatives Eigenkapital
iHv 17.115.851,51 € aus, was einer buchmäßigen
Überschuldung entspricht. Die negativen Cash-Flows der Vorjahre belegen,
dass es der Bw nicht möglich gewesen wäre, den künftigen
Zinsendienst der ursprünglichen Bankverbindlichkeiten zu bedienen. Die Bw
war ernsthaft und unmittelbar von Illiquidität bedroht. Da auch den
Aussagen der beantragten Zeugen zu entnehmen ist, dass angesichts der
finanziellen Situation, in der sich die Bw Ende 2002 befunden hat, ein
dringender Handlungsbedarf bestanden hat, ist davon auszugehen, dass sich die Bw
zu Beginn des Streitjahres in einem dringend sanierungsbedürftigen Zustand
befunden hat.
Das Gesetz begünstigt nur Vermehrungen des
Betriebsvermögens durch Schulderlass, die zum Zwecke der Sanierung
entstanden sind. Es muss seitens der Gläubiger die Absicht bestehen, das
Schuldnerunternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren (VwGH 23.5.2000,
99/14/0311; 23.1.1997, 93/15/0043) (vgl Hofstätter-Reichel: Die
Einkommensteuer (EStG 1988) III C Kommentar, Tz 9 zu § 36, S 8). Der Wille
der verzichtenden Gläubiger muss darauf gerichtet sein, die wirtschaftliche
Gesundung des Unternehmens herbeizuführen (VwGH 3.10.1990, 89/13/0129). Die
Sanierungsabsicht ist im Rahmen eines allgemeinen Forderungsverzichts (Akkords)
zu vermuten (VwGH 27.4.1971, 1420/69) (vgl
Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger (Hrsg): Die Körperschaftsteuer
KStG 1988 Kommentar Band III, Tz 21 zu § 23a, S 7).
Da sowohl Herr B zum Ausdruck brachte, dass die RZB nur
durch die Unternehmensfortführung eine Möglichkeit sah, den Betrag von
4 Mio € lukrieren zu können und sich daher für die Beteiligung an
der Sanierung der Bw entschlossen habe als auch Herr R aussagte, dass die RLB es
der Bw ermöglichen wollte, das geplante Projekt mit einem anderen Partner
fortzuführen und selbst an einem potentiellen Gewinn beteiligt sein wollte
sowie Herr K bestätigte, dass aus den Schriftstücken ersichtlich sei,
dass es der Raiffeisengruppe ein Anliegen war, eine Reorganisation der Bw zu
ermöglichen, ist davon auszugehen, dass von Seiten der Gläubigerbanken
beabsichtigt war, die wirtschaftliche Gesundung der Bw
herbeizuführen.
Eine weitere tatbestandsmäßige Voraussetzunge
für das Vorliegen eines Sanierungsgewinns ist die Sanierungsfähigkeit
des betreffenden Betriebes (vgl ua VwGH 31.3.1998, 95/13/0265) (vgl
Doralt/Heinrich: Einkommensteuergesetz Kommentar Band III, Rz 81 zu § 36,
S 30). Kennzeichen dafür ist die Möglichkeit, den Betrieb vor dem
Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (VwGH
31.3.1998, 95/13/0265) (vgl Hofstätter-Reichel: Die Einkommensteuer (EStG
1988) III C Kommentar, Tz 7 zu § 36, S 5). Das Unternehmen muss durch die
Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben (vgl Doralt/Heinrich:
Einkommensteuergesetz Kommentar Band III, Rz 81 zu § 36, S 30).
Durch die vorgenommenen Maßnahmen wie die Reduzierung
der Bankverbindlichkeiten, der Zufuhr von Eigenmitteln und die Zinsfreistellung
von Verbindlichkeiten konnte der jährlich anfallende Zinsaufwand um fast
60 % reduziert werden. Diesen Betrag iHv 800.000 € pro Jahr ist
die Bw nachhaltig in der Lage durch das laufende Ergebnis zu bedienen sowie
darüber hinaus die Verbindlichkeiten vereinbarungsgemäß zu
tilgen. Frau D bestätigte, dass der Tilgungsplan bisher eingehalten wurde
und ein Betrag von 1,2 Mio € bereits heuer im Juni bzw Juli zur Gänze
abgestattet wurde. Ein weiterer Hinweis auf die erfolgreiche Sanierung der Bw
ist die Entwicklung des Eigenkapitalkontos: während zum 31.12.2002 ein
negatives Eigenkapital von 17.115.851,51 € ausgewiesen wurde, konnte
zum 31.12.2003 ein positives Eigenkapital iHv 6.284.178,50 €
ausgewiesen werden. Die nach erfolgter Sanierung erzielte Ertragsfähigkeit
ist auch aus dem positiven Cash-Flow des Jahres 2004 von rund
315.000 € abzulesen.
Da der gewährte Schuldnachlass im Rahmen einer
allgemeinen Sanierungsmaßnahme erfolgt ist und die in diesem Zusammenhang
bestehenden Voraussetzungen erfüllt wurden, ist durch die derart erzielte
Vermehrung des Betriebsvermögens ein Sanierungsgewinn iSd § 36 Abs 1
EStG 1988 entstanden. Dementsprechend sind gemäß
§ 2 Abs 2b Z 3
erster Teilstrich EStG 1988 die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht
anzuwenden, der Verlustabzug iSd § 18 Abs 6 EStG 1988 ist in Höhe des
Gesamtbetrages der Einkünfte (17.547.577,03 €)
möglich.
Da eine zeitlich bedingte Ungewissheit über das
Bestehen bzw den Umfang der Abgabenpflicht nicht mehr besteht und daher die
Voraussetzungen zur Erlassung eines vorläufigen Bescheides nicht mehr
gegeben sind, wird die Körperschaftsteuer für das Jahr 2003
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültig
festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 4.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 36 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sanierungsgewinnallgemeine SanierungsmaßnahmenSanierungsbedürftigkeitSanierungsabsichtSanierungsfähigkeit (SanierungserfolgSanierungseignung)VerlustabzugVerrechnungsgrenzeVortragsgrenze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1545-W/05
- Stammnummer
- 37587
- Gültig
- 04.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF