Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0331-I/08
Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0331-I/08vom 31.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.K., Adressse, vertreten durch RA.P,
vom 18. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
19. April 2005 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Erbschaftssteuer wird mit 43.971,34 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen
und die Berechnung der Steuer sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die am 15. März 2003 verstorbene M.S. setzte in ihrem
Testament ihren Bruder L.K. als alleinigen Erben ihres gesamten beweglichen und
unbeweglichen Vermögens ein. Zudem wurden in diesem Testament noch folgende
Vermächtnisse angeordnet:
"4) Die Pfarre
X in
Y erhält als Legat jenen einmaligen
Betrag, der mir als Miete für den Monat nach meinem Ableben an obiger
Liegenschaft im Grundbuch H, EZ 625,
zusteht, welche derzeit an die Firma Shell AG vermietet ist.
5) Herrn
G.H. (21.5.1952),
Adresse2, vermache ich ein Sparbuch mit
einem Einlagenstand von Schilling einhunderttausend (S 100.000,--) samt
allfälliger Zinsen. Darüber hinaus erhält er meinen gesamten
Liegenschaftsbesitz im Grundbuch R, EZ
261, samt dem Pensionsbetrieb "Hotel K".
Für den Fall, dass sich kein
solches Sparbuch in meinem Nachlass befindet, vermache ich Herrn
G.H. einen Barbetrag von Schilling
einhunderttausend (S 100.000), welcher längstens binnen 14 Tagen nach
Rechtskraft der Einantwortungsurkunde zur Zahlung fällig ist.
"
Laut Abhandlungsprotokoll erstattete L.K. nachfolgendes
(soweit für den Streitfall relevant) wiedergegebenes eidesstättige
Vermögensbekenntnis:
|
"A)
Aktiva:
1.)
Liegenschaften
b) Die Verstorbene
war auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 24.5.1998 Alleineigentümerin
der Liegenschaft im Grundbuch
R, EZ 261, bestehend aus GST-NR 283 und 359
mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 6231 m2 samt darauf errichtetem
Gebäude Hotel K mit der Adresse
Ka..
Beim GST-NR 359 samt darauf
befindlichem Hotel K handelt es sich um
Betriebsvermögen des Einzelunternehmens
M.S.. Der diesbezügliche Buchwert in
Höhe von € 69.115,72 ist in der nachfolgend erwähnten Bilanz
ausgewiesen und im Punkt Anlagevermögen beinhaltet. Vom Finanzamt wurde der
Einheitswert für das GST- NR 359 als Geschäftsgrundstück unter
der EZ- AZ 2 mit ATS 2,821.000,--
festgestellt, der dreifache Einheitswert beträgt umgerechnet €
615.030,20.
Laut Gutachten des
Herrn Sachverständigen Ing. G. vom
24.10.2003 beträgt der Verkehrswert für dieses Grundstück €
484.300,-- und liegt somit unter dem dreifachen Einheitswert.
|
|
Der vom Finanzamt für
das GST- NR 283 als landwirtschaftlicher Betrieb unter der EW- AZ
1 festgestellte Einheitswert
beträgt
|
0
€
|
3) Die Verstorbene war
Inhaberin des im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Innsbruck unter FN
Z protokollierten Einzelunternehmens
M.S., welches beim Finanzamt Innsbruck
unter der Str. Nr. 1/2 geführt wird.
Aus der von Herrn Steuerberater
M zum 30.4.2003 erstellten Bilanz ergeben
sich folgende Aktiven:
|
|
a)
Anlagevermögen
b)
Umlaufvermögen
|
€
73.154,63
€
7.095,40
|
B) Passiven:
5) Aus der von Herrn
Steuerberater M zum 30.4.2003 erstellten
Bilanz des im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck unter FN
Z protokollierten Einzelunternehmens
M.S., welches beim Finanzamt Innsbruck
unter der Str. Nr. 1/2 geführt wird,
ergeben sich folgende Passiven:
|
|
a)
Eigenkapital
b)
Rückstellungen
c)
Verbindlichkeiten
|
€
62.422,78
€
2.700,--
€
19.630,25
|
c) Abgleichung:
Bei einer Gegenüberstellung
der Aktiven von
zu den Passiven
von
verbleibt ein Reinnachlass von
|
€
426.177,91
€
189.649,02
€
236.528,89
|
Bringt man somit vom reinen
Nachlass von
|
€
236.528,89
|
die angeordneten Legate in
Abzug, nämlich:
|
|
a) zu Gunsten der Pfarre
X
|
€
1.040,--
|
b) zu Gunsten von Herrn
G.H. ATS 100.000,--aus den vorhandenen
Sparguthaben wertgesichert nach dem VPI 96 gerundet 102.000,--,
umgerechnet
|
€
7.412,63,--
|
c) zu Gunsten von Herrn
G.H. die Liegenschaft im Grundbuch
R, EZ 261, im Buchwert laut Bilanz von
|
€
69.115,72
|
so verbleibt ein reines
Erbvermögen von
|
€
158.960,54
Das Finanzamt setzte mit
Bescheid vom 19. April 2005 gegenüber dem Erben L.K. (= Bw.) die
Erbschaftssteuer mit 45.092,62 € fest (Steuerberechnung siehe Bescheid).
Dabei wurde die Bemessungsgrundlage wie folgt ermittelt:
|
"Wert des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens
|
436,04
€
|
Wert der
übrigen Grundstücke (ho. Anmerkung: Summe der 3- fachen EW der dem
Erwerber L.K. zugefallenen Liegenschaften,
siehe Gre 1)
|
128.048,58
€
|
steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke
|
128.484,62
€
|
Guthaben beim
Finanzamt
|
8.943,11
€
|
ausländisches
Vermögen
|
157.254,89
€
|
Betriebsvermögen-
Einzelfirma
|
11.134,31
€
|
Kosten der
Regelung des Nachlasses
|
-
8.543,10 €
|
sonstige
Kosten
|
-
127.226,24 €
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
440,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
169.607,59
€"
Die gegen diesen
Erbschaftssteuerbescheid erhobene Berufung wendet sich gegen den Ansatz von
"Betriebsvermögen- Einzelfirma" mit 11.134,31 € (errechnet aus dem lt.
Vermögensbekenntnis ausgewiesenen Anlagevermögen + Umlaufvermögen
lt. Bilanz minus Buchwert Betriebsgrundstück lt. Bilanz) im Wesentlichen
mit der Begründung, der Liegenschaftsbesitz GB R, EZ 261, samt dem
Pensionsbetrieb "Hotel K" sei mittels Legat dem G.H. vermacht worden. Die Summe
der Passiva lt. Vermögensbekenntnis betrage 189.649,02 €, hingegen
seien als "sonstige Kosten" nur der um die Passivpost "Eigenkapital" reduzierte
Betrag von 127.226,24 € (= 189.649,02 € minus 62.422,78 €)
abgezogen worden. Das unter den Passiven ausgewiesene Eigenkapital sei aber
offenkundig ein Negativkapital gewesen, weil es unter den Passiva der
Verlassenschaft aufgenommen worden sei. Weiters seien das Legat zu Gunsten der
Pfarre X im Betrag von 1.040 € und die nunmehr noch geltend gemachten
Erbgangschulden von 1.440 € und Erblasserschulden von 4.445,18 € vom
steuerpflichtigen Erwerb von 169.607,59 € abzuziehen, wodurch sich ein
solcher von 89.145,32 € (= 169.607,59 € - 11.134,31 € - 62.422,78
€ - 1.040 € - 1.440 € - 4.445,18 €, rechnerisch richtig
89.125,32 €) ergebe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. November 2005 folgte
das Finanzamt diesem Berufungsbegehren insoweit, als bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage das "Betriebsvermögen- Einzelfirma" im Betrag von
11.134,31 € nicht mehr angesetzt und das Vermächtnis zu Gunsten der
Pfarre X im Betrag von 1.040 € und die in der Berufung erstmals geltend
gemachten Kosten des Rechtsstreites im Betrag von 1.440 € abgezogen wurden.
Der lt. Vermögensbekenntnis bekannt gegebenen Summe der Passiven von
189.649,02 € wurden die in der Berufung zusätzlich geltend gemachten
Erblasserschulden von 4.445,18 € zugerechnet, gleichzeitig aber nunmehr die
unter Punkt 5) angeführten Passivposten "Eigenkapital" von 62. 422,78
€, "Rückstellungen" von 2.700 € und "Verbindlichkeiten" von
19.630,25 € nicht mehr als abzugsfähige Passiva anerkannt, wodurch
sich "sonstige Kosten" laut BVE von - 109.341,17 € ( = 189.649,02 plus
4.445,18 € minus 62.422,78 € minus 2.700 € minus 19.630,25 €
= 109.341,17 €) ergaben. Diese Änderungen führten in Summe zu
einem steuerpflichtigen Erwerb von 173.878,35 €. Die Begründung der
Berufungsvorentscheidung lautete wie folgt:
"Der Betrieb Hotel
K fällt im Legatsweg an
G.H.. Daher können vom Erben keine
Betriebspassiva geltend gemacht werden."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin
wird als Replik auf die Berufungsvorentscheidung noch Folgendes
ausgeführt:
"1.)
Zu Unrecht werden Passivposten verringert, die zusätzlich geltend gemachten
Passivposten zum Todestag, die vom Steuerberater
M. dem Gerichtskommissär bekannt
gegeben wurden, nicht voll
berücksichtigt.
Die
Unternehmensbewertung hat mit den Verbindlichkeiten zum Todestag nichts zu tun.
Lediglich zutreffend wurde die Bewertung des legierten liegenden Vermögens
nicht in das Inventar wertmäßig
aufgenommen.
2.) Die von Herrn
G.H. gemäß der Berufung
beigeschlossene Auflistung der getilgten Verbindlichkeiten sind im Inventar,
ausgenommen die Kosten des Schätzungsgutachtens, nicht enthalten. Sie
mindern daher zusätzlich den steuerpflichtigen
Erwerb.
Der ausgewiesene Vertreter
hat daher mit gleicher Post Herrn G.H. um
Aufklärung der einzelnen Positionen und Belegnachweis hierfür gebeten,
da er in dieser Angelegenheit erst sehr spät hinzu
trat.
Es wird daher die Berufung
und der Berufungsantrag aufrecht erhalten."
Augenscheinlich veranlasst durch obigen vorletzten Absatz
hat das Finanzamt mit der Berufungsvorlage vorerst zugewartet und erst mit
Vorlagebericht vom 3. Juli 2008 die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen Streitpunkte bleibt vorerst festzuhalten, dass
bereits das Finanzamt mit der Berufungsvorentscheidung vom 9. November 2005,
dies geht aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage deutlich hervor, dem
Berufungsbegehren dahingehend gefolgt ist, dass das "Betriebsvermögen -
Einzelfirma" im Betrag von 11.134,31 € nicht mehr angesetzt bzw. das Legat
zugunsten der Pfarre X von 1.040 € und die geltend gemachten Kosten des
Rechtsstreites im Betrag von 1.440 € als Abzugsposten berücksichtigt
worden sind. Aber auch die in der Berufung geltend gemachten und unter Punkt 2
des Vorlageantrages nochmals angeführten "Erblasserschulden" von 4.445,18
€ wurden vom Finanzamt bereits im Rahmen der abgezogenen "sonstigen Kosten"
von 109.341,17 € als weitere Passivposten berücksichtigt und damit dem
diesbezüglichen Berufungsbegehren entsprochen, ergibt sich dies doch aus
folgender Berechnung:
|
Summe der Passiven laut Vermögensbekenntnis
|
189.649,02 €
|
+ Erblasserschulden lt. Berufung
|
4.445,18 €
|
- Eigenkapital -
Rückstellungen - Verbindlichkeiten
|
- 62.422,78 €
-
2.700,--€
- 19.630,25 €
|
"sonstige Kosten" lt. BVE daher
|
109.341,17 €
Diese Darstellung lässt
aber des weiteren erkennen, dass vom Finanzamt im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung nunmehr neben dem "Eigenkapital" auch die anderen unter
Punkt 5. angesetzten Passiven lt. Vermögensbekenntnis, die laut Bilanz die
"Passiva" des dem G.H. vermachten Einzelunternehmens bildeten, nicht mehr als
"sonstige Kosten" abgezogen wurden.
Unter Übernahme des dem Berufungsbegehren
stattgebenden Teiles der Berufungsvorentscheidung als integrierender Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung verbleibt zum gegenwärtigen Stand des
Verfahrens als alleiniger Streitpunkt die Abklärung der Frage, ob das
Finanzamt zu Recht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes des Bw.
(Erben) diese lt. erstellter Bilanz zum 30. April 2003 unter den "Passiva" des
Einzelunternehmens der Erblasserin angeführten Positionen (positives)
"Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten" von den Passiven lt.
Vermögensbekenntnis in Abzug gebracht und damit an "sonstige Kosten" nur
den Betrag von 109.341,17 € abgesetzt hat.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Vermächtnis
ist eine letztwillige Zuwendung, die nicht in der Hinterlassenschaft eines
Erbteils besteht, sondern es wird nur eine einzelne Sache oder mehrerer Sachen,
eine Summe oder ein Recht zugedacht. Gegenstand eines Vermächtnisses kann
gemäß
§ 653 ABGB alles sein, was im gemeinen Verkehre steht (OGH
vom 5.11.1996, 10 Ob 2335/96x, NZ 1997,365). Gemäß
§ 684 ABGB
erwirbt der Legatar regelmäßig gleich nach dem Tod des Erblassers
für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses
wird durch den Anfall ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben.
Allerdings steht dem Vermächtnisnehmer eine ausdrückliche Annahme oder
Ausschlagung frei. Das Vermächtnis ist vom Erben zu erfüllen, er ist
damit beschwert.
An Sachverhalt besteht kein Streit darüber, dass die
Erblasserin in ihrem Testament den Bw. als Erben eingesetzt und daneben noch
Vermächtnisse angeordnet hat. Neben einem Sparbuch mit einem Einlagenstand
von 100.000 S oder einem Geldvermächtnis in dieser Höhe vermachte die
Erblasser dem G.H. die gesamte Liegenschaft im Grundbuch R, EZ 261, samt dem
darauf von ihr als Einzelunternehmen geführten Pensionsbetrieb "Hotel K"(=
Spezialvermächtnis). In der vom Steuerberater erstellten Bilanz zum 30.
April 2003 waren unter den Aktiva folgende Bilanzpositionen ausgewiesen:
Anlagevermögen (Sachanlagen: 73.138,64 €, Finanzanlagen 15,99 €)
Umlaufvermögen (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: 2.464 €,
sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände 4.631,40 €,
Kassenbestand 458,49 €) und (transitorische) Rechnungsabgrenzungsposten
4.044,51 €. Die Passiva bildeten das Eigenkapital (62.422,78 €),
Rückstellungen (2.700 €) und Bank- Liefer/Leistungs- und sonstige
Verbindlichkeiten (19.630,25 €). Das bilanzielle Eigenkapital ergibt sich
aus der Differenz der Buchwerte aller Aktiven abzüglich der Schulden. Diese
Bilanzansätze zeigen auf, dass es sich bei diesem Eigenkapital entgegen der
Annahme in der Berufung nicht um ein "Negativkapital" gehandelt hat. Der
begehrte Abzug des "Eigenkapitals" als Passivpost kommt somit schon aus diesem
Grund nicht in Frage. Überdies stellt das Eigenkapital eines
Einzelunternehmers kein selbständiges Recht und damit weder eine echte
Forderung noch eine echte Verbindlichkeit dar.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber. Aus den Abs. 4 bis 6 sowie des Abs. 8 des § 20 ErbStG ergibt
sich im Zusammenhang mit Abs. 1 der Gesetzesstelle das die Erbschafts- und
Schenkungssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip (vgl. z.B. VwGH 25.3.1985,
83/1570005, vom 14.1.1988, 86/16/0035 und vom 26.6.1997, 96/1670180). Dieses
Prinzip besagt, dass nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende
Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl. VwGH vom 30.8.1995, 95/1670172, 0173 und
vom 20.2.2003, 2002/16/0008). Angewandt auf den Streitfall bedeutet dies, dass
der Erwerb von Todes wegen des Bw. vom Erwerb von Todes wegen des
Vermächtnisnehmers G.H. auseinander zu halten ist. Dies führt unter
Beachtung des Bereicherungsprinzips dazu, dass jene im eidesstättigen
Vermögensbekenntnis unter den Aktiven und Passiven angeführten
Positionen, die auf die vermachte Liegenschaft samt Hotelbetrieb entfallen, den
eigenständig zu versteuernden Erwerb dieses Vermächtnisnehmers bilden.
Zu Recht wurden daher vom Finanzamt die in der Bilanz des Einzelunternehmens
angeführten Passivposten (neben dem Eigenkapital noch Rückstellungen
von 2.700 € und Verbindlichkeiten von 19.630,25 €) nicht als den
Erwerb des Bw. reduzierende Verbindlichkeiten angesehen, gingen diese doch neben
dem Betriebsgrundstück und den sonstigen Aktiven als dem vermachten
Einzelunternehmen zugehörige Wirtschaftsgüter auf den
Vermächtnisnehmer G.H. als Ganzes über. Gegenteiliges wurde in der
Berufung bzw. im Vorlageantrag auch gar nicht behauptet geschweige denn
nachgewiesen. Der in der Berufungsvorentscheidung vorgenommene Abzug der
"sonstigen Kosten" im Betrag von 109.341,17 € (= Summe der Passiva lt.
Vermögensbekenntnis 189.649,02 € plus die zusätzlichen
Erblasserschulden von 4.445,18 €, abzüglich Eigenkapital von 62.422,78
€, der Rückstellungen von 2.700 € und der Verbindlichkeiten von
19.630,25 €) war folglich rechtens, trug doch damit das Finanzamt dem
Umstand Rechnung, dass die zum vermachten Einzelunternehmen gehörigen
Wirtschaftsgüter letztlich nicht beim Erwerb von Todes wegen des Bw.
verblieben und deshalb keine Bereicherung, aber auch keine Belastung des Bw.
herbeiführten. Gleiches muss aber auch für das am Steuerkonto des
vermachten Einzelunternehmens laut Buchungsmitteilung vom 18. Oktober 2004
bestehende FA- Steuerguthaben gelten, führte dieses doch ebenfalls als ein
Wirtschaftsgut des Einzelunternehmens zu keiner beim Erwerb des Bw. eintretenden
Bereicherung. Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist nach Ansicht der
Berufungsbehörde zweiter Instanz demzufolge das "Guthaben beim Finanzamt"
im Betrag von 8.943,11 € nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Der Berufung war unter Übernahme der stattgebenden
Teile der Berufungsvorentscheidung, die einen integrierenden Bestandteil dieser
Entscheidung bilden, im Ergebnis teilweise stattzugeben. Dies führt
zu folgender Ermittlung der Bemessungsgrundlagen:
|
Wert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens
|
436,04
€
|
Wert der
übrigen Grundstücke
|
128.048,58
€
|
steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke
|
128.484,62
€
|
ausländisches
Vermögen
|
157.254,89
€
|
Kosten der
Regelung des Nachlasses
|
-
8.543,10 €
|
Kosten
des Rechtsstreites
|
-
1.440,00 €
|
sonstige
Kosten
|
-
109.341,17 €
|
Vermächtnis
|
-
1.040,00 €
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
440,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
164.935,24
€
Berechnung der festgesetzten
Erbschaftssteuer:
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse III) 24 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 164.935 €
ergibt
|
39.584,40
€
|
Zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in
Höhe von 128.484 € ergibt
|
4.496,94
€
|
Begünstigung
für land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG 27,5
% von 436,00 €, höchstens jedoch
|
-
110,00 €
|
Erbschaftssteuer
|
43.971,34
€
Innsbruck,
am 31. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0331-I/08
- Stammnummer
- 37550
- Gültig
- 31.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF