Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1451-L/07
Aufenthaltstitel eines Fremden im Sinn des NAG während laufendem Verlängerungsverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1451-L/07vom 29.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Helmut
Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, vom 3. Oktober
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 3. September 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. März 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist im Jahr 1998 zusammen mit ihrem
Ehegatten als Asylwerberin nach Österreich eingereist, ihre vier Kinder
wurden in Österreich geboren. Die Asylverfahren wurden mit 22.8.2000
rechtskräftig negativ abgeschlossen. Mit 20.2.2004 wurden der gesamten
Familie humanitäre Aufenthaltsbewilligungen gemäß
§ 10
Abs. 4 FrG mit der Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Nach
Ablauf der Aufenthaltsbewilligungen (Februar 2006) wurde keine Familienbeihilfe
mehr ausbezahlt. Im August 2007 beantragte die Berufungswerberin durch ihren
rechtlichen Vertreter die Auszahlung der Familienbeihilfe und begründete
dies sinngemäß folgendermaßen: Es sei bereits am 18.1.2006 ein
Antrag auf Ausstellung einer weiteren Aufenthaltsberechtigung eingebracht
worden. Der Magistrat x sei fälschlicherweise von einem Erstantrag
ausgegangen und sei dem Antrag nicht gefolgt. Das BMI hätte jedoch den
diesbezüglichen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass es sich hier um
Verlängerungsanträge handle, gegebenenfalls um
Zweckänderungsanträge, über die gesondert entschieden werden
müsse. Dies bedeute, dass das Verfahren nochmals einige Monate in Anspruch
nehmen werde. Da der Familie aufgrund der offenen Verlängerungsanträge
eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG zukomme und das Verfahren
unverhältnismäßig lang dauere, werde die Auszahlung der
Familienbeihilfe ab 1.3.2006 beantragt.
Beigelegt wurden dem Antrag die Bescheide des
Bundesministeriums für Inneres, mit denen die ursprünglichen Bescheide
des Magistrates x behoben wurden.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 3.9.2007 den Antrag mit
der Begründung ab, dass sich weder die Berufungswerberin noch die Kinder in
der fraglichen Zeit nach den §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig
in Österreich aufhielten.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
sinngemäß eingewendet, dass die Erstbehörde den
aufenthaltsrechtlichen Status der Berufungswerberin und der Kinder unrichtig
beurteile. Sie hätten bis 20.2.2006 eine Aufenthaltsberechtigung nach dem
NAG gehabt. Am 18.1.2006 sei die Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitel
beantragt worden. Dieses Verfahren sei nach wie vor offen. Das Aufenthaltsrecht
nach dem NAG dauere damit jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung
des Verlängerungsantrages an, daran vermöge auch die unrichtige
Beurteilung als Erstantrag nichts zu änderen. Die Voraussetzungen für
die Weitergewährung der Familienbeihilfe seien damit erfüllt.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt die
Berufungswerberin in einem Vorlageantrag das bisherige Begehren weiterhin
aufrecht.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde mitgeteilt,
dass auch nach wie vor noch keine Entscheidung im Verlängerungsverfahren
gefallen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der vorgelegten Bescheide des Bundesministeriums
für Inneres vom 21.6.2007 konnte der Unabhängige Finanzsenat bei
seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgehen:
Sowohl die Berufungswerberin als auch ihre
anspruchsvermittelnden Kinder waren im Zeitraum vom 18.5.2004 bis 20.2.2006 im
Besitz humanitärer Aufenthaltsbewilligungen gemäß
§ 10
Abs. 4 Fremdengesetz 1997 (FrG). Vor Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligungen
- am 18.1.2006 - wurden Anträge auf Erteilung von
"Niederlassungsbewilligungen - beschränkt" eingebracht. Die Anträge
wurden zunächst im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen. Im
Berufungsverfahren wurden diese Bescheide jedoch ersatzlos wieder behoben, wobei
in der Entscheidung festgestellt wurde, dass es sich bei den Anträgen um
Verlängerungsanträge, gegebenenfalls um
Zweckänderungsanträge nach § 24 Abs. 4 NAG gehandelt
habe und außerdem in diesem Fall gemäß
§ 73
Abs. 2 und 4 iVm § 75 NAG eine Aktenvorlage an das
Bundesministerium für Inneres erforderlich gewesen wäre. Auf Grund
dieser Entscheidung sind die am 18.1.2006 gestellten Anträge wiederum
unerledigt und das Verfahren während des gesamten Berufungszeitraumes noch
offen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
In den §§ 8 und 9 NAG sind somit die
Aufenthaltstitel aufgezählt, die bei Erfüllung aller anderen
Voraussetzungen zu einem Bezug von Familienbeihilfe berechtigen. So nennt
§ 8 Abs. 1 NAG unter anderem: 1.
"Niederlassungsbewilligung" für eine nicht nur vorübergehend
befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2)
mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel
"Daueraufenthalt - EG" zu erlangen;
................................ 5. "Aufenthaltsbewilligung"
für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu
einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der
Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen,
sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) trat mit
1. Jänner 2006 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sind in
§ 81 NAG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Gesetzesstelle sind Verfahren
auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
§ 81 Abs. 2 NAG besagt, dass vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres
Gültigkeitszweckes insoweit weiter gelten, als sie nach dem Zweck des
Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Der
Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung
festzulegen, welche vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als
entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem
Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
In diesem Sinn wurde im 5. Abschnitt der
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung - NAG-DV,
BGBl. II 451/2005, die Weitergeltung von Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen geregelt. Danach gelten laut § 11 NAG-DV
unter anderem die Aufenthaltserlaubnisse Aufenthalt aus humanitären
Gründen nach § 10 Abs. 4 FrG nach dem NAG als
"Aufenthaltsbewilligungen - Humanitäre Gründe". Die Berufungswerberin
und ihre Kinder verfügten daher zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 72 NAG und damit
über einen der in § 8 NAG aufgezählten Aufenthaltstitel,
weshalb bis Februar 2006 die Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Für den
nachfolgenden Zeitraum gilt Folgendes:
§ 24 NAG regelt das Verfahren im Fall von
Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Derartige
Anträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei
der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach
Absatz 2 letzter Satz ist nach Stellung eines Verlängerungsantrages der
Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Absatz 4 sieht vor, dass
mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des
bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des
Aufenthaltstitels verbunden werden kann, wenn der beantragte andere
Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den
bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
In den Materialien zur Regierungsvorlage zum
Fremdenrechtspaket (BGBl. 100/2005) wird zum § 24 NAG ausgeführt,
dass mit dieser Bestimmung in einer Zusammenschau von Abs. 1 und 2 Vorsorge
für jene Fälle getroffen werden soll, wo das Ende des
Aufenthaltsrechtes nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
und die Erledigung des Verlängerungsantrages auch bei rechtzeitiger
Antragstellung zeitmäßig auseinanderfallen können, sodass eine
Lücke im Aufenthaltsrecht bestehen würde. Die Regierungsvorlage
schlägt daher vor, zu normieren, dass der Fremde weiterhin niedergelassen
bleibt, bis über den Antrag entschieden wird oder fremdenpolizeiliche
Maßnahmen gesetzt werden. Darüber hinaus ist der Regierungsvorlage
nichts zu entnehmen, wonach sich in der Zeitspanne zwischen Ablauf des
Aufenthaltstitels und der rechtskräftigen Entscheidung am Aufenthaltsstatus
etwas ändern sollte.
Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG
ähnelt in ihrem Wortlaut und dem damit zum Ausdruck gebrachten Inhalt ihrer
Vorgängerbestimmung im § 31 Abs. 4 FrG. Zu dieser Bestimmung
hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.4.2006, 2004/08/0276,
ausgesprochen, dass sich Fremde, die vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels einen Antrag auf Ausstellung eines
weiteren Aufenthaltstitels eingebracht haben, bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten und sie ihren Status vorläufig beibehalten. Der Unabhängige
Finanzsenat geht davon aus, dass diese Rechtsprechung auch auf den neu
geschaffenen § 24 Abs. 2 NAG Anwendung finden kann.
Außer Zweifel steht, dass die Berufungswerberin und
ihre Kinder einen Verlängerungsantrag im Sinn des § 24 NAG
gestellt haben und das Verfahren noch anhängig ist. Die Anträge wurden
noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel gestellt, der
Umstand, dass gleichzeitig die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels
beantragt wurde, ändert nach der in Absatz 4 vorgesehenen Regelung nichts
an dieser Tatsache. Im Sinn der zitierten gesetzlichen Regelung hat daher der
bisherige Aufenthaltstitel während des laufenden Verfahrens weiterhin
Gültigkeit, sodass die in § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967
geforderten Voraussetzungen jedenfalls während des Berufungszeitraumes
weiterhin erfüllt sind.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 29.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 24 Abs. 2 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 81 Abs. 2 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1451-L/07
- Stammnummer
- 37512
- Gültig
- 29.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF