Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0256-Z1W/07
Bemessung der Abgabenerhöhung bei Nachforderungen, wenn dem Zollschuldner für die ursprünglich erhobenen Abgaben ein Zahlungsaufschub zustand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0256-Z1W/07vom 27.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., (Bf.), vertreten durch
Dr.Alice Hoch, Rechtsanwältin, 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen
die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom 24. April 2007 ,laut
angeschlossener Liste ( Beilage 2), betreffend Eingangsabgaben und
Abgabenerhöhung entschieden:
1) Die Festsetzung der mit den
verfahrensgegenständlichen 17 Bescheiden vorgeschriebenen
Abgabenerhöhungen wird laut beiliegenden Berechnungsblättern auf
insgesamt € 680,14 geändert.
2) Daraus ergibt sich eine
Abänderung der mit den o.a. Bescheiden festgesetzten Abgaben in der
Höhe von € 82,69.-
3) Im Übrigen verbleiben die
angefochtenen Bescheide unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nachforderungsbescheiden vom 18. Dezember 2006 laut
angeschlossener Aufstellung(siehe Beilage 1) setzte das Zollamt Wien
gegenüber der Bf. aus dem Grunde des Artikels 220 Abs. 1 ZK jeweils
die Zollschuld fest. Darüber hinaus gelangten mit diesen 17
Sammelbescheiden gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG auch
Abgabenerhöhungen in der Höhe von insgesamt € 762,83 (siehe
Beilage 1) zur Vorschreibung. Durch die Annahme der in den Abgabenbescheiden
angeführten Zollanmeldungen sei am Tag der Annahme die
Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und
Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG für die Bf. in der
in den Nachforderungsbescheiden jeweils genannten Höhe (siehe Aufstellung
laut Beilage 3) entstanden. Infolge der Berücksichtigung formell
unrichtiger Präferenznachweise seien jedoch keine Eingangsabgaben
festgesetzt worden. Der Differenzbetrag in der genannten Höhe werde daher
weiterhin geschuldet und sei gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK
nachzuerheben.
Begründend führte das Zollamt Wien aus, es sei
hervorgekommen, dass es sich bei den anlässlich der Zollabfertigungen
vorgelegten Präferenznachweisen um Fälschungen handle. Außerdem
liege jeweils kein durchgehendes Frachtpapier als Nachweis der
Direktbeförderung vor.
Gegen diese Bescheide erhob die Bf. mit Eingabe vom 28.
Dezember 2006 den Rechtsbehelf der Berufung.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen vom 24. April 2007 (Geschäftszahlen laut Beilage
2) als unbegründet ab.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 10. Juli 2008, Zl.
2007/16/0231, in einem gleich gelagerten Fall, die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 1 (W), vom
9. November 2007, Zl. ZRV/0111-Z1W/07, als unbegründet abgewiesen, und die
Rechtmäßigkeit der Nachforderung festgestellt.
In der Folge schränkte die Bf.mit Schriftsatz vom
21 .Oktober 2008 die o.a. Beschwerde- unter Hinweis auf das vorstehend
angeführte höchstgerichtliche Erkenntnis- auf das Punktum der Frage
der richtigen Berechnung der Abgabenerhöhung ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dass in den gegenständlichen Streitfällen die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nacherhebung der Zollschuld
gemäß Artikel 220 ZK vorlagen, stellt die Bf. in der oben
erwähnten Eingabe über die Einschränkung des
Beschwerdevorbringens nicht mehr in Abrede
Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf
ihre diesbezüglichen Einwände im Rechtsbehelfsverfahren und es bleibt
festzustellen, dass nach der Aktenlage und unter Bedachtnahme auf die
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen die Heranziehung der Bf. als
Zollschuldnerin in den vorliegenden Fällen zu Recht erfolgte. Im
Übrigen wird hinsichtlich der zollschuldrechtlichen Würdigung auf die
o.a Berufungsentscheidung des UFS vom 9. November 2007 und auf das erwähnte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 2008, verwiesen.
Es bleibt im vorliegenden Fall einzig die Frage zu
prüfen, ob die Vorschreibung der Abgabenerhöhung sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach zu Recht erfolgte.
Entsteht eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210
oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben,
so ist gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei
Nacherhebung gemäß Artikel 220 ZK zwischen der Fälligkeit der
ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an
Säumniszinsen (§ 80 ZollR-DG) angefallen wäre.
Der EuGH hat am 16. Oktober 2003 in der Rs. C-91/02
entschieden, dass die Zulässigkeit einer Verzinsung als Rechtsfolge einer
nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK entstandenen oder nach Art. 220
ZK nachzuerhebenden Zollschuld u.a. nur dann vorliegt, wenn die Sanktion
verhältnismäßig ist und die diesbezügliche Prüfung dem
"nationalen Gericht" überlassen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.März 2004,Zl:
2003/16/0479 festgestellt, dass eine Abgabenerhöhung dann dem
Verhältnismäßigkeitgrundsatz widerspricht, wenn die
Verantwortlichkeit für eine verspätete Erhebung der Zollschuld
ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist.
Die streitgegenständlichen am 19. bzw. 20. Dezember
2006 vorgenommenen nachträglichen buchmäßigen Erfassungen
erfolgten nach der Aktenlage umgehend nach Abschluss der erforderlichen
Ermittlungen und somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist
gemäß Artikel 219 Abs. 1 Buchstabe b ZK. Diese 14-tägige Frist
kommt schon deshalb zur Anwendung, weil die rechtliche Würdigung,
Abgabenberechnung, Bescheiderstellung und Vorschreibung bei einem derart
komplexen Sachverhalt mit insgesamt 113 getrennt zu betrachtenden
Einfuhrvorgängen jedenfalls als besondere Umstände iSd genannten Norm
zu werten sind. Die buchmäßige Erfassung der in Rede stehenden
Zollschuldigkeiten erfolgte somit unter rechtmäßiger Inanspruchnahme
der 14-tägigen Frist. Es lagen daher die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Festsetzung der Abgabenerhöhung grundsätzlich vor.
Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung wird dem oben
erwähnten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenate jedoch auch nur dann gerecht, wenn die
Verzinsung einer nachzuerhebenden Zollschuld bei Zollschuldnern, denen- so wie
der Bf.- für die ursprünglich erhobenen Abgaben ein Zahlungsaufschub
zustand, der Zeitraum in dem die nachzuerhebenden Abgaben später entrichtet
wurden, nicht mit dem Entstehen der Zollschuld, sondern mit dem (allenfalls
fiktiven) Zeitpunkt der Fälligkeit der ursprünglich
buchmäßig erfassten Zollschuld beginnt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat aber bei der
Berechnung der Abgabenerhöhungen auch Säumniszeiträume vor der
(fiktiven) Fälligkeit der ursprünglichen Zollschuld miteinbezogen.
Dies geschah im Lichte der vorstehend zitierten Normen zu Unrecht und die
Abgabenerhöhung war daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung neu zu
berechnen. Dabei wurden nur die Säumniszeiträume zwischen dem
Fälligkeitsdatum (siehe Spalte 4 der Beilage 1) und dem Tag der
buchmäßigen Erfassung (siehe Spalte 5 der Beilage 1)
berücksichtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
Beilage 1: Aufstellung über
die Änderung der Abgabenfestsetzungen
Beilage 2: Aufstellung der
erstinstanzlichen Bescheide und Berufungsvorentscheidungen
Beilage 3: Aufstellung über
die festgesetzte Zollschuld
Beilagen 4 bis 20: 17
Berechnungsblätter
Wien, am 27.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0256-Z1W/07
- Stammnummer
- 37470
- Gültig
- 27.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF