Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0149-W/07
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - Schätzung der Umsatzsteuervorauszahlungen ohne Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0149-W/07vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin
Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 1. Oktober 2007
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ
des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 3. Juli 2007, SpS, nach der
am 14. Oktober 2008 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Spruch
des erstinstanzlichen Erkenntnisses wie folgt neu gefasst:
Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als
Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 2/2002 in Höhe von
€ 1.758,65, 6-9/2002 in Höhe von € 9.826,04 und 10-12/2002
in Höhe von € 9.054,02 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er hat hierdurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Bw. deswegen
eine Geldstrafe in Höhe von € 4.400,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der
Bw. die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 363,00 zu
ersetzen.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das
gegen den Bw. wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren hinsichtlich
folgender Differenzbeträge zur erstinstanzlichen Anschuldigung
eingestellt:
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 2/2002
in Höhe von € 525,31, 6-9/2002 in Höhe von
€ 2.997,61 und 10-12/2002 in Höhe von € 2.704,45.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
3. Juli 2007, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für Februar 2002 in Höhe von € 2.283,96,
6-9/2002 in Höhe von € 12.823,65 und 10-12/2002 in Höhe von
€ 11.758,47 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen
eine Geldstrafe in Höhe von € 5.600,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 14 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden
Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wird im Erkenntnis des Spruchsenates
ausgeführt, dass genauere Feststellungen zur Person und den finanziellen
Verhältnissen des finanzstrafbehördlich unbescholtenen Bw. wegen der
mit seinem Einverständnis in Abwesenheit durchgeführten
mündlichen Verhandlung nicht möglich seien.
In der aus dem Spruch ersichtlichen Zeit habe der Bw. die
gewerbliche Tätigkeit des Transportgewerbes (Fernverkehr) sowie von
"Erdbewegungsarbeiten, für die keine statischen Kenntnisse erforderlich
sind" betrieben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes X. sei der Konkursantrag
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden.
In den aus dem Spruch ersichtlichen Zeiträumen habe es
der Bw. trotz Kenntnis seiner diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen
unterlassen, für seine getätigten Umsätze
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten. Er habe gewusst, dass durch sein
Verhalten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer verkürzt würden.
Die steuerlichen Verfehlungen hätten sich
herausgestellt, als keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungen für 6-9/2002
eingelangt seien. Die Besteuerungsgrundlagen hätten
bescheidmäßig im Schätzungswege festgesetzt werden müssen.
Des Weiteren seien im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung (Bericht vom
14. April 2003) die Besteuerungsgrundlagen für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 10-12/2002 im Schätzungswege
ermittelt worden. Die Vorsteuer sei mangels vorliegender Belege mit
€ 0,00 festgesetzt worden. Im Zuge einer weiteren
Umsatzsteuersonderprüfung seien zusätzliche Umsätze für den
Zeitraum 2-12/2002 festgesetzt worden (Textziffer 1 der Niederschrift über
die UVA-Prüfung, Bericht 27. Februar 2004). Dabei seien
Transportumsätze im Fernverkehr (Leistungsbeziehung zur Fa. T-GmbH)
festgestellt worden. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei auf Grund
der von der Fa. T-GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen
erfolgt.
Nach einer persönlichen Vorsprache des Bw. am
15. Februar 2007 sei trotz getätigter Zusage eine
Umsatzsteuererklärung für 2002 nicht eingereicht worden.
Der Bw. habe in diesem Finanzstrafverfahren beharrlich
seine Mitwirkung verweigert und weder eine mündliche noch schriftliche
Stellungnahme abgegeben.
Dass er seine steuerlichen Verpflichtungen gekannt habe,
sei von ihm nicht bestritten worden. Er sei auch immer wieder vom Finanzamt auf
diese hingewiesen worden. Schon aus der Art seines Verhaltens, seine
Umsatzsteuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen für die
verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht abzugeben, sei ein
Abgabenhinterziehungsvorsatz eindeutig ableitbar.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe
sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen der Abgabenbehörde erster
Instanz, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zu Grunde zu legen
seien. Die Schätzungen seien nachvollziehbar und schlüssig.
Rechtlich leite sich daraus ab, dass der Bw. sowohl
objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten
habe.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
geringfügige Schadensgutmachung und die finanzbehördliche
Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheine
dem Spruchsenat die verhängte Geldstrafe tätergerecht und
schuldangemessen, ebenso auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
1. Oktober 2007, welche sich inhaltlich gegen die Höhe der
erstinstanzlich der Bestrafung zu Grunde gelegten Verkürzungsbeträge
richtet und mit welcher eine weitest mögliche Herabsetzung der Strafe
begehrt wird.
Zur Begründung wird dazu seitens des Bw.
ausgeführt, dass er bis dato keine Rechnungen und andere Dokumente zuhause
gehabt hätte, diese hätten sich beim Steuerberater Mag. W. in
Mistelbach befunden. Mag. W. habe seine Rechnungen nicht fertig gemacht und
er habe ca. 2 Jahre lang (2001-2003) von ihm nichts gehört. Auch
nach mehrmaliger Rücksprache mit ihm und dem Finanzamt habe er nichts
gemacht. Eine ehemalige Angestellte des Steuerberaters Mag. W.,
Frau Y., sei gut bekannt gewesen mit Herrn Z., der dem Bw. von
2001-2003 mit falschen Rechnungen unter Hilfe von Frau Y. das ganze Geld
weggenommen habe.
Der Bw. habe die Rechnungen und Mietverträge zuhause
gefunden, welche er mit dem Rechtsmittel übersende mit dem Ersuchen, ihm zu
helfen und die Strafe zu reduzieren oder zu stornieren.
Er sei arbeitslos und seit drei Monaten krank (Herz).
Weiters wäre er sorgepflichtig für seine zuckerkranke Gattin und
zwei Kinder (beide Schüler). Er habe sein Haus durch Versteigerung
verloren, sei in Armut geraten und befinde sich in Privatkonkurs, in dem er
monatlich € 309,00 zu bezahlen habe.
Dies sei alles Dank seines Steuerberaters und dem Finanzamt
zustande gekommen, welches nicht im Stande gewesen sei, die Rechnungen von der
Steuerberatungskanzlei zu bekommen. Der Steuerberater habe dem Bw. nie die
Dokumente zurückgegeben, weswegen er auch keine
Steuerüberprüfung 2002 machen habe können, dies trotz
mehrmaliger Gespräche mit Mag. W. und auch trotz Intervention der
Schuldnerberatung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Trotz ausgewiesener Ladung (Zustellung durch Hinterlegung)
ist der Bw. zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
unentschuldigt nicht erschienen, weswegen gemäß
§§ 126, 157 FinStrG die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung der Berufungsentscheidung in seiner Abwesenheit
erfolgen konnte.
Unstrittig steht in Bezug auf die objektive Tatseite fest,
dass der Bw. für die verfahrensgegenständlichen Monate 2,6-12/2002
weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet hat.
Die Höhe der der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde
gelegten Verkürzungsbeträge beruht auf einer mit Niederschrift vom
25. Februar 2004 abgeschlossenen Umsatzsteuersonderprüfung für
den Zeitraum Februar 2002 bis Oktober 2003, im Zuge derer die
Transportumsätze aus Leistungsbeziehungen mit der Fa. T-GmbH aufgrund
von Erhebungen der Abgabenbehörde im Amtshilfeweg ermittelt wurden. Eine
Berücksichtigung von Vorsteuern unterblieb im Rahmen der erstinstanzlichen
Abgabenfestsetzung wegen nicht vorgelegter Unterlagen.
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlage hindert
zwar grundsätzlich die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch
trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit
der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden,
wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des
Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem
Ermessen nicht richtig sein kann. Dabei reicht die Tatsache, dass
Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden und
Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, für sich alleine nicht,
Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf,
welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den
festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (VwGH 7.7.2004,
2003/13/0171).
Während im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige,
dessen Aufzeichnungen mangelhaft sind, das Risiko unvermeidlicher
Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat, trifft im Finanzstrafverfahren die
Behörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem
Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart
übereinstimmt, dass die Verantwortung des Beschuldigten (auch hinsichtlich
der Höhe der Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, dass sie nach
menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann (VwGH 7.2.89, 88/14/0222).
Die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegte
Schätzung der verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge
ohne Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges hält einer
finanzstrafrechtlichen Überprüfung im Sinne der zitierten Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes nicht stand. Es widerspricht der Erfahrung des
täglichen Lebens, dass bei aufrechtem Geschäftsbetrieb eines
Transportgewerbes in den Tatzeiträumen kein Vorsteuerabzug angefallen
wäre.
Mit der gegenständlichen Berufung hat der Bw. eine
Vielzahl von Belegen und Eingangsrechnungen vorgelegt, welche jedoch nur
teilweise die angeschuldigten Monate betreffen, zum Teil sich jedoch auch auf
Zeiträume beziehen, welche nicht Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens
sind.
Die nunmehr vom Bw. vorgelegten Unterlagen betreffen neben
anderen Monaten auch die Monate 6-9/2002, während für die Monate
2,10-12/2002 durch den Bw. auch im Berufungsverfahren keine Belege vorgelegt
wurden.
In Auswertung der nunmehr vorgelegten Unterlagen und unter
Berücksichtigung des aus diesen resultierenden Vorsteuerabzuges wurde durch
die Abgabenbehörde erster Instanz für die Monate 6-9/2002 ein
verringerter Verkürzungsbetrag von € 9.826,04 ermittelt, sodass
in Höhe eines sich aus den vorgelegten Belegen ergebenden Differenzbetrag
von € 2.997,61 (=Vorsteuern) mit partieller Verfahrenseinstellung
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG für diese
Monate vorzugehen war.
Da es für den Bw. offensichtlich nach wie vor nicht
möglich war, für die verfahrensgegenständlichen Monate
2,10-12/2002 die richtigen Umsatzsteuerbeträge offen zu legen, wurde
seitens des Unabhängigen Finanzsenates zu Gunsten des Bw. ein
Vorsteuerabzug im Wege des inneren Betriebsvergleiches in Anlehnung an die
Monate 6-9/2002 in aliquoter Höhe berücksichtigt. Dies führte zu
der aus dem Spruch ersichtlichen teilweisen Verfahrenseinstellung für den
Monate 2/2002 in Höhe eines Differenzbetrages von € 525,31 und
für die Monate 10-12/2002 in Höhe eines Unterschiedsbetrages von
€ 2.704,45.
Die nunmehr der Bestrafung zugrunde gelegten
Verkürzungsbeträge können nach Ansicht des Berufungssenates
mangels gegenteiligen Vorbringens des Bw. und mangels dessen Mitwirkung im
erstinstanzlichen Abgaben- und Finanzstrafverfahrens bedenkenlos der Bestrafung
zugrunde gelegt werden und beruhen auf den durch die Abgabenbehörde erster
Instanz im Amtshilfeweg ermittelten Umsätzen unter Berücksichtigung
eines für die Monate 6-9/2002 nachgewiesenen Vorsteuerabzuges, welcher
aliquot auch auf die übrigen Tatzeiträume umgelegt wurde.
Tatbestandsvoraussetzungen einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver
Hinsicht sind die zumindest mit Eventualvorsatz unterlassene Abgabe von im
§ 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Umsatzsteuervoranmeldungen und Wissentlichkeit im Bezug auf
die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Eine derartige Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen ist gemäß
§ 33 Abs. 3
lit. b FinStrG bereits dann vollendet, wenn die zu entrichtenden
Beträge nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag geleistet werden.
Ein auf endgültige Abgabenhinterziehung gerichteter Vorsatz ist daher nicht
Tatbestandsvoraussetzung einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG.
Die Aktenlage der zugrunde liegenden Straf- und Steuerakte
zeigt von einer völligen Vernachlässigung sämtlicher
Offenlegungs- und Entrichtungspflichten im Bezug auf die
Umsatzsteuervorauszahlungen. Aus den vorliegenden, im Erkenntnis des
Spruchsenates näher bezeichneten Niederschriften über die
durchgeführten Prüfungshandlungen ist ersichtlich, dass seitens seines
steuerlichen Vertreters vorerst keinerlei und später dann nur
fragmentarisch Unterlagen vorgelegt werden konnten, sodass die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen im
Schätzungswege ermittelt werden mussten.
Aus einem im Strafakt befindlichen, durch den damaligen
Verteidiger des Bw., Mag. W., verfassten Schriftsatz vom
6. Dezember 2006 über die Zurückziehung der Beschwerde gegen
den Einleitungsbescheid geht hervor, dass eine Ermittlung der Vorsteuer infolge
der mangelnden Mitwirkung des Bw. nicht möglich sei und bei der
Strafbemessung dieser Umstand berücksichtigt werden möge. Auch gab der
Verteidiger bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Bw. mangels
Zahlung der Leistungen des steuerlichen Vertreters am 29. April 2004
beendet wurde.
Das Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, dass er alle
Rechnungen und Dokumente seinem Steuerberater vorgelegt habe, der jedoch im
Zeitraum 2001 bis 2003 trotz mehrmaliger Vorsprache des Bw. nichts gemacht habe,
ist daher zweifelsfrei widerlegt.
Es ist aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung
im Zusammenhalt mit dem zitierten schriftlichen Vorbringen des Steuerberaters
vielmehr erwiesen, dass der Bw. seinem steuerlichen Vertreter nur
äußerst fragmentarische Unterlagen bzw. Belege vorgelegt hat, welche
eine Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und richtige Ermittlung der
Umsatzsteuerzahllasten einerseits gar nicht ermöglicht haben und
andererseits der Steuerberater aufgrund von Honorarrückständen auch
gar nicht bereit war, in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen
Leistungen für den Bw. zu erbringen.
Unbestritten hatte der Bw. Kenntnis von seiner
Verpflichtung zur Abgabe von ordnungsgemäßen
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur zeitgerechten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen. Derartige
dem Grundwissen jedes Unternehmers zuzuordnende Kenntnisse hat der Bw. im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren auch niemals in Abrede
gestellt.
Ursache und Motiv für die
verfahrensgegenständlichen Verfehlungen waren nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die äußerst eingeschränkte
wirtschaftliche Situation des Bw., welche in der Folge auch dazu führte,
dass der Unternehmenskonkurs mangels kostendeckenden Vermögens vom
Landesgericht Korneuburg abgewiesen werden musste und in der Folge ein
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bw. eröffnet
wurde.
Die subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher zweifelsfrei
erwiesen.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht von einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen ist, da der Bw.,
welcher auch in der Folge die Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 bis zum Ende
der Quotenfrist am 30. April 2004 nicht abgegeben und somit objektiv eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 33
Abs. 1 FinStrG verletzt hat, in subjektiver Hinsicht nicht davon ausgehen
konnte, dass die Nichtabgabe der Jahressteuererklärung eine Verkürzung
der Jahresumsatzsteuer zur Folge haben würde, zumal bereits zuvor am
12. Juni 2003 gegen ihn das Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes der
Hinterziehung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
eröffnet wurde und er deswegen nicht erwarten konnte, dass die spätere
Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 eine verringerte
Abgabenfestsetzung zur Folge haben würde. Da somit das Delikt einer
(versuchten) Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs.
1 FinStrG in subjektiver Hinsicht nicht vorliegt, ist die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht von einer Hinterziehung der
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ausgegangen.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwiegen sind und bei
der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse
und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters
Rücksicht zu nehmen ist.
Ausgehend von einer völligen Vernachlässig
sämtlicher Melde- und Entrichtungspflichten in Bezug auf die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und somit von einem
hohen Verschuldensgrad ist der Spruchsenat zu Recht von den
Milderungsgründen der geringfügigen Schadensgutmachung und der
finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Bw. ausgegangen.
Unter hoher Gewichtung der dargestellten, durch den
Privatkonkurs äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation
des Bw., welcher vom pfändungsfreien Existenzminimum zu leben hat sowie
unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten für seine zuckerkranke
Gattin und zwei Kinder und seines eingeschränkten Gesundheitszustandes ist
der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis gelangt, dass im
gegenständlichen Fall mit der aus dem Spruch ersichtlichen, im untersten
Bereich des Strafrahmens bemessenen Sanktion, welche knapp über der im
§ 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindeststrafe angesetzt wurde, das
Auslangen gefunden werden kann.
Einer Strafherabsetzung unter das Ausmaß der im
§ 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindeststrafe, für welche
besondere Gründe vorliegen hätten müssen, stand insbesonders
entgegen, dass der Bw. im gegenständlichen Finanzstrafverfahren, trotz
erdrückender Indizienlage, keine geständige Rechtfertigung an den Tag
gelegt und auch nur eine geringfügige Schadensgutmachung geleistet hat (an
Umsatzsteuer 2002 haftet derzeit ein Betrag von € 12.625,74
aus).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0149-W/07
- Stammnummer
- 37309
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF