Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0208-S/07
Nutzungsdauer eines Pistengerätes - IZP für Vermietung durch Komplementär-GmbH an die eigene KG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-S/07vom 22.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
14. Juli 2004 von und für die F***GmbH&CoKG. bestellt. Der
Kaufvertrag wurde also von dieser Firma abgeschlossen. Auch die Lieferung
erfolgte an diese Firma. Der Empfang wurde vom Betriebsleiter Hrn. B*** am
20. November 2004 bestätigt.
Erst nachdem vordergründig sowohl
titulus als auch
modus (§ 380 ABGB) gegeben
waren und damit auch das Eigentum auf die KG übergegangen war, erfolgte die
Anweisung durch die finanzierende Bank, wie die Faktura auszusehen haben sollte.
Diese Rechnung wurde schlussendlich zwei Wochen später (Datum
3. Dezember 2004) erstellt.
Auch von der Lieferantin wurde mit
Schreiben vom 15. September 2008 zugestanden, dass diese Vorgangsweise nicht
üblich ist und eine absolute Ausnahme darstellte.
2.2.3
Fremdüblichkeit des Aufschlages
Die Abgabenbehörde 1. Instanz ging davon aus,
dass der F***GmbH&CoKG. durch den Ankauf der Pistenraupe durch die
Berufungswerberin und die Weitervermietung an sie in einem Zeitraum von
fünf Jahren um 6,5% höhere
Kosten entstehen, als wenn das Wirtschaftsgut von ihr direkt angeschafft
worden wäre.
Diese Einschätzung erfolgte unter der Annahme,
dass das Pistengerät nach Ablauf der Vertragsdauer völlig wertlos sein
sollte, was vom Finanzamt aber bezweifelt wurde. Die Gestaltung hält nach
Ansicht des Finanzamtes einem Fremdvergleich nicht stand.
Von der Berufungswerberin wurde dies bestritten,
ausgeführt, dass sich Leasingraten üblicherweise aus der
Abschreibungs- und der Zinskomponente zusammensetzen, die oben unter nun Punkt
1.5.2.3 dargestellte Vergleichsrechnung vorgelegt und behauptet, die im
Mietvertrag enthaltene Miete betrage nicht einmal diese fremdüblichen
Kosten der Finanzierung.
Wie oben ausführlich dargestellt, wurde die
Miethöhe sehr unorthodox durch die Anwendung eines 10%-igen Aufschlages auf
die Anschaffungskosten und einer anschließenden linearen Verteilung des
Ergebnisses auf 60 Monatsraten ermittelt.
Auf Basis der zur Verrechnung gelangten monatlichen Raten
(Mieten) sowie unter der Annahme, das das Neugerät nach fünf Jahren
keinen Restwert mehr aufweist, errechnet sich der verwendete Zinssatz mit 3,8%
per anno. Wiederholt man diese Berechnung jedoch unter Berücksichtigung
eines Restwertes von EUR 70.000, wie er im Bestellschein von der Lieferantin
zugesichert wurde, ergibt sich der Zinssatz mit 10,5%. Dies entspricht in etwa
den zweieinhalbfachen fremdüblichen Zinsen (siehe oben 1.7.4.4).
2.2.4
Zusammenfassung
Wie oben ausführlich dargestellt, weist die Gestaltung
des Ankaufes sowie der Überlassung des neuen Pistengerätes an die
eigene KG sehr viele Elemente auf, die als höchst ungewöhnlich und im
normalen Geschäftsverkehr nicht üblich beurteilt werden müssen.
Aus der Betrachtung des ausführlich dargestellten Sachverhaltes in seiner
Gesamtheit ergibt sich eindeutig, dass die Art der Überlassung des
"Neugerät" so weit von fremdüblichen Umständen entfernt und so
ungewöhnlich ist, dass eine steuerliche Anerkennung des
Leistungsverhältnisses ausgeschlossen ist. Dafür sind vor allem
ausschlaggebend:
-
Der Abschluss des Mietvertrages ist
nicht unterschrieben und fremdüblich
dokumentiert (siehe Punkt 1.7.1 und
2.2.1).
-
Die Berechnungsmethode der Miethöhe
mit einem Aufschlag von 10% auf die Anschaffungskosten ist äußerst
ungewöhnlich (siehe Punkt 1.7.2).
-
Die Geschäfte der F***GmbH&CoKG. wurden von der Berufungswerberin
geführt. Damit wurden sowohl für die Vermieterin wie auch für die
Mieterin die selben Organe tätig. Diesen muss bewusst gewesen sein, dass
die neue Pistenraupe nach Ablauf von fünf Wintersaisonen einen
Mindestrestwert von EUR 70.000
aufweisen wird (siehe Punkt 1.6.4). Trotzdem fand diese Tatsache nicht bei
der Kalkulation der Miete Berücksichtigung, was als nicht fremdüblich
beurteilt werden muss.
-
Unter Berücksichtigung des Restwertes von EUR 70.000 ergibt sich ein
Kalkulationszinssatz für das Mietverhältnis von 10,5%. Wenn man diesen
Zinssatz mit den Ansätzen vergleicht, die von der Berufungswerberin selbst
für die Überprüfung ins Treffen geführt wurden, erweist sich
dieser Zinssatz als weit überhöht (siehe Punkt 1.7.4.4).
-
Der Mietvertrag enthält keine Verpflichtung, die mit dem Betrieb der
Pistenraupe verbundenen Risken sowie ihren zufälligen Untergang
versicherungstechnisch abzusichern (siehe oben 2.2.1).
-
Sämtliche Geldflüsse im Zusammenhang mit der Abstattung des Kredites
der Berufungswerberin wurden über das Girokonto der mietenden
F***GmbH&CoKG. abgewickelt, was im Wirtschaftsleben unter Fremden nicht
üblich wäre.
-
Die mietende KG tritt gleichzeitig als Bürge auf und übernimmt die
Ausfallshaftung für den Kredit auf die gesamte Laufzeit von acht Jahren
(1.5.1). Das ist mehr als ungewöhnlich, war doch das Mietverhältnis
auf die Dauer von fünf Jahren befristet. Obwohl somit die
Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Gesellschaften nach fünf Jahren
beendet wäre, haftet die Mieterin noch weitere drei Jahre weiter. Eine
solche Vereinbarung würden Fremde - ohne Gegenleistung - niemals
eingehen.
Dazu kommt, dass es der Berufungswerberin auch nicht
gelang, außersteuerliche Gründe für die gewählte
zivilrechtliche Gestaltung darzulegen.
-
Es gelang der Berufungswerberin nicht darzustellen, dass durch die gewählte
Vorgangsweise die Haftung nach § 5 EKHG von der Mieterin auf die
vermietende Berufungswerberin überwälzt werden kann (siehe oben
Punkt 1.6.3). Der bloße Hinweis auf die Rücksprache mit einem
Rechtsanwalt genügt dafür jedenfalls nicht.
-
Es gelang der Berufungswerberin weiters nicht, die wirtschaftliche Leistung der
Berufungswerberin darzustellen, die den exorbitanten Aufschlag auf die
Finanzierungskosten rechtfertigen könnte. Es ist für den
Unabhängigen Finanzsenat im Gegenteil nicht ersichtlich, worin die Leistung
der Berufungswerberin tatsächlich liegen soll.
Die finanzierende
Bank war ausschließlich durch Sicherheiten abgesichert, die entweder mit
dem vermieteten Wirtschaftsgut oder mit dem Vermögen und der
wirtschaftlichen Potenz der Mieterin zusammenhängen. Das gilt sowohl
für die Bonität wie auch für die Bürgschaftserklärung
der F***GmbH&CoKG.
Damit bleibt aber unklar, worin die
Leistung der vermietenden Berufungswerberin bestehen soll, für die sie im
Wege des Aufschlages auf die Finanzierungskosten entlohnt werden soll.
Da es schon aufgrund der oben dargestellten
Sachverhaltselemente für den Unabhängigen Finanzsenat außer
Zweifel steht, dass das behauptete Vertragsverhältnis nicht
fremdüblich war, erübrigten sich weitere Erhebungen, wann die
konkreten Bestimmungen des Mietvertrages im Detail tatsächlich nach
außen hin erkennbar wurden.
2.3
Zurechnung zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft?
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die neue Pistenraupe sei
als Sonderbetriebsvermögen dem Betriebsvermögen der F***GmbH&CoKG.
zuzurechnen. Sie begründete dies mit der Zurechnungsvorschrift des
§ 23 Z 2 EStG 1988 und sinngemäß damit, dass nach
der Verwaltungspraxis bei Leistungsbeziehungen nur dann von dieser Zurechnung
abgesehen werden könne, wenn die Überlassung fremdüblich
gestaltet ist und deren Ursache sowohl im Gewerbebetrieb der
Personengesellschaft wie auch im gewerblichen Betrieb des Gesellschafters liegt
(Hinweis auf die Verwaltungsübung - EStR 2000 Rz 5879). Diese
Voraussetzungen wurden von der Abgabenbehörde 1. Instanz
verneint.
Die Berufungswerberin hielt dem entgegen, dass bei ihr
sowohl ein Betrieb vorläge als auch die Überlassung fremdüblich
gestaltet sei. Zudem werde im Bereich der Körperschaftsteuer die
Maßgeblichkeit der Rechtsform sehr streng betont.
2.3.1 Wertung durch den Unabhängigen
Finanzsenat
Gem. § 23 Z 2 EStG1988 zählen auch
Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen,
die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im
Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Nach der Judikatur (vgl. etwa VwGH 4.7.1995,
91/14/0199f) sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der
Personengesellschaft nur dann nicht gleich zu behandeln wie solche zwischen
einem Einzelunternehmer und seinem Unternehmen, wenn der Gesellschafter die
Leistungen
-
aus einem eigenständigen
Betrieb
-
zu fremdüblichen Konditionen
an die Personengesellschaft erbringt.
Oben wurde schon ausführlich dargestellt, dass die zu
beurteilende Überlassung der Pistenraupe unter Fremden zu diesen
Bedingungen nicht zustande gekommen wäre (Siehe zusammenfassend Punkt
2.2.4). Da die steuerliche Anerkennung der Leistungsbeziehung damit aber schon
an diesem Merkmal scheitert, konnte auf die Prüfung verzichtet werden, ob
bei der vermietenden Berufungswerberin überhaupt ein Betrieb vorlag
(VwGH 21.2.2001, 95/14/0007).
Damit ist dem Finanzamt zusammenfassend Recht zu geben. Es
liegt Sonderbetriebsvermögen der mietenden F***GmbH&CoKG. vor. Die
Pistenraupe kann nicht einem eigenständigen Betrieb der Berufungswerberin
zugerechnet werden.
2.3.2 Alternative ohne Restwert
Von der Berufungswerberin wurde immer wieder ins Treffen
geführt, der Restwert des neuen Pistengerätes nach fünf Jahren
werde aufgrund der identischen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
EUR 0,00 betragen, weshalb der Mietvertrag fremdübliche Konditionen
aufweise.
Der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass
auch bei dieser Konstellation zumindest aus zwei Gründen
(Sonder)Betriebsvermögen der die Pistenraupe tatsächlich nutzenden KG
vorliegen würde:
-
Entspricht nämlich - wie hier - die grundsätzlich unkündbare
Grundmietzeit laut Mietvertrag der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der
angemieteten Maschine und finanziert die Mieterin die gesamten Kosten des
überlassenen Gerätes, so wäre nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes tendenziell von wirtschaftlichem Eigentum der
Bestandnehmerin auszugehen (VwGH 29.6.1995, 93/15/0107; siehe auch
Doralt/Renner in
Doralt, Kommentar zum
EStG8, § 2
Tz 131). Auch dies würde dazu führen, dass das neue
Pistengerät der Mieterin und damit deren Betriebsvermögen zuzurechnen
wäre. Auf die nähere Untersuchung in diese Richtung konnte aber
aufgrund der oben schon getroffenen Beurteilung verzichtet werden.
-
Weiters ist zu beachten, dass die Laufzeit des Mietvertrages und des der
Finanzierung des Ankaufes der Pistenraupe dienenden Kredites stark differieren.
Während der Mietvertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen
wurde und in dieser Zeit die Anschaffungskosten dieses Gerätes im Wege der
vollen Amortisation zur Gänze getragen werden, läuft der Kredit auf
die Dauer von acht Jahren. Vergleicht man nun die Gesamtzahlungen, so ergibt
sich ein Überhang der Kreditrückzahlungen. Den
Gesamtkreditrückzahlungen von EUR 321.000 steht ein Mietertrag von nur
rund EUR 318.000 gegenüber. Daraus folgt, dass der vermietenden
Berufungswerberin auf die gesamte Laufzeit des Kredites bezogen kein
Gewinnaufschlag sondern ein Abgang von annähernd EUR 3.000 verbleiben
würde (siehe Anlage 2).
Auch diese Gestaltung der
Mietvertragskonditionen würde demnach nicht den Grundsätzen der
Fremdüblichkeit entsprechen, was folgerichtig in gleicher Weise zur
Zurechnung der Pistenraupe zum Betriebsvermögen der Mieterin führen
müsste.
2.4
Schlussfolgerungen für die Investitionszuwachsprämie
Die Modalität der Geltendmachung der Prämie
findet sich in § 108e Abs. 4 EStG 1988. Danach gilt:
Die Prämie kann
nur in einer Beilage zur
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres
geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer
bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides nachgereichten
Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie
darzustellen.
Auch wenn - wie von der Berufungswerberin richtig angemerkt
- diese gesetzliche Bestimmung keine Festlegung des Anspruchsberechtigten
enthält, ist aus ihr die Form der Geltendmachung eindeutig
ableitbar.
Die Berechnung des Investitionszuwachses erfolgt
betriebsbezogen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Vergleichszeitraum auf
Wirtschaftsjahre, also auf die Gewinnermittlung pro Betrieb abstellt
(Zorn in
Hofstätter/Reichel,
§ 108e Tz 6;
Quantschnigg, ÖStZ 2003, 142). Die
Geltendmachung der Prämie hat deshalb immer im Bezug auf den einheitlichen
Betrieb zu erfolgen. Zu diesem einen Betrieb zählt im Falle der
Mitunternehmerschaft auch das Sonderbetriebsvermögen der
Gesellschafter.
Die Investitionszuwachsprämie ist deshalb - wie vom
Finanzamt richtig ausgeführt - für den Zuwachs des gesamten
Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft in einer Beilage zur
Feststellungserklärung in Anspruch zu nehmen (so auch
Zorn in
Hofstätter/Reichel,
§ 108e Tz 6 mwN;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
EStG § 108e [Anm 16]).
Da es sich bei der strittigen Pistenraupe um
Sonderbetriebsvermögen der F***GmbH&CoKG. handelt (siehe oben), hat
sowohl die Geltendmachung der Prämie wie auch die Berechnung des
Investitionszuwachses dort zu erfolgen. Ob die hier strittige Pistenraupe
tatsächlich im mit der Feststellungserklärung der F***GmbH&CoKG.
vorgelegten Verzeichnis enthalten ist, ist hier mangels rechtlicher Relevanz
nicht überprüfungswürdig.
Die Zuerkennung der Prämie an die Berufungswerberin
und die Gutschrift am Abgabenkonto der
Berufungswerberin sind deshalb im konkreten Fall jedenfalls gesetzlich
nicht zulässig.
Aus diesem Grunde erübrigte es sich auch, auf die
ausführlichen Rechtsmittelausführungen im Hinblick auf die
Konzernbetrachtung einzugehen. Die Entscheidung des Finanzamtes war zu
bestätigen, die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie 2004 zu
versagen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Anlagen:
Anlage 1:
Organigramm Ende 2004
Anlage 1a:
Organigramm nach Art. III UmgrStG
Anlage 2:
Tilgungsplan Kredit/Miete
Anlage 3:
Tilgungsplan Miete mit Restwert
Anlage 4:
Tilgungsplan Miete ohne Restwert
Salzburg, am
22. Oktober 2008
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Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-S/07
- Stammnummer
- 37276
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF