Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0208-S/07
Nutzungsdauer eines Pistengerätes - IZP für Vermietung durch Komplementär-GmbH an die eigene KG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-S/07vom 22.10.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die für Verträge zwischen nahen Angehörigen von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze gelten auch für die Anerkennung von Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und ihren beherrschenden Gesellschaftern.
Mietet eine GmbH&CoKG von ihrer Komplementär-GmbH ein Wirtschaftsgut, so ist dieses Mietverhältnis steuerlich nur wirksam, wenn die Kriterien der Angehörigenjudikatur beachtet werden (VwGH 26.7.2007, 2005/15/0013) und
die Gesellschafterin damit im Rahmen eines eigenständigen Betriebes im Sinne der einkommensteuerlichen Vorschriften tätig wird (VwGH 4.7.1995, 91/14/0199).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich beim überlassenen Wirtschaftsgut um Sonder-Betriebsvermögen der GmbH im Rahmen der Gewinnermittlung der KG.
Ist ein Wirtschaftsgut dem Sonder-Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zuzuordnen, so ist die Investitionszuwachsprämie (IZP) in einer Beilage zur Feststellungserklärung (§ 188 BAO) geltend zu machen.
Die Geltendmachung in einer Beilage zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung der Gesellschafter ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von hochwertigen Pistengeräten beträgt unter Annahme einer jährlichen Nutzung von 1.000 Betriebsstunden mindestens sechs bis acht Jahre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F***GmbH., Adresse1, vertreten durch
die MGI Radstadt Steuerberatung GmbH, 5550 Radstadt,
Salzburgerstraße 22, vom 20. November 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Dr. Hubertus
Zobler, vom 23. Oktober 2006 betreffend die Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Kalenderjahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und im Firmenbuch unter FN*YYY registriert.
Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid vom
23. Oktober 2006, mit dem die Gutschrift der Investitionszuwachsprämie
gem. § 108e EStG 1988 (kurz IZP) für 2004 verweigert
wurde.
Nachdem das Finanzamt auch die dagegen erhobene Berufung vom
20. November 2006 mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2007
als unbegründet abgewiesen hatte, ergriff die steuerlich vertretene
Berufungswerberin mit Schreiben vom 13. März 2007 das wiederum als
"Berufung" bezeichnete Rechtsmittel. Dieses wurde vom Finanzamt als
Vorlageantrag gewertet und mit 10. April 2007 an den Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Die Abgabenbehörde 2. Instanz beauftragte das
Finanzamt daraufhin am 4. Februar 2008 mit weiteren Ermittlungen und
übermittelte einen Fragenkatalog. Das Finanzamt leitete diese Fragen mit
Schreiben vom 13. Februar 2008 leicht modifiziert an die Berufungswerberin
weiter. Die Beantwortung erfolgte vorerst unvollständig und wurde sodann -
nach Urgenz durch das Finanzamt und den Unabhängigen Finanzsenat - zuletzt
mit Schreiben vom 28. Mai 2008 ergänzt.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 fasste der
Unabhängige Finanzsenat den entscheidungsrelevanten und in den Akten
abgebildeten Sachverhalt noch einmal zusammen und gab der Berufungswerberin
Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom
27. August 2008 und wird in der Folge im Zuge der Darstellung des
Sachverhaltes wiedergegeben.
Weiters wurde der Berufungswerberin mit
E-Mail vom 22. September 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
Ermittlungsergebnissen bei der B***AG und der H***LeasingGmbH gegeben. Diese
erfolgte mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 und ist nachstehend
eingearbeitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats basiert
somit auf dem folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamtes sowie dem
Rechtsmittelakt abgebildet ist und der der Berufungswerberin mit Schreiben vom
30. Juli 2008 und 22. September 2008 zur abschließenden
Stellungnahme übermittelt wurde.
Die diesbezüglichen
Äußerungen in den Stellungnahmen vom 27. August 2008 und
9. Oktober 2008 werden im Zuge der Darstellung des Sachverhaltes
wiedergegeben.
Soweit nicht besonders angegeben sind die
Entscheidungsgrundlagen zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
1
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die beantragte IZP 2004 von EUR 28.919,80 resultiert
aus der Anschaffung einer Pistenraupe im Dezember 2004 mit Anschaffungskosten
von EUR 289.198.
Dieses Gerät wurde dem Berufungsbegehren nach von der
Berufungswerberin an die F***GmbH&CoKG. vermietet, die eine Sesselbahn
betrieb und als deren alleinige Komplementärgesellschaft die
Berufungswerberin fungierte. Beide Gesellschaften bilanzierten mit
Bilanzstichtag 31. Oktober.
Die Berufungswerberin war bis dahin nur als
geschäftsführende Arbeitsgesellschafterin der KG in Erscheinung
getreten und hatte im Vergleichszeitraum (Wirtschaftsjahre 2000/01 bis 2002/03)
keine Investitionen von prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
getätigt. Den Akten sind auch nach dem Erwerb des
streitgegenständlichen Gerätes keine weiteren
Anschaffungsvorgänge mehr zu entnehmen.
Die relevanten IZP-begünstigten Investitionen der
F***GmbH&CoKG. im Kalenderjahr 2004 betrugen EUR 24.802, die
durchschnittlichen Investitionen im Vergleichszeitraum EUR 221.297. Damit
lag ein durchschnittlicher Investitionsüberhang aus den Vorjahren von
EUR 196.495 vor. Die Anschaffung des Pistengerätes durch die KG selbst
hätte deshalb zwar zu einem begünstigten Investitionszuwachs
geführt, dieser wäre aber um den oben errechneten Überhang zu
kürzen gewesen und damit nur mit EUR 92.703 steuerlich wirksam
geworden.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die - nachstehend im
Detail dargestellte - Vorgangsweise unter Wegdenken des Steuervorteils aus der
Investitionszuwachsprämie weder als betriebswirtschaftlich sinnvoll
erachtet werden konnte noch dass eine fremdübliche Gestaltung vorlag. In
der Folge verweigerte es die Zuerkennung der IZP.
1.1
Gründe für den Ankauf durch die Berufungswerberin und die
anschließende Vermietung an die eigene Gesellschaft
Als Gründe für die Nutzung des Pistengerätes
durch die F***GmbH&CoKG. im Wege der Anschaffung durch die Berufungswerberin
und der Überlassung im Mietwege nannte die Berufungswerberin die folgenden
Gründe:
1.1.1 Bessere Bonität
der Berufungswerberin
Die Berufungswerberin argumentiert in der Berufung, die
Berufungswerberin habe über eine bessere Bonität verfügt als die
F***GmbH&CoKG., deren alleiniger Komplementär sie war. Sie
begründete dies damit, die Berufungswerberin habe über ein hoch
positives Eigenkapital und keinerlei verbücherte Lasten
verfügt.
Die Bilanz der
Berufungswerberin zum 31.10.2004 - also knapp vor der Kreditaufnahme -
weist folgendes Bild auf. Sie selbst verfügt über kein eigenes
Bankkonto und hat bis zu diesem Stichtag offensichtlich keine
Geschäftsverbindung zu einem Kreditinstitut.
|
Aktiva
|
Passiva
|
Komplementär-Beteiligung
an KG
|
36.481,76
|
Stammkapital
|
36.481,76
|
Forderung
an KG
|
298.328,75
|
Bilanzgewinn
|
308.564,51
|
ARAP
KöSt
|
15.284,00
|
Verr.Kto
Finanzamt
|
5.048,24
|
Summe
Aktiva
|
350.094,51
|
Summe
Passiva
|
350.094,51
Die Bilanz der
F***GmbH&CoKG.
weist zum selben Stichtag zusammengefasst die folgenden Positionen aus:
|
Aktiva
|
Passiva
|
Immaterielles
Vermögen
|
389,95
|
Komplemantäreinlage
|
36.481,76
|
Sachanlagen
inkl. Grundstücke
|
2.249.022,46
|
Varr.Kap.
Komplementär
|
577.359,19
|
Finanzanlagen
|
364.664,39
|
Kommanditeinlagen
|
168.600,98
|
Umlaufvermögen
|
449.579,01
|
Varr.Kap.
Kommanditisten
|
-253.338,80
|
ARAP
|
2.797,62
|
Unverst.
Rücklagen
|
133.588,45
|
|
|
Rückstellungen
|
19.020,66
|
|
|
Kreditverbindlichkeiten
|
1.939.081,19
|
|
|
andere
Verbindlichkeiten
|
282.284,06
|
|
|
PRAP
|
163.375,94
|
Summe
Aktiva
|
3.066.453,43
|
Summe
Passiva
|
3.066.453,43
Daraus leuchtet hervor, dass
sich die Aktiva der Berufungswerberin und damit der für die Bank zur
Verfügung stehende Deckungsstock in Gesellschafterverrechnungskonten
gegenüber der F***GmbH&CoKG. erschöpften. Der Deckungsstock der
Berufungswerberin leitet sich somit ausschließlich aus den bei der KG zur
Verfügung stehenden Vermögenswerten ab.
Wenn nun - wie von der Berufungswerberin behauptet - durch
die Raiffeisenbank A*** eine Finanzierung zu Sonderkonditionen ohne
grundbücherliche Sicherstellung erfolgte, so sind den Akten dafür
derzeit nur die folgenden Gründe zu entnehmen:
-
Es existiert offenbar schon länger eine vertrauensbildende
Geschäftsbeziehung zwischen dem Kreditinstitut und der
F***GmbH&CoKG.
-
Durch die Rücknahmeverpflichtung der B***AG im Jahre 2009 um den fixierten
Preis von EUR 70.000 (siehe oben Punkt 1.3) fühlte sich die Bank in
einem ausreichenden Maß besichert. Diese Rücknahmegarantie existiert
aufgrund des Bestellscheines formal gegenüber der KG und nicht
gegenüber der Komplementär-GmbH.
-
Dieser Effekt wurde noch dadurch verstärkt, dass die F***GmbH&CoKG. mit
ihren gesamten Vermögenswerten als Bürge zur Verfügung
stand.
All diese Tatsachen, die sich positiv auf die
Bankkonditionen ausgewirkt haben können, sind der F***GmbH&CoKG. und
nicht deren Komplementärgesellschaft zuzurechnen, die bis dahin in keiner
Geschäftsbeziehung zur Kreditgeberin stand.
Die Berufungswerberin lieferte keine andere Erklärung,
wieso die Finanzierung durch die GmbH mit Bonitätsvorteilen verbunden
gewesen sein soll. Die ins Treffen geführten bücherlichen Lasten
können dabei wohl keine Rolle spielen, da diese nur im Konnex mit den zur
Verfügung stehenden Vermögenswerten gesehen werden können. Da die
Berufungswerberin über kein Grundvermögen verfügte, scheidet
dieses Argument von vornherein aus.
1.1.2 Veränderung in
der Gewinnverteilung
Die Berufungswerberin gab an, durch die Aufspaltung in
Besitz- und Betriebsgesellschaft komme es zu einer beabsichtigten Änderung
in der Gewinnverteilung, da die Beteiligung der natürlichen Personen an der
F***GmbH. nicht der an der F***GmbH&CoKG. entspricht (siehe Organigramm in
Anlage 1).
Worin der Einsatz der Berufungswerberin sowie deren
wirtschaftliche Leistungen und Tätigkeiten gelegen sein sollen, die die
erhebliche Änderung der Gewinnverteilung durch die extrem erhöhte
Verzinsung (siehe hinten Punkt 1.7.4) unter Fremden rechtfertigen könnten,
wurde - trotz Vorhaltung - nicht ausreichend dargestellt.
1.1.3 Veränderung der
Haftung
Von der Berufungswerberin wurde ins Treffen geführt,
durch die Mietkonstruktion werde die F***GmbH&CoKG. auch im Hinblick auf
§ 5 Abs. 1 EKHG entlastet. Dies wurde vom Finanzamt mit dem
Argument bestritten, die KG sei Halter des Pistengerätes und damit nach wie
vor haftungspflichtig (Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar
2007).
Die Berufungswerberin bestreitet diese Aussage
ausschließlich unter Berufung auf die Rücksprache "mit einem
Rechtsanwalt", ohne dies näher zu begründen.
Da es unbestritten ist, dass die Haftung nach EKHG den
Halter trifft und da diese Funktion in jedem Fall der F***GmbH&CoKG.
zukommt, vermag der Unabhängige Finanzsenat - auch nach Vorhaltung an den
Berufungswerberin - keine Gründe zu erkennen, die der Aussage des
Finanzamtes widersprechen.
1.2
Beteiligungsverhältnisse
Die beteiligten Gesellschaften waren im Dezember 2004 wie
folgt miteinander verbunden (siehe auch Organigramm in Anlage 1 und 1a):
-
Am Stammkapital der Berufungswerberin waren X*** und YA*** zu jeweils 50%
beteiligt. Als handelsrechtliche, kollektiv zeichnungsberechtigte
Geschäftsführer scheinen im Firmenbuch YB*** (Gattin des YA***) und
X*** auf.
-
Die Berufungswerberin war im Beurteilungszeitraum (Ende des Kalenderjahres 2004)
Komplementärin der
F***GmbH&CoKG. (FN*ZZZ) mit Sitz in
Adresse1., an deren Betriebsergebnis sie mit 17,80% beteiligt war. An dieser
Personengesellschaft waren weiters die zwei Kommanditisten X*** und die Y***GmbH
(FN*XXX) mit jeweils 41,10% beteiligt.
-
Am Stammkapital der Y***GmbH waren die Ehegatten YA*** (80%) und YB*** (20%)
beteiligt.
Zusammengefasst bedeutet das, dass X*** und die Familie
YB*** und YA*** (gemeinsam) am Ergebnis der F***GmbH&CoKG. zu jeweils 50%
beteiligt waren. Das entspricht dem Beteiligungsverhältnis des X*** und des
YA*** (allein) an der Berufungswerberin.
In der Stellungnahme der Berufungswerberin wurde darauf
hingewiesen, dass rückwirkend zum Stichtag 31. Oktober 2004 eine
Einbringung gem. Art. III UmgrStG in die R***GmbH
stattfand.
Die R***GmbH (FN*WWW) scheint im Firmenbuch erst ab August
2005 als Kommanditist auf. Sie war - entgegen den Aussagen der Berufungswerberin
(Schreiben vom 11. April 2006 etc.) und des Finanzamtes
(Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2007) - im Dezember 2004
zumindest zivilrechtlich noch nicht an der F***GmbH&CoKG. beteiligt. Sie
erwarb die Kommanditbeteiligung - wie von der Berufungswerberin richtig
ergänzt - offensichtlich erst im Zuge einer Einbringung
gem. Art. III UmgrStG im Juli 2005.
Da die R***GmbH seit ihrer
Gründung im Alleineigentum des Hrn. X*** stand, änderte sich mit
diesem Einbringungsvorgang zwar die steuerliche Zurechnung, das
Beteiligungsverhältnis an der Berufungswerberin erfuhr dadurch aber nur
insofern eine Änderung, als aus der unmittelbaren Beteiligung eine
mittelbare wurde. Der Vollständigkeit halber wird diese Änderung in
Anlage 1a dargestellt.
Das bedeutet, dass an allen beteiligten Gesellschaften
entweder dieselben Personen oder aber deren nahe Angehörige beteiligt
waren.
1.3
Ankauf des "Neugerät"
(Neugerät) durch die Berufungswerberin
In der Beilage zur Geltendmachung der IZP 2004
(Formular E 108e) scheint als einziger Zugang der Ankauf eines neuen
Pistengerätes mit Anschaffungsdatum 3. Dezember 2004 und
Anschaffungskosten von EUR 289.198,00 auf. Die Rechnung über die
Lieferung dieses Gerätes (20. November 2004) weist als Adressat die
Berufungswerberin aus. Als Bestelldatum scheint der 14. Juli 2004
auf.
Im Zuge des Vorhalte- bzw. Ermittlungsverfahrens wurde die
Kopie der Bestellung zusammen mit der Kopie eines Angebotes vorgelegt. In beiden
Schriftstücken scheinen die B***AG als Lieferant sowie die
F***GmbH&CoKG. als Kunde auf.
Die Verhandlungen über den Ankauf des "Neugerät"
wurden laut Schreiben vom 24. April 2008 vom
Betriebsleiter der
F***GmbH&CoKG.
(Hr. B***) und der
"Geschäftsführung"
geführt. Unterfertigt wurde der
Kaufvertrag von YA*** und X***
(Schreiben vom 28. Mai 2008 bzw. Kopie der Bestellung).
Das ist
deshalb bemerkenswert, da YA*** seit November 1998 weder bei der
F***GmbH&CoKG. noch bei der Berufungswerberin (als
geschäftsführender Komplementärgesellschaft) eine im Firmenbuch
protokollierte Funktion inne hatte. Von der Berufungswerberin wurde dies im
Schreiben vom 27. August 2008 so erklärt, dass dies wohl aus alter
Gewohnheit erfolgt sei und es dem bereits in Pension befindlichen YA*** wohl
offensichtlich nicht bewusst gewesen sei, dass er als Gesellschafter die
Gesellschaft gar nicht vertreten darf.
Unter dem Punkt "Zahlungsbedingungen" finden sich im
Bestellschein vom 14. Juli 2004 unter anderem die folgenden Passagen
(Hervorhebung durch den Unabhängigen Finanzsenat):
Inzahlungnahme Ihres gebrauchten "Altgerät" Baujahr
2001 mit ca. 2.450 Betriebsstunden ... wie besichtigt, in repariertem
Zustand um EUR 122.090 + MwSt. Überweisung des verbleibenden
Differenzbetrages bis spätestens 15.12.2004.
Die Rechnungsadresse (Leasingfirma) gibt Kunde noch
bekannt. Bei Rücknahme im Jahr 2007
EUR 125.000 oder 2009 RW EUR 70.000 + MwSt. unrep. ...
Vom liefernden Unternehmen wurde die im Voraus vereinbarte
Inzahlungnahme des "Neugerät" auf Nachfrage des Unabhängigen
Finanzsenats hin nochmals bestätigt und gleichzeitig erläutert, dass
es sich dabei um eine absolute Ausnahme gehandelt habe. Es habe sich um eine
einmalige Vereinbarung für diesen Kunden gehandelt. Die Rücknahme sei
entweder im Jahr 2007 oder im Jahr 2009 jeweils in unrepariertem Zustand
zugesichert worden (Schreiben vom 15. September 2008).
Vom
steuerlichen Vertreter wurde in seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom
9. Oktober nur ausgeführt, es sei einem der beiden
Geschäftsführer (Hrn. X***) nicht bekannt, dass nach fünf
Jahren ein garantierter Restwert von 15-20% bestehe. Er bestritt aber nicht,
dass diese Vereinbarung existiert.
Das Pistengerät wurde am 20. November 2004
geliefert. Als Empfänger scheint am Lieferschein Nr. 11304030 die
F***GmbH&CoKG. auf und die Übernahme wurde von Hrn. B***, dem
Betriebsleiter der KG, bestätigt.
Die Fakturierung erfolgte schlussendlich an die
Berufungswerberin, wobei die Rechnung Nr. 11304030 auf Seite zwei die
folgenden Hinweise aufweist:
Zahlung:
Inzahlungnahme Ihres gebrauchten "Altgerät", Baujahr 2001 mit ca. 2450
Betriebsstunden mit Kombiketten, Allwegschild und Multiflexfräse wie
besichtigt, in repariertem Zustand um EUR 122.090,00 +
MwSt.
Überweisung des verbleibenden Differenzbetrages von 167.108,00
zuzüglich Mehrwertsteuer bis spätestens 15.12.2004 ohne Abzug.
Anmerkung:
Dieser Verkauf erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Mit der Bezahlung des
Kaufpreisrestes durch die Raiffeisenbank A*** aus gewährtem Kredit geht das
Eigentum am Kaufgegenstand auf diese über.
Die Rechnungsadressierung an die Berufungswerberin erfolgte
aufgrund der Anweisung per Mail der finanzierenden Bank vom 2. und
3. Dezember 2004 (also über eine Woche nach der erfolgten Lieferung),
die sowohl auf die Ausnutzung der IZP wie auch auf das geplante
Mietverhältnis mit der KG hinwies.
Von der Lieferantin wurde zur Form der Fakturierung
wörtlich ausgeführt:
Üblicherweise erfolgt die Rechnungslegung im Zuge
der Lieferung, auch wenn das Gerät geleast wird. Eine Rechnungslegung zwei
Wochen nach Lieferung an einen anderen Abnehmer als den Besteller, wie hierbei
bei der F***GmbH&CoKG ist eine absolute Ausnahme.
Das Pistengerät kam wie allen Vertragsparteien bekannt
war ab der Wintersaison 2004/05 in einem hoch gelegenen Schigebiet mit steilen
Pisten sowie ohne Sommerbetrieb zum Einsatz und wies mit 10. März 2008
- also gegen Ende der Wintersaison 2007/08 - einen Betriebsstundenstand von
3.650 auf (Schreiben vom 13. März 2008). Das entspricht in etwa 920
Betriebsstunden pro Saison.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht es aus diesem Grund
als erwiesen an, dass die Pistenraupe nach Ablauf der fünfjährigen
Grundmietzeit noch über einen erheblichen Restwert verfügte. Das
leuchtet aus den garantierten Rücknahmebedingungen hervor.
Daran vermag auch die Behauptung des steuerlichen
Vertreters, einem Geschäftsführer sei diese Bedingung nicht bekannt
gewesen, nichts zu ändern. Es wurde weder behauptet, dass diese
Restwertvereinbarung nicht existiert habe, noch wurde eine sonstige
Erklärung für den so auffallenden Zusammenhang zwischen den
vereinbarten Restwerten und den jeweiligen Ständen des Kredites geliefert
(siehe hinten Punkt 1.6).
1.4
Rückgabe "Altgerät"
(Altgerät)
Bei der im Juli 2004 von der F***GmbH&CoKG. an die
B***AG in Zahlung gegebenen alten Pistenraupe handelt es sich um ein
Leasinggerät.
Dieses Fahrzeug war der F***GmbH&CoKG.
ursprünglich am 3. Oktober 2001 übergeben worden. Die
Fakturierung erfolgte mit 28. November 2001 von der B***AG an die
Bank-Leasing-KG. Der Gesamtpreis betrug damals EUR 243.454,99 (netto). Auch
auf dieser Rechnung scheint die Kundennummer 581200 auf.
Die
Bank-Leasing-KG überließ die Pistenraupe mittels
Mobilien-Leasing-Vertrag an die F***GmbH&CoKG. Dieser Vertrag wies
monatliche Netto-Mieten von EUR 4.149,00 sowie eine Laufzeit von 36 Monaten
auf und enthielt eine Bindung an den 3-Monats-Euribor. Nähere Umstände
sind den Akten nicht zu entnehmen.
Nach Ablauf der drei Jahre verkaufte die
Leasinggesellschaft das Gerät in repariertem Zustand um denselben Preis an
die Berufungswerberin, um den es dann von der B***AG in Zahlung genommen wurde
(netto EUR 122.090,00 und damit etwa 50% des Neupreises).
Das Gerät wies zu diesem Zeitpunkt ca. 2.450
Betriebsstunden auf, war drei Saisonen (2001/02 bis 2003/04) im Einsatz gewesen
und hatte dabei einen Wertverlust von etwa 50% erlitten. Das Gerät war
durchschnittlich etwa 817 Stunden pro Saison und damit etwas weniger im Einsatz,
als das Neugerät.
1.5
Finanzierung des Ankaufes 2004
Die Berufungswerberin verfügte bis zum Ankauf der
Pistenraupe über keine Bankverbindung. Erstmals im Zusammenhang mit dem
Ankauf des Neugerätes im Jahre 2004 durch die Berufungswerberin wurde von
der Raiffeisenbank A***. ein Abstattungskredit gewährt. Ein Girokonto
bestand weiterhin nicht.
1.5.1
Kreditvertrag
Dieser Vertrag über EUR 289.198 stammt vom
10. Dezember 2004 (also etwa eine Woche nach dem Mail der Bank an den
Lieferanten) und weist die Unterschriften der Geschäftsführer YB***
und X*** auf. Als Verwendungszweck nennt der Kreditvertrag die Anschaffung des
neues Pistengerätes.
Wie erwähnt verfügte die Berufungswerberin
über kein Girokonto. Sämtliche Kapitalraten, fälligen Zinsen,
Provisionen, Kosten und Spesen wurden und werden in Übereinstimmung mit dem
von der F***GmbH&CoKG. als Bürgen mitunterfertigten Kreditvertrag dem
Girokonto der KG (Konto Nr. 10256) angelastet.
Der Kreditvertrag weist eine Laufzeit von Dezember 2004 bis
5. März 2012 auf. Das entspricht in etwa acht Wintersaisonen. Neben
der einmaligen Bearbeitungsgebühr von 1% kamen vierteljährlich im
nachhinein Zinsen von 3,5% zur Vorschreibung (Zinsgleitklausel mit Bindung an
3-Monats-Euribor sowie die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin
etc.).
Als Sicherheit wurde die Übertragung des
Eigentumsvorbehaltes vereinbart. Dazu kommt eine Bürgschaft der
F***GmbH&CoKG. auf die gesamte Kreditlaufzeit von acht Jahren, obwohl das
behauptete Mietverhältnis nur für fünf Jahre vereinbart
war.
1.5.2
Zahlungsfluss
Mit 15.12.2004 wurden vom Kreditkonto Nr. 336.651
EUR 200.529,60 an die
Fa. B***AG überwiesen (Buchungstext "Restzahlung"). Dabei handelt es
sich um die Differenz zwischen der Rechnung über die Lieferung des neuen
"Neugerät" an die Berufungswerberin vom 3. Dezember 2004 (Rechnung
Nr. 1134030 über brutto 347.037,60) und der Gutschrift über die
Inzahlungnahme des gebrauchten "Altgerät" an die F***GmbH&CoKG. vom
29. Juli 2004 (Gutschrift Nr. 15301976 über brutto 146.508,00).
Beide Belege weisen die selbe Kundennummer auf (581200).
Die restlichen
EUR 88.668,40 wurden vom
Kreditkonto der Berufungswerberin auf das Girokonto der F***GmbH&CoKG.
überwiesen (Buchungstext "Kto Übertrag") und dieser Gesellschaft
über das Buchhaltungs-Verrechnungskonto 2200 angelastet.
1.6
Nutzungsdauer und Restwert der neuen Pistenraupe
1.6.1 Gestaltung der
Rückzahlung des Kredites
Die Abstattung des Kredites erfolgt nach dem Vertrag in
Raten, wobei jeweils die Monate Juni bis Dezember rückzahlungsfrei bleiben.
Die Kapitalraten betrugen in den ersten drei Saisonen monatlich EUR 10.947
und verringerten sich ab der Wintersaison 2007/08 auf monatlich
EUR 5.500.
Der vom Unabhängigen Finanzsenat erstellte
Tilgungsplan (Anlage 2) ergibt einen
nach drei Wintersaisonen aushaftenden
Kreditbetrag von etwa EUR 124.993.
Dieser Wert entspricht fast exakt dem von der B***AG garantierten
Rücknahmewert 2007 von
EUR 125.000 und beläuft sich auf 43,2% des
Neupreises.
Nach weiteren zwei Saisonen haftet der
Kredit mit EUR 69.993 aus. Auch
dieser Wert entspricht wieder sehr genau dem garantierten
Rücknahmewert 2009 von
EUR 70.000 und damit 24,2% des Neupreises. Daraus ergibt sich, dass
die Kreditgeberin jedenfalls bis Ende der Wintersaison 2008/09 durch den
Eigentumsvorbehalt ausreichend abgesichert war.
Aus den garantierten Rücknahmewerten lässt sich
aber auch ableiten, dass die
Gesamtnutzungsdauer des finanzierten
Gerätes unter Berücksichtigung einer entsprechenden laufenden Wartung
und der Durchführung notwendiger Reparaturen in etwa der
achtjährigen Laufzeit des Kredites
entsprechen wird. Damit dürfte die
Bank aufgrund des Eigentumsvorbehalts auch für die Zeit ab dem sechsten
Jahr von einer entsprechenden Besicherung ausgegangen sein.
1.6.2 Pistengeräte im
Anlagevermögen
Die Berufungswerberin wurde damit konfrontiert, dass sich
im Anlagevermögen der Bilanz zum 31.10.2006 der F***GmbH&CoKG. noch
weitere "alte" Pistengeräte befinden (Anlagenkonto Nr. 630 Fahrzeuge 5
und 9). Sie gab daraufhin an, das Fahrzeug Nr. 5 sei schon lange
ausgeschieden und nur irrtümlich nicht ausgebucht worden. Das Fahrzeug
Nr. 9 sei ein "Altgerät2" und mit dem "Neugerät" hinsichtlich der
Einsatzmöglichkeiten und der durchschnittlichen Nutzungsdauer in keiner
Weise vergleichbar.
1.6.3 Schreiben der
B***AG
Die Berufungswerberin geht in ihrem Schreiben vom
27. August 2008 trotzdem von einer fünfjährigen Nutzungsdauer aus
und gibt an, diese sei im Schreiben vom 27. Mai 2008 vom Hersteller
angegeben worden. Er verweist damit auf die am 29. Mai 2008 als Beilage C
vorgelegte Urkunde. In diesem nicht unterfertigten und an die Berufungswerberin
adressierten Schreiben trifft die B***AG (vertreten durch einen Prokuristen) die
folgende Aussage (Hervorhebung durch den Unabhängigen Finanzsenat):
Bezüglich Ihrer Anfrage auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Ihrer Pistenfahrzeuge können wir
Ihnen keine verbindliche Zusage geben,
da dies ausschließlich vom jeweiligen Einsatz des Pistengerätes
abhängt.
Grundsätzlich
können wir Ihnen jedoch bestätigen, dass
Ihre Fahrzeuge - im extrem steilen
Skigebiet der F***GmbH - sicher wesentlich höheren Belastungen ausgesetzt
sind, als dies in einem flacheren Skigebiet der Fall ist.
In
vergleichbaren Skigebieten sind Pistengeräte oft nur bis zu 5 Jahre im
Einsatz, wobei hier jährlich 1.000 Betriebsstunden des Fahrzeuges
anfallen.
Damit bezog sich dieses Schreiben aber nicht auf die
konkrete Nutzungsdauer des "Neugerät". Es spricht von einer Mehrzahl von
Pistengeräten, obwohl an die Berufungswerberin nur ein einziges fakturiert
wurde. Das konnte sich der Unabhängige Finanzsenat nur so erklären,
dass sich das Schreiben auf alle Fahrzeuge der Berufungswerberin und der KG
bezog. Dabei handelt es sich in den letzten Jahren um mindestens vier
Geräte ("Neugerät", "Altgerät", "Altgerät2" sowie Fahrzeug
Nr. 5 von oben). Das deutete darauf hin, dass aus dem Schreiben keine konkreten
Erkenntnisse für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des strittigen
"Neugerät" abgeleitet werden können.
Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen,
wurde die Lieferantin und Ausstellerin dieser Bestätigung damit
konfrontiert. Diese konkretisierte im Schreiben vom 15. September 2008:
Für neue Pistengeräte, die Vorführzwecken
dienen oder vermietet werden, erfolgt eine Abwertung lt. Konzernrichtlinien, die
einer Nutzungsdauer von sechs bis acht Jahren entspricht. Maßgeblich
für die tatsächliche Nutzungsdauer eines Pistengerätes sind die
Betriebsstunden.
Die Betriebsstunden eines größeren
Gerätes wie z.B. des "Neugerät" betragen im Schnitt jährlich
mindestens 1.000, abhängig vom Skigebiet und damit z.B. der Beschaffenheit
der Skipisten und der Länge der Wintersaison. Große und steile Pisten
fordern ca. 1.200, Gletschergebiete bis zu 2.500 Betriebsstunden.
Bei einer Betriebsstundenanzahl von 5.000 bis 6.000,
also im Schnitt einer Nutzung von fünf Jahren, kommt es teilweise zum
Austausch von Ketten, Pumpen und Motoren. Der Rücknahmewert eines
Pistengerätes mit durchschnittlicher Stundenzahl beträgt nach
fünf Jahren ca. 1/4, in mit F*** vergleichbaren Skigebieten und
höherer Betriebsstundenzahl mindestens 15% bis 20% des Neuwertes. Die in
einem Schreiben an die F***GmbH angeführte Nutzungsdauer von fünf
Jahren ("in vergleichbaren Skigebieten sind Pistengeräte oft nur bis
fünf Jahre im Einsatz") bezieht sich auf den Einsatz im Skigebiet bis zum
Ersatz durch neue Geräte. Die gebrauchten Pistengeräte werden
teilweise bei einem solchen Neukauf in Zahlung genommen und haben wie oben
angeführt nach fünf Jahren noch einen Restwert von mindestens 15% bis
20% des Neuwertes.
Die Berufungswerberin wurde mit dieser Aussage konfrontiert
und reagierte darauf nur mit folgendem Satz, ohne weitere Nachweise oder
Argumente anzuführen:
Nach Ansicht von Herrn X*** besitzt das
streitgegenständliche Pistengerät aufgrund des Einsatzes im extrem
steilen Gelände und den damit verbundenen wesentlich höheren
Belastungen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von maximal fünf
Jahren.
Aus der Zusammenschau der dargestellten
Sachverhaltselemente ergibt sich nach fester Überzeugung des
Unabhängigen Finanzsenates der Nachweis, dass die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer des hier streitgegenständlichen Pistengerätes mindestens
sieben bis acht Jahre beträgt. Das gründet sich sowohl auf die
Aussagen der Lieferantin wie auch auf die Konditionen des Bestellscheines vom
14. Juli 2004. Dafür spricht auch die Gestaltung des Kreditvertrages
über die Finanzierung dieses Gerätes mit einer Laufzeit von acht
Jahren und mit den entsprechenden Werten nach drei bzw. fünf
Wintersaisonen. Auch das in Zahlung gegebene Altgerät wies nach dem Ablauf
von drei Wintersaisonen einen Restwert von annähernd 50% auf.
1.6.4 Zusammenfassung der
Beweiswürdigung
Die folgenden Sachverhaltselemente sprechen für eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von wesentlich mehr als fünf Jahren.
Richtigerweise ist von einer Nutzungsdauer von mindestens sieben bis acht Jahren
auszugehen.
Auch wenn angegeben wurde, einem der beiden
Geschäftsführer (X***) sei diese Konditionen nicht bekannt, wurden
weder die oben zitierten Rücknahmebedingungen noch der eingangs
dargestellte Zusammenhang zwischen dem Tilgungsplan für den Kredit und
diesen garantierten Rücknahmewerten bestritten.
Trotz der entsprechenden Vorhaltungen wies die
Berufungswerberin darauf hin, derselbe Geschäftsführer sei der
Meinung, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Neugerätes betrage
maximal fünf Jahre. Als Begründung wurden ausschließlich das
extrem steile Gelände und die damit verbundenen wesentlich höheren
Belastungen genannt.
Dem stehen eine Reihe von Argumenten gegenüber, die
für eine erheblich höhere Nutzungsdauer sprechen:
-
Aus den Lieferbedingungen sowie den Aussagen der Lieferantin ergibt sich
eindeutig, dass der Wert des Gerätes nach Ablauf von
fünf Kalenderjahren (60 Monaten)
aus der damaligen Einschätzung noch
mindestens EUR 70.000 und damit
etwa 25% des Neupreises betrug. Dies entspricht dem garantierten
Rücknahmewert. Diese Vereinbarungen ergibt nur dann einen Sinn, wenn sich
dieser Wert tatsächlich in einem realistischen Rahmen bewegt. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung der Lieferantin den
tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen würde.
-
Die Kreditbedingungen und dabei insbesondere die Laufzeit des Kredites belegen,
dass auch die finanzierende Bank von einer Nutzungsdauer des Neugerätes von
acht Jahren ausgegangen sein muss. Dafür sprechen sowohl die
übereinstimmenden Werte nach dem Ablauf von drei bzw. fünf
Wintersaisonen wie auch die Tatsache, dass sich die Bank auch nach dem Ablauf
der fünfjährigen Grundmietzeit ausreichend sicher fühlte.
Daraus ergibt sich eindeutig, dass sowohl die
Berufungswerberin wie auch die finanzierende Bank mit einer Nutzungsdauer von
acht Wintersaisonen (Jahren) gerechnet haben.
1.7
Der Mietvertrag
Das Neugerät wurde von der Berufungswerberin an die
F***GmbH&CoKG. vermietet.
1.7.1 Form und
Fremdüblichkeit
Der dazu vorliegende "Mietvertrag" weist kein Datum auf und
ist nicht unterfertigt. Es existieren keine Beweismittel darüber, wer den
vorliegenden Bedingungen wann und wo zugestimmt hat.
Das ist - wie vom
Finanzamt richtigerweise gerügt wurde - im Geschäftsleben nicht
üblich. Auch wenn es immer wieder vorkommt, dass Verträge (aus
gebührenrechtlichen Überlegungen) nicht unterschrieben werden,
würden es fremde Dritte bei einem Geschäft dieser
Größenordnung aus Beweisvorsorgegründen in der Regel wohl kaum
damit bewenden lassen, nur den Inhalt des Vertrages in einem Schriftstück
zu skizzieren. Sie würden - wie von der Berufungswerberin selbst im
Vorlageantrag beschrieben - nicht auf die ausreichende Dokumentation der
Tatsache des Vertragsabschlusses verzichten (Videobeweis ...).
Das Schriftstück wurde dem Finanzamt erstmals mit
Schreiben vom 23. Jänner 2006 vorgelegt. Auf die Frage, wer diesen
Mietvertrag bzw. dessen Inhalt kannte sowie wann und wie diese Person dabei von
ihm Kenntnis erlangt hat, nannte die Berufungswerberin vorerst immer nur das
Finanzamt.
Erst nachdem sie mit der Tatsache konfrontiert worden war,
dass die Rechnungsadressierung an die Berufungswerberin aufgrund der Anweisung
der finanzierenden Bank vom 2. und 3 Dezember 2004 (also über eine
Woche nach der erfolgten Lieferung) erfolgt sei, die sowohl auf die Ausnutzung
der IZP wie auch auf das geplante Mietverhältnis mit der KG hingewiesen
hatte, gab die Berufungswerberin erstmals in ihrem Schreiben vom 27. August
2008 an, dieser Mietvertrag sei auch der finanzierenden Bank bekannt gewesen.
Sie behauptete dabei allerdings nicht, dass die Bank auch in Kenntnis der
Details dieses Vertrages gewesen sei.
1.7.2 Inhalt und
Fremdüblichkeit
Der nur etwa zweiseitige "Mietvertrag" dokumentiert unter
anderem die folgenden Vereinbarungen:
-
Die Laufzeit beträgt 60 Monate (und damit fünf Wintersaisonen).
-
Eine Kündigung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
-
Die Höhe des Mietzinses beträgt EUR 5.302 pro Monat für die
ganze Laufzeit ohne Anpassung an den Finanzmarkt. Es wurden weder ein Restwert
noch An- oder Verkaufsoptionen vereinbart.
-
Der Vertrag überträgt der Mieterin die umfassende Haftung für
verursachte Schäden, er enthält aber keine Angaben über eine
Versicherungspflicht durch den Mieter.
Die Berufungswerberin
behauptete, das Pistengerät sei "zu fremdüblichen Konditionen mit
einem Aufschlag von 10% vermietet worden". Die entsprechenden
Kalkulationsunterlagen wurden mit den Schreiben vom 28. Mai 2008 (Beilage
E) sowie vom 27. August 2008 wie folgt dargestellt:
|
Anschaffungskosten
|
|
289.198,00
|
Aufschlag
|
10%
|
28.919,80
|
Basis
Miete
|
|
318.117,80
|
durch
Laufzeit in Jahren
|
|
5
|
ergibt
Miete pro Jahr
|
|
63.623,56
|
Miete
pro Monat
|
|
5.301,96
Die Miethöhe wurde demnach
in der Form ermittelt, dass ein 10%-iger Aufschlag auf die Anschaffungskosten
angewendet wurde. Der daraus resultierende Betrag wurde - ohne nähere
Berücksichtigung des Zinssatzes und eines Restwertes - pauschal und linear
auf die Laufzeit verteilt als Miete zur Vorschreibung gebracht.
Diese Berechnungsmethode für die Ermittlung der
Miethöhe für die Überlassung eines Wirtschaftsgutes ist im
Wirtschaftsleben nicht üblich und birgt die Gefahr zufälliger
Ergebnisse.
1.7.3
Ermittlung Vergleichszinssatz der "Miete" mit/ohne Berücksichtigung des
Restwertes
Als Gründe für die Überlassung der neuen
Pistenraupe via Mietvertrag nannte die Berufungswerberin - neben Haftungs- und
Gewinnverteilungsüberlegungen - vor allem bessere Bonität,
Eigenkapital und Besicherung bei der Komplementärgesellschaft (siehe Punkt
1.1). Bessere Konditionen bei Versicherungen etc. standen nicht zur Diskussion.
Zum Beweis für die Fremdüblichkeit der vereinbarten Mietkonditionen
führte die Berufungswerberin den Vergleich mit einer Kreditfinanzierung und
einem Finanzierungsleasing an.
Damit stand die Finanzierungskomponente bei den
Überlegungen im Vordergrund, weshalb der Vergleich mit einem Vertrag, wie
er unter Fremden üblich ist, vor allem auf diesen Aspekt Rücksicht zu
nehmen hat. Die Berufungswerberin selbst geht davon aus, dass der Aufschlag in
der Leasingbranche aus der Finanzierungskomponente und einer
Gewinnaufschlagskomponente besteht (Schreiben vom 6. Juni 2006). Ein
allfälliger vergleichbarer Aufschlag kann deshalb nicht dadurch ermittelt
werden, dass dieser - wie oben dargestellt - auf die Anschaffungskosten
angewendet wird. Richtig wird ein allfälliger Aufschlag in der
Leasingbranche auf die Finanzierungskosten und damit auf den Zinssatz
angewendet. Dieser Aussage widersprach die Berufungswerberin nicht.
Legt man die "Miethöhe" von EUR 5.302 bei
Anschaffungskosten von EUR 289.198 (ohne Restwert) auf eine
Zinseszinsrechnung um, wie es in der betroffenen Leasingbranche üblich ist,
entspricht dies einer Verzinsung von etwa
3,8% (siehe Tilgungsplan als Anlage
4).
Der Restwert des Pistengerätes nach Ablauf von
fünf Jahren betrug mindestens EUR 70.000 (siehe Punkt 1.6.3), was
sowohl dem Mieter wie auch dem Vermieter bekannt war, da sie über die
selben geschäftsführenden Organe verfügten.
Berücksichtigt man auch diese Tatsache, verändert
sich der Kalkulationszinssatz gravierend und erhöht sich bei ansonsten
gleich bleibenden Parametern auf ca. 10,5%
per anno (siehe Tilgungsplan in Anlage
3).
1.7.4
Vergleich mit fremdüblichen Konditionen
Zur Untermauerung der
Fremdüblichkeit der im Mietvertrag vereinbarten Monatsmiete verglich die
Berufungswerberin diesen Betrag mit einem fiktiven Leasingangebot sowie einem
fiktiven Kredit. Dieser Vergleich ging von folgenden monatlichen Zahlungen aus,
die der Untermauerung der Fremdüblichkeit dienen sollten.
|
Miete
laut Mietvertrag
(Punkt
1.7.3)
|
fiktives
Leasingangebot
(Punkt
1.7.4.2)
|
fiktiver
Kredit
(Punkt
1.7.4.1)
|
EUR 5.302,00
|
EUR 5.405,00
|
EUR 5.566,00
Von der Berufungswerberin wurde
im Schreiben vom 27. August 2008 zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass
"angesichts steigender Zinsen die Kreditvariante aktuell wohl noch schlechter zu
beurteilen gewesen wäre". Es ist nämlich für einen Fremdvergleich
zu beachten, dass zwar das fiktive Leasingangebot eine Zinsgleitklausel
enthält. Beim fiktiven Kredit und bei der Miete laut Mietvertrag wird
demgegenüber von fixen, gleich bleibenden Zinsen ausgegangen.
1.7.4.1 Vergleich mit
Kauf und Kreditfinanzierung
Zur Untermauerung der Fremdüblichkeit errechnete die
Berufungswerberin die jährliche Annuität eines Kredites für eine
Anschaffung von EUR 289.198 (ohne Restwertberücksichtigung) unter
Anwendung eines Jahreszinssatzes von 5% und unter der Prämisse von
jährlichen Zahlungen ("Rate p.a."). Diese jährlichen Zahlungen von
EUR 66.797 dividierte er durch 12 und bezeichnete sie als "Rate pro Monat".
Dieser errechnete Betrag ergab EUR 5.566.
Diese Vergleichsmethode ist aus mehreren Gründen nicht
schlüssig:
a) Berechnungsmethode
Zum einen ist die gewählte Form der Berechnung zur
Ermittlung eines vergleichbaren Monatsbetrages nicht verwendbar, da sie die
monatliche Zahlungsform nicht nach den Regeln der Finanzmathematik
berücksichtigt. Diese Regeln sehen nämlich vor, den Jahreszinssatz
durch 12 zu dividieren (ergibt 0,4167%) und die Anzahl der Zahlungsperioden in
Monaten zu verwenden (60 Monate). Setzt man diese Werte in die Berechnungsformel
ein, ergibt sich richtig eine Annuität von EUR 5.457,52 pro
Monat.
[Grafik]
[Grafik]
b) Zinssatz
Weiters begründete die Berufungswerberin die
verwendeten 5% im Rechtsmittel vom 13. März 2007 ausschließlich
mit dem "derzeit marktüblichen
3-Monats-Euribor + 1% Aufschlag bei guter Bonität". Dabei lässt sie
jedoch unberücksichtigt, dass die marktübliche Kondition auf den
Zeitpunkt des Abschlusses des zu beurteilenden Vertrages zu beziehen ist, der
Ende 2004 angesiedelt war. Zur Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes muss
dabei aber beachtet werden:
- Kreditvergleich allgemein
Vergleicht man den Mietvertrag mit einem Kredit, muss - wie
oben schon ausgeführt - auf die Konditionen zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrages Bezug genommen werden. Die Berufungswerberin verwendet
für ihre Vergleichsrechnung einen (sehr niedrigen Zinssatz) in
Abhängigkeit vom 3-Monats-Euribor und nimmt ihn mit 5% an.
Sie
verwendet dafür aber die Werte im Zeitpunkt der Einbringung des
Rechtsmittels (März 2007) und nicht die Werte im Zeitpunkt des Beginnes des
Mietverhältnisses. Richtig können nur die Werte rund um den
Jahreswechsel 2004 relevant sein. Diese ergeben einen durchschnittlichen
3-Monats-Euribor von etwa 2,15% im Gegensatz zum von der Berufungswerberin
verwendeten 3-Monats-Euribor von etwa 4,0% im ersten Halbjahr 2007 (siehe
Tabelle - Quelle: Österreichische Nationalbank).
[Grafik]
[Grafik]
Erhöht man nun - wie von der Berufungswerberin ins
Treffen geführt - diesen Zinssatz um einen Aufschlag von 1%, ergäbe
sich damit der richtige Vergleichszinssatz mit nur etwa 3,15%.
Wie von
der Berufungswerberin im Schreiben vom 27. August 2008 aufgezeigt wurde,
hinkt die Vergleichsmethode allerdings noch insofern, als der vorliegende
Mietvertrag keine Anpassung an den Kapitalmarkt vorsieht. Diesem Umstand
müsste Rechnung getragen werden, was etwa durch die Verwendung eines
längerfristigen Vergleichszinssatzes erfolgen könnte. Dazu bietet sich
ein Auf- bzw. Abschlag aufgrund des Vergleiches von üblichen lang- und
kurzfristigen Kapitalmarktzinsen an:
Die Statistik der Österreichischen Nationalbank weist
etwa die durchschnittlichen Kreditzinsen an Unternehmen für Kredite bis
EUR 1.000.000 aus. Kredite ohne Zinsbindung bzw. mit einer Zinsbindung bis
maximal ein Jahr hatten einen niedrigeren Zinssatz, als solche mit einer fixen
Zinsvereinbarung auf fünf Jahre. Auf der homepage
www.oenb.at finden sich die folgenden
Werte:
[Grafik]
[Grafik]
Erhöht man nun den obigen Zinssatz um den hier
abgeleiteten Aufschlag von 0,5% für die fünfjährige Finanzierung
zu einem fixen Zinssatz, ergibt das einen Vergleichszinssatz von 3,15%
zuzüglich 0,5% und damit etwa 3,65%.
- Vergleich mit dem Kredit der Raiba A***
Zur Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes bietet
sich zu allererst der tatsächlich von der Raiba A*** zur Verrechnung
gelangte Zinssatz von 3,5% p.a. bei vierteljährlicher Zahlung
an.
Diese Verzinsung erfolgte auf Basis des 3-Monats-Euribor
zuzüglich eines Aufschlages von 1,25%. Legt man dies auf das
Vergleichsbeispiel um, ergibt dies einen Vergleichszinssatz von etwa 2,15%
(siehe unten) zuzüglich 1,25% und damit ziemlich exakt 3,5%.
Erhöht man nun auch diesen Zinssatz um den oben
abgeleiteten Aufschlag von 0,5% für die fünfjährige Finanzierung
zu einem fixen Zinssatz, ergibt das einen Vergleichszinssatz von 3,5%
zuzüglich 0,5% und damit etwa 4,00%.
c) Restwert
Sowohl die erklärte Miethöhe wie auch der
Vergleich mit der Abstattung eines Bankkredites berücksichtigen keinen
Restwert. Richtig ist dieser aber - nach fester Überzeugung des
Unabhängigen Finanzsenats - in realistischer Einschätzung mit
zumindest EUR 70.000 anzunehmen.
1.7.4.2. Fiktives Leasing
Offert
Der Betrag für ein Vergleichsleasing stammt aus der
Abwandlung eines "fiktiven Leasing Offerts" der H***LeasingGmbH vom
13. März 2008. Dieses Anbot ist an die Steuerberatungskanzlei
adressiert und mit "Leasing-Vergleichsoffert
auf Stand November 2004"
überschrieben.
Es ging von
Anschaffungskosten von EUR 289.198, einem Restwert von EUR 28.919,80
(das sind 10% der Anschaffungskosten) und einer Laufzeit von 60 Monaten aus. Der
Kalkulationszinssatz sollte halbjährlich an den 6-Monats-Euribor angepasst
werden. Die Leasingrate wurde mit EUR 4.866,73 angegeben.
Die Berufungswerberin selbst gab den dabei verwendeten
Zinssatz mit 4,6% an. In der Folge adaptierte die Berufungswerberin dieses
Angebot, ging von einem Restwert von Null aus und leitete daraus eine fiktive
Leasingrate in der oben angeführten Höhe von EUR 5.405,00
ab.
Die Berechnungen des Unabhängigen Finanzsenats ergaben
jedoch einen wesentlich geringeren Zinssatz. Trotzdem brachte die
Berufungswerberin auch in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2008 wieder
den Zinssatz von 4,6% zur Anwendung.
Die H***LeasingGmbH, die daraufhin
zur Bekanntgabe des verwendeten Kalkulationszinssatzes aufgefordert wurde, gab
diesen in der Folge mit 3,90% an (Mail vom 11. September 2008). In ihrer
Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 ließ die Berufungswerberin diese
Tatsache unkommentiert.
Richtigerweise müsste damit die
Leasing-Vergleichsrechnung in der Form erfolgen, dass von einem Restwert von
EUR 70.000 sowie von einem Zinssatz von etwa 3,90% ausgegangen wird. Da das
Vergleichsangebot eine Zinsgleitklausel enthält, die dem
streitgegenständlichen Mietvertrag fehlt, wäre zur Vergleichbarkeit
wohl auch hier ein Zuschlag von 0,5% (siehe oben) angebracht. Das ergäbe
fremdübliche monatliche Zinsen von etwa 4,40% und damit eine Leasingrate
von ca. EUR 4.255.
1.7.4.3 Vergleichskondition S***Bank
Die Berufungswerberin reagierte schlussendlich nochmals mit
Schreiben vom 9. Oktober 2008 auf die Vorhaltung der obigen
Sachverhaltselemente und führte eine weitere vergleichende Zinskondition
ins Treffen. Zum Beweis für die Fremdüblichkeit der Mietkondition
legte sie eine Bestätigung per E-Mail vom 8. Oktober 2008 vor. Diese lautet
wörtlich:
Auf ihre Anfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass in der
Zeit Oktober/November 2004 Fixzinskredite mit einer Laufzeit von fünf
Jahren zu einem Zinssatz von 4,75% in unserem Hause vergeben wurden. Basis sind
Schuldner mit guter Bonität und bis zu 50-prozentiger Besicherung.
Die Berufungswerberin errechnete daraus - wiederum unter
Verwendung eines Restwertes von EUR 0,00 - eine monatliche Rate von EUR 5.424,00
und wertete dies als weiteres Indiz für die Fremdüblichkeit der
Gestaltung.
Dazu ist zu sagen:
Abgesehen davon, dass der Bekanntgabe dieser
Vergleichskonditionen fast vier Jahre nach Abschluss des zu beurteilenden
Mietvertrages mit wenigen Detailangaben nur geringe Aussagekraft zukommt, deckt
sie sich tendenziell mit den bisherigen Erkenntnissen.
Der Zinssatz liegt
zwar über den bisher dargestellten, liegt aber noch in einem Bereich, der
nicht im Widerspruch zu diesen steht, weshalb er durchaus in die
Überlegungen mit einbezogen werden kann.
1.7.4.4 Vergleich Kalkulationszinssatz Miete mit den
dargestellten Varianten
Legt man die oben dargestellten Erkenntnisse auf die
Gestaltung des hier zu beurteilenden Mietvertrages um, ergeben sich daraus die
folgenden Vergleichswerte (siehe Tabelle).
[Grafik]
[Grafik]
Unter Berücksichtigung des als erwiesen angenommenen
Mindestrestwertes von EUR 70.000 basiert die Berechnung der zu beurteilenden
Miete auf einem Zinssatz von 10,5% (siehe oben Punkt 1.7.3). Damit ist klar
ersichtlich, dass die Miete laut Mietvertrag so stark von fremdüblichen
Ansätzen abweicht, dass dies nicht mehr als nur bloß geringfügig
beurteilt werden kann.
Der Zinssatz von 10,5% entspricht einem Mehrfachen
der obigen Vergleichszinssätze, das sich im Durchschnitt bei etwa 250%
bewegt (siehe Tabelle). Diese Abweichung ist so gravierend, dass die Beurteilung
der zur Verrechnung gelangten Miete als fremdüblich ausgeschlossen
ist.
[Grafik]
[Grafik]
2
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
2.1
Bezeichnung des Vorlageantrages als Berufung
Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht
der Partei von Amts wegen zu erforschen (VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229). Da
die Absicht der Berufungswerberin klar erkennbar war, die durch die
Berufungsvorentscheidung getroffene Entscheidung zu bekämpfen, stand der
vom Finanzamt vorgenommenen Wertung als Vorlageantrag nichts im Wege.
2.2
Verträge zwischen verbundenen Gesellschaften
Wie vom Finanzamt richtig ausgeführt, entspricht es
der ständigen Rechtsprechung, dass die Wertung von Leistungsbeziehungen
zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. deren Betrieben
als betriebliche Vorgänge voraussetzt, dass
-
die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen Geschäftsverkehr
entsprechend abgewickelt werden und
-
dass diese Leistungsbeziehungen auch unter gegenüber gesellschaftsfremden
Personen üblichen Bedingungen erfolgen würden.
Andernfalls liegen Entnahme-Einlage-Vorgänge vor, auch
wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden
(vgl. VwGH 1.12.1992, 92/14/0151 bzw. zuletzt VwGH 19.6.2002,
99/15/0115 mwN).
Verträge zwischen nahen Angehörigen finden
unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für den Bereich des
Abgabenrechts grundsätzlich nur Anerkennung, wenn sie
-
nach außen ausreichend in Erscheinung treten,
-
einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und
-
auch unter Fremden so abgeschlossen worden wären.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dies
gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen Fremden und
Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen
auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche
Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten.
Die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen gelten auch für Verträge mit
juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner oder seine Angehörigen
in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines
Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen
vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine im
Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung (vgl. aus der ständigen
Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.7.2007, 2005/15/0013 mwN).
Vom Finanzamt wurde sowohl das Vorliegen der
Fremdüblichkeit der Vertragsform wie auch des Inhaltes der Vereinbarungen
aus mehreren Gründen verneint.
2.2.1
Versicherungspflicht und Form des Mietvertrages
Es wurde vom Finanzamt als nicht fremdüblich
betrachtet, dass im Mietvertrag keinerlei Regelungen hinsichtlich der
Versicherungspflicht für das Pistengerät aufscheinen und dass der
vorgelegte Mietvertrag nicht unterschrieben worden war.
Vom Finanzamt wurde es weiters nicht als fremdüblich
angesehen, dass der "Mietvertrag" nicht unterschrieben ist. Von der
Berufungswerberin wurde dieser Vorwurf zurückgewiesen und
sinngemäß argumentiert, dies sei eine im Wirtschaftsleben durchaus
übliche Vorgangsweise. Auch Gestaltungen mittels Videovertrag oder
Anwaltskorrespondenz seien im Geschäftsleben durchaus üblich.
Dazu ist zu sagen:
Wenn auch nach zivilrechtlichen
Vorschriften ein Mietvertrag über ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten
von etwa EUR 290.000 nicht schriftlich abgefasst sein muss, so muss es
schon aus Beweisgründen durchaus als üblich angesehen werden, dass
eine solche Vereinbarung entsprechend dokumentiert werden wird.
Dieser
Tatsache trägt auch die Berufungswerberin Rechnung, indem sie im
Vorlageantrag einräumt, dass dafür nicht unbedingt eine Unterschrift
erforderlich sein wird und dass zur Vermeidung der Gebührenpflicht auch
andere Wege beschritten werden können (Video, ...).
Gerade ein solcher Weg wurde aber im konkreten Fall nicht
beschritten. Das wäre für sich allein wohl nicht geeignet, die
steuerliche Anerkennung eines solchen Vertragsverhältnisses zu verhindern,
trotzdem wird diese Tatsache - auch im Hinblick auf die oben dargestellte
auffällige Form der Fakturierung - im Rahmen der Betrachtung des gesamten
Vorganges bei der freien Beweiswürdigung entsprechend zu
berücksichtigen sein.
Das gilt auch für die fehlende vertragliche Regelung
bezüglich der Versicherungspflicht für das überlassene
Pistengerät. Obwohl es auch zwischen Fremden nicht gänzlich
ausgeschlossen ist, dass eine solche Regelung im Mietvertrag nicht getroffen
wird bzw. dass eine solche Versicherungsverpflichtung stillschweigend vereinbart
wird, so wird es durchaus nicht die Regel sein. Auch diese Tatsache ist im
Rahmen der abschließenden Beurteilung zu berücksichtigen.
2.2.2
Fakturierungen über die Lieferung des "Neugerät"
Wie der Unabhängige Finanzsenat im Zuge der von ihm
veranlassten Erhebungen festgestellt hat, wurde das neue Pistengerät am
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Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-S/07
- Stammnummer
- 37276
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF