Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0848-W/08
Zurechnung von Einkünften im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0848-W/08vom 10.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Eröffnung eines Konkurses ändert nichts daran, dass der Gemeinschuldner auch weiterhin Eigentümer seines Vermögens und Träger von Rechten und Pflichten auch in Bezug auf die Konkursmasse bleibt. Dementsprechend bleibt er auch Abgabenschuldner für jene Einkünfte, über die er deshalb nicht frei verfügen konnte, weil sie zum Großteil in die Konkursmasse geflossen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vertreten durch A & T
WIRTSCHAFTSTREUHAND GMBH, 1230 Wien, Kabastagasse 43, vom 1. Februar
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 8. Jänner 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise (im Umfang der Berufungsvorentscheidung) Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 8. Jänner
2008, mit welchem die vom Bw. erzielten Einkünfte aus selbständiger
Arbeit schätzungsweise in Höhe von 30.000,- € festgesetzt wurden,
brachte der Berufungswerber (Bw.) fristgerecht am 1. Februar 2008 das
Rechtsmittel der Berufung ein. Darin führte er aus, er habe seinen Betrieb
infolge einer schweren Krankheit schließen und den Antrag auf eine
Invaliditätspension stellen müssen, welchem rückwirkend ab
1.2.2006 stattgegeben worden sei. Infolge seiner Erwerbsunfähigkeit und
relativ hoher finanzieller Verpflichtungen sei am 9.2.2006 sowohl über
seinen Betrieb als auch über ihn als Privatmann ein Konkursverfahren
eröffnet worden.
Der Bw. halte fest, dass er im Jahr 2006 keine
selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt habe, da sein Betrieb
bereits im Dezember 2005 krankheitsbedingt geschlossen und abgemeldet worden
sei. Etwaige bis März 2006 eingetroffene Honorarzahlungen hätten noch
seine Tätigkeit im Vorjahr betroffen und seien nicht mehr an ihn sondern an
den Masseverwalter geflossen. Auch die ab Februar 2006 rückwirkend
ausbezahlten Pensionszahlungen seien nicht an ihn sondern direkt an den
Masseverwalter geflossen, von dem der Bw. nur das ihm zustehende Existenzminimum
erhalten habe. Soweit sich der Bw. erinnern könne, seien im Rahmen des mit
einem Zwangsausgleich beendeten Konkursverfahrens auch die Forderungen des
Finanzamtes mit der vereinbarten Quote von 26% befriedigt worden.
Da der Bw. ab 9.2.2006 finanziell entmündigt gewesen
sei, keinerlei Kontoauszüge, keine Post und auch keine Einkünfte
erhalten habe, könne er keine weiteren Angaben hiezu machen. Er beantrage
jedoch den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. zu annullieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Februar 2008 wurde der
angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass bei der Ermittlung der
Einkommensteuerbemessungsgrundlagen lediglich Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit entsprechend den von den
pensionsauszahlenden Stellen übermittelten Lohnzetteln und keine
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wurden.
Hingewiesen wurde darauf, dass die auf die im Jahr 2006 erhaltenen Bezüge
entfallende Lohnsteuer von zwei auszahlenden Stellen getrennt ermittelt worden
sei, weshalb die Bezüge im Rahmen der Veranlagung zusammengerechnet und
nunmehr so besteuert würden, als wären sie von einer Stelle ausbezahlt
worden.
Den dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
begründete der Bw. damit, dass die Pensionsgelder zunächst zur
Gänze in die Konkursmasse geflossen seien und er davon lediglich das
gesetzlich festgelegte Existenzminimum erhalten habe. Bei der Festsetzung der
Einkommensteuer sei offensichtlich davon ausgegangen worden, dass er die in den
Lohnzetteln ausgewiesenen Beträge erhalten habe. Dies sei jedoch nicht der
Fall, da abzüglich der an ihn ausbezahlten Beträge alles in die
Konkursmasse geflossen sei, woraus schließlich ein gerichtlicher
Zwangsausgleich mit einer Quote von 26% finanziert worden sei. Von den beiden
Pensionsbezügen sei bereits Lohnsteuer einbehalten worden. Eine
darüber hinaus gehende gemeinsame Besteuerung der Pensionsbezüge mit
einem entsprechend höheren Tarif sei deshalb nicht korrekt, weil der Bw.
hierdurch Einkommensteuer für ein Pensionseinkommen zu zahlen hätte,
das er tatsächlich niemals erhalten habe. Seines Wissens müsse er
gemäß dem "Zuflussprinzip" nur das tatsächlich erhaltenen
Einkommen versteuern. Tatsächlich habe er nur das gesetzlich
Existenzminimum und damit jedenfalls weniger als den geringeren Teil der beiden
Pensionen erhalten. Dafür sei aber bereits von der bezugauszahlenden Stelle
Lohnsteuer einbehalten worden. Dies betreffe sowohl das Jahr 2006 als auch das
Jahr 2007 bis zur Rechtskraft des Zwangsausgleiches im Juli 2007, da der Bw.
erst ab August 2007 die gesamte Invaliditätspension ausbezahlt erhalten
habe.
Im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt ersuche der
Bw. um eine entsprechenden Korrektur bzw. Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Der Bw. beendete seine selbständige Tätigkeit im
Dezember 2005. Aufgrund seiner dahin gehenden Anträge wurde ihm sowohl von
der AW ab 1.1.2006 als auch von der SV ab 1.2.2006 eine Invaliditätspension
zuerkannt. Da über das Vermögen des Bw. mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 9.2.2006 der Konkurs eröffnet wurde, erfolgte die
Auszahlung der beiden Pensionen nicht an ihn sondern an den vom Gericht
bestellten Masseverwalter, welcher ihm lediglich das Existenzminimum abdeckende
Beträge überließ. Die Aufhebung des Konkurses erfolgte nach
rechtskräftiger Bestätigung des am 27.6.2007 angenommenen
Zwangsausgleiches am 19.7.2007. Erst ab diesem Zeitpunkt war der Bw. wieder
berechtigt, über seine Einnahmen frei zu verfügen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw.
und den Unterlagen des Konkursgerichtes und ist auch nicht strittig. Er ist
folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der
Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Da der Bw. sein Unternehmen im Dezember 2005 eingestellt
hat und im Jahr 2006 nicht mehr selbständig tätig war, sind - wie auch
bereits vom Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidung festgestellt - bei
der Ermittlung des vom Bw. im Jahr 2006 erzielten Einkommens keine
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Ansatz zu bringen.
Hinsichtlich der Besteuerung gegenständlicher
Pensionszahlungen ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Die Eröffnung eines Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen hat zwar zur Folge, dass hiedurch das
gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, welches dem Gemeinschuldner zu
dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt
(Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen ist. Doch bleibt der
Gemeinschuldner Eigentümer seines gesamten Vermögens und Träger
von Rechten und Pflichten auch in Bezug auf die Konkursmasse. Die Eröffnung
des Konkurses ändert nichts daran, dass der Abgabepflichtige weiterhin
Abgabenschuldner betreffend alle Abgabenschulden bleibt, die durch den
Fortbetrieb oder die Beendigung seines Unternehmens entstanden sind. Dem
Gemeinschuldner sind auch die Einkünfte aus einem zur Konkursmasse
gehörenden Unternehmen zuzurechnen, da er wirtschaftlich das
Unternehmerrisiko trägt (vgl. Hofstätter - Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 2 Tz 7 und die dort angeführte
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Gleiches gilt auch für
Versicherungsleistungen, auf die lediglich der Gemeinschuldner einen Anspruch
hat, und die nach Konkurseröffnung in die zur Befriedigung der
Gläubiger des Gemeinschuldners dienende Konkursmasse fließen.
Dementsprechend gelten auch die Pensionszahlungen, auf die
ausschließlich der Bw. einen Anspruch hatte, die aber nach
Konkurseröffnung an den Masseverwalter ausbezahlt wurden und letztlich im
Rahmen des Zwangsausgleiches der teilweisen Befriedigung seiner Gläubiger
dienten, als an den Bw. zugeflossen, da dieser auch im Konkurs weiterhin
Eigentümer seines Vermögens blieb, auch wenn ihm darüber die
Verfügungsmöglichkeit genommen wurde.
Dem Argument des Bw., er habe die Pensionszahlungen nicht
in voller Höhe erhalten, ist entgegenzuhalten, dass diese - soweit sie
nicht an ihn weitergegeben wurden - zur teilweisen Tilgung seiner Schulden
verwendet wurden. Die Verminderung von Schulden stellt aber ebenfalls eine
Vermögensvermehrung dar, weshalb ihm die Pensionszahlungen tatsächlich
in voller Höhe und nicht nur in dem Ausmaß, in dem er persönlich
darüber verfügen konnte, zugeflossen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0848-W/08
- Stammnummer
- 37262
- Gültig
- 10.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF