Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0546-L/07
Familienbeihilfe für Kind der Lebensgefährtin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0546-L/07vom 09.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Findet eine tatsächliche Betreuung durch die Pflegeeltern (den Pflegeelternteil) mittels weitgehender Eingliederung in Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern statt und beabsichtigt der Pflegeelternteil zumindest, eine emotionale Bindung des Kindes aufzubauen, kann vom Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 ausgegangen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 23. März
2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder xx, für die Zeit von Dezember 2004 bis Mai 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 23.3.2007 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe des Berufungswerbers für die Kinder
seiner nunmehrigen Ehegattin, deren leiblicher Vater er nicht ist, für die
Zeit von Dezember 2004 bis Mai 2005 unter Hinweis auf die §§ 2
Abs. 2 und 2 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Die Kinder hätten sich in diesem Zeitraum in seinem Haushalt
befunden. Da diese bis zur Verehelichung nicht als Stiefkinder zu betrachten
seien und sich der Begriff des "Pflegekindes" im FLAG 1967 nicht nach dem
Kinderbetreuungsgesetz sondern nach dem ABGB ableiten würde, bestehe in
dieser Zeit kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 23.4.2007 wird damit
begründet, dass sich die Kinder im Zeitraum 1.11.2004 bis 31.5.2005 im
Haushalt des Berufungswerbers im Sinne des § 2 FLAG, insbesondere
§ 2 Abs. 2, 3d und 5 dieses Gesetzes befunden hätten.
Es habe sich um Pflegekinder gehandelt. Die minderjährigen Kinder seien in
diesem Zeitraum völlig im Haushalt des Berufungswerbers und in seinen
Lebensablauf eingegliedert gewesen. Er habe schon zumindest ab dem 31.10.2004,
der Gründung des gemeinsamen Haushaltes mit der Kindesmutter, die Absicht
gehabt, eine emotionale Bindung zu den beiden Kindern aufzubauen. Der
Berufungswerber habe die beiden Kinder wie eigene Kinder behandelt. Er habe
durch die Aufnahme in seinen Haushalt die Pflege und Erziehung der Kinder als
Pflegeelternteil besorgt. Zwischen den beiden Kindern und ihm habe eine dem
Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern sehr nahe kommende
Beziehung bestanden und habe eine solche auch hergestellt werden sollen. Die
Kindesmutter und der Berufungswerber hätten zwischenzeitlich auch
geheiratet. Die Kindesmutter habe den Berufungswerber zur Ausübung der
pflegeelterlichen Rechte ermächtigt. Ihm sei die Pflege der beiden Kinder
tatsächlich übertragen worden und er habe diese Aufgaben in
überwiegendem Ausmaß auch selbst erfüllt. Der
Lebensmittelschwerpunkt der beiden Kinder sei - und dies nicht bloß
vorübergehend - eindeutig zu ihm in seinen Haushalt verlagert worden. Die
beiden Kinder seien vom Berufungswerber im betreffenden Zeitraum gepflegt und
erzogen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 lautet: Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind
hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
"d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Im gegebenen Fall handelt es sich bei
den beiden minderjährigen Kindern weder um Nachkommen des Berufungswerbers
noch um seine Wahlkinder und deren Nachkommen. Mangels aufrechter Ehe in diesem
Zeitraum kann aber ebenso nicht von anspruchsvermittelnden Stiefkindern
ausgegangen werden.
Pflegeeltern sind Personen im Sinne des § 186
ABGB. Gemäß
§ 186 ABGB sind Pflegeeltern Personen, die die
Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine
dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende
Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom
14. September 1993, 93/15/0120, und vom 20. April 1995, 95/13/0071,
ausgesprochen hat, sind nur solche Personen Pflegekinder iSd § 2
Abs. 3 lit. d FLAG 1967, bei denen die Pflegeeltern ihre Rechte auf
Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten oder
durch den Jugendwohlfahrtsträger ausüben oder aber bei denen das
Gericht den Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge über das Kind ganz
oder teilweise übertragen hat. Innerhalb dieses Rahmens ist nach
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein Pflegeverhältnis iSd § 2
Abs. 3 lit. d FLAG 1967 nur dann anzunehmen, wenn den Pflegeeltern
(Pflegepersonen) tatsächlich die Pflege der Kinder übertragen ist und
sie diese Aufgabe in überwiegendem Ausmaß selber erfüllen. Auch
das Pflegekindschaftsverhältnis iSd ABGB weist als Wesensmerkmal die
eindeutige Lebensschwerpunktverlagerung des Kindes zu den Pflegeeltern auf,
wobei sich diese Verlagerung im Wechsel des Kindes in den Haushalt der
Pflegeeltern auf nicht bloß vorübergehende Dauer
ausdrückt.
Das Oberlandesgericht Wien hat am 30.8.2005, GZ
7 Rs 101/05 g, Folgendes ausgesprochen: "Das in
§ 186 ABGB erwähnte "Nahekommen" ist weniger als die in
§ 180a Abs. 1 für die Adoptivbewilligung vorausgesetzte, dem
Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern "entsprechende"
Beziehung. Bei der Beurteilung wird kein einzelfallbezogener, sondern ein
allgemeiner Maßstab angelegt. Demnach ist für die Annahme einer
Pflegeelternschaft erstens eine tatsächliche Betreuung durch die
Pflegeeltern (den Pflegeelternteil) mittels weitgehender Eingliederung in
Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern gefordert. Zweitens muss der
Pflegeelternteil zumindest beabsichtigen, eine emotionale Bindung des Kindes
(vergleichbar zu den leiblichen Eltern) aufzubauen (RV 296 BblNr 21.GP, 103).
Die Pflegeelternschaft ist in diesem Fall kraft Gesetzes (ohne Notwendigkeit
eines rechtsgeschäftlichen oder gerichtlichen Begründungsaktes) bei
Vorliegen beider genannter Begriffskomponenten gegeben (Haberl in Schwimann, RZ
3 zu § 186; RV 296 BlgNr 21.GP, 102; EFSlg. 104.479)".
Der Berufungswerber erfüllt beide genannten
Begriffskomponenten. Er hat das Kind betreut, auch eine emotionale Bindung war
gegeben, zumal auch im Juni 2005 die Verehelichung mit der Kindesmutter
erfolgte. Dass die Pflegeelterneigenschaft auch einer Einzelperson zuteil werden
kann, ist aus § 186a nF zu schließen, weil darin
ausdrücklich auf einen Pflegeelternteil Bezug genommen wird. Bei den
beiden minderjährigen Kindern kann im Berufungszeitraum von Pflegekindern
des Berufungswerbers ausgegangen werden, weshalb der Anspruch auf die
Familienbeihilfe somit gegeben war.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0546-L/07
- Stammnummer
- 37227
- Gültig
- 09.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF