Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2837-W/08
Rückzahlung, Überrechnung, Abschöpfungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2837-W/08vom 08.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Februar 2008 gegen
den Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
24. Jänner 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt
geändert:
"Die Buchung am
Abgabenkonto vom 5. Oktober 2007 betreffend Überrechnung des
Guthabens in Höhe von € 1.313,01 erfolgte zu Recht."
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. November 2007 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides
gemäß
§ 216 BAO und verwies dazu auf seine Eingabe vom
22. Oktober 2007.
In dieser führte der Bw. aus:
"Berufung
gegen die Abweisung des Rückzahlungsanspruches vom 5.10.2007
Begründung:
Meine
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 wurden aufgehoben und
im Einzelnen durch Einsprüche gegen nicht den Tatsachen entsprechende
Neuausfertigungen vom 05.02.2007 ersetzt und beeinsprucht. Daraus resultierende
Bescheide vom 23.02.2007 und 26.02.2007 wurden ebenfalls beeinsprucht und erst
mit 05.09.2007 bis auf einen geringfügigen Betrag richtig gestellt.
Vorsorglich habe ich am 01.03.2007 um eine Ratenzahlung für eventuell sich
ergebende Nachforderungen angesucht und eigentlich die baldige Erledigung meiner
Einsprüche erwartet. Demgegenüber wurde mir mit Datum 11.05.2007 eine
Zahlungsaufforderung über einen Betrag von Euro 2.517,56, der aus keiner
Buchungsmitteilung hervorgeht, mit der Androhung eines Einbringungsverfahrens
zugestellt. Nach tel. Rücksprache mit der Einbringungsstelle habe ich mit
22.05.2007 endlich den Bescheid über die Bewilligung eines
Zahlungserleichterungsansuchens erhalten.
Inzwischen
habe ich Euro 1.320,00 für bescheidmäßig nicht gerechtfertigte
Forderungen bezahlt und mir diesen Betrag in Erwartung der Rückzahlung
ausgeliehen, da ich nicht über entsprechende Mittel verfüge. Das
ausgewiesene Guthaben ist u.a. durch die langwierige Bearbeitung meiner
Einsprüche entstanden und es drängt sich die Frage auf, warum
Berufungen in Verbindung mit gestellten Nachforderungen innerhalb einer Woche
erledigt werden konnten während bei zu erwartenden Rückzahlungen dies
sechs Monate dauert.
Die
vom FA 3/11, StNr.xxx/xxxx bestehenden
Abgabenforderungen sind beim Bezirksgericht Donaustadt im
Schuldenregulierungsverfahren
XYangemeldet und werden
bedient."
Am 24. Jänner 2008 erließ das
Finanzamt einen Abrechnungsbescheid und führte aus, dass die Verpflichtung
zur Zahlung der Haftungsschulden hinsichtlich eines Teilbetrages von
€ 1.313,01 erloschen sei.
Gemäß
§ 215 Abs 2 BAO sei auf Grund
des Haftungsbescheides des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, StNr.
xxx/xxxx , die Übertragung des
Guthabens zwingend vorzunehmen gewesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass das in Frage stehende Guthaben durch seine
Zahlungen zu einer mit der Androhung entsprechender Sanktionen versehenen
Zahlungsaufforderung vom 11. Mai 2007 entstanden sei. Diese
Zahlungsaufforderung basiere auf willkürlichen und nicht gerechtfertigten
Änderungen der Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2001 bis 2005 mit
beträchtlichen Nachforderungen, gegen die der Bw. bereits im Februar 2007
Berufungen erhoben habe. Die Höhe des geforderten Betrages hätte seine
finanziellen Möglichkeiten bei Weitem überstiegen und seien dem Bw.
auch in der Sache unbegründet erschienen. Bei einem diesbezüglichen
Telefonat sei dem Bw. ein Antrag auf Ratenzahlung empfohlen worden, den er in
Erwartung einer baldigen Erledigung der Berufungen gestellt habe.
Richtiggestellte Bescheide, mit denen im Prinzip der ursprüngliche Stand
entsprechend seiner Steuererklärungen wieder hergestellt worden sei, habe
der Bw. erst sechs Monate nach Einbringung der Berufungen im September 2007
erhalten.
Bis dahin habe der Bw. bereits vier Raten zu je
€ 330,00 bezahlt.
Die Haftungsschulden beim Finanzamt Wien 3/11 würden
aus einer Geschäftsführerhaftung resultieren, die nach seinem
Ausscheiden aus der Firma schlagend geworden sei, da er die Löschung im
Firmenbuch verabsäumt habe.
Der Bw. ersuche um Rückzahlung des durch Manipulation
der Steuerbescheide und rigide Zahlungsaufforderungen sowie zögerliche
Bearbeitung der Berufungen entstandenen Guthabens in Höhe von
€ 1.313,01.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2008 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass ein
Guthaben entstehe, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften
(Zahlungen und sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften
übersteige. Maßgeblich seien die tatsächlich durchgeführten
Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des
Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen.
So sei auf dem Abgabenkonto des Bw. ein sich aus der
Gebarung gemäß
§ 213 BAO ergebendes Guthaben in Höhe
von € 1.313,01 entstanden. Gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO
seien Guthaben zur Tilgung von fälligen Schuldigkeiten zu verwenden, die
der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde habe.
Die Verwendung der Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO sei zwingend und nicht dem Ermessen der
Behörde überlassen.
Auf Grund des Haftungsbescheides des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf vom 22. Juli 2003 sei der Bw. für die im
Haftungsbescheid angeführten Schuldigkeiten zum Gesamtschuldner geworden.
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO sei auch dann anzuwenden, wenn ein
Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto über ein Guthaben verfüge und
als Gesamtschuldner eine auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schulde.
Somit sei die Übertragung des Guthabens
gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO zu Recht erfolgt.
Dagegen beantragte der Bw. ohne weiteres Vorbringen die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213
BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist,
ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten
Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser
Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der
Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat.
Soweit
Guthaben nicht gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind
sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und
inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77
BAO) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren
nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder
erfolgen hätte müssen, zulässig.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen kann gemäß
§
239 Abs. 1 BAO die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO)
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein
Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der
Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst
nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der
Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat,
jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.
Gegen
die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst
werden, kann der Drittschuldner gemäß
§ 206 Abs. 3 KO eine
Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des
Konkurses nach §§ 19 und 20 KO zur Aufrechnung berechtigt wäre.
Strittig ist nach den Ausführungen in der Berufung, ob
das auf dem Abgabenkonto per 5. September 2007 bestehende Guthaben in
Höhe von € 1.313,01 gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO zur
Überrechnung auf das beim Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
bestehende Abgabenkonto der P-OEG mit in Höhe von € 23.687,79
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war oder das dadurch entstandene
Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre.
Diese Frage ist in einem Abrechnungsverfahren zu
klären.
Dabei war von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Bw. wurde im Jahr 2003 für Abgabenschuldigkeiten
der OEG in Höhe von € 28.713,20 zur Haftung herangezogen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom
5. Oktober 2005 wurde über das Vermögen des Bw. das
Schuldenregulierungsverfahren, in dem die Haftungsschuld
ordnungsgemäß angemeldet wurde, eingeleitet und nach Eröffnung
des Abschöpfungsverfahrens mit Beschluss vom 8. Februar 2006 wieder
aufgehoben.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 KO bezieht sich
nur auf ein offenes Konkursverfahren, das einem offenen
Schuldenregulierungsverfahren gleichzusetzen ist.
Das Schuldenregulierungsverfahren wurde, wie bereits
ausgeführt, am 8. Februar 2006 somit mehr als 1 ½ Jahre vor
Entstehung des verfahrensgegenständlichen Guthabens auf dem Abgabenkonto
aufgehoben, demnach greifen die diesbezüglichen Bestimmungen der KO
nicht.
Weiters stellt eine auf § 215 BAO gestützte
Verrechnung auch keine Exekutionsmaßnahme, sondern eine Entrichtungsform
dar, weshalb der Aufrechnung auch das Exekutionsverbot des § 206
Abs. 1 KO nicht im Wege steht und ist folglich auch die für das
Abschöpfungsverfahren festgelegte Quote irrelevant.
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO ist auch dann anzuwenden,
wenn ein Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto über ein Guthaben
verfügt und als Gesamtschuldner eine auf einem anderen Abgabenkonto
gebuchte Abgabe schuldet (Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, TZ 2 zu
§ 215).
Dabei ist der Abgabenbehörde, wie in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt, beim Vollzug der Bestimmung
des § 215 BAO kein Ermessen eingeräumt, weshalb das
Berufungsvorbringen, dass das Guthaben "durch Manipulation der Steuerbescheide
und rigide Zahlungsforderungen sowie zögerliche Bearbeitung der Berufungen
entstanden" sei, für die gegenständliche Berufung unbeachtlich
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2837-W/08
- Stammnummer
- 37217
- Gültig
- 08.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF