Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0355-I/08
Zeitpunkt des Zuflusses von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-I/08vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren bei Konkursen, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet wurden, gelten gemäß § 19 Abs. 1 EStG idF AbgÄG 2005, BGBl. I 2005/161 in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Da der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld-Zahlungen (Kündigungsentschädigungen und Urlaubsentschädigungen) gegenüber der IAF-Service GmbH (Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) mit dem Austritt des Dienstnehmers begründet wurde, gelten diese Zahlungen mit dem Austritt als zugeflossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 12. Juni
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom
2. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war bei der Arbeitgeberin (seit 17.
August 1987) beschäftigt. Am 14. Dezember 2006 wurde über die
Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet (Landesgericht Innsbruck, GZ). Der
Berufungswerber trat in Folge gemäß
§ 25 KO zum
22. Dezember 2006 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Bezüge des
Berufungswerbers wurden von der Arbeitgeberin bis 31. Oktober 2006, die offenen
laufenden Bezüge des Zeitraumes 1. November bis 14. Dezember 2006
sowie die gesamten Beendigungsansprüche (Abfertigung, Ersatzleistung
Urlaubsentgelt und Kündigungsentschädigung) von der IAF Service GmbH
(Insolvenz-Ausfallgeld aus den Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds)
abgerechnet und ausbezahlt. Der Berufungswerber meldete seine Ansprüche im
Konkursverfahren der Arbeitgeberin als Konkursforderungen an.
In Folge der am 20. Februar 2008 bei der
Abgabenbehörde eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 (mit Ausfertigungsdatum
2. Juni 2008), in welchem ua. die von der IAF Service GmbH bezogenen
Bezüge der Einkommensteuer unterworfen wurden. In der hiergegen
fristgerecht erhobenen Berufung vom 12. Juni 2008 begehrte der
Berufungswerber die steuerliche Erfassung der von der IAF Service GmbH
erhaltenen Insolvenzgelder im Jahr des Anspruchsbestehens und nicht im Jahr des
Zuflusses, da die Insolvenz seines Arbeitgebers nach dem 31. Dezember 2005
eröffnet worden wäre. Die Steuerbemessungsgrundlage des Jahres 2006
sei daher um die Kündigungsentschädigung 1.1. bis 30.6.2007 und die
Urlaubsersatzleistung zu reduzieren, da der Anspruch für 2007 bestanden
hätte.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2008
begründete das Finanzamt ua. damit, gemäß
§ 67
Abs. 10 EStG sind Kündigungsentschädigungen und Ersatzleistungen
Urlaubsentgelt in einem Insolvenzverfahren den laufenden Bezügen des
Kalendermonates zuzurechnen und gemeinsam nach dem Monatstarif zu versteuern. Da
die laufenden Bezüge das Kalenderjahr 2006 betreffen würden, seien
diese Bezüge dem Kalenderjahr 2006 zuzurechnen. Die Abrechnung der gesamten
Bezüge sei daher im Jahr 2006 zu Recht erfolgt. Der Berufungswerber
begehrte mit Schreiben vom 10. Juli 2008 die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, welchem Kalenderjahr die
streitgegenständlichen Zahlungen des Insolvenz-Ausfallgeldes
(Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistungen) steuerlich
zuzurechnen sind. Der Berufungswerber ordnet diese dem Jahr 2007 zu, da diese
Zahlungen Kündigungsentschädigungen für den Zeitraum 1.
Jänner bis 30. Juni 2007 und Urlaubsersatzleistungen 2007 betreffen
würden; das Finanzamt hingegen unterwirft die Zahlungen der Einkommensteuer
2006, da Kündigungsentschädigungen und Ersatzleistungen Urlaubsentgelt
in einem Insolvenzverfahren den laufenden Bezügen des Kalendermonates
zuzurechnen und gemeinsam nach dem Monatstarif zu versteuern seien.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG idF AbgÄG
2005, BGBl. I 2005/161 ab 1. Jänner 2006, sind Einnahmen in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig
abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem
Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht.
Für Nachzahlungen des Insolvenz-Ausfallgeldes besteht
sohin die Sonderregelung, dass diese nicht im Zeitpunkt des tatsächlichen
Zuflusses, sondern in dem Zeitpunkt, für den der Anspruch besteht, als
Einkünfte zu erfassen sind. Die Zurechnung dieser Nachzahlungen zu dem
Jahr, für das der Anspruch besteht, gilt für Konkurse, die nach dem
31. Dezember 2005 eröffnet wurden (§ 124b Z 130 EStG idF
AbgÄG 2005; Jakom/Baldauf, EStG § 19 Rz. 4, 26; Doralt,
EStG10 (1.1.2006),
§ 19 Tz. 30/1ff).
Nachdem im vorliegenden Fall die Konkurseröffnung zum
14. Dezember 2006 vorgenommen wurde, ist somit entscheidungswesentlich, in
welchem Jahr der Anspruch des Berufungswerbers gegenüber der IAF-Service
GmbH (Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) begründet wurde.
Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben nach § 1
Abs.1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) ua. Arbeitnehmer für die
nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn ua. über das
Vermögen des Arbeitgebers im Inland der Konkurs eröffnet wird.
Gesichert sind nach § 1 Abs. 2 IESG aufrechte, nicht
verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis, und zwar ua. Entgeltansprüche, insbesondere auf
laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(Z. 1) und Schadenersatzansprüche (Z. 2).
Der Begriff "Entgeltansprüche" ist im
arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen; er umfasst alle Leistungen des
Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung
seiner Arbeitskraft gewährt und daher auch die als Entgelt aus der
Beendigung des Arbeitsverhältnis zu qualifizierenden Ansprüche auf
Kündigungsentschädigung (OGH 8 ObS 276/99 t RdW 2000/401, 434) und
Urlaubsentschädigung (OGH 16.11.1988 SZ 61/244). Insolvenz-Ausfallgeld
gebührt nach § 3a Abs. 2 IESG im Fall der Eröffnung des
Konkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der
gebührenden Sonderzahlungen ua. bis zum rechtlichen Ende des
Arbeitsverhältnisses, wenn es ua. nach § 25 Konkursordnung (KO)
gelöst wird. Nach § 3 Abs. 1 IESG gelten betagte Forderungen als
fällig.
Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das
Arbeitsverhältnis bereits angetreten, so kann es nach § 25
Abs. 1 KO vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die
Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, gelöst werden. Wird das
Arbeitsverhältnis nach § 25 Abs. 1 KO gelöst, so kann
der Arbeitnehmer gemäß
§ 25 Abs. 2 KO den Ersatz des
verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen. Tritt ein Arbeitnehmer
nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der
Masseverwalter noch nach § 25 Abs. 1 Z 1 KO kündigen konnte, ist
er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den
Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den
Zeitraum danach Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO zu (siehe ua.
OGH 26.3.1997, 9 ObA 2276/96p; OGH 13.1.1998, 8 ObS 294/97m; OGH 18.5.1998, 8
ObS 3/98v; OGH 11.2.1999, 8 ObS 222/98z; OGH 24.6.1999, 8 ObA 298/98a).
§ 29 Angestelltengesetz (AngG) ist auch für
den Fall eines gerechtfertigten Austritts nach § 25 KO anzuwenden (OGH
29.4.1980 Arb 9871; OGH 29.9.1981 EvBL 1982/8, OGH 17.11.1987 RdW 1988, 137).
Nach § 29 Abs. 2 AngG kann ein Angestellter bei einem
unverschuldeten vorzeitigen Austritt, unbeschadet eines weitergehenden
Schadenersatzes, die ihm nach § 29 Abs. 1 AngG zustehenden
vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum,
der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten
Vertragzeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den
Dienstgeber hätte verstreichen müssen, soweit der Zeitraum nach
Abs. 1 nicht drei Monate übersteigt, ohne Abzug sofort, den Rest zur
vereinbarten oder gesetzlichen (§ 15 AngG) Zeit fordern. Da betagte
Forderungen im Konkurs (§ 14 Abs. 2 KO) und im Einklang damit
auch der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für solche Forderungen als
fällig gelten (§ 3 IESG), wird eine den Zeitraum von drei Monaten
übersteigende Kündigungsentschädigung (§ 1162b ABGB;
§ 29 Abs. 2 AngG) im Konkurs trotz des Umstandes, dass ihre
(endgültige) Bezifferung wegen der ungewissen zukünftigen Entwicklung
der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers noch gar nicht möglich ist
(diese ergibt erst, ob und wieviel er sich anrechnen lassen muss), sofort
"fällig" (OGH 25.1.1989, 9 ObS 15/88).
Bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt
gemäß
§ 25 KO besteht in Verbindung mit § 9
Urlaubsgesetz (UrlG) ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung. Entsteht
während der fiktiven Kündigungsfrist ein neuer Urlaubsanspruch, so ist
dieser bei der Berechnung der Ersatzansprüche des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen (OGH 17.11.1987 RdW 1988, 137).
Beendigungsansprüche entstehen mit
(arbeitsrechtlichem) Ende des Dienstverhältnisses. Dieses ist
maßgeblich für die Zuordnung von Urlaubsersatzleistungen,
Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen (Exl in SWK, Insolvenz und
Steuern, 4. VI B. Lohnsteuerliche Fragen in der Insolvenz, Seite 87).
Aus obigen rechtlichen Ausführungen ergibt sich somit,
dass der Anspruch des Berufungswerbers auf Insolvenz-Ausfallgeld-Zahlungen der
IAF-Service GmbH (aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) zum Zeitpunkt
seiner Austrittserklärung und somit bei Beendigung des
Dienstverhältnisses bei der Arbeitgeberin zum 22. Dezember 2006
begründet wurde. Dem Berufungswerber kam somit ab diesem Zeitpunkt sein
Recht auf Zahlung von Kündigungsentschädigungen sowie der hiermit
verbundenen Urlaubsentschädigungen für den Zeitraum vom 23. Dezember
2006 bis 30. Juni 2007 (§ 20 Abs. 2 AngG) zu. Da gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG Nachzahlungen im Insolvenzverfahren im
Kalenderjahr des Anspruches als zugeflossen gelten, wurden vom Finanzamt im
bekämpften Bescheid obige Zahlungen zu Recht dem Jahr der
Anspruchsbegründung, sohin dem Jahr 2006 zugerechnet und in diesem Jahr der
Einkommensteuer unterworfen .
Die Einwendungen des Berufungswerbers, die strittigen
Zahlungen würden Zeiträume nach dem 31. Dezember 2006 betreffen
und seien somit dem Kalenderjahr 2007 zuzurechnen, kann daher der Berufung zu
keinem Erfolg verhelfen, dienen die in den vorgelegten Bescheiden der
IAF-Service GmbH vom 25. Mai und 23. Juli 2007 ausgewiesenen
"Anspruchszeiträume" doch lediglich der Berechnung der Höhe der
bereits seit dem Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Leistungsansprüche
des Abgabepflichtigen. Wie oben dargelegt stellt der Zeitpunkt des
Einnahmenzuflusses nach § 19 Abs. 1 EStG nicht auf den zu
ersetzenden Anspruchsgrund und -zeitraum (Kündigungsfrist), sondern
ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anspruchsbegründung (Beendigung
des Dienstverhältnisses) ab.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 IESG, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977
ZuflussAnspruchInsolvenzKonkursNachzahlungInsolvenzverfahrenKalenderjahrbezogenBezugKündigungsentschädigungUrlaubsentschädigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0355-I/08
- Stammnummer
- 37096
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF