Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0147-G/08
Zahnbehandlungskosten als Kosten aus dem Titel der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-G/08vom 09.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 29. Oktober 2007 betreffend
Einkommensteuer für 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der
Einkommensteuererklärung für
2005 machte der Berufungswerber (Bw.) unter der KZ 429
(tatsächliche Kosten auf Grund einer Behinderung) Zahnarztkosten in
Höhe von 1.778,00 Euro betreffend seinen (behinderten) Sohn als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Auf der Rückseite einer Kopie der Zahnarztrechnung vom
7. Oktober 2005 vermerkte der Bw., dass sein Sohn seit einem Unfall im Jahr
1983 schwer behindert sei (100%-ige Invalidität). Auf Grund des dadurch
bedingten unsicheren Gehens käme sein Sohn sehr leicht zu Sturz. Im Jahr
2005 sei sein Sohn wieder einmal schwer gestürzt und habe sich (ua.) den
Schneidezahn komplett ausgeschlagen. Er habe daher eine Brücke bekommen
müssen.
Im Einkommensteuerbescheid
für 2005 vom 29. Oktober 2007 fanden die o.a. Zahnarztkosten keine
Berücksichtigung, weil sie in voller Höhe um den Selbstbehalt
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 gekürzt wurden.
Gegen die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes im
Zusammenhang mit den o.a. Zahnarztkosten richtet sich die
Berufung vom 29. November 2007: Der Bw.
beziehe erhöhte Familienbeihilfe und pflegebedingte Geldleistungen und habe
nur jene Mehraufwendungen geltend gemacht, welche die pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen würden. Sein Sohn habe sich infolge eines
durch die Körperbehinderung (Gehbehinderung bzw. plötzlich unerwartet
auftretende epileptische Anfälle) verursachten Unfalls einen Zahn
ausgeschlagen. Die Reparatur dieses (abgebrochenen) Zahns sei aber - als
Beseitigung eines Schadensfalles - eindeutig als durch die Behinderung
verursacht zu werten. Es handle sich dabei also nicht um allgemeine
Krankheitskosten (der Zahn sei nicht krank und nicht aus dem Titel einer
Heilbehandlung erforderlich gewesen), sondern eindeutig um Mehraufwendungen,
welche durch die Behinderung verursacht seien und mit dieser in direktem
Zusammenhang stünden. Die Wiederherstellung sei jedenfalls notwendig
gewesen, weil sein Sohn durch die Behinderung schon gravierende Sprachdefizite
habe und ohne die Zahnreparatur in seiner Kommunikation wesentlich
eingeschränkt gewesen wäre.
Aus den in der Folge übermittelten umfangreichen
(ärztlichen) Unterlagen geht (ua.) hervor, dass die Erwerbsminderung des
Sohnes des Bw. 100% beträgt und aus den (Dauer-)Folgen des erlittenen
Unfalls (va. Gleichgewichtsstörungen, Epilepsie, Psychosyndrom,
Sprachstörung) resultiert.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner
2008 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab: In den
vorgelegten Befunden sei kein Hinweis enthalten, dass die Zähne des Sohnes
Gegenstand der Feststellung der Erwerbsminderung gewesen wären. Nur soweit
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der
die Behinderung begründenden Krankheit bestünde, käme eine
Berücksichtigung unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes in
Betracht. Die berufungsgegenständlichen Aufwendungen stünden jedoch
nur mittelbar mit der Behinderung in Zusammenhang, weil sie als Folge eines
Sturzes entstanden seien.
Dagegen brachte der Bw. im
Vorlageantrag vom 11. Februar 2008
ergänzend vor, dass sich sein Sohn den Zahn infolge eines unmittelbar durch
die Körperbehinderung verursachten Unfalles ausgeschlagen habe. Das
Finanzamt lasse im vorliegenden Fall die Konnexität von Sturzursache und
Behinderung außer Acht. Der vom Finanzamt erwähnten Entscheidung des
UFS 13.10.2004, RV/1306-W/04, liege kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde:
Dort sei der Sturz auf eine Kreislaufschwäche zurückzuführen
gewesen, welche aber bei einer Vielzahl von Menschen zum Sturz führen
könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch durch die vorgelegten Arztbriefe,
psychologischen und neurologischen Befunde und fachärztlichen Gutachten die
wesentliche (Dauer-)Behinderung des Sohnes auf Grund des schweren
Verkehrsunfalls eindeutig nachgewiesen. Der kausale Zusammenhang zwischen Sturz
und Behinderung, die Unmittelbarkeit, sei hier also eindeutig gegeben. Die
Konzentrationsfähigkeit des Sohnes sei schwer gestört. Er leide als
Folge des Unfalles an plötzlich unerwartet auftretenden epileptischen
Anfällen und (ua.) auch an einer Gangstörung. Anders als im o.a.
UFS-Fall sei im vorliegenden Fall die Behinderung bzw. Dauerinvalidität die
Sturzursache. Auch der ausführende Zahnarzt bestätige dies. Falls
benötigt, könnten weitere Nachweise zur Beurteilung des konkreten
Sachverhalts erbracht werden. Auch eine Vorstellung des Sohnes bei der
Abgabenbehörde wäre möglich (die Geh- und Sprachbehinderung seien
für jedermann eindeutig erkennbar). Faktum sei, dass Hilfsmittel wie
Rollstühle, auch wenn diese kaputt werden, oder Kosten der Heilbehandlung
der Behinderung in voller Höhe abgesetzt werden könnten. Es
müsste demnach im Sinne des Gesetzgebers sein, dass auch Aufwendungen
für Reparaturen an Zähnen, die quasi als "Hilfsmittel" für das
bereits beeinträchtigte Sprechen notwendig seien, - gleich wie ein
Rollstuhl für die Fortbewegung - im nachgewiesenen Ausmaß ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 35 iVm der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen seien.
In dem der Berufung beigelegten Schreiben des Zahnarztes
vom 8. Februar wird Folgendes bestätigt:
"... Die Art des Zahnbruchs entsprach keineswegs einem
herkömmlichen Krankheitsbild und war nicht durch eine Zahnerkrankung
verursacht gewesen. Es war offensichtlich erkennbar, dass der Zahnbruch durch
einen Aufprall verursacht war. Demnach ist es glaubwürdig, dass der
Zahnbruch die Folge eines durch die Körperbehinderung verursachten
Gehunfalls (epileptischer Anfall) war. Die Herstellung des Zahnersatzes ist
somit nicht als Heilbehandlung sondern als Reparatur und Beseitigung eines
Schadensfalles verursacht durch den Gehunfall zu werten.
Die
Wiederherstellung war jedenfalls notwendig, da ... (Anm.: der Sohn des Bw.)
...durch die Behinderung schon gravierende Sprachdefizite hat und ohne die
Zahnreparatur in seiner Kommunikation wesentlich eingeschränkt gewesen
wäre ..."
Strittig ist im vorliegenden Fall also, ob es sich bei den
berufungsgegenständlichen Kosten um solche aus dem Titel der Behinderung
gemäß
§ 35 Abs. 5 EStG 1988 handelt, welche gemäß
§ 34 Abs. 6 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes (§ 34 Abs.
4) abgezogen werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 sind bei der Ermittlung
des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen.
Dabei ist grundsätzlich ein Selbstbehalt (§ 34
Abs. 4 EStG 1988) zu berücksichtigen.
Dies gilt gemäß
§ 34 Abs. 6 TS 4 EStG 1988
nicht für tatsächliche Kosten, die aus dem Titel der Behinderung
(§ 35 Abs. 5) geltend gemacht werden.
Allerdings bedarf es diesbezüglich eines
unmittelbaren, ursächlichen Zusammenhanges der geltend gemachten Kosten mit
der Behinderung, die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde liegt
(vgl. Jakom/Baldauf EStG § 35 Rz 13).
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen (VO) sind (ua.) die in § 4 genannten Mehraufwendungen ohne
Kürzung um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen. Dabei
handelt es sich um "nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten
der Heilbehandlung".
Unter Kosten der Heilbehandlung im o.a. Sinne fallen zB
Arztkosten, Spitalskosten, Kosten für ärztlich verordnete Kuren,
Therapiekosten und Medikamente (vgl. Jakom/Baldauf EStG § 35
Rz 27).
Auch im Falle eines behinderten Kindes bei Bezug
erhöhter Familienbeihilfe sind somit Mehraufwendungen iSd § 4 VO ohne
Kürzung um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 oder um einen Selbstbehalt
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen (vgl. Jakom/Baldauf EStG § 35
Rz 29).
Hingegen können Krankheitskosten, die auf eine
Erkrankung zurückgehen, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung
steht (zB Kosten der Augenoperation eines wegen Beinamputation Behinderten),
grundsätzlich nur nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988
geltend gemacht werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer -
Kommentar, § 34 Einzelfälle "Behinderte").
Ausgehend von dieser Rechtslage wird zunächst
festgestellt, dass das Finanzamt im gegenständlichen Fall das Vorliegen von
"Hilfsmitteln" und "Kosten der Heilbehandlung" iSd § 4 VO mangels
eines unmittelbaren Zusammenhanges der verfahrensgegenständlichen Kosten
mit der Behinderung in Abrede gestellt, während der Bw. eben einen solchen
Zusammenhang behauptet.
Nun ist dem Bw. aber zuzugeben, dass laut den vorliegenden
Unterlagen die Behinderung des Sohnes eindeutig auf die (Dauer-)Folgen des
erlittenen Unfalls (insbes. Gleichgewichtsstörungen, Epilepsie,
Psychosyndrom, Sprachstörung) zurückzuführen ist: Auf Grund eben
dieser (Dauer-)Folgen (Gehschwierigkeiten, plötzlich auftretende
Anfälle) ist der Sohn des Bw. neuerlich verunfallt und hat sich dabei eine
Verletzung zugezogen, welche die schon vorhandene (Sprech-)Behinderung
wesentlich verstärkt hat.
Bei dieser Sachverhaltskonstellation sieht der
Unabhängige Finanzsenat jedoch keinen Grund, die
berufungsgegenständlichen Kosten nicht unter die der Heilbehandlung iSd
§ 4 VO einzustufen, stehen diese doch mit der Behinderung des Sohnes des
Bw. in hinreichendem Zusammenhang und dienen sie außerdem doch der
Stabilisierung und Erhaltung dessen Gesundheitszustandes (vgl. Jakom/Baldauf
EStG § 35 Rz 27).
Im Übrigen wird ja auch in der vorliegenden
ärztlichen Bestätigung der direkte Zusammenhang der
verfahrensgegenständlichen Kosten mit der (Geh-, Sprech-)Behinderung des
Sohnes des Bw. aufgezeigt.
Aus UFS 13.10.2004, RV/1306-W/04, ist für den
Standpunkt der Amtspartei deshalb nichts zu gewinnen, weil dieser Entscheidung
ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag: Dort war der Sturz nämlich
- anders als im vorliegenden Fall - bloß auf eine (allgemeine)
Kreislaufschwäche zurückzuführen, wie sie bei jedem Menschen
auftreten kann.
Außerdem hat der UFS auch schon bei anderer
Gelegenheit einmal die Auffassung vertreten, dass auch Zahnbehandlungskosten
Kosten der Heilbehandlung iSd § 4 VO darstellen können (vgl. UFS
10.11.2004, RV/0192-G/04).
Auf den - von vornherein nicht von der Hand zu weisenden -
Hinweis des Bw., dass sich die verfahrensgegenständlichen Kosten auch unter
die "Hilfsmittel" iSd § 4 VO einordnen ließen, werden doch darunter
üblicherweise zB auch Prothesen und Körperersatzstücke
verstanden, welche geeignet sind, die mit einer (hier: Sprech-)Behinderung
verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen bzw. zu mildern (vgl.
Jakom/Baldauf EStG § 35 Rz 25), braucht hier demnach gar nicht
mehr näher eingegangen werden.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 9.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-G/08
- Stammnummer
- 37068
- Gültig
- 09.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF