Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2151-W/07
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2151-W/07vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser
und Gerhard Mayerhofer über die Berufung des HE, vertreten durch K-GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 31. Mai 2007 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO nach der am 25. September 2008
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 31. Mai 2007 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der L-GmbH im Ausmaß von € 19.844,52 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer
7/2004 in Höhe von € 15.344,29 am 15. September 2005
(gemeint wohl: 2004) fällig gewesen sei.
Zu diesem Zeitpunkt sei bereits der Konkursantrag
vorbereitet gewesen und es seien in Hinblick darauf keinerlei Zahlungen mehr
geleistet worden. Eine Zahlung der Umsatzsteuer 7/2004 am
15. September 2004 an das Finanzamt hätte den strafrechtlichen
Tatbestand der Gläubigerbegünstigung verwirklicht und wäre
überdies sinnlos gewesen, da der Masseverwalter diese Zahlung mittels
Anfechtung jedenfalls rückgefordert hätte. Die Nichtzahlung der
Umsatzsteuer 7/2004 am 15. September 2004 sei im Hinblick auf den
unmittelbar bevorstehenden Konkursantrag nicht nur keine Pflichtverletzung,
sondern vielmehr eine von der Rechtsordnung geforderte Rechtspflicht gewesen,
weswegen eine Haftung für diesen Abgabenbetrag nicht in Frage komme.
Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 5/2004 in
Höhe von € 4.500,23 sei am 15. Juli 2004 fällig
gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft
bereits entsprechend der Situation bei Konkursantragstellung gewesen. Es
wäre daher maximal die letztlich im Zwangsausgleich festgesetzte Quote von
23,5% (€ 1.382,00) an das Finanzamt überweisbar gewesen, ohne die
anderen Gläubiger zu benachteiligen. Im Rahmen des
Zwangsausgleichsverfahrens habe das Finanzamt diese Quote von 23,5% der
Umsatzsteuer 5/2004 erhalten, weswegen auch für diese Abgabe keine Haftung
in Frage komme.
Der angefochtene Bescheid sei nur mit inhaltsleeren
Textbausteinen ohne jeden Bezug zum konkreten Sachverhalt begründet. Auf
die im Haftungsverfahren abgegebene Stellungnahme werde in der Begründung
nicht weiter eingegangen. Der angefochtene Bescheid sei daher auch in formeller
Hinsicht wegen fehlender Begründung rechtswidrig.
Der Bw. stelle die Anträge gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 und
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO auf Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungssenat.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2007 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 beantragte der Bw.
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
In der am 25. September 2008
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass zum Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauzahlung
7/2004 am 15. September 2004 der Konkursantrag bereits vorbereitet
gewesen sei und eine Zahlung an das Finanzamt eine
Gläubigerbegünstigung dargestellt hätte und auch der Anfechtung
durch den Masseverwalter unterlegen wäre. Dennoch sei die
Umsatzsteuervorauszahlung 7/2004 am 15. September 2004 an das
Finanzamt überwiesen worden.
Für die
Umsatzsteuervorauszahlung 5/2004 sei am 17. Juli 2004 ein
Ratenansuchen eingebracht und gemeinsam mit dem offenen Rückstand
dafür Ratenzahlungen in Höhe von € 7.000,00 monatlich
beginnend mit 15. Juli 2004 beantragt worden. Dieses Ratenansuchen sei
bis zur Konkurseröffnung nicht erledigt worden. Dennoch seien monatlich
Zahlungen in Höhe von € 6.500,00 im Zusammenhang mit diesem
Ratenansuchen auf das Abgabenkonto überwiesen worden. Auf Grund der
Anfechtung durch den Masseverwalter sei tatsächlich am
17. Februar 2005 eine Rückzahlung des Finanzamtes in Höhe
von € 122.079,74 erfolgt. Es handle sich dabei um sämtliche
Zahlungen, die innerhalb der Frist von 60 Tagen an das Finanzamt geleistet
worden seien. Es sei daher aus diesen Umständen der Zahlungswille des Bw.
erkennbar und auch der Umstand, dass beabsichtigt gewesen sei, diese
Ratenbewilligung einzuhalten. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege daher
schon aus den genannten Gründen nicht vor.
Ein Gleichbehandlungsnachweis
in Form der Erstellung eines Liquiditätsstatus zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen sei bislang seitens der Abgabenbehörde nicht
abverlangt worden. Sollte die Erbringung eines derartigen Nachweises seitens des
Unabhängigen Finanzsenates als erforderlich erachtet werden, werde
angeboten, einen derartigen Liquiditätsstatus zu erstellen und
vorzulegen.
Es sei schwer vorstellbar,
dass für die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 7/2004 keine
Verrechnungsweisung erteilt worden sei. Es werde daher auch ein Beweisantrag
dahingehend gestellt, bei Bedarf den entsprechenden Zahlungsbeleg auszuheben,
zumal es immer wieder vorkomme, dass trotz erteilter Verrechnungsweisungen
Saldobuchungen am Abgabenkonto erfolgten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 2. Oktober 1985 bis zur Eröffnung
des Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des G vom
30. September 2004 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses mit Beschluss des G vom 3/6 nach
rechtskräftiger Bestätigung des am 1/6 angenommenen Zwangsausgleiches
fest, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 22.9.1999, 96/15/0049) nach Abschluss eines (Zwangs-)Ausgleichs
anzunehmen ist, dass der in der Ausgleichsquote nicht mehr Deckung findende Teil
der Abgabenforderung uneinbringlich sein wird.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Durch die eingewendete Einbringung eines Ratenansuchens
für die Umsatzsteuervorauszahlung 5/2004 am 14. Juli 2004,
welches bis zur Konkurseröffnung nicht erledigt wurde, wurde die Hemmung
der Einbringung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO bewirkt und stand dem Bw.
gemäß
§ 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO
selbst bei dessen Nichtstattgabe für die Entrichtung der Abgabe eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden
Bescheides zu. Mangels Bekanntgabe der Erledigung dieses Ansuchens begann diese
Frist jedoch nicht zu laufen, sodass dem Bw. auch eine Nichtentrichtung in der
zu gewährenden Nachfrist nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Zudem
vermag dies auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.10.1990, 90/13/0087) allenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung
im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO auszuschließen, wenn für eine
später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine
Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wurde.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2004 in
Höhe von € 20.057,89 wurde laut Kontoabfrage zum
Fälligkeitstag 15. September 2004 entrichtet. Hinsichtlich dieser
Abgabenschuldigkeit wurde selbst vom Amtsbeauftragten in der mündlichen
Berufungsverhandlung die Stattgabe der Berufung beantragt, daher war der
Berufung auch hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2004
in Höhe von € 20.057,89 stattzugeben.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeitender L-GmbH im Ausmaß von
€ 19.844,52 zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitschuldhafte PflichtverletzungRatenansuchenHemmung der EinbringungNachfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2151-W/07
- Stammnummer
- 37041
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF