Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0295-L/07
Familienbeihilfe, wenn das Studium in der Nachfrist eines Semesters beendet wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-L/07vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 18. Dezember 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind x, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 18.12.2006 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter
der Berufungswerberin abgewiesen. § 2 Abs. 1 lit. d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 komme nur zur Anwendung, wenn bis zum
Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Dies sei
dann nicht der Fall, wenn der Anspruch auf die Familienbeihilfe wegen Ablaufes
der vorgesehenen Studienzeit bereits vor Abschluss des Studiums weggefallen sei.
Ablauf der vorgesehenen Studienzeit sei der September 2006 gewesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 26.12.2006 wird damit
begründet, dass Fakt sei, dass universitäre Prüfungen erst ab
Oktober wieder abgehalten werden würden und bis 30. November noch zum
alten Semester zählen würden. Somit könne die vorgesehene
Studienzeit nicht mit September 2006 enden. Bedingung für die Absolvierung
der Diplomprüfung noch im Sommersemester 2006 sei die Einreichung der
fertig gebundenen Diplomarbeit bis spätestens 2. Oktober 2006 gewesen.
Nur so könne dem Studierenden ein Prüfungstermin bis 30. November
zugeteilt werden. Dieses Forderung sei von der Tochter erfüllt worden,
woraufhin ihr der 22. November als Prüfungsdatum zugeteilt worden sei.
Dass Termine bis 30. November noch zum Sommersemester 2006 zählen
würden, erkläre sich auch durch die Tatsache, dass entweder keine
neuen Studiengebühren mehr bezahlt werden müssten, oder diese nach
positiver Absolvierung rückerstattet würden. Die Tochter der
Berufungswerberin sei seit 30. November exmatrikuliert und ihr seien die
Studiengebühren rückerstattet worden, da sie ihre Diplomprüfung
am 22. November 2006 positiv absolviert habe, wodurch sie ihr Studium
eindeutig noch im Sommersemester 2006, also innerhalb der vorgesehenen
Studienzeit abgeschlossen habe. Gemäß
§ 2
Abs. 1 FLAG 1967 bestehe daher für die Tochter noch Anspruch auf
Familienbeihilfe bis einschließlich drei Monate nach positivem Abschluss
der Diplomprüfung, weil sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
habe, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet habe und auch die vorgesehene Studienzeit
noch nicht abgelaufen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.1.2007 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. § 2
Abs. 1 lit. d FLAG 1967 komme nur zur Anwendung, wenn bis zum
Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Dies sei
beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Anspruch auf die Familienbeihilfe
wegen Ablauf der vorgesehenen Studienzeit bereits vor Abschluss des Studiums
weggefallen sei. Die vorgesehene Studienzeit der Tochter der
Berufungswerberin habe im zweiten Abschnitt bei bereits berücksichtigtem
Verlängerungssemester wegen eines Auslandssemesters mit 30. Sepetmber
2006 geendet. Gem. § 32 Abs. 3
Universitäts-Studiengesetz erstrecke sich die Wirkung der Meldung der
Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der Nachfrist
(30. November). des unmittelbar darauffolgenden Semesters, sofern die
Zulassung zum Studium noch nicht erloschen sei. Bei aufrechter Zulassung
dürfe der Studierende daher bis zum Ende der Nachfrist zu Prüfungen
antreten, ohne dass die Leistung des Studienbeitrages erforderlich sei.
Würden in der Nachfrist Prüfungen erfolgreich abgelegt, bestünde
jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit bis längstens November
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Vorlageantrag vom 22.2.2007 wird angeführt, dass
die Tochter der Berufungswerberin Anspruch auf nachträgliche Auszahlung der
Familienbeihilfe für Oktober und November 2006 habe, weil während der
prüfungsfreien Zeit von Juli bis September keine Diplomprüfungen an
der Universität abgehalten würden. Für die Tochter wäre
daher die Einhaltung der vorgeschriebenen Studienzeit nicht möglich
gewesen, weil sie die Diplomprüfung nicht früher ablegen habe
können. Der früheste Termin sei derjenige im November gewesen, welchen
sie sofort wahrgenommen habe und die Diplomprüfung positiv abgelegt habe.
Dieser Dipolmprüfungstermin sei in der gesetzlichen Nachfrist gelegen und
zähle somit noch zum Sommersemester 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG
1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei
Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz-
oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Nach § 52 Universitätsgesetz 2002 besteht
das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der
lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September des folgenden Jahres.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die
Tochter der Berufungswerberin die letzte Prüfung ihres Studiums innerhalb
der Nachfrist abgelegt hat. Die vorgesehene Studienzeit betrug inclusive
Toleranzsemester und Verlängerungssemester sechs Semester. Als Semesterende
kann somit im konkreten Fall nur der September 2006 angesehen werden.
Das Finanzamt bezieht sich bei seiner abweisenden
Entscheidung erkennbar auf Abschn. 02.01.15 der FLAG-DR. Demzufolge kommt
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG nur dann zur Anwendung, "wenn bis zum
Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dies ist
beispielsweise dann nicht mehr der Fall, wenn der Anspruch auf die
Familienbeihilfe wegen Ablaufes der vorgesehenen Studienzeit bereits vor
Abschluss des Studiums weggefallen ist."
Für diese Rechtsmeinung spricht, dass gemäß
der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 u.a. bei Universitätsstudien eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen
ist, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester überschritten wird. Damit hat aber ab Oktober 2006 keine
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mehr
vorgelegen, weshalb im Berufungszeitraum (Oktober und November 2006) auch kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-L/07
- Stammnummer
- 37016
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF