Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2020-W/07
Keine Abgabennachsicht ohne Sanierungseffekt und Änderung an der Existenzgefährdung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2020-W/07vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Gottfried Hochhauser und Gerhard
Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Sajovic-Mantl über die
Berufung der Bw., vom 18. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
6/7/15 vom 22. Mai 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach der am 25. September 2008 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 10. Mai
2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw.), den zu diesem Zeitpunkt auf ihrem
Abgabenkonto aushaftenden Rückstand in Höhe von € 114.261,13
nachsehen zu wollen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Bw. ihre einzelunternehmerische Tätigkeit mit
18. Jänner 2005 beendet hätte. Über ihr Vermögen
wäre bereits im Jahr 1999 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet
und mit Zahlungsplan zum Abschluss gebracht worden. Aus diesem wäre noch
eine Jahresrate von € 1.100,00 ausständig. Die Bw. beziehe
derzeit aus nichtselbstständiger Tätigkeit ein monatliches Gehalt von
€ 578,00. Als einzigen Vermögenswert verfüge sie über
den Hälfteanteil an einer Liegenschaft in O.. Der Wert dieses
Hälfteanteils betrage gemäß einem Gutachten eines gerichtlichen
Sachverständigen rund € 100.000,00. Laut Grundbuchsauszug befinde
sich auf dem Grundstück im ersten Rang eine Hypothek zugunsten der Bank
Austria Creditanstalt AG mit einem Höchstbetrag in Höhe von
ATS 3.625.000,00 (€ 263.439,02). Zusätzlich hätte die
Republik Österreich ein Pfandrecht in Höhe von € 142.914,01
auf dem Liegenschaftsanteil der Bw. vorgemerkt.
Daraus wäre erkennbar,
dass eine Verwertung des einzigen Vermögenswertes der Bw. mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit nicht zur Befriedigung auch nur des geringsten Teiles der
offenen Abgabenverbindlichkeiten führe. Die Verwertung dieser Liegenschaft
stelle daher eine Unbilligkeit dar. Auf Grund der schlechten wirtschaftlichen
Situation wäre die Bw. nicht imstande die hohen Abgabenverbindlichkeiten zu
begleichen und stelle die weitere Einhebung der offenen Schulden eine
Unbilligkeit dar.
Mit Bescheid vom 22. Mai
2007 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte
aus, dass von unbilliger Härte nur dann gesprochen werden könne, wenn
die Abgabenschuld im Vergleich zum Einkommen und Vermögen des
Abgabepflichtigen in einem krassen Missverhältnis stehe und
Einbringungshärten nicht einmal durch Gewährung von
Zahlungserleichterungen hintangehalten werden könnten.
In der dagegen am 18. Juni
2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und brachte ergänzend
vor, dass das mit 18. Jänner 2005 beendete Einzelunternehmen auf Grund
von Streitigkeiten über das Mietverhältnis äußerst
defizitär gewesen wäre. Denn das zunächst gutgehende
Geschäftslokal hätte sich in einem Einkaufszentrum befunden, dessen
Betreiber eine Neuausrichtung vornehmen hätte wollen. Deswegen wären
Mieter gekündigt worden, wodurch sich die Umsätze der Bw. rapide
verschlechtert und nicht ausgereicht hätten, um sämtliche laufenden
Aufwendungen zu tragen. Der Vermieter hätte schließlich auch der Bw.
gekündigt, wogegen sie sich in einem Rechtsstreit gewehrt hätte, der
ebenfalls erhebliche Kosten verursacht hätte. Die Bw. wäre in diesem
Rechtsstreit unterlegen und hätte ihr Lokal räumen müssen.
Dennoch hätte ihr der Betreiber nach der Renovierung ein
Geschäftslokal in demselben Einkaufszentrum angeboten, das die Bw. auch
angenommen hätte. Jedoch hätte mit dem neuen Geschäftslokal auf
Grund der schlechteren Lage und der dadurch ausbleibenden Laufkundschaft nicht
der notwendige Umsatz erzielt werden können, um die Aufwendungen zu
tragen.
Da die Voraussetzungen einer
persönlichen Unbilligkeit vorlägen, werde ersucht, die
Ermessensentscheidung der belangten Behörde abzuändern und die offenen
Abgabenverbindlichkeiten nachzusehen.
In der am 25. September
2008 vor dem Senat abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte die
Bw. vor, dass die Vollmacht ihres auf der Berufung ausgewiesenen bisherigen
steuerlichen Vertreters nicht mehr aufrecht wäre und ihr daher die
gegenständliche Berufungsentscheidung persönlich zuzustellen
wäre.
Ergänzend wurde
ausgeführt, dass die Bw. seit August 2008 eine Einzelfirma mit dem
Betriebsgegenstand Vermietung von Messeständen und Buffet betreibe, wobei
die monatlichen Einkünfte derzeit nicht bezifferbar wären, jedoch sich
bisher die Einnahmen und Ausgaben die Waage hielten. Zum Leben entnehme sie
€ 700,00 monatlich.
Der Hälfteanteil am
Einfamilienhaus ihres Gatten wäre versteigert und von einem
Immobilienmakler erworben worden. Derzeit würden noch ca.
€ 190.00,00 vom BA-CA-Kredit aushaften. Weiters würden bei der
Erstebank ein grundbücherlich nicht gesicherter Kredit in Höhe von
€ 15.000,00 und bei der BAWAG von derzeit ca. € 5.000,00
aushaften. Darüberhinaus gebe es keine offenen Verbindlichkeiten. Solange
ihr Gatte dazu noch in der Lage gewesen wäre, wären
Kreditrückzahlungen mit dessen Hilfe durchgeführt wurden. Auch ihre
Angehörigen hätten ihr nach Kräften bei der Tilgung der nicht
mehr aushaftenden Verbindlichkeiten geholfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen,
so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 3.10.1988,
87/15/0103; sowie Stoll, BAO,
583).
Die in § 236 BAO
geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt
sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in
keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht,
die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den
Steuergegenstand ergeben (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118).
Dabei ist es Sache des
Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Da von der Bw. keine sachliche
Unbilligkeit behauptet wurde, war nunmehr zu prüfen, ob im
gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei
ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter
Gesetzesbegriff auszulegen.
Eine persönlich bedingte
Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings
nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156).
Für das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich der Bw.
entstehenden Nachteilen bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden würde. Im
gegenständlichen Fall hat die Bw. jedoch nicht ausreichend dargelegt,
weshalb gerade durch die Einbringung der in Rede stehenden Abgaben ihre
wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
Dazu ist festzustellen, dass
die Bw. nach in der mündlichen Verhandlung getätigten eigenen Angaben
Entnahmen aus ihrem Betrieb der Vermietung von Messeständen und Buffet von
monatlich rund € 700,00 bezieht. Demgegenüber stehen laut Bw.
erhebliche Schulden, nämlich € 190.000,00 bei der Bank Austria,
€ 15.000,00 bei der Erste Bank, € 5.000,00 bei der BAWAG
(alle gemeinsam mit ihrem Ehegatten) sowie eigene Finanzamtsschulden von derzeit
€ 112.623,54.
An Vermögenswerten besitzt
die Bw. einen mit € 100.000,00 bewerteten Hälfteanteil an einer
Liegenschaft, der jedoch mit € 263.439,02 zugunsten der Bank Austria
Creditanstalt AG belastet ist (aushaftend mit € 190.000,00). Da die
Republik Österreich lediglich im zweiten Rang ein Pfandrecht von
€ 142.914,01 hält, muss dem Einwand der Bw., dass eine Verwertung
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Befriedigung auch nur des geringsten
Teiles der offenen Abgabenverbindlichkeiten führen würde,
beigepflichtet werden.
Daraus erhellt, dass die
finanzielle Situation der Bw. so schlecht ist, dass auch die Gewährung der
beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an
der Existenzgefährdung nichts änderte (VwGH 10.5.2001,
2001/15/0033).
Eine persönliche
Unbilligkeit ist somit nicht gegeben.
Aber auch im Falle einer
Bejahung der Nachsichtsvoraussetzungen würde im Rahmen der dann zu
treffenden Ermessensentscheidung gegen eine Nachsichtsgewährung sprechen,
dass sich die Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken
würde (VwGH vom 24.9.2002, 2002/14/0082). Dass dies - durch die
vollständige Entrichtung der bei der Krankenkassa, bei VISA sowie ihrem
bisherigen steuerlichen Vertreter bestehenden Verbindlichkeiten - bereits
geschehen ist, bekannte die Bw. in der mündlichen Verhandlung selbst
ein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2020-W/07
- Stammnummer
- 37012
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF