Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0132-S/06
Adressierung im Konkursverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0132-S/06vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder
Dr. Johann Taferner, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über die
Berufung des Bw, Anschrift, vom 24. November 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 11. November 2005, StNr., betreffend
Rückzahlung (§§ 239, 240, 241 BAO) nach der am 24. September 2008
in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Gemeinschuldnerin wurde am 21.9.2004 der
Konkurs eröffnet.
Mit Eingabe vom 19.10.2005 beantragte Bw die
Rückzahlung der Gutschriften betreffend Körperschaftsteuer 2003 (Euro
7.562,72) und Anspruchszinsen 2003 (Euro 273,73).
Mit Bescheid vom 11.11.2005, StNr., wies die
Abgabenbehörde I. Instanz diesen Antrag ab. Gerichtet war der Bescheid an
die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters.
Mit Eingabe vom 25.11.2005 erhob Bw Berufung gegen diesen
Bescheid. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.1.2006 - mit gleicher Adressierung
wie im Bescheid - wurde die Berufung abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 30.1.2006 beantragte Bw die
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Senat und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO hat über
die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der
Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.
Gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO kann der
Berufungssenat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen
Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn
eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt.
Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung
betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners
beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80
BAO (VwGH 30.10.2001, 95/14/0099, 2.7.2002, 2002/14/0053).
Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (VwGH 18.9.2003, 2003/15/0061, 22.10.1997, 97/13/0023).
Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber der
Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten
gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen
ist, nicht wirksam erlassen werden.
Die angefochtene Erledigung wäre daher an den
Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und dem
Masseverwalter zuzustellen gewesen (VwGH 18.9.2003, 2003/15/0061). Eine an
"Firma [Gemeinschuldnerin] z.H. Herrn [Masseverwalter]" adressierte Erledigung
ist nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin
gerichtet.
Durch die bloße Zustellung der an die
Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem
Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (VwGH 18.9.2003,
2003/15/0061, 2.3.2006, 2006/15/0087).
Da die als Bescheid intendierte Erledigung der
Abgabenbehörde I. Instanz sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten
vermochte, war die Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Einbringung
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO konnte daher von der
Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung stellt eine
Ermessensentscheidung dar. Gemäß
§ 20 BAO haben sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach den
Grundsätzen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
Es ist - im Hinblick auf die Formalentscheidung -
offenkundig, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zur
weiteren Klärung des Sachverhaltes führen kann.
Berücksichtigungswürdige Interessen des Bw werden dadurch nicht
tangiert.
Unter Beachtung des Gebots der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit ist es sowohl im Interesse der Verwaltung als auch im
Interesse der Partei zweckmäßig, von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abzusehen.
Salzburg, am
24. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0132-S/06
- Stammnummer
- 36971
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF