Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0211-S/02
Geschäftsführerhaftung; Haftung; Haftungsbescheid; Ermessen; Ermessensentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-S/02vom 18.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.S., Sbg., vom 4. Juni 1999
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 28. April 1999
betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO unter
Bedachtnahme auf § 289 Abs. 2 wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
erstinstanzliche Haftungsbescheid vom 28.April 1999 wird dahingehend
abgeändert, dass W.S. gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80
BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von
ATS 22.445,95 (entspricht €
1.631,21) [Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag 1996] herangezogen wird.
Hinsichtlich
des Differenzbetrages in Höhe von ATS 172.368.-( entspricht €
12.526,53) wird W.S. aus der Haftung entlassen und das Haftungsverfahren
diesbezüglich eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
28.April 1999 wurde W.S. gem. § 9 und § 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH in Salzburg im Ausmaß von ATS 194.814,79
(entspricht € 14.157,74) herangezogen. Der Haftungsbetrag setzte sich aus
Lohnsteuer für 01-11/1996, Dienstgeberbeitrag für 01-11/1996, Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für 01/1996 und Körperschaftsteuer für
10-12/1996 zusammen. Als Begründung hielt das Finanzamt fest, dass W.S. als
ehemaliger Geschäftsführer der GmbH hafte, da diese Abgaben aufgrund
seiner schuldhafter Pflichtverletzung nicht entrichtet wurden. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, dass jede vorgenommene Zahlung voller vereinbarter
Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch
für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine
schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
darstelle. Die in Haftung gezogenen Abgaben würden Zeiträume vor
Konkurseröffnung betreffen in denen der Berufungswerber die Funktion des
Geschäftsführers ausübte.
Dagegen brachte der Berufungswerber am 4.Juni 1999 das
Rechtmittel der Berufung ein. Er führte aus, dass ein Haftungsanspruch
nicht bestehe. Er legte eine Aufstellung für die Monate Juni, Juli und
Oktober 1996 vor, aus der die Relationen zwischen Verbindlichkeiten und
Zahlungen ersichtlich sind. In den genannten Zeiträumen seien Zahlungen
zwischen 13,27 % und 16,34 % geleistet worden. Zu den anderen Stichtagen habe
ein ähnliches Verhältnis bestanden. Diese angegebenen Relationen seien
von der Gebietskrankenkasse Salzburg geprüft und anerkannt worden. Ferner
habe das Finanzamt nicht berücksichtigt, dass er nur bis 19.November 1996
alleiniger Geschäftsführer gewesen sei, somit hätte er für
Abgaben für Oktober und November nicht herangezogen werden dürfen.
Es werde daher beantragt der Berufung Folge zu geben und den
Haftungsbescheid zur Gänze zu beheben, in eventu den Haftungsbetrag auf das
gesetzliche Maß herabzusetzen.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 24.August 1999 mit der Begründung als
unbegründet abgewiesen, dass die vorhandenen Mittel zum Großteil
für Gehaltszahlungen verwendet wurden. Die Nichtentrichtung der
betreffenden Lohnabgaben stelle eine Pflichtverletzung dar, welche eine
Haftungsinanspruchnahme nach ziehe, und zwar in voller Höhe und nicht etwa
in Relation zu jenen Beträgen, welche an andere Gläubiger bezahlt
wurden.
Durch den Vorlageantrag vom 25.9.1999 gilt diese Berufung
wiederum als unerledigt. Es sei nicht richtig, dass die vorhandenen Mittel zum
Großteil für Gehaltszahlungen verwendet wurden. Aus der vorgelegten
Aufstellung sei ersichtlich, dass jeweils ein höherer Betrag zur
Begleichung von Verbindlichkeiten aufgewendet wurde als für Lohnzahlungen.
Die Relation sei in den anderen Monaten eine ähnliche gewesen. Der Bw. sei
auch von der Gebietskrankenkasse zur Haftung herangezogen worden, diese habe die
Haftung aufgrund der gleichen Aufstellung auf eine Quote von 13,27 % bis 16,34 %
eingeschränkt. Der Bescheid der SGKK werde beigelegt. Die
Haftungsbestimmungen in BAO und ASVG seien einander angeglichen worden. Das
Finanzamt könne nicht sämtliche Lohnabgaben einfordern, obwohl die
Lohnzahlungen bei weitem nicht vollständig geleistet wurden. Es werde daher
die Einschränkung der Haftung auf eine durchschnittliche Quote von 14,44 %
beantragt. Die Monate Oktober und November 1996 seien jedenfalls auszuscheiden,
da der Bw bereits vor dem 15.11.1996 von seiner
Geschäftsführerfunktion zurückgetreten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 BAO haften die in den §§ 80
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge
schuldhafter Pflichtverletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung
juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter
natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Berufungswerber war Geschäftsführer der
E-GmbH in Salzburg. In dieser Funktion unterliegt er grundsätzlich den
Haftungsbestimmungen der BAO, die als Ausfallshaftung konstruiert sind und die
Abgabenentrichtung für den Fall sicherstellen sollen, dass die
Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht einbringlich sind. Da
diese Voraussetzung durch die Insolvenz der Gesellschaft und deren
Auflösung gegeben sind hat das Finanzamt zurecht auf den Berufungswerber
mittels Haftungsbescheid zugegriffen. Hinsichtlich der Höhe des
Haftungsbetrages waren jedoch folgende Umstände zu
berücksichtigen: Der Berufungswerber gibt in der Berufungsschrift
an, dass er die Geschäftsführerfunktion mit 19.11.1996 aufgegeben
habe. Da gegenteilige Feststellungen nicht vorliegen, waren diesem Vorbringen
folgend Abgabenschuldigkeiten mit einem nach diesem Tag liegenden
Fälligkeitstag aus der Haftungssumme auszuscheiden. Dies betrifft die
Körperschaftsteuer für 10-12/1996 ( ATS 15.000.--) und die Lohnsteuer
11/96 samt Dienstgeberbeitrag 11/96.
Was die Haftung für Lohnabgaben betrifft, so verweist
das Finanzamt zutreffend auf
§ 78 Abs. 3 EStG und die dazu
ergangene Rechtsprechung. Es besteht hier eine Ausnahme vom
Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dieser Bestimmung hat nämlich der
Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten. Tut er dies nicht stellt dies eine schuldhafte Pflichtverletzung
im Sinne des § 9 BAO dar. Daraus ist auch ein Verschulden hinsichtlich
Dienstgeberbeitrag abzuleiten, da bei pflichtgemäßen Handeln nach
§ 78 Abs. 3 EStG, d.h. Auszahlung geringerer Löhne oder Gehälter
diese Abgaben nicht im uneinbringlichen Ausmaß angefallen
wären.
Die Berufungsausführungen können daher dem Grunde
nach an der Haftungsinanspruchnahme für Lohnabgaben nichts ändern, sie
waren aber im Rahmen der Ermessensübung entsprechend zu
berücksichtigen. Ist ein Haftungstatbestand hinsichtlich einer
Abgabenschuld erfüllt, dann kann der Haftende in Ausübung des
Ermessens zur Haftung herangezogen werden. Die Heranziehung zur Haftung und das
Ausmaß der geltend gemachten Haftung bedürfen daher einer sowohl
Billigkeit als auch Zweckmäßigkeit berücksichtigenden
Rechtfertigung. Im Rahmen der Ermessensübung kann die Abgabenbehörde
den Haftenden auch nur hinsichtlich einer Teilschuld in Anspruch nehmen.
Im Gegenstandsfall war zugunsten des Berufungswerbers zu
berücksichtigen, dass aufgrund des Zeitablaufes (der Haftungsbescheid
umfasst Abgaben aus dem Jahre 1996) weitere Nachforschungen, welche (anteiligen)
Zahlungen der Bw. an das Finanzamt geleistet hat und in welcher Relation andere
Gläubiger befriedigt wurden, in Bezug auf die Zumutbarkeit nicht mehr
für zweckmäßig gehalten werden. Auch nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sind Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit
bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (VwGH 18.10.1995,
91/13/0037, 0038). Bei der Neubemessung des Haftungsbetrages wurde
demzufolge die auch von der Gebietskrankenkasse angewandte durchschnittlichen
Quote von 14,44 % zugrunde gelegt. Bei der Ausmessung des Haftungsbetrages wurde
weiters berücksichtigt, dass laut vorliegender Aufstellung tatsächlich
monatlich ein höherer Betrag zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten
aufgewendet wurde als für Lohnzahlungen. Die Lohnzahlungen wurden nach den
Berufungsausführungen bzw. der vorgelegten Liquiditätsaufstellung bei
weitem nicht vollständig geleistet. Auch aus diesem Blickwinkel erscheint
eine nur anteilige Haftungsinanspruchnahme gerechtfertigt, die Heranziehung
für Lohnabgaben in voller Höhe würde einer sachgemäßen
Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO widersprechen.
Für den Betrag von ATS 172.368,84 kann eine Haftung
somit nicht aufrechterhalten werden. Der Berufung war daher teilweise Folge zu
geben und die Beträge an Körperschaftsteuer 1996 sowie Lohnsteuer und
Dienstgeberbeitrag für 11/1996 zur Gänze aus dem Haftungsbetrag
auszuscheiden. Auf die verbleibenden Abgabenschuldigkeiten wurde ein
Durchschnittsprozentsatz von 14,44 angewendet. Die Ermittlung des
Haftungsbetrages ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Zusammenfassend war der Berufung teilweise Folge zu geben
und der Haftungsbetrag auf den im Spruch ersichtlichen Wert herabzusetzen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
18. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-S/02
- Stammnummer
- 36902
- Gültig
- 18.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF