Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2563-W/07
Keine Zahlungserleichterung bei Nichteinhaltung der Raten und Anwachsen des Rückstandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2563-W/07vom 18.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Keber &
Keber Steuerberatungs GmbH, 1010 Wien, Börsegasse 9/2, vom
8. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
6. August 2007 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen
vom 31. Juli 2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Gewährung
von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 1.000,00,
zahlbar vom 31. August 2007 bis 30. Juni 2008, sowie einer am
31. Juli 2007 zu tätigenden Abschlusszahlung von € 517,61
zur Abstattung der Umsatzsteuervorauszahlungen 5/2007 in Höhe von
€ 11.166,05 und 6/2007 von € 1.672,82, abzüglich des
auf dem Abgabenkonto in Höhe von € 1.321,26 bestehenden
Guthabens, insgesamt daher € 11.517,61, mit der Begründung, dass
durch schleppende Zahlungen ihrer Kunden und die hohen Zahlungen ihrerseits in
den letzten Monaten eine sofortige Zahlung des Rückstandes eine hohe
Belastung darstelle. Die Einbringlichkeit der Abgaben werde durch den Aufschub
nicht gefährdet.
Mit Bescheid
vom 6. August 2007 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet
ab und führte aus, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu
berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine
erhebliche Härte zu erblicken wäre.
In der
dagegen am 8. August 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die
Bw. vor, dass der angefochtene Bescheid lapidar damit begründet wäre,
dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw.
einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu
erblicken wäre. Da diese Begründung inhaltlich nicht schlüssig
wäre, wäre der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen
fehlender Begründung belastet.
Mit Bericht
vom 23. August 2007 legte das Finanzamt die Berufung vor und führte
aus, dass die Abgabenbehörde gemäß
§ 212
Abs. 1 BAO auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kämen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
oder die Entrichtung in Raten bewilligen könne, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet werde.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssten
sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein. Es wäre daher zu
prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche
Härte darstelle und ob die Einbringlichkeit der Abgabe nicht
gefährdert wäre. Nur wenn beide Voraussetzungen vorlägen, stehe
es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen.
Der
Abgabepflichtige hätte im Ansuchen die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen. Er hätte hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen
Härte, sondern auch etwa darzulegen, dass die Einbringlichkeit der
Abgabenschuld nicht gefährdet wäre. Dies hätte er konkretisierend
anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen.
Komme der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen
Mindestanforderungen, die an den Antrag zu stellen wären, nicht nach, so
hätte er mit dessen Abweisung zu rechnen (VwGH 28.2.2000,
99/17/0228).
Die Bw.
hätte jedoch weder in ihrem Zahlungserleichterungsansuchen noch in der
Berufung auch nur ansatzweise ihre Einkommens- und Vermögenssituation
konkretisiert. Sie wäre auch den Nachweis schuldig geblieben, dass die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben mit erheblicher
Härte verbunden wäre. Es wäre lediglich auf die schleppenden
Zahlungen der Kunden verwiesen worden und dass die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wäre. Ein solch lapidarer Hinweis
genüge dazu in keiner Weise.
Auch
wäre nicht erkennbar, dass in irgendeiner Art und Weise für die zu
erwartenden Abgabenzahlungen ausreichende Vorsorge getroffen worden wäre.
Schließen würden Stundungen von Umsatzsteuervorauszahlungen
grundsätzlich nicht bewilligt (Hinweis RAE, Rz 242, wonach bei der
Umsatzsteuer ein strengerer Maßstab anzulegen wäre). Unter Hinweis
auf die angeführten Gründe sowie dass weder das Vorliegen einer
erheblichen Härte noch das Nichtvorliegen der Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben von der Bw. nachgewiesen worden wäre,
wäre das Berufungsbegehren abzuweisen und bleibe für die Frage des
Ermessens kein Raum.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine
erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit
der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist
der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 19.4.1988,
88/14/0032).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
(vgl. VwGH 27.6.1984, 82/16/81, VwGH 12.6.1990, 90/14/100).
Es hat daher
der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0093). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen
einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass
die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Im
gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und
Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen, da die Bw. weder
ihre Einkommens- noch Vermögenslage darlegte, um sowohl das Vorliegen einer
erheblichen Härte als auch der Einbringlichkeit der Abgaben bescheinigen zu
können. Die lapidaren Hinweise, dass durch schleppende Zahlungen ihrer
Kunden eine sofortige Zahlung des Rückstandes eine hohe Belastung darstelle
sowie dass die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet
wäre, kann diesen Anforderungen aber nicht genügen.
Eine
erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre nur dann angenommen
werden, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten
ist (Stoll, BAO, S. 2248).
Der
Rechtsansicht des Finanzamtes, dass bei selbst zu berechnenden bzw.
einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben Unzumutbarkeit nicht vorliegen
könne, da bei der Umsatzsteuer nach den Richtlinien für die
Abgabeneinhebung (RAE) ein besonders strenger Maßstab anzulegen wäre,
kann nicht gefolgt werden, zumal aus der Rz 242 der RAE auch hervorgeht, dass
bei der Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten (wie bei der Bw.) eine
Zahlungserleichterung nur dann nicht in Betracht komme, wenn nach den
branchenspezifischen Gegebenheiten eine Vereinnahmung der Entgelte anzunehmen
wäre. Dies kann aber im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden,
da nach dem Vorbringen der Bw. die Kundenzahlungen eben ausblieben.
Das Ansinnen der Bw., aus der
von ihr behaupteten schleppenden Zahlungsmoral ihrer Kunden erwachsende
finanzielle Unzukömmlichkeiten auf den Abgabengläubiger zu
überwälzen, konnte jedoch keine Umstände begründen, welche
das Tatbestandsmerkmal erheblicher Härte in der sofortigen vollen
Abgabenentrichtung erfüllt hätten (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172).
Darüber
hinaus kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen
Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist (VwGH 8.2.1989,
88/13/0100).
Dazu war
festzustellen, dass auf dem Abgabenkonto seit dem Erstantrag vom 31. Juli
2007 bis dato folgende Ratenzahlungen einlangten:
|
16.08.
2007
|
1.000,00
|
17.
09. 2007
|
1.000,00
|
17.
10. 2007
|
1.000,00
|
19.
11. 2007
|
1.000,00
|
24.
06. 2008
|
1.000,00
|
26.
06. 2008
|
1.000,00
|
17.
07. 2008
|
1.000,00
|
25.
08. 2008
|
1.000,00
|
Gesamt
|
8.000,00
Auf
der anderen Seite wurde der Rückstand auf dem Abgabenkonto jedoch mit
folgenden Lastschriften (unter Außerachtlassung von kleineren
Beträgen) vergrößert:
|
|
|
Fällig
am
|
Umsatzsteuer
05/2007
|
3.586,00
|
16.
07. 2007
|
Umsatzsteuer
06/2007
|
1.672,82
|
16.
08. 2007
|
Umsatzsteuer
11/2007
|
1.908,66
|
15.
01. 2008
|
Umsatzsteuer
12/2008
|
3.887,65
|
15.
02. 2008
|
Umsatzsteuer
02/2008
|
613,77
|
15.
04. 2008
|
Umsatzsteuer
03/2008
|
635,37
|
15.
05. 2008
|
Umsatzsteuer
06/2008
|
6.574,34
|
18.
08. 2008
|
Gesamt
|
18.878,61
|
Festzustellen
ist daher, dass die angebotenen Raten lediglich bis November 2007 sowie erst
wieder ab Juni 2008 eingehalten wurden. Auch im Falle eines noch nicht
rechtskräftig entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens wäre es
der Bw. unbenommen geblieben, die selbst angebotenen Raten dennoch zu entrichten
und so ihren Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit zu bekunden.
Da
darüber hinaus infolge der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden bzw.
einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben der Rückstand auf dem
Abgabenkonto zusätzlich noch vergrößert wurde, erscheint somit
in der sofortigen Fälligkeit der Abgabenschuld die Einbringlichkeit
gefährdet, weshalb ein Zahlungsaufschub ausgeschlossen ist, zumal nach
ständiger Rechtsprechung § 212 Abs.1 BAO nicht nur auf die
Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub, sondern auch ohne
Zahlungsaufschub abstellt (VwGH 22.5.1990, 90/14/0033).
Die nunmehr
in Höhe von € 13.893,50 aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten
wären mit den angebotenen Raten zwar in einem durchaus vertretbaren
zeitlichen Rahmen abbaubar, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass neben
der - durchgehenden - Entrichtung der Ratenzahlungen auch die während der
Dauer der Zahlungsvereinbarung fällig werdenden Abgabenverbindlichkeiten
fristgerecht entrichtet werden.
Da davon im
gegenständlichen Fall nicht die Rede sein kann und somit die Bw. das
Vorliegen einer erheblichen Härte sowie die Einbringlichkeit der
aushaftenden Abgaben glaubhaft zu machen nicht in der Lage war, kann mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung der beantragten
Zahlungserleichterung nicht entsprochen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2563-W/07
- Stammnummer
- 36899
- Gültig
- 18.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF