Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0389-L/08
Abgetretener Eigentumsvorbehalt im Konkurs.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-L/08vom 17.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verwertet die finanzierende Bank die unter abgetretenen Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände entsprechend der vertraglichen Vereinbarung im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Gemeinschuldners unter Anrechnung auf dessen Geldschuld, wird damit die Verfügungsgewalt über die Gegenstände auf die Bank übertragen, sodass umsatzsteuerlich eine Lieferung iSd. § 3 Abs. 1 UStG 1994 vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der Firma O GmbH, inXY, vom 20. November 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 20. Oktober
2007 betreffend Umsatzsteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Der
Berufungswerber ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O
GmbH. Ehemaliger Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin war die Produktion
und der Vertrieb von Parkettböden.
2. Im Jahr 1999
erwarb die Gemeinschuldnerin zahlreiche Produktionsmaschinen zu einem Kaufpreis
von insgesamt 794.570,68 € (ohne USt).
Finanziert wurde diese Anschaffung mittels
Kreditgewährung durch die BankX und zwar in der Weise, als die Bank die
offenen Kaufpreisforderungen einlöste und gleichzeitig zur Sicherstellung
der Kreditforderung das vorbehaltene Eigentum an den Kaufgegenständen durch
Besitzanweisung übertragen erhielt.
In den am
11. Mai 2000 zwischen den
Verkäufern A GmbH bzw GO und der BankX als Kreditgeber geschlossenen
Verträge über die Übertragung
des vorbehaltenen Eigentums wurde unter anderen Folgendes
vereinbart:
"
A
Schuldverhältnis
Der Kreditgeber hat dem
Käufer O. GmbH,...mit Urkunde vom
11.05.2000 Kredit gewährt.
B
Kaufvertrag
Der Verkäufer hat
den in seinem Eigentum stehenden Kaufgegenstand....mit Kaufvertrag vom
23.12.1999 (bzw 31.12.1999) unter
Eigentumsvorbehalt an den Käufer um insgesamt......S verkauft und eine
Anzahlung von.....S erhalten, so dass aus diesem Verkauf noch eine
Kaufpreisforderung von.......S offen ist.
C
Eigentumsübertragung
1. Einlösung:
Zur Sicherstellung und
Erfüllung des o.a. Schuldverhältnisses wird der Kreditgeber im
Einvernehmen mit dem Käufer ....die offene Kaufpreisforderung
einlösen, wobei gleichzeitig das vorbehaltene Eigentum am Kaufgegenstand
dem Kreditgeber durch Besitzanweisung übertragen wird.
2. Besitzanweisung an den
Käufer:
Der Verkäufer
verpflichtet sich, den Käufer anzuweisen, den Kaufgegenstand in Hinkunft
für den Kreditgeber als Eigentümer innezuhaben......
4. Erfüllung
Kaufvertrag:
Der Verkäufer
bestätigt, durch Zahlung des Kreditgebers aus dem o.a. Kaufvertrag
vollkommen befriedigt zu sein.
.....
Erklärung
des Käufers
....2.
Einlösungsauftrag:
Der Käufer
beauftragt unwiderruflich den Kreditgeber, die offene Kaufpreisforderung zu
Lasten des eingeräumten Kredites einzulösen.....
5. Entzug
Benützungsrecht/Verwertung:
Der Kreditgeber ist
berechtigt, falls eine der mit dem Käufer vereinbarten Kreditbedingungen
nicht eingehalten wird, Terminverlust eingetreten ist, oder die gesamte
Forderung fällig gestellt wird, dem Käufer das Benützungsrecht am
Kaufgegenstand zu entziehen und den Kaufgegenstand ohne Intervention von
Gerichten oder Verwaltungsbehörden in Gewahrsam zu nehmen und unter Setzung
einer Nachfrist von 14 Tagen zu verwerten.
Solche Maßnahmen
bedeuten keinen Rücktritt des Kreditgebers vom Vertrag und keine
Übernahme des Kaufgegenstandes an Zahlung statt, sondern dienen lediglich
zur Sicherstellung und Verwertung für Rechnung des
Käufers.......
6. Gutschriftserteilung
an Unternehmer:
Der Kreditgeber ist
berechtigt, bei Verwertung des Kaufgegenstandes den umsatzsteuerpflichtigen
Erlös gem. § 11 (8) Umsatzsteuergesetz durch
Gutschriftserteilung abzurechnen."
Nachdem mit Beschluss vom 10. Mai 2002 das
Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet
worden war, verkaufte die Bank im Jahr 2002 im eigenen Namen und unter
Ausweis von Umsatzsteuer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen an die
Firma A GmbH. Die Verkaufserlöse wurden vereinbarungsgemäß
mittels Gutschriftsabrechnungen (unter Ausweis von Umsatzsteuer), jeweils vom
4. Dezember 2002, dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin
gutgeschrieben.
3. Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Außenprüfung stellte der Prüfer fest,
dass bei der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den
Sicherungsnehmer (Gläubiger) zwei Lieferungen angefallen seien. Die
Gemeinschuldnerin habe an den Gläubiger geliefert und dieser an den
Dritten. Die Umsatzsteuer aus der Veräußerung an den Gläubiger
stelle eine Masseforderung dar. Im Zuge dieses Vorgangs hätte der
Masseverwalter ohnehin Rechnungen an die BankX. stellen müssen.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers, nahm das
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 wieder auf und setzte mit Bescheid
vom 4. November 2003 die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 mit
101.807,50 € fest.
4. In der dagegen
eingebrachten Berufung vom 5. Dezember 2003 wendete sich der
Masseverwalter gegen die Besteuerung des Veräußerungserlöses der
von der Bank verwerteten Maschinen mit folgender Begründung:
Die Rechtsauffassung der Finanzbehörde, dass bei der
Veräußerung des Sicherungsgutes zwei Lieferungen erfolgen
würden, nämlich eine solche des Gemeinschuldners an den Gläubiger
und eine solche des Gläubigers an den Dritten, sei im gegenständlichen
Fall nicht anwendbar. Bei der Verwertung von Aussonderungsgut durch den
Aussonderungsgläubiger könne nämlich eine Lieferung des
Masseverwalters an den Aussonderungsgläubiger nicht angenommen werden, weil
der Masseverwalter die Verfügungsmacht hinsichtlich der Vorbehaltswaren nie
innegehabt habe und sohin rechtlich nie in der Lage gewesen sei, eine solche
Verfügungsmacht zu übertragen. Letztlich habe es auch keine
tatsächliche Übertragung einer solchen Verfügungsmacht
gegeben.
Gemäß
§ 1 Abs 1 KO werde
durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene
Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er
während des Konkurses erlangt habe, dessen freier Verfügung entzogen.
Bestünden an Sachen ein Aussonderungsanspruch, sei der Masseverwalter nicht
berechtigt, diese zu verwerten, weil auszusondernde Sachen nicht zur
Konkursmasse gehören würden. Eine Verfügungsmacht, die rechtlich
nicht existiere, könne einem Dritten begrifflich nicht weitergegeben
werden, sodass der Masseverwalter keine Verfügungsmacht verschaffen konnte.
Vom Konkursverfahren würden somit ausschließlich solche
Vermögenswerte erfasst werden, die dem Gemeinschuldner gehören. Fremde
Sachen, nämlich solche Sachen, die dem Gemeinschuldner gemäß
§ 44 Abs 1 KO ganz oder teilweise nicht gehören,
würden von den Wirkungen des Konkursverfahrens von vorneherein nicht
berührt werden.
Auch eine tatsächliche Übertragung habe nie
stattgefunden. Der Masseverwalter habe die Aussonderungsware der Bank nie
übergegeben. Die Bank habe in ihrer Forderungsanmeldung den
Aussonderungsanspruch geltend gemacht und sei vom Masseverwalter auch nie
bestritten worden. Diese Erklärung stelle in keiner Weise eine Lieferung
dar.
In der Rechtsprechung des VwGH werde davon ausgegangen,
dass die Konkursmasse anstelle des Gemeinschuldners in den
Eigentumsvorbehaltsvertrag eintrete bzw dass der Konkursmasse die Stellung als
Sicherungsgeber zukomme und damit Umsätze der Konkursmasse anzunehmen
seien. Diese Situation treffe gegenständlich nicht zu, weil der
Konkursmasse beim abgetretenen Eigentumsvorbehalt eben nicht die Stellung des
Sicherungsgebers zukomme. Dies würde nämlich voraussetzen, dass es
sich beim Eigentumsvorbehaltsgut um Konkursvermögen handle. Da es sich ex
lege um konkursfreies Vermögen handle, trete der Masseverwalter in dieser
Hinsicht keinesfalls an die Stelle des Gemeinschuldners.
Da der Masseverwalter weder eine Verfügungsmacht
verschaffen konnte noch eine tatsächlich verschafft hätte, könne
begrifflich eine Lieferung iSd § 3 UStG 1994 nicht
vorliegen. Er sei daher nicht verpflichtet gewesen, eine Rechnung an die Bank
auszustellen.
Der Umstand, dass eine Gutschrift ausgestellt worden sei,
bewirke ebenfalls keine Umsatzsteuerpflicht. Zum einen sei der Gutschrift
bereits mit Schreiben vom 20. Jänner 2003 widersprochen worden
und zum anderen diene die Gutschrift lediglich dazu, die von der Bank
angemeldete Konkursforderung entsprechend einzuschränken. Auf Grund der
eindeutigen konkursrechtlichen Situation könne daher eine Lieferung des
Masseverwalters im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nicht angenommen werden.
5. In der das
Berufungsbegehren abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
7. April 2005 wurde begründend ausgeführt, dass an einem zur
Sicherheit übereigneten Gegenstand durch Übertragung des Eigentums
noch keine Verfügungsmacht verschafft werde. Bei der
Sicherungsübereignung erlange der Sicherungsnehmer zu dem Zeitpunk, in dem
er von seinem Verwertungsrecht Gebrauch mache, auch die Verfügungsmacht an
dem Gegenstand. Die Verwertung der zur Sicherheit übergebenen
Gegenstände würden sodann zu zwei Umsätzen führen und zwar
zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und zu einer
Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber.
Der Annahme des Berufungswerbers, dass es sich bei der
Aussonderungsware von vorne herein um konkursfreies Vermögen handle,
könne ebenfalls nicht zugestimmt werden, da umsatzsteuerrechtlich der
Konkursmasse (Fortführung und Verwertung der Firma) sehr wohl die Stellung
als Sicherungsgeber zukomme.
Nach Ansicht des Masseverwalters würden die durch die
Bank ausgestellten Gutschriften keine Umsatzsteuerpflicht auslösen, da
diesen mit Schreiben vom 20. Jänner 2003 widersprochen worden
wären. In diesem Schreiben des Masseverwalters befänden sich jedoch
keinerlei Hinweise darauf, dass diesen Gutschriften widersprochen worden
wäre, sondern nur der Hinweis, dass die Masse nicht in der Lage sei, eine
derartige Umsatzsteuerbelastung zu tragen.
6. Mit Schriftsatz
vom 11. Mai 2005 stellte der Masseverwalter den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
7. Der
unabhängige Finanzsenat wies sowohl die Berufung als auch den Vorlageantrag
mit Bescheid vom 11. Juli 2007, GZ. RV/0392-L/05, wegen
rechtsunwirksamer Erlassung der als Umsatzsteuerbescheid und
Berufungsvorentscheidung intendierten Erledigungen des Finanzamtes als
unzulässig zurück.
8. Das Finanzamt
erließ daraufhin den Umsatzsteuerbescheid vom 20. Oktober 2007,
mit dem die Umsatzsteuer wiederum mit 101.807,50 € festgesetzt
wurde.
9. Die dagegen
eingebrachte Berufung vom 20. November 2007 enthält im
wesentlichen die selben Ausführungen wie in der Berufungsschrift vom
5. Dezember 2003.
10. Das in der
Berufung angeführte Schreiben des Masseverwalters an die BankXY, Linz vom
20. Jänner 2003 weist folgenden Inhalt auf:
"...Zu der besprochenen
Problematik Maschinenveräußerung - USt-Pflicht der
Konkursmasse - darf ich folgendes mitteilen:
...Im konkreten Fall kann
ich mir eine Belastung der allgemeinen Konkursmasse mit einer
Umsatzsteuerverpflichtung in der Größenordnung von
ca. € 40.000,- nicht vorstellen:
1. Es ist zwar denkbar,
dass in steuerrechtlicher Hinsicht eine Steuerschuld der Konkursmasse entsteht,
wenn es zur Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer im Namen des
Sicherungsgebers kommt. Neben der reinen steuerrechtlichen Komponente darf die
konkursrechtliche Seite nicht übersehen werden. Die in der Konkursordnung
enthaltenen Regelungen über die Bildung und Abrechnung von Sondermassen
erlauben es meines Erachtens nicht, die allgemeine Masse mit einem Aufwand zu
belasten, der eindeutig und zur Gänze das Sondermassevermögen bzw die
Verwertung des Sondermassevermögens betrifft. Auf Grund der
Vorsteuerabzugsberechtigung wäre ohnedies der Erwerber verpflichtet, die
USt zu entrichten.
2. In wirtschaftlicher
Hinsicht muss ich betonen, dass es mit Müh und Not gelungen ist, das
Warenlager ... zu verwerten. Würde nun eine Belastung von
€ 40.000,- übernommen werden, könnte der Fall eintreten,
dass die Konkursmasse zur Bestreitung sämtlicher Masseforderungen nicht
ausreicht,......."
11. Die Berufung
wurde mit Vorlagebericht vom 28. März 2008 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Stufe
1: Lieferung eines Gegenstandes unter Eigentumsvorbehalt im
Jahr 1999
1. Gemäß
§ 3 Abs 1 UStG 1994
sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in
dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen
Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht kann von dem Unternehmer
selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
Damit eine Lieferung zu Stande kommt, muss der Unternehmer
den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu
verfügen. Der Inhalt dieser Verfügungsbefähigung wird vom Gesetz
nicht näher erläutert. Die Übertragung des zivilrechtlichen
Eigentums ist für die Lieferung nicht erforderlich. Der
Verkauf eines Gegenstandes unter
Eigentumsvorbehalt des Lieferers stellt daher umsatzsteuerlich bereits eine
Lieferung dar, weil der Lieferer dem Abnehmer trotz des
Eigentumsvorbehalts die Verfügungsgewalt über den Gegenstand
verschafft (vgl. Kranich/Siegl/Waba,
UStG 1972, § 3 Anm. 30 und 32).
2. Mit
Kaufverträgen von 23. Dezember 1999 sowie vom
31. Dezember 1999 erwarb die Gemeinschuldnerin diverse
Produktionsmaschinen im Gesamtwert von 794.570,68 € (ohne USt) unter
Eigentumsvorbehalt zugunsten der Verkäufer (Firma A GmbH sowie Firma GO.).
Die Vorbehaltsverkäufer blieben zwar zunächst
zivilrechtliche Eigentümer (der Eigentumserwerb - konkret das
Verfügungsgeschäft - war aufschiebend bedingt), der Gemeinschuldnerin
als Vorbehaltskäuferin wurde jedoch die uneingeschränkte
Verfügungsmacht über diese Gegenstände eingeräumt. Da die
Übertragung zivilrechtlichen Eigentums keine tatbestandsmäßige
Voraussetzung für eine Lieferung iSd § 3 Abs 1 leg.cit.
darstellt und die sonstigen Tatbestandsmerkmale dieser Norm, insbesondere die
Übertragung der Verfügungsmacht gegeben waren, lag im Jahr 1999 eine
Lieferung der Maschinen an die
Gesellschaft entsprechend den einschlägigen umsatzsteuerlichen
Vorschriften vor. Dementsprechend lukrierte die Gemeinschuldnerin den
Vorsteuerabzug und nahm die Maschinen als wirtschaftliche Eigentümerin iSd
§ 24 Abs 1 lit d BAO in ihr
Betriebsvermögen auf.
Stufe
2: Abtretung des Eigentumsvorbehalts im Jahr 2000
1. Im Falle einer
Abtretung des Eigentumsvorbehalts zur Begründung von Sicherungsrechten
erhält der Verkäufer in der Regel nach Abschluss des Kaufvertrages von
einem Dritten (der finanzierenden Bank) den vollen Kaufpreis und zediert
dafür dem Dritten die Kaufpreisforderung bei gleichzeitiger
Übertragung des vorbehaltenen Eigentumsrechts. Diese Forderungsabtretung an
den finanzierenden Dritten stellt keine
Lieferung dar, da der Verkäufer keine Verfügungsmacht mehr
besitzt, welche er dem Dritten verschaffen könnte.
Davon zu unterscheiden ist das Rechtsinstrument der
Sicherungsübereignung. Im Rahmen
dieser wird einem Gläubiger zur Sicherung an einer Sache das
zivilrechtliche Eigentum übertragen, das er bis zur vollständigen
Bezahlung der ihm gegenüber bestehenden Schuld behält. Das
Sicherungsgut bleibt in der Regel in der Verfügungsmacht des
Sicherungsgebers (Kreditnehmers).
Unterschiede zwischen abgetretenem Eigentumsvorbehalt und
Sicherungsübereignung bestehen nicht nur im dinglichen Erwerbsakt (siehe
dazu VwGH 24.10.2000, 2000/14/0086), sondern auch hinsichtlich der Behandlung
des Sicherungsgutes im Konkurs. Während das Sicherungseigentum dem
Sicherungseigentümer im Konkurs des Sicherungsgebers lediglich ein
Absonderungsrecht gewährt, steht dem Verkäufer, der unter
Eigentumsvorbehalt veräußert hat, ein Aussonderungsrecht zu.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, sich die Annahme der
Abgabenbehörde erster Instanz, nämlich dass ein Fall der
Sicherungsübereignung vorläge, nicht mit der Aktenlage deckt.
2. Im
gegenständlichen Fall gewährte die BankX der Gemeinschuldnerin einen
Kredit. Zur Sicherstellung und Erfüllung des Schuldverhältnisses
löste der Kreditgeber - entsprechend der zwischen ihm und den
Verkäufern Firma A GmbH bzw Firma GO geschlossenen Verträge über
die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums, jeweils vom
11. Mai 2000 - im Einvernehmen mit der Gemeinschuldnerin die
noch offenen Kaufpreisforderungen im Sinne der § 1422, 1423 ABGB
ein, was zum Übergang des vorbehaltenen Eigentums auf den Kreditgeber
führte. Durch die Zahlung des Kreditgebers wurden somit die
Kaufverträge von beiden Seiten erfüllt und blieben jedenfalls
bestehen.
Dieser Vorgang löste im Jahr 2000
keine Umsatzsteuerpflicht aus, da die
Verkäufer keine Verfügungsmacht mehr besaßen, die sie dem
Kreditgeber hätten verschaffen können.
Darüber hinaus vereinbarten die Parteien
(Erklärung des Käufers, Pkt. 5 und 6) die Berechtigung des
Kreditgebers im Falle der Nichteinhaltung der vereinbarten Kreditbedingungen,
des Eintretens von Terminverlust oder der Fälligstellung der gesamten
Forderung, die Kaufgegenstände im eigenen
Namen, aber auf Rechnung der Gemeinschuldnerin (unter Anrechnung auf
deren Geldschuld) durch Verkauf an Dritte zu verwerten und den dabei erzielten
umsatzsteuerlichen Erlös gemäß
§ 11 Abs 8 UStG 1994 durch
Gutschriftserteilung abzurechnen.
Stufe
3: Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen im
Jahr 2002
1. Wird im Falle
eines abgetretenen Eigentumsvorbehalts die Kaufpreisschuld nicht beglichen und
kommt es zur Verwertung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenständen, so führt dies nach herrschender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung zu einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung vom
Vorbehaltskäufer (im Falle des Konkurses von der Konkursmasse) an die Bank
als Vorbehaltsverkäufer und von diesem an den Dritten
(Theorie der Doppellieferung, vgl.
Ruppe³, Umsatzsteuergesetz
Kommentar, 352; Urtz, Umsatzsteuer bei
Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum, ÖStZ 2000, 449 f;
Weidinger, Abgetretener
Eigentumsvorbehalt im Konkurs, SWK 2000, S 540 f).
Dieser Theorie liegt die Vorstellung zu Grunde, dass eine
Rückgängigmachung der seinerzeitigen Lieferung zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer deswegen nicht möglich ist, weil der
Kaufvertrag von beiden Seiten erfüllt wurde und somit im Verhältnis
der ursprünglichen Parteien aufrecht bleibt. Das Ausscheiden des
Gegenstandes aus der umsatzsteuerlichen Verfügungsgewalt des Käufers
kann daher umsatzsteuerlich nur durch eine Lieferung des Vorbehaltskäufers
an die Bank erfolgen
(Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar
zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Kommentar, § 3 Abs 1,
Anm. 27 f).
Dieser Ansicht folgte auch der Verwaltungsgerichtshof in
seinen Erkenntnissen vom 27. Juni 2000, 97/14/0147, 24. Oktober 2000,
2000/14/0086 sowie vom 20. März 2002, 2000/15/0130 und stellte dabei auf
die Parteienvereinbarung ab. Wenn der Vorbehaltskäufer den Kreditgeber im
Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ermächtigt, im eigenen
Namen über das Vorbehaltsgut zu verfügen, wird in dieser
Vertragsgestaltung vom Gerichtshof eine die Umsatzsteuer auslösende
Verschaffung der Verfügungsmacht gesehen.
2. Nachdem mit
Beschluss vom 10. Mai 2002 das Konkursverfahren über das
Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden war, verkaufte die Bank im
Jahr 2002 im eigenen Namen und
unter Ausweis von Umsatzsteuer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen
an die Firma A GmbH. Die Verkaufserlöse wurden
vereinbarungsgemäß mittels
Gutschriftsabrechnungen (§ 11 Abs 8 UStG 1994, unter Ausweis von
Umsatzsteuer) dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin gutgeschrieben. Auf Grund
dieser vertraglichen Vereinbarungen ist mit der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes die Befähigung, im eigenen Namen über die
Gegenstände zu verfügen, vom Berufungswerber übertragen worden.
Damit hat umsatzsteuerlich eine Lieferung der Gegenstände an die Bank
stattgefunden, wobei diese (erste) Lieferung erst ausgeführt wurde, als
auch die zweite Lieferung vollzogen war (VwGH 24.10.2000, 2000/14/0086).
3. Der
Berufungswerber wendete ein, dass bei der Verwertung von Aussonderungsgut durch
den Aussonderungsgläubiger auf Grund der Rechtsnatur des Aussonderungsgutes
im Konkurs sowie der Rechtsposition des Masseverwalters, eine Lieferung des
Masseverwalters an den Aussonderungsgläubiger nicht angenommen werden
könne und eine umsatzsteuerliche Lieferung auszuschließen sei.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass sich
Insolvenzrecht und Umsatzsteuerrecht in ihrem Regelungsbereich unterscheiden:
Das Umsatzsteuerrecht bestimmt, ob ein bestimmter Sachverhalt
Umsatzsteuerpflicht nach sich zieht, das Insolvenzrecht regelt, unter welchen
Voraussetzungen Umsatzsteuerforderungen des Steuergläubigers im Konkurs des
Unternehmers (Steuerschuldners) geltend gemacht werden können.
Insolvenzrechtliche Sachverhalte sind somit ungeachtet der Einleitung eines
Insolvenzverfahrens grundsätzlich steuerlich eigenständig zu
beurteilen (Ruppe, Umsatzsteuergesetz
Kommentar³, Einf. Tz. 102 f). Die Einleitung des
Konkursverfahrens berührt nicht die Unternehmereigenschaft der
Gemeinschuldnerin. Diese bleibt Zurechnungssubjekt der von der bzw an die Masse
ausgeführten Leistungen und Steuerschuldner (VwGH 27.05.1998, 93/13/0052).
Die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Maschinen befanden
sich bis zum Zeitpunkt des Verkaufs durch den Kreditgeber - ungeachtet des
konkursrechtlichen Aussonderungsrechtes - in der
umsatzsteuerlichen Verfügungsgewalt
der Gemeinschuldnerin bzw der vom Berufungswerber vertretenen Konkursmasse.
Durch die vertragliche Vereinbarung, im Falle einer Verwertung der
Sicherungsgüter durch den Kreditgeber, die erzielten Erlöse im Sinne
des §11 Abs 8 UStG 1994 durch Gutschriftserteilung abzurechnen, wurde mit
der tatsächlichen Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die
umsatzsteuerliche Befähigung, im
eigenen Namen über die Maschinen zu verfügen, vom Berufungswerber auf
die Bank übertragen, womit die Gegenstände schließlich aus der
Verfügungsmacht des Unternehmens ausschieden.
Hinsichtlich der Einwendungen betreffend Gutschriften ist
zu bemerken, dass das gemäß
§ 11 Abs 8 Z 2 leg.cit. erforderliche
Einverständnis zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der
Gutschriften, nämlich dass mit einer Gutschrift über die Lieferung
abgerechnet wird, vertraglich vereinbart wurde und dieses Einverständnis
auch nicht durch Widerspruch untergeht. Durch einen etwaigen Widerspruch
verliert die Gutschrift den Rechnungscharakter daher nicht zur Gänze,
sondern nur hinsichtlich des beanstandeten Betrages (arg
"soweit").
Im Schreiben vom 20. Jänner 2003 widersprach der
Berufungswerber dem Steuerbetrag weder dem Grunde noch der Höhe nach,
sondern wendete lediglich konkursrechtliche und wirtschaftliche Bedenken
hinsichtlich Belastung der allgemeinen Masse ein. Die gegenständlichen
Gutschriftsabrechnungen entsprachen somit allen Anforderungen des
§ 11 UStG 1994 und gelten als Rechnungen des leistenden
Unternehmens.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 17.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
abgetretener EigentumsvorbehaltTheorie der DoppellieferungKonkursMasseverwalterVerfügungsmachtGutschriftserteilung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0389-L/08
- Stammnummer
- 36860
- Gültig
- 17.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF