Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0006-I/08
Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "rückgängig gemacht" bei gleichzeitigem Abschluss des Stornovertrages und des neuen Kaufvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0006-I/08vom 12.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I.GmbH, Adresse, vertreten durch die
W.GmbH vom 28. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
8. Mai 2007 betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17
GrEStG entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2. Mai 2006 erwarb die Käuferin
I.GmbH von der Verkäuferin K.GmbH 88/2511 Miteigentumsanteile mit dem damit
untrennbar verbundenen Wohnungseigentum an Büro 4, 149/2511
Miteigentumsanteile mit dem damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentum an
Büro 5, 9/2511 Miteigentumsanteile mit dem damit untrennbar verbundenen
Wohnungseigentum an TGP 02, 10/2511 Miteigentumsanteile mit dem damit untrennbar
verbundenen Wohnungseigentum an TGP 03, 10/2511 Miteigentumsanteile mit dem
damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentum an TGP 04, sowie 9/2511
Miteigentumsanteile mit dem damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentum an TGP
05, sämtliche an EZ XY. Übernahme und Übergabe erfolgten Zug und
Zug gegen allseitige Unterfertigung dieses Vertrages. Als Kaufpreis vereinbarten
die Vertragsteile einen Betrag von brutto € 742.800,--, wobei der
Nettokaufpreis von € 619.000 bis 31. Oktober 2006 auf das Treuhandkonto des
Vertragsverfassers RA Dr. A bei der Raiffeisenkasse I) Nr. Z zu überweisen
war. Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 setzte das Finanzamt gegenüber der
I.GmbH für diesen Rechtsvorgang von einer Gegenleistung von 749.485 €
die Grunderwerbsteuer mit 26.231,98 € fest.
Mit Schreiben vom 2. März 2007 beantragte der
Vertragsverfasser, die mit dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 26. Juni 2006
festgesetzte Steuer mit Null € festzusetzen bzw. den genannten Bescheid
ersatzlos zu beheben. Begründet wurde dieser Antrag mit der Tatsache, dass
die Käuferin I.GmbH eine Finanzierung des vereinbarten Kaufpreises bis dato
nicht zustande gebracht habe und eine Zahlung bis dato nicht erfolgt sei,
weshalb der Kaufvertrag nunmehr mittels beiliegendem Stornovertrag
aufgelöst worden sei. In diesem Stornovertrag vom 28. Februar 2007,
abgeschlossen zwischen der K.GmbH als Verkäuferin und der I.GmbH als
Käuferin vereinbarten die beiden Vertragsparteien unter Bezugnahme auf den
zwischen ihnen am 2. Mai 2006 abgeschlossenen Kaufvertrag und unter Darstellung
des Kaufgegenstandes Folgendes:
"Die
Vertragsteile kommen aufgrund der Tatsache, dass es der Käuferin trotz
zahlreicher Bemühungen nicht möglich ist eine Finanzierung des
Kaufpreises zustande zu bringen, überein diesen obgenannten Kaufvertrag
aufzulösen und zu
stornieren.
Die Verkäuferin
behält sich die Geltendmachung von Schadenersatz- und Zinsansprüchen
ausdrücklich vor."
Das Finanzamt stellte als Folge eines Vorhaltes an die
Verkäuferin an Sachverhalt fest, dass der vollkommen idente Kaufgegenstand
(Büro 4 und 5 und TGP 2, 3, 4 und 5) mit Kaufvertrag vom 28. Februar 2007
von der K.GmbH als Verkäuferin an RA Dr. A als Käufer verkauft und
übergeben worden ist. Auf diesbezügliche Frage wurde mitgeteilt, dass
hinsichtlich des Kaufvertrages K.GmbH /I.GmbH nie auch nur ein Teil des
Kaufpreises geflossen sei, obwohl laut Vertrag die Zahlungfrist bereits mit
31.10.2006 gegeben gewesen sei. Daher sei auch keinerlei Kaufpreis
rückerstattet worden.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2007 wies das Finanzamt den auf die
Bestimmung des § 17 Abs. 4 GrEStG gestützten Antrag vom 2. März
2007 auf Nullfestsetzung bzw. ersatzlose Aufhebung (somit gerichtet auf
"Abänderung" der bereits festgesetzten Abgabe) als unbegründet ab mit
folgender Begründung:
"Auf Grund der
zeitlichen Nähe zwischen der Aufhebung des Rechtsgeschäftes und der
Unterzeichnung des neuen Kaufvertrages (gleicher Tag) kann eine
vollständige Rückgängigmachung des ersten Erwerbsvorganges nicht
angenommen werden. Auf Grund des Naheverhältnisses des neuen Käufers
zur Antragstellerin (Rechtsvertreter der Antragstellerin ist ident mit dem neuen
Käufer) kann man nicht von der gänzlichen Beseitigung des
ungültigen Rechtsgeschäftes sprechen. Die Bestimmung des § 17
GrEStG sind daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar."
Innerhalb der erstreckten Berufungsfrist brachte die I.GmbH
(Bw) gegen diesen Abweisungsbescheid Berufung ein im Wesentlichen mit der
Begründung, dass die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile im
Mai 2006 mit der Intention erworben worden seien, im Wege einer
Leasingfinanzierung einer Verwertung zugeführt zu werden. Als potentieller
Leasingnehmer sei dabei RA Dr. A bzw. dessen Kanzleigemeinschaft im
Gespräch gewesen. In der Folge sei es zu massiven Auffassungsunterschieden
zwischen den Vertragsteilen hinsichtlich der Vertragsabwicklung gekommen, die
dazu führten, dass einerseits der Kaufpreis nicht zur Auszahlung gelangt
sei und offensichtlich seien andererseits ohne Wissen und sittenwidrig unter
Ausschaltung der Bw. zwischen der ursprünglichen Eigentümerin und dem
potentiellen Leasingnehmer RA Dr. A Verhandlungen über eine direkte
Liegenschaftsübertragung geführt worden. Nachdem sich die
Leasingsverwertung zum Schaden der Bw nicht mehr realisieren habe lassen,
wäre sie gezwungen gewesen mangels wirtschaftlich vertretbarer Alternativen
der Vertragsaufhebung zuzustimmen und damit weiteren Schaden abzuwenden. Auf die
nach Aufhebung des Kaufvertrages unmittelbar erfolgte Veräußerung der
Liegenschaftsanteile an RA Dr. A habe die Bw. keinerlei Einfluss nehmen
können, da die diesbezüglichen Verhandlungen seitens der K.GmbH mit
dem Nachkäufer, der inzwischen seine Kanzleiräumlichkeiten
tatsächlich im Vertragsobjekt habe, ohne Einflussmöglichkeit der Bw.
und gegen ihre ureigensten wirtschaftlichen Interessen zum Abschluss gebracht
worden wären. Allein die Tatsache, dass seitens der Verkäuferin bei
Auflösung des Kaufvertrages auf eine Konventionalstrafe verzichtet worden
sei zeige, dass hinter dem Rücken der I.GmbH und auf deren wirtschaftliche
Kosten die übrigen Beteiligten ihren wirtschaftlichen Vorteil gezogen
hätten. Aus dem geschilderten Sachverhalt gehe auch klar hervor, dass RA
Dr. A aufgrund seiner Rolle als Vertragserrichter zwar intensive Kenntnis
über die Intentionen der Vertragspartner erlangt habe, sicherlich aber kein
Naheverhältnis zur Bw. habe.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt
begründet:
"Für
Erwerbsvorgänge, welche innerhalb von drei Jahren nach dem Entstehen der
Steuerschuld durch Vereinbarung rückgängig gemacht werden, wird auf
Antrag die Grunderwerbsteuer dann rückerstattet, wenn das
Rechtsgeschäft tatsächlich aufgehoben wird und das wirtschaftliche
Ergebnis zur Gänze beseitigt
wird.
Im Berufungsfall standen die
Berufungswerberin, der Neukäufer und die Verkäuferin in enger
wirtschaftlicher Beziehung was die Durchführung und Weiterverwertung der
Kaufliegenschaft betraf. Wenn nun vorgebracht wird, dass die Antragswerberin und
Erstkäuferin von der Absicht des von ihr beauftragten Vertragserrichters
betreffend den Erwerb der Kaufliegenschaft nichts wusste ist es nicht
nachvollziehbar, warum die Stornierung des Vertrages und der Wiederverkauf
ausgerechnet am selben Tag durch den neuen Käufer und gleichzeitigen
Rechtsvertreter der Antragstellerin erfolgt ist. Auch die Tatsache, dass von
Konventionalstrafen und Stornogebühren Abstand genommen wurde spricht eher
gegen als für die wirtschaftliche Beseitigung des ursprünglichen
Rechtsvorganges.
Auf Grund der im
Berufungsverfahren vorgebrachten Gründe kann deshalb das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 17 GrEStG nicht bestätigt werden.
Die Berufung war daher
vollinhaltlich abzuweisen."
Die Berufungswerberin stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Als Replik auf die Berufungsvorentscheidung wird noch ausgeführt,
das Finanzamt habe die vorgebrachten Berufungsgründe wenn überhaupt
ausgesprochen tendenziös gewürdigt. Die vorgenommene Auslegung des
wahrheitsgemäß geschilderten Sachverhaltes stütze sich lediglich
auf Mutmaßungen und unbelegten Behauptungen über die
größere Wahrscheinlichkeit von Abläufen im Wirtschaftsleben.
Eine Befragung der beteiligten Personen habe in keiner Phase des Verfahrens
stattgefunden. Es werde daher zur Belegung des Sachverhaltes um Einvernahme der
Geschäftsführung der Erstkäuferin, der K.GmbH und des
Vertragserrichters RA Dr. A ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 idF BGBl. Nr. 682/1994 wird die Steuer auf Antrag nicht
festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der
Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines
vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes
rückgängig gemacht wird. Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die
Steuer bereits festgesetzt, so ist nach § 17 Abs. 4 GrEStG auf Antrag die
Steuer entsprechend abzuändern.
Seit dem
höchstgerichtlichen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2.4.1984,
82/16/0165 vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung,
dass der Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangen muss, die er
vor Vertragsabschluss hatte. Ein Erwerbsvorgang ist dann nicht im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar-
was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt- der Form nach aufgehoben
wird, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit
aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine
ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Erfolgt die
Aufhebung des Kaufvertrages lediglich zu dem Zweck der gleichzeitigen
Übertragung des Grundstückes auf eine vom Käufer ausgewählte
dritte Person zu dem vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne
dass der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres
Verfügungsrecht über das Grundstück zurückerlangt, ist der
frühere Kaufvertrag über seine formale Aufhebung hinaus auch nicht
teilweise "rückgängig gemacht" worden. Nach der ständigen
Rechtsprechung liegt somit eine Rückgängigmachung nur dann vor, wenn
der Verkäufer hierdurch wiederum jene (freie) Verfügungsmacht
über das Grundstück erlangt, die er vor Abschluss des Kaufvertrages
innehatte. Diese Voraussetzung ist hingegen dann nicht erfüllt, wenn die
Rückgängigmachung zwecks Ermöglichung des Verkaufes an einen vom
ersten Käufer im voraus bestimmten (ausgesuchten) neuen Käufer
erfolgt, Auflösung des alten und Abschluss des neuen Kaufvertrages
gleichsam uno actu vollzogen werden, da bei einer derartigen Sachlage der
Verkäufer die Möglichkeit, das Grundstück an einen Dritten zu
veräußern, nicht wiedererlangt (siehe VwGH 25.10.1990, 89/16/0146,
VwGH 26.1.1995, 94/16/0139, VwGH 16.3.1995, 94/16/0097,0098,0099, VwGH
12.11.1997, 97/16/0390,0391, VwGH 20.8.1998, 98/16/0029, VwGH 27.1.2000,
99/16/0481, VwGH 28.9.2000, 2000/16/0331, VwGH 26.4.2001, 2000/16/0871, VwGH
19.3.2003, 2002/16/0258, VwGH 26.1.2006, 2003/16/0512, vgl. auch Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 14 und 15 zu
§ 17 GrEStG 1987).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage entscheidet den
Berufungsfall, ob das Finanzamt im Ergebnis zu Recht die Ansicht vertreten hat,
durch den am 28. Februar 2007 unterfertigten Stornovertrag bei gleichzeitigem
Verkauf des Kaufgegenstandes an den Vertragsverfasser und bisherigen
präsumtiven Leasingnehmer Rechtsanwalt Dr. A wurde der in Frage stehende
Erwerbsvorgang (Kaufvertrag vom 2. Mai 2006) nicht "rückgängig
gemacht" im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG, weshalb mangels Vorliegens
dieses Tatbestandsmerkmales der Antrag auf Abänderung der festgesetzten
Grunderwerbsteuer abzuweisen war.
Bei der Beurteilung des streitgegenständlichen
Tatbestandsmerkmales "rückgängig gemacht" ist nach erfolgter
Einvernahme des Vertragsverfassers/neuen Käufers Rechtsanwalt Dr. A
unbedenklich von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Kaufvertrag vom 2. Mai
2006 wurden von der Käuferin I.GmbH die kaufgegenständlichen
Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an zwei Büroeinheiten
und 4 Garagenabstellplätzen mit der Intention erworben, diese im Wege eines
Finanzierungs-Leasinggeschäftes an den potentiellen Leasingnehmer und
gleichzeitigen Vertragsverfasser RA Dr. A bzw. an dessen RA- Kanzleigemeinschaft
zu verleasen. Massive Auffassungsunterschiede zwischen den Vertragsteilen
hinsichtlich der Vertragsabwicklung führten dazu, dass der Nettokaufpreis
nicht wie im Kaufvertrag vereinbart bis 31.10.2006 von der Käuferin auf ein
dafür eingerichtetes Treuhandkonto des Vertragsverfassers überwiesen
worden war und dies auch in der Folge trotz zahlreicher Urgenzen und Mahnungen
durch die Verkäuferin nicht erfolgte. Da RA Dr. A bzw. sein Kanzleipartner
mit erheblichem Investitionsaufwand zwischenzeitig bereits umfassende
Adaptierungsarbeiten betreffend die Büroräumlichkeiten vorgenommen
hatten, der Mietvertrag bezüglich der früheren
Kanzleiräumlichkeiten bereits gekündigt und der Umzug der Kanzlei mit
Ende Oktober erfolgt war, somit der Erhalt der Räumlichkeiten für die
Rechtsanwaltskanzlei wichtig und wirtschaftlich sinnvoll war, die Käuferin
I.GmbH aber trotz zahlreicher Bemühungen eine Finanzierung des Kaufpreises
nicht zustande bringen konnte, sah sich daraufhin RA Dr. A zwecks Sicherung der
"Erlangung" dieser Räumlichkeiten zum Kauf veranlasst und nahm mit der
Verkäuferin K.GmbH entsprechende Kaufverhandlungen auf. Auf
diesbezügliche Fragen bestätigte RA Dr. A ausdrücklich, dass ihn
die Käuferin I.GmbH gegenüber der Verkäuferin K.GmbH nicht als
neuen Käufer namhaft gemacht bzw. die frühere Käuferin auf die
Auswahl des neuen Käufers keinerlei Einfluss genommen hat. Der Abschluss
des neuen Kaufvertrages und die Unterfertigung der Stornovereinbarung am
gleichen Tag erklärt sich damit, dass es ureigenstes Interesse der
Verkäuferin K.GmbH war, die erste Käuferin I.GmbH erst dann aus dem
Vertragsverhältnis zu entlassen, als sie sichergehen konnte, dass der
Kaufgegenstand zu den gleichen Bedingungen von einem anderen Käufer
erworben wird.
Wie eingangs angeführt, ist nach der ständigen
VwGH- Rechtssprechung ein Erwerbsvorgang "rückgängig gemacht" im Sinne
des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren
vertraglichen Bedingungen entlassen, dass die Möglichkeit der
Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt,
sondern der Veräußerer seine ursprüngliche (freie)
Rechtsstellung wiedererlangt. Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit
des Erwerbers über das Grundstück und die Wiedererlangung der
ursprünglichen Rechtsstellung der Veräußerers stehen dabei in
einem kausalen Zusammenhang. Wenn daher der Veräußerer seine
ursprüngliche Rechtsstellung deswegen nicht wiedererlangt, weil trotz der
formellen Aufhebung des Vertrages der Erwerber die durch diesen Vertrag
begründete Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück
weiterhin behält, dann spricht dies gegen eine tatsächliche
Rückgängigmachung des Vertrages. Eine Rückgängigmachung
liegt also dann nicht vor, wenn ein Vertrag - was die Vertragsfreiheit des
Schuldrechtes erlaubt- zwar der Form nach aufgehoben wurde, diese Aufhebung aber
lediglich zu dem Zweck erfolgt, um gleichzeitig das Grundstück auf einen
vom ersten Käufer im Voraus ausgesuchten neuen Käufer zu vom
Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen zu übertragen. Bei einer
solchen Sachkonstellation hat der Verkäufer nicht in irgendeiner Weise sein
früheres Verfügungsrecht über das Grundstück
zurückerlangt.
Die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal "rückgängig
gemacht" im Streitfall vorliegt oder nicht, entscheidet sich folglich durch
Abklärung des Tatumstandes, ob bei vorliegender schuldrechtlicher Aufhebung
des Kaufvertrages mittels Stornovertrag vom 27. Februar 2007 die
(tatsächliche) Verfügungsmöglichkeit über das
Grundstück weiterhin bei der Käuferin I.GmbH verblieben war und von
ihr in der Weise ausgeübt wurde, indem sie den neuen Käufer RA Dr. A
ausgewählt und bestimmt hatte, dass die gleichzeitige Übertragung des
Kaufgegenstandes an diesen zu erfolgen hat. Gegen das Vorliegen einer weiterhin
bei der Bw. verbliebenen Verfügungsmöglichkeit über den
Kaufgegenstand sprechen allerdings folgende Tatumstände. Die
Erstkäuferin, die diesen Grundstückskauf vornahm, um als
Leasinggeberin diese kaufgegenständlichen beiden Büroeinheiten und die
Autoabstellplätze im Rahmen eines geplanten Leasinggeschäftes an den
Leasingnehmer RA Dr. A bzw. eine RA- Kanzleigemeinschaft zu verleasen und daraus
einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, hat nachgewiesenermaßen den
Kaufpreis weder wie vereinbart bis 31. Oktober 2006 noch in der Folge trotz
mehrfacher Mahnungen durch die Verkäuferin auf das Treuhandkonto
einbezahlt. Darin liegt eine Leistungsstörung (Leistungsverzug), weshalb
die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen
wäre. Die Berufung erwähnt in diesem Zusammenhang,
"in der Folge kam es zu massiven
Auffassungsunterschiede zwischen den Vertragsteilen über die
Vertragsabwicklung, die dazu führten, dass einerseits der Kaufpreis nicht
zur Auszahlung gelangte und offensichtlich andererseits ohne Wissen und
sittenwidrig unter Ausschaltung unserer Klientin zw. der ursprünglichen
Eigentümerin und dem potentiellen Leasingnehmer
A. Verhandlungen über eine direkte
Liegenschaftsübertragung geführt wurden. Nachdem sich die
Leasingverwertung zum Schaden unserer Klientin nicht mehr realisieren
ließ, war sie gezwungen mangels wirtschaftlich vertretbarer Alternativen
der Vertragsaufhebung zuzustimmen und damit weiteren Schaden abzuwenden."
Im Vorlageantrag wurde zur Verifizierung dieses
"wahrheitsgemäß geschilderten
Sachverhaltes" um Einvernahmen der Geschäftsführer der
(ausländischen) Verkäuferin und der Käuferin (Bw.) bzw. des
Vertragserrichters RA Dr. A ersucht. Die Einvernahme des Vertragserrichters, der
ja gleichzeitig der präsumtive Leasingnehmer gewesen wäre, hat
letztlich ergeben, dass die Verkäuferin auf Grund des schon Monate
ausstehenden Kaufpreises sehr ungeduldig geworden und mit rechtlichen Schritten
gegenüber der I.GmbH gedroht habe. Auf Grund dieser Situation habe er sich
unter Beachtung der bereits getätigten Adaptierungskosten zwecks Sicherung
der dringend benötigten Büroräumlichkeiten (der Mietvertrag
hinsichtlich der alten Kanzleiräume war schon gekündigt und der Umzug
der Kanzlei in die neuen Räumlichkeiten war bereits im Oktober erfolgt)
dazu entschlossen, die Liegenschaftsanteile durch Abschluss des neuen
Kaufvertrages (28.2.2007) zu erwerben. Die I.GmbH habe dabei auf die Auswahl des
neuen Käufers in keiner Weise Einfluss genommen bzw. gehabt, sondern dieser
Abschluss sei ausschließlich von ihm als neuen Käufer ausgegangen.
Diese Aussage über die nicht erfolgte Einflussnahme korreliert mit dem
diesbezüglichen Berufungsvorbringen. Des weiteren entspricht es nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates durchaus den Denkgesetzen und der
Lebenserfahrung und macht dessen Sachverhaltsangaben glaubhaft, dass ein
präsumtiver "Leasingnehmer" in der dargestellten konkreten Situation,
nachdem die "Leasinggeberin" wegen nicht zustande gekommener Finanzierung den
Kaufpreis für das von ihr erst anzuschaffende Leasingobjekt bis zum
Fälligkeitstag 31. Oktober 2006 und auch die Monate danach nicht
gegenüber der Grundstücksverkäuferin bezahlt hat und die
rechtliche Möglichkeit eines Rücktrittes vom Vertrag (mit allen daraus
für ihn entstehenden Konsequenzen) seitens der Verkäuferin im Raum
stand, daraufhin von sich aus eigenständige Verhandlungen mit der
Grundstücksverkäuferin aufnimmt mit dem Ziel, durch den mit
Kaufvertrag vom 28. Februar 2007 erfolgten Ankauf der Grundstücksanteile
den Erhalt der dringend benötigten und bereits bezogenen
Räumlichkeiten abzusichern.
War andererseits für die Verkäuferin erkennbar,
dass "es der Käuferin trotz zahlreicher Bemühungen nicht möglich
ist, eine Finanzierung des Kaufpreises zustande zu bringen" erscheint es unter
Beachtung der ausstehenden Kaufpreisentrichtung rechtlich und wirtschaftlich
nahe liegend und sachlich nachvollziehbar, wenn sich die Verkäuferin
bereits im Vorfeld (vor Aufhebung bzw. Rücktrittserklärung) auf neue,
vom präsumtiven Leasingnehmer (und Vertragsverfasser) angeregte
Verkaufsverhandlungen mit ihm "eingelassen" und solche geführt hat, um
letztlich die bereits von dessen Rechtsanwaltskanzlei bezogenen
Büroeinheiten samt Autoabstellplätze um den vereinbarten Kaufpreis
nunmehr direkt an diesen zu verkaufen. Weiters macht es aus Sicht der
wirtschaftlichen Interessen der Verkäuferin durchaus Sinn, wenn im
Gegenstandsfall der Stornovertrag (hätte auch der erklärte
Rücktritt vom Vertrag sein können) gleichzeitig mit dem Abschluss des
neuen Kaufvertrages abgeschlossen wird, konnte doch erst damit die
Verkäuferin sichergehen, dass der Kaufgegenstand von ihr jedenfalls zum
selben Kaufpreis weiterverkauft wird. Dass aber die Verkäuferin von der
Geltendmachung von "Konventionalstrafen und Stornogebühren" Abstand
genommen hat, hängt zum einen wohl mit den bei der Bezahlung des
Kaufpreises bereits gemachten negativen "Erfahrungen" zusammen, und zum anderen
wurde im Kaufvertrag von der Käuferin keine Konventionalstrafe oder
Stornogebühr für den Fall der Nichterfüllung oder nicht
gehörigen Erfüllung versprochen. Wenn das Finanzamt als wesentlichen
Argumente gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung "rückgängig
gemacht" ins Treffen führt, wegen der wirtschaftlichen Leistungsbeziehungen
zwischen den Vertragsteilen habe ein Naheverhältnis zwischen ihnen
bestanden und der Stornovertrag und der neue Kaufvertrag seien am gleichen Tag
abgeschlossen worden, dann vermögen aus nachstehenden Überlegungen
diese Argumente im Streitfall nicht zu überzeugen und gesichert
aufzuzeigen, dass der Kaufvertrag nur der Form nach (zwecks Vermeidung eines
weiteren Grunderwerbsteuer auslösenden Erwerbsvorganges) aufgehoben, die
durch diesen Kaufvertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber
weiterhin bei der Bw. verblieben ist. Es darf dabei nämlich nicht
übersehen werden, dass der Verkäuferin infolge Nichtbezahlung des
Kaufpreises durch die Bw. grundsätzlich ein Rücktrittsrecht vom
Vertrag zukam, weshalb es durchaus glaubhaft und der Lebenserfahrung
entsprechend erscheint, dass die Verkäuferin zur Vorbereitung eines
künftigen nunmehr "friktionsfreien" Grundstücksverkaufes die
Möglichkeit ergriff, mit einem an sie herangetretenen neuen
Kaufinteressenten eigenständig in nochmalige Verkaufsverhandlungen
einzutreten, um dann unter gleichzeitiger einvernehmlicher Aufhebung des
Kaufvertrages (und damit unter Vermeidung etwaiger damit in Zusammenhang
stehender künftiger Rechtsstreitigkeiten) den Kaufgegenstand um den gleiche
Kaufpreis an diesen zu verkaufen. Darin zeigt sich im Übrigen die
Wiedererlangung der Verfügungsmacht durch die Verkäuferin.
Außerdem sprechen die eingewendeten Auffassungsunterschiede über die
Vertragsabwicklung, die im Ergebnis ursächlich für die Nichtbezahlung
des Kaufpreises waren und außerdem der Umstand, dass zweifelsfrei der
nunmehrige Grundstücksankauf durch den Leasingnehmer den wirtschaftlichen
Interessen der Bw. als Leasinggeberin zuwiderliefen, gegen die
Sachverhaltsannahme, die Bw. habe auf die Auswahl des neuen Käufers
Einfluss nehmen können bzw. sie habe im Voraus durch Namhaftmachung den
neuen Käufer bestimmt. Diese vom Finanzamt angeführten
Tatumstände streiten daher im Gegenstandsfall nicht für die
Rechtsansicht, dass der Kaufvertrag der Form nach aufgehoben, die durch diesen
Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin bei der
Bw. verblieben ist und die Verkäuferin ihre ursprüngliche
Verfügungsmacht demzufolge nicht wiedererlangt hat.
War in freier Beweiswürdigung auf Grund der oben
dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass
der Erwerbsvorgang im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG
"rückgängig gemacht" worden ist, dann hat das Finanzamt zu Unrecht den
Antrag gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 GrEStG auf
Abänderung der Steuerfestsetzung mit dem bekämpften Bescheid vom 8.
Mai 2007 abgewiesen. Der Berufung war demzufolge unter ersatzloser Aufhebung
dieses Bescheides stattzugeben.
Innsbruck,
am 12. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0006-I/08
- Stammnummer
- 36784
- Gültig
- 12.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF