Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0118-G/07
Veräußerung langjährig vermieteter Mietobjekte: nicht gewerblich, sondern Vermögensverwaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0118-G/07vom 08.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dass der Bw seine Mietobjekte zur Besicherung von Verbindlichkeiten seiner Firmen herangezogen hat, führt nicht zur Gewerblichkeit der Vermögensverwaltung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Mag. Uwe
Bauer und Mag. Harald Grassel im Beisein der Schriftführerin Edith
Sajovic-Mantl über die Berufung des Bw, vertreten durch Intercura Treuhand-
und Revisionsgesellschaft m.b.H., 1010 Wien, Bösendorferstraße
2, vom 11. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15
vom 6. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002 nach
mündlicher Verhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw, eine natürliche Person, erklärte im Juli
1981 auf amtlichem Fragebogen gegenüber dem Finanzamt die "Eröffnung
einer Vermietung". Im August 1990 erhielt der Bw die Berechtigung für das
Bauträgergewerbe. Im März 1992 erklärte der Bw auf amtlichem
Fragebogen gegenüber dem Finanzamt die Eröffnung eines
Gewerbebetriebes ("Bauträger").
Laut den Eintragungen im Firmenbuch scheinen ua. folgende
Daten auf:
|
Gesellschaft
|
Bw = Gesellschafter
|
Bw = hr.
Geschäftsführer
|
OHG Holding GmbH
|
bis 2002
|
Ja
|
ORG (mit Holding 1997 verschmolzen)
|
bis 1994
|
Ja
|
SG (1997 mit Holding verschmolzen)
|
bis 1994
|
Ja
|
TZ GmbH (1997 mit Holding verschmolzen)
|
bis 1995
|
Ja
|
ULB-GmbH.
|
bis 1994 (danach
Holding)
|
Ja
|
AP-GmbH.
|
bis 1994 (danach
Holding)
|
Ja
|
AS-GmbH.
|
bis 2003 (danach
R-GmbH)
|
Ja
|
R-GmbH
|
|
Ja
Ab 1982 erwarb der Bw zahlreiche größtenteils
in Oberösterreich gelegene Mietobjekte, wobei er auch einige sog.
Startwohnungsprojekte durchführte. Aus der Bewirtschaftung der Mietobjekte
erklärte der Bw - teilweise unter Inanspruchnahme begünstigter
Herstellungsaufwendungen (§ 28 Abs. 2 EStG 1972 bzw. § 28 Abs. 3 EStG
1988) - bis einschließlich 1999 Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Im Oktober 2006 zog der Bw aus Österreich weg nach
Tschechien. Im Jahr 2000 begann der Bw mit dem Abverkauf seiner Mietobjekte (bis
2003). In den Streitjahren verkaufte er dabei folgende Mietobjekte:
|
|
Verkäufe im Jahr 2000
|
Erwerbsjahr
|
Begünstigte Herstellungsaufwendungen
|
3
|
Liegenschaft-P, KG-P
|
1985
|
ja
|
12
|
Liegenschaft-N, KG-U
|
1991
|
ja
|
|
|
Verkäufe im Jahr 2001
|
Erwerbsjahr
|
Begünstigte Herstellungsaufwendungen
|
2
|
Liegenschaft-F, KG-W
|
1984
|
ja
|
6
|
Liegenschaft-S, KG-W
|
1986
|
-
|
10
|
Liegenschaft-B, KG-S*)
|
1990
|
-
|
|
|
Verkäufe im Jahr 2002
|
Erwerbsjahr
|
Begünstigte Herstellungsaufwendungen
|
1
|
Liegenschaft-K, KG-M*)
|
1982
|
ja
|
4
|
Liegenschaft-H, KG-G
|
1986
|
ja
|
5
|
Liegenschaft-G, KG-J*)
|
1986
|
ja
|
7
|
Liegenschaft-A, KG-A
|
1986
|
-
|
8
|
Liegenschaft-M, KG-O
|
1987
|
-
|
9
|
Liegenschaft-A2, KG-T*)
|
1988
|
-
|
11
|
Liegenschaft-F2, KG-O2
|
1990
|
-
*) Erwerber: R-GmbH.
Ab dem Jahr 2000 erklärte der Bw (nach
Steuerberaterwechsel) die mit den Mietobjekten zusammenhängenden
Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Weiters beantragte der Bw durch
seinen nunmehrigen steuerlichen Vertreter im Dezember 2001 die Wiederaufnahme
der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1994 bis 1999, weil
diesbezüglich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern
gewerbliche Einkünfte vorlägen (Abweisung der Berufung gegen die
Abweisung dieses Antrages durch den Unabhängigen Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 9. Juni 2006, RV/1530-W/04).
Das Finanzamt führte beim Bw in den Jahren 2004 bis
2006 eine Außenprüfung der Streitjahre durch, wobei es die mit den
Mietobjekten zusammenhängenden Einkünfte als solche aus Vermietung und
Verpachtung beurteilte, weshalb es einerseits eine Nachversteuerung der vom Bw
in Anspruch genommenen begünstigten Herstellungsaufwendungen als besondere
Einkünfte gemäß
§ 28 Abs. 7 EStG 1988 so weit als
möglich vornahm und andererseits den Ausgleich der
Veräußerungsverluste versagte.
|
|
|
Verkaufsjahr
|
Besondere Einkünfte
|
3
|
Liegenschaft-P, KG-P
|
2000
|
2.591.393,63 S
|
2
|
Liegenschaft-F, KG-W
|
2001
|
2,543.415,73 S
|
1
|
Liegenschaft-K, KG-M
|
2002
|
92.853,94 €
|
4
|
Liegenschaft-H, KG-G
|
2002
|
189.822,79 €
|
5
|
Liegenschaft-G, KG-J
|
2002
|
542.965,40 €
Dem Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung ist ua. zu entnehmen, dass die Mietobjekte von der
Hausverwaltung-R verwaltet und abgerechnet worden seien. Diese "Vermietungs- und
Verpachtungsliegenschaften" seien in der Buchhaltung des Bw gemeinsam mit den
gewerblich geführten Leasingobjekten verbucht worden. Auf Grund von
Finanzierungsschwierigkeiten (Gesamtkreditsumme 555.536.284,15 S) und
"eindringlichem Anraten" der betreuenden Bank sei - siehe "schriftliche
Rückführungsvereinbarungen" - ab 2000 mit dem Abverkauf der
Liegenschaften begonnen worden. Die Kaufpreisfindung sei immer unter den
historischen Anschaffungskosten bzw. größtenteils unter dem Buchwert
erfolgt. Dies sei mit der "zeitnahen Rückführung der
Darlehensbeträge" begründet worden.
In der Folge setzte das Finanzamt (teilweise im
wiederaufgenommenen Verfahren) die Einkommensteuer wie folgt fest (Beträge
in Euro):
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|
Einkommensteuer
|
Abgabennachforderung
|
|
2000
|
0,00
|
0,00
|
|
2001
|
23.429,72
|
23.429,72
|
|
2002
|
103.927,33
|
103.927,33
|
Dagegen wendet sich der Bw mit Berufungsschreiben seines
steuerlichen Vertreters vom 11. Jänner 2007 und bringt vor, man
sei im Zuge der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2000 zur Erkenntnis
gelangt, dass nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern
Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen, weil hier "nach Art und Umfang
eine Liegenschaftsverwertung und Liegenschaftsverwaltung" vorliege. Dieser
Sachverhalt sei bereits seit mehreren Jahren aktenkundig. Zur weiteren
Begründung werde auf die bisherige umfangreiche Korrespondenz mit der
Abgabenbehörde verwiesen. In den angesprochenen Schreiben an das Finanzamt
wird diese Rechtsansicht mit gleichem Wortlaut ohne weiteres Vorbringen
vertreten (siehe das Schreiben vom 21. Dezember 2001 betreffend den
Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1994 bis 1999 und das im
BP-Verfahren erstattete Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom
29. Juni 2006).
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Februar 2007 zur Entscheidung vor.
Der Bw hat die mündliche Verhandlung und die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
In der am 9. September 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter ergänzend
ausgeführt, dass wirtschaftlich von einem Gesamtschuldenstand von etwa
einer ¾ Mrd. S (inkl. Leasingverbindlichkeiten) auszugehen gewesen sei.
Es sei richtig, dass vom vorigen Steuerberater Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erklärt worden seien. Er selbst sei von Anfang an davon
ausgegangen, dass hier ein Gewerbebetrieb vorliege. Das zeige sich für die
Streitjahre daran, dass 12 Objekte veräußert worden seien, wobei es
sich um Häuser mit mehr als 100 Mietverhältnissen gehandelt habe. Der
Verkaufsbeginn sei Ende der 90iger Jahre gewesen. Die Firmengruppe des Bw. sei
damals vor dem Kollaps gestanden. Es habe falsche Finanzierung und
Gegenfinanzierungen gegeben. Die persönliche Insolvenz des Bw sei im Haus
gestanden. Die Banken hätten im Jahr 2000 vom Bw verlangt, innerhalb von
zwei Jahren die Gebäude zu veräußern. Es habe dann
Schuldnachlässe für alle Firmen gemeinsam gegeben. Die Steuerlast aus
den Feststellungen der Betriebsprüfung seien durch Verluste der Vorjahre
gedeckt. Bei Veräußerung unter dem Buchwert ergebe sich im
Zusammenhang mit der Nachversteuerung eine Überbesteuerung, weil die
Steuerlast nicht durch Einkünfte abgedeckt sei. Aus der von ihm nun
vorgelegten Datenübersicht gehe hervor, dass vom Umfang keine kleine
Vermietung vorliege. Der entscheidende Punkt sei aber, dass eine erhebliche
Verflechtung mit den anderen Firmen vorgelegen habe, weil die Gebäude Pfand
über die Firmengrenzen hinweg gewesen seien. Der Bw habe weder vorgehabt,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären, sondern sei dies
vom damaligen Steuerberater so gemacht worden, noch habe der Bw unter Zeitdruck
veräußern wollen, noch habe er die Verflechtung mit seinen anderen
Unternehmen betrieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die oben genannten Mietobjekte in den
Streitjahren einer gewerblichen Tätigkeit (so der Bw) oder einer
Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) zuzurechnen waren (so das
Finanzamt).
Der Bw bringt in den Schriftsätzen seines steuerlichen
Vertreters lediglich vor, dass "nach Art und Umfang eine Liegenschaftsverwertung
und Liegenschaftsverwaltung" vorgelegen habe. In der mündlichen Verhandlung
wurde ergänzend vorgebracht, dass die Mietobjekte zur Besicherung von
Verbindlichkeiten der Firmen des Bw herangezogen worden seien.
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Gewerbebetrieb diejenigen Einkünfte aus einer
selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land-
und Forstwirtschaft, noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird,
gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet.
Das ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art
und Umfang deutlich jenes Ausmaß
überschreitet, das
üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. In
Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in
den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der
Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Keine Vermögensverwaltung
liegt mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den
Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund
steht, sodass solche Grundstücksgeschäfte dann einen gewerblichen
Grundstückshandel begründen. Die Veräußerung von
Grundstücken wird dann zum sog. gewerblichen Grundstückshandel, wenn
die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen.
Ob Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung und
Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die
nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu beantworten ist (vgl.
VwGH 24.1.2007, 2003/13/0118; VwGH 24.2.2005, 2001/15/0159; VwGH 13.9.2006,
2002/13/0059; VwGH 21.9.2006, 2006/15/0118).
Der Bw hat nicht behauptet, dass er im Rahmen der
Vermietungstätigkeit zusätzliche über die Aufgaben einer
Verwaltung hinaus gehenden Tätigkeiten und Leistungen erbracht hat.
Für die Frage, ob gewerblicher Grundstückshandel
vorliegt, ist neben der Anzahl der veräußerten Objekte auch auf den
Zeitraum zwischen Erwerbsvorgängen und
Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen; der Ankauf von
Grundstücken mit der Absicht, diese möglichst kurzfristig wieder zu
veräußern, spricht für eine gewerbliche Tätigkeit (VwGH
24.1.2007, 2003/13/0118). Dem Bild eines gewerblichen Grundstückshandels
entspräche es nicht, wenn bei den als Umlaufvermögen zu wertenden
Liegenschaften Verkaufsbemühungen erst nach langer Zeit (etwa nach Ablauf
der Spekulationsfristen) einsetzten (VwGH 13.9.2006, 2002/13/0059). Die
undifferenzierte Annahme eines einheitlichen gewerblichen
Grundstückshandels durch Einbeziehung sämtlichen, auch erst nach
langer (oft über 10-jähriger) Behaltedauer verkauften Grundbesitzes
ist unzulässig (nochmals: VwGH 13.9.2006, 2002/13/0059).
Unbestritten bzw. zugestanden ist, dass die
Veräußerung der Mietobjekte über Drängen der Bank auf Grund
von Finanzierungsschwierigkeiten zum Zwecke des Schuldenabbaus erfolgt ist. Der
Bw hat weder behauptet noch dargetan, dass er diese Mietobjekte zum Zwecke der
Weiterveräußerung erworben oder bereits vorher
für diese Mietobjekte eine
Veräußerung angestrebt hat oder planmäßig hat betreiben
wollen. Vielmehr wurden die Mietobjekte vom Bw zehn bis zwanzig Jahre vor der
Veräußerung erworben und bis dahin vermietet. Sonstige für die
Annahme einer Gewerblichkeit im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sprechende qualifizierte Umstände sind weder dem
Vorbringen des Bw noch der Aktenlage zu entnehmen.
Ist der Anlass für die Veräußerung eines
langjährig als Mietobjekt genutzten Grundbesitzes lediglich das Bestehen
finanzieller Schwierigkeiten bzw. das Drängen der finanzierenden Bank (vgl.
dazu auch VwGH 24.2.2005, 2001/15/0159), allenfalls auch der gänzliche
Abverkauf von Grundbesitz wegen eines geplanten Wegzuges aus Österreich, so
kann kein Grundstückshandel unterstellt werden. Dass der Bw die Mietobjekte
zur Besicherung von Verbindlichkeiten seiner Firmen herangezogen hat, führt
nicht zur Gewerblichkeit der Vermögensverwaltung.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 8.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0118-G/07
- Stammnummer
- 36707
- Gültig
- 08.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF