Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2264-W/08
§ 13a AVOG begründet keine Zuständigkeit zur Rückerstattung ausländischer Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2264-W/08vom 29.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Abweisung des
Antrages auf Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss
- abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist; sein Wohnsitz befindet sich in
Österreich. Im Jahr 2006 bezog er Einkünfte aus Kapitalvermögen
aus der Schweiz, wobei diese Schweizer Verrechnungssteuer in Höhe von 35%
(i. e. 260,57 CHF) einbehielt. Von jener wurde ihm auf Grund
eines Antrages an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Betrag von
148,90 CHF (entsprechend Schweizer Verrechnungssteuer in Höhe von 20%)
auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Schweiz
rückerstattet.
In seiner (österreichischen)
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 beantragte der Bw.
hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 111,67 CHF
(= 71,80 €, entsprechend Schweizer Verrechnungssteuer von 15%)
dessen Anrechnung auf die in Österreich geschuldete Einkommensteuer.
Im Einkommensteuerbescheid (Berufungsvorentscheidung)
für das Jahr 2006 vom 7. Dezember 2007 schied das für den Bw.
zuständige Wohnsitzfinanzamt (Finanzamt X) die Schweizer
Kapitaleinkünfte aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage aus
(Endbesteuerung). Dieser Bescheid enthält folgende Begründung:
"Bei
der Überprüfung der Bescheidgrundlagen für das Jahr 2006 hat sich
ergeben, dass jene Berechnungsvariante, bei der die endbesteuerungsfähigen
Kapitaleinkünfte endbesteuert bleiben und daher nicht in die
bescheidmäßige ESt-Bemessungsgrundlage einfließen, die für
Sie günstigere Variante darstellt, da sich hierbei ein geringerer
Steuerbetrag als im angefochtenen Bescheid festgesetzt ergibt. Der Berufung war
daher insofern teilweise stattzugeben, als die endbesteuerungsfähigen
Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Ansatz gelassen wurden. Da
die betreffenden Einkünfte somit nicht der tarifmäßigen
Besteuerung unterliegen, konnte jedoch auch die in diesem Zusammenhang
angefallene ausländische Steuer nicht mehr berücksichtigt werden
(keine Anrechnung ohne tarifmäßig zu besteuernde Einkünfte!).
Die Rückerstattung allfälliger ausländischer Steuerbeträge
(nunmehr im Veranlagungsweg ausgeschlossen) wäre gegebenenfalls beim
hierfür zuständigen Finanzamt Eisenstadt [gemeint: Finanzamt Bruck
Eisenstadt Oberwart] von Ihnen zu beantragen. [...]"
Daraufhin brachte der Bw. am 7. Jänner 2008 beim
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einen "Rückerstattungsantrag lt.
Öst.-Schweiz. Doppelbesteuerungsabkommen" ein:
Wie aus der dem Antrag angeschlossenen Erledigung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 29. Dezember 2006
ersichtlich sei, sei dem Bw. von der entrichteten Schweizer Verrechnungssteuer
von insgesamt 260,57 CHF nur ein Teilbetrag von 148,90 CHF
rückerstattet worden. Die offene Differenz von 111,67 CHF
(= 71,80 €) habe er in seiner Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2006 als Abzugspost (unter der Kennzahl 773) geltend
gemacht. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes X vom
7. Dezember 2007 sei die Berücksichtigung der vorgenannten
Steuerabzugspost von 71,80 € mit der Begründung abgelehnt worden,
dass eine Anrechnung ohne tarifmäßig zu besteuernde
(Kapital-)Einkünfte nicht möglich sei. Daher beantrage er hiermit die
Rückerstattung von 71,80 € an entrichteter, aber von der ESTV
nicht erhaltener Schweizer Verrechnungssteuer.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 wies das Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart den oa. Antrag des Bw. ab, da es für die
Rückerstattung ausländischer Quellensteuer nicht zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. am 12. Februar
2008 Berufung:
Sein Antrag auf Rückerstattung der Schweizer
Verrechnungssteuer sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass das
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart für die Rückerstattung
ausländischer Quellensteuer nicht zuständig sei; auf welcher
Rechtsnorm diese Rechtsansicht beruhe, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der
Bw. könne daher zur Begründung seiner Berufung nur darauf verweisen,
dass gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO die angerufene
Behörde, wenn sie sich für nicht zuständig erachte, das Anbringen
an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu
verweisen habe. Beides sei hier nicht geschehen. Ferner bestimme § 13a
AVOG ausdrücklich, dass zur Erledigung von Anträgen der
gegenständlichen Art das hier angerufene Finanzamt zuständig sei. Er
stelle daher den Antrag, in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen
Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst "im Sinne der Antragsstattgebung" zu
entscheiden oder den Antrag an die nach Ansicht des angerufenen Finanzamtes
zuständige Stelle (§ 50 Abs. 1 BAO) weiterzuleiten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2008
wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung als unbegründet
ab:
Gemäß
§ 13a AVOG obliege dem Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die
auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von
Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen sei. Der
Begriff "Abgaben" könne sich in diesem Zusammenhang aber immer nur auf
österreichische Abgaben beziehen. Österreich, und nach § 13a
AVOG somit das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, sei verpflichtet,
österreichische Abgaben jeder Art rückzuerstatten, die einbehalten
oder eingezahlt worden seien, obwohl völkerrechtliche Verträge,
insbesondere die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen, Österreich nicht das
Besteuerungsrecht zuteilten. Die Rückerstattung Schweizer Abgaben obliege,
falls das Doppelbesteuerungsabkommen dies vorsehe und keine Anrechnung im
Veranlagungsverfahren erfolgen könne, den Schweizer Finanzbehörden.
Am 25. März 2008 beantragte der Bw. die Vorlage
seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz:
Die in der Berufungsvorentscheidung vom 6. März
2008 vertretene Rechtsansicht, dass § 13a AVOG auf den
gegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung finde, sei unzutreffend. Unter
dem Begriff "Abgaben" seien in dieser Rechtsnorm, die ausdrücklich von der
"auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehenen Rückzahlung"
spreche, zweifelsohne auch an ausländische Behörden entrichtete
Abgaben, wie hier die Schweizer Verrechnungssteuer, zu verstehen.
§ 13a AVOG sei eine bloße
Zuständigkeitsnorm, keine die Antragsabweisung rechtfertigende Sachnorm.
Rechtsgrundlage des gegenständlichen Rückerstattungsantrages sei das
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Schweiz, auf welches in der
Berufungsvorentscheidung nicht näher eingegangen werde. Gemäß
Art. 10 Abs. 1 dieses Doppelbesteuerungsabkommens stehe im
vorliegenden Fall das Besteuerungsrecht Österreich zu. Aber auch die
Schweiz sei gemäß Art. 10 Abs. 2 des Abkommens zur
Dividendenbesteuerung im eingeschränkten Umfang berechtigt; im
antragsgegenständlichen Zeitraum seien dies 15% des Bruttoertrages gewesen
(siehe Art. 10 Abs. 2 1. Satz des Abkommens idF des
Änderungsprotokolles 1999).
Der gegenständliche Rückerstattungsantrag beruhe
auf Art. 23 Abs. 2 2. Satz Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich-Schweiz, wonach die in der Schweiz entrichtete Quellensteuer,
soweit sie von der Schweiz nicht rückerstattet werde, im
Höchstausmaß von 15% auf die in Österreich entrichtete
Kapitalertragsteuer anzurechnen sei. Daraus ergebe sich für den
gegenständlichen Fall folgende Berechnung:
entrichtete ausländische Quellensteuer:
260,57 CHF,
von der Schweiz zurückerstattet: 148,90 CHF,
von der Schweiz nicht zurückerstattet: 111,67 CHF
(= 71,80 €).
In Österreich seien von der kuponauszahlenden Stelle
vorweg 25% des Bruttoertrages von 744,48 CHF (also einschließlich der
entrichteten Schweizer Quellensteuer), das seien 186,12 CHF, als
Kapitalertragsteuer in Abzug gebracht und abgeführt worden. Damit sei die
inländische Steuerpflicht der antragsgegenständlichen
Dividendeneinkünfte zur Gänze abgegolten. Zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung sei gemäß Art. 23 Abs. 2
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Schweiz die von der Schweiz nicht
rückerstattete Quellensteuer von 111,67 CHF auf die in Österreich
entrichtete Kapitalertragsteuer anzurechnen. Da dies, wie aus der
Begründung der Berufungsvorentscheidung seines Wohnsitzfinanzamtes (des
Finanzamtes X) ersichtlich sei, im Veranlagungsverfahren nicht (mehr)
möglich sei, sei für die Rückerstattung gemäß
§ 13a AVOG das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig,
weshalb der gestellte Berufungsantrag vollinhaltlich aufrechterhalten werde.
Am 22. Juli 2008 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
- § 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF
BGBl. Nr. 681/1994, lautet:
"Die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten
a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im
§ 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 51, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) sowie der auf Grund
unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu
erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und
Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist;
b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder
an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht
Gebietskörperschaften sind,
soweit
diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes
(§ 49 Abs. 1) zu erheben sind."
- § 2 BAO idF BGBl. Nr. 681/1994
lautet:
"Die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar
anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in
Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder
rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und
Beiträgen;
b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des
Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben
zu besorgen haben."
-
§ 3 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 weist
folgenden Wortlaut auf:
"Abgaben
im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den
im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch
die im § 2 lit. a angeführten Ansprüche sowie die in
Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden
sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der
Nebenansprüche aller Art."
- § 13a AVOG, BGBl. Nr. 18/1975 idF
BGBl. I Nr. 124/2003, lautet:
"Dem
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für den Bereich des gesamten
Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene
Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden
übertragen ist."
-
§ 16 AVOG weist folgenden Wortlaut auf:
"Die
Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 3 und 49 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, finden auch für den
Bereich dieses Bundesgesetzes Anwendung."
Streit besteht im gegenständlichen Fall darüber,
ob das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart gemäß
§ 13a AVOG
(auch) für die Rückerstattung ausländischer Abgaben (hier:
Schweizer Verrechnungssteuer, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) dem Bw. nicht refundiert wurde) zuständig ist. Weiters ist strittig,
ob und, wenn ja, an welche österreichische Stelle - bei Verneinung
dieser Zuständigkeit des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart - das
gegenständliche Anbringen des Bw. gemäß
§ 50
Abs. 1 BAO von Amts wegen weiterzuleiten wäre.
Dazu ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates
Folgendes festzuhalten:
Das AVOG enthält
keine eigenständige Definition des
Begriffes "Abgabe", sondern verweist in § 16 AVOG (siehe oben)
explizit auf den Abgabenbegriff der BAO, der in § 3 Abs 1 BAO
definiert wird (vgl. Ritz,
BAO3, § 16
AVOG Tz 1); maW: die für die BAO
geltende Definition des Abgabenbegriffes gilt gemäß
§ 16
AVOG auch für den Bereich des AVOG
(Ritz, § 3 Tz 1).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 BAO zählen
zu den Abgaben zunächst die in § 1 BAO normierten
bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben und öffentliche Abgaben, die auf Grund von
unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erheben
sind, sowie bundesrechtlich geregelte
Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind (dazu
ausführlich Ritz, § 1
Tz 1 ff). Weiters zählen zu den Abgaben iSd BAO die in
§ 2 leg. cit. normierten Beihilfen sowie Erstattungen,
Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen (siehe
Ritz, § 2 Tz 1 ff)
und schließlich die in § 3 Abs. 1 BAO genannten sonstigen
Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche
aller Art, die in Angelegenheiten, auf die die BAO anzuwenden ist, anfallen.
Daraus folgt, dass der Abgabenbegriff der BAO
keinesfalls ausländische Abgaben
umfasst; da er, wie bereits ausgeführt, gemäß
§ 16
AVOG auch für den Bereich des AVOG gilt, umfasst auch die in
§ 13a AVOG normierte Rückzahlung von Abgaben, die auf Grund
völkerrechtlicher Verträge vorgesehen ist,
keinesfalls ausländische Abgaben
(wie im gegenständlichen Fall die Schweizer Verrechnungssteuer).
Sohin unterliegt der Bw. einem Rechtsirrtum, wenn er in
seiner Berufung argumentiert, § 13a AVOG bestimme ausdrücklich,
dass "zur Erledigung von Anträgen der gegenständlichen Art" (gemeint
ist sein Antrag auf Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer) das
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig sei. Dass unter dem Begriff
"Abgaben" des § 13a AVOG "zweifelsohne auch an ausländische
Behörden entrichtete Abgaben, wie hier die Schweizer Verrechnungssteuer, zu
verstehen" sei (so die Argumentation des Bw. in seinem Vorlageantrag), verkennt
die geltende österreichische Rechtslage.
Vielmehr ist das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart im
Recht, wenn es in seiner Berufungsvorentscheidung ausführt, der Begriff
"Abgaben" könne sich (auch) in Zusammenhang mit § 13a AVOG immer
nur auf österreichische Abgaben
beziehen. Die Zuständigkeit zur Rückerstattung Schweizer Abgaben, wie
hier der Verrechnungssteuer, obliegt somit, wie das Finanzamt rechtsrichtig
ausführt, den Schweizer
Abgabenbehörden, weshalb die Vorgangsweise des Finanzamtes, den
streitgegenständlichen Rückerstattungsantrag des Bw. abzuweisen, nicht
zu beanstanden ist. Da weder das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart noch eine
andere österreichische Abgabenbehörde für die Rückerstattung
Schweizer Abgaben zuständig sind, ist auch der Antrag des Bw., das
angerufene Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart möge seinen
Rückerstattungsantrag an die "zuständige Stelle (§ 50
Abs. 1 BAO)" weiterleiten, abzuweisen.
Schließlich ist seitens des Unabhängigen
Finanzsenates festzuhalten, dass eine
Anrechnung der nicht
rückerstatteten Schweizer Verrechnungssteuer auf die österreichische
Einkommensteuer (bei Nicht-Endbesteuerung der Schweizer Kapitaleinkünfte)
im Veranlagungsverfahren geltend zu machen ist (bzw. gewesen wäre).
Eventuelle Fehler bzw. Versäumnisse im Veranlagungsverfahren können
nicht durch einen Antrag gemäß
§ 13a AVOG saniert werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Einkünfte aus KapitalvermögenKapitaleinkünfteKapitalertragsteuerausländische QuellensteuerSchweizer Verrechnungssteuervölkerrechtlicher VertragDoppelbesteuerungsabkommen Österreich-SchweizBesteuerungsrechtAnrechnungVeranlagungsverfahrenEndbesteuerungTarifRückerstattungRückzahlungDefinition des Abgabenbegriffesausländische AbgabeAbgabenbehördeZuständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2264-W/08
- Stammnummer
- 36558
- Gültig
- 29.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF