Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0366-I/08
Bestandvertrag: zur Bestanddauer zählen auch die von der eingeräumten Option umfassten Verlängerungszeiten; Errichtungskostenbeitrag ist Teil des "Wertes"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0366-I/08vom 28.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Z-GmbH (vormals: AG), Adr, vertreten
durch Anwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. August
2001 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bestandvertrag vom 26. September 2000 vermietete die
Fa. K die Grundstücke Nr. 530 mit einer Fläche von 4.309 m² und
Nr. 531 mit einer Fläche von 2.197 m² jeweils der EZ1 an die Z-AG (=
Berufungswerberin, Bw) - diese mittlerweile seit 29. Juni 2002 umgewandelt in
die Z-GmbH - zum Betrieb eines Lagers für Ziegel und ähnliche Produkte
zu einem Bestandzins von ATS 8,50 pro m² monatlich zusätzlich 20 %
Umsatzsteuer, dies beginnend mit 1. Oktober 2000 für die Dauer von drei
Jahren. Hiebei wurde der Bw unter Vertragspunkt III. die Option eingeräumt,
das Bestandverhältnis zunächst dreimal um je drei weitere Jahre sowie
danach bis längstens zum 30. Juni 2027 zu verlängern. Die Option
könne die Bw in Form einer schriftlichen Erklärung an die
Bestandgeberin bis zu jeweils bestimmten Terminen ausüben. Unter
Vertragspunkt IV. "Bestandzins" wurde
des Weiteren fixiert, dass die Bw "für
die Aufwendungen des Bestandgebers zur Befestigung des Lagerplatzes
(Asphaltdecke), Errichtung eines durchgehenden Zaunes mit zwei Toren"
etc. einen Errichtungskostenbeitrag während der Dauer des
Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Verlängerung maximal für
die Dauer von 10 Jahren ein monatliches Nettoentgelt von ATS 3,50 pro m² zu
leisten hat. Laut Vertragspunkt XI. trägt die Bw als Bestandnehmerin
alleine die Kosten der Vergebührung; der Bestandgeber hat alleine die
Gebührenanzeige durchzuführen. Die gegenständliche
Vertragsurkunde wurde von den Vertragsparteien eigenhändig
unterfertigt.
Mit Bescheid vom 2. August 2001, StrNr, hat das Finanzamt
der Bw hiefür die Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1
Z 1 Gebührengesetz (GebG), BGBl 1957/267, idgF, im Betrag von
ATS 152.240 = € 11.063,71 vorgeschrieben, das ist 1 % von der in
Höhe von ATS 15,223.980 ermittelten Bemessungsgrundlage (Berechnung:
4.309 m² + 2.197 m² = 6.506 m² x ATS 8,50 = ATS 55.301
+ 20 % USt = ATS 66.361 x 12 x 15 Jahre =
ATS 11,944.980; 6.506 m² x
ATS 3,50 = ATS 22.771 + 20 % USt = ATS 27.325 x 12 x 10 Jahre =
ATS 3,279.000, ergibt insgesamt
ATS 15,223.980). Begründend wurde ausgeführt, wenn einem
Vertragsteil unter dem Titel "Option" das Recht eingeräumt werde, einen
bereits bestehenden Vertrag zu verlängern, so liege nach der VwGH-Judikatur
eine Bedingung vor, die gebührenrechtlich gemäß
§ 17 Abs. 4
GebG als eingetreten anzusehen sei. Die vom Optionsrecht umfasste
Verlängerungszeit sei daher zusätzlich in die Bemessung einzubeziehen
(= 3 x 3 Jahre + unbestimmte Zeit 3 Jahre).
In der dagegen am 21. August 2001 erhobenen Berufung wurde
vorgebracht, der Bestandvertrag sei befristet auf drei Jahre abgeschlossen
worden, sodass auch nur der dreifache Jahresmietzins der Bemessung zugrunde zu
legen sei, nicht jedoch die von der Option umfassten Verlängerungszeiten.
Nach der zivilrechtlichen Betrachtungsweise sei zwischen einem Vertrag, der auf
bestimmte Zeit unbedingt und darüber hinaus bedingt abgeschlossen worden
sei einerseits und einem unbedingten Vertrag mit einer Verlängerungsoption
andererseits, zu unterscheiden. Die Ausübung einer Option sei weder die
Erfüllung einer Bedingung noch die "Genehmigung" durch die Partei, sondern
eine gebührenrechtlich relevante Rechtsbedingung für das
Zustandekommen des Rechtsgeschäftes. Eine Option auf Abschluss eines
Mietvertrages sei nicht gebührenpflichtig. Zwischen einer
gebührenrechtlich irrelevanten Einräumung einer Option auf Abschluss
eines Vertrages und der Option auf Verlängerung eines bereits
abgeschlossenen Vertrages bestehe zivilrechtlich kein Unterschied. Darüber
hinaus sei die Vorschreibung einer Rechtsgebühr für bedingte
Rechtsgeschäfte verfassungswidrig. Zufolge der Judikatur des VfGH seien
nach dem KVG bedingte Geschäfte nicht mehr kapitalverkehrsteuerpflichtig.
Es sei aber sachwidrig und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn in einem
Gesetz (KVG) ein bedingtes Rechtsgeschäft steuerfrei, in einem anderen
vergleichbaren Gesetz (GebG) hingegen abgabepflichtig sei. Letztlich sei die
Höhe der Bemessungsgrundlage unrichtig, da der vereinbarte
Erhaltungsbeitrag weder Mietkosten noch Nebenkosten zum Mietzins darstelle. Der
angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben bzw. die Gebühr mit Null
vorzuschreiben.
Das Finanzamt hat die Berufung - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - dem UFS am 21. Juli 2008 zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG ist
für Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im
allgemeinen eine Gebühr von 1 v. H. zu entrichten. Nach Abs. 3 dieser
Bestimmung sind bei unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen
mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten; bei bestimmter Vertragsdauer
mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert,
höchstens jedoch mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes.
1. Vertragsdauer
und Option:
Gemäß
§ 17 Abs. 4 GebG ist es auf die
Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung heben die
Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht
auf.
Gemäß
§ 26 GebG 1957 gelten für die
Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den
Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte
Leistungen und Lasten als unbedingte,
betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass
bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs.
1 über den Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von
Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes
ausgeschlossen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerung durch
"Optionsausübung" nichts anderes als die Beifügung einer
Potestativ-Bedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages
verlängert, und dass eine solche Bedingung nach § 26 GebG zu behandeln
ist, sodass die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe
der ursprünglich vereinbarten und vom
Optionsrecht umfassten Verlängerungszeiten entfällt (vgl. VwGH
19.1.1994, 93/16/0159; VwGH 31.5.1995, 94/16/0237; VwGH 24.1.2001, 2000/16/0562;
siehe auch: Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I Stempel- und Rechtsgebühren, Rzn.
39-41 zu § 26 mit weiterer Judikatur).
Dem gegenständlich von der Bw erhobenen Einwand, es
handle sich bei der Option um eine gebührenrechtlich relevante
Rechtsbedingung, ist das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2005, 2005/16/0237,
entgegenzuhalten, worin der VwGH zunächst wie oben ausführt und
weiter: "Das weitere
Beschwerdevorbringen, wonach das vertraglich eingeräumte Optionsrecht eine
sehr wohl gebührenrechtlich relevante Rechtsbedingung für das
Zustandekommen des Rechtsgeschäftes sei, bietet keinen Anlass dazu, von der
wiedergegebenen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur
gebührenrechtlichen Bedeutung einer solchen Potestativ-Bedingung
abzugehen".
Entgegen dem Dafürhalten der Bw sind daher
zusätzlich zur vereinbarten bestimmten Vertragsdauer von drei Jahren auch
sämtliche von der eingeräumten Option umfassten
Verlängerungszeiten, das sind zusätzlich 12 Jahre (= 3 x 3 Jahre +
anschließend unbestimmte Dauer 3 Jahre), und sohin - betreffend den unter
Vertragspunkt IV. als solchen bezeichneten "Bestandzins" von ATS 8,50 pro
m² - insgesamt 15 Jahre Bestanddauer der Bemessung der Rechtsgebühr
zugrunde zu legen.
2. Wert und
Nebenleistung:
Die Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 GebG ist "nach
dem Wert" des Bestandvertrages zu bemessen. Dieser Wert ergibt sich aus
Bestandzins und Bestanddauer. Zum "Wert" zählen
alle Leistungen, zu deren Erbringung
sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes
an der Bestandsache zu gelangen (vgl. VwGH 12.11.1997, 97/16/0038; VwGH
25.10.2006, 2006/16/0111 u.v.a.). Dazu zählt auch ein Entgelt des
Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme anderstypischer
Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung der Bestandsache
bzw. ihres besseren störungsfreien Gebrauches (vgl. VwGH 17.2.1994,
93/16/0160 u.a.). Wenn der Bestandnehmer neben der bloßen
Überlassung des Gebrauches auch andere Verpflichtungen übernimmt, die
der Erleichterung der Ausübung des widmungsgemäßen Gebrauches
der Bestandsache dienen, dann ist ein dafür bedungenes Entgelt Teil des
Preises. Wesentlich für die Einbeziehung einer Leistung in die
Bemessungsgrundlage ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur
Überlassung der Bestandsache besteht (VwGH 25.10.2005, 2006/16/0111; vgl.
zu vor: Fellner aaO, Rz. 75 f. zu
§ 33 TP 5 GebG).
Wenn daher im Gegenstandsfalle, noch dazu unter
Vertragspunkt IV. "Bestandzins", neben dem Entgelt von netto mtl. ATS 8,50 pro
m² direkt anschließend "für Aufwendungen des Bestandgebers"
hinsichtlich der Befestigung (Asphaltierung) des Lagerplatzes und der Errichtung
eines Zaunes etc. ein hiefür von der Bw für die Dauer von maximal 10
Jahren zu leistender
Errichtungskostenbeitrag in Höhe
von netto mtl. ATS 3,50 pro m² vereinbart wird, so ist zum Einen der
unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang dieser Leistung zur überlassenen
Bestandsache (Lagerplatz) eindeutig gegeben und handelt es sich dabei auch
zweifelsfrei um die Übernahme einer Verpflichtung, die - wenn nicht
überhaupt der Ausübung des Gebrauches - zumindest der Erleichterung
der Ausübung des widmungsgemäßen Gebrauches der Bestandsache
dient. Der hiefür als Entgelt bedungene "Errichtungskostenbeitrag"
ist demzufolge in die Bemessung der Rechtsgebühr als Teil des "Wertes"
einzubeziehen.
3.
Verfassungswidrigkeit:
Der UFS als Verwaltungsbehörde hat seine Entscheidung
in Anwendung der geltenden Rechtslage, dh. der in Geltung stehenden gesetzlichen
Bestimmungen unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen
höchstgerichtlichen Judikatur, zu treffen. Die Beurteilung einer
allfälligen Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung zB wegen
Gleichheitswidrigkeit, wie von der Bw eingewendet, fällt in die
ausschließliche Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0366-I/08
- Stammnummer
- 36523
- Gültig
- 28.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF