Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2518
Italienische Abzugsbesteuerung bei einer österreichischen Künstleragentur
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/40-IV/4/04vom 17.08.2004
Wortlaut laut Findok
Engagiert ein italienischer Veranstalter
über eine österreichische Agentur-GmbH einen in Österreich
ansässigen Künstler (wobei der italienische Veranstalter
ausschließlich mit der österreichischen Agentur in
Vertragsbeziehungen tritt und diese sodann ihrerseits vertraglich den
Künstler verpflichtet) und behält der italienische Veranstalter von
dem an die österreichische Agentur gezahlten Bruttobetrag eine italienische
Abzugssteuer von 20% ein, dann ist gemäß Artikel 23 DBA-Italien diese
italienische Quellensteuer auf jene österreichische Körperschaftsteuer
anzurechnen, die auf die Italien-Einkünfte der Agentur
entfällt.
Beträgt das Agenturhonorar 1000 und hat die Agentur
dem Künstler ein Künstlerhonorar von 800 zu bezahlen, dann
beträgt die österreichische Körperschaftsteuer und damit der
österreichische Anrechnungshöchstbetrag (wenn keine weiteren
Aufwendungen die Italien-Einkünfte belasten) 68 (34% von 1000 - 800). Die
italienische Steuer von 200 (20% von 1000) findet daher mit 132 (200 - 68) im
Anrechnungshöchstbetrag keine Deckung und ist damit "verloren". Das
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien bietet keine Rechtsgrundlage dafür,
dass im Höchstbetrag eines Steuerpflichtigen (hier: Agentur-GmbH) nicht
Deckung findende Auslandssteuern von anderen Steuerpflichtigen (hier: der
engagierte Künstler) verwertet werden.
Lässt Italien es aber nicht zu, dass die
österreichische Agentur eine Herabsetzung der italienischen Steuerbelastung
auf Basis ihrer Nettoeinkünfte erlangen kann, dann erscheint die
italienische Vorgangsweise aus EU-rechtlicher Sicht bedenklich. Denn nach dem
Urteil im Fall Gerritse (EuGH 12.06.2003, C-234/01) ist eine
Bruttoabzugsbesteuerung Gebietsfremder gemeinschaftsrechtlich nur zulässig,
wenn die Steuerbelastung nicht jene der Gebietsansässigen übersteigt,
die mit den Nettoeinkünften besteuert werden.
17. August
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
KünstleragenturSteuerabzugAbzugssteuerAnrechnungsmethodeAnrechnungshöchstbetragAgenturhonorareNettobesteuerungBruttobesteuerungGebietsfremdeGebietsansässigeAuslandssteuerverwertung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/40-IV/4/04
- Stammnummer
- 36451
- Gültig
- 17.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF