Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2705
Beteiligung an deutschen Private Equity Fonds
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0055-IV/4/2006vom 12.05.2006
Wortlaut laut Findok
Weitet eine deutsche GmbH & Still
ihre Geschäftstätigkeit auf Österreich aus und werden Anteile
(zwecks Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter) in Österreich
vertrieben, dann hängt die Frage, ob die österreichischen Investoren
mit den von der GmbH & Still erzielten Zinsen, Dividenden und
Veräußerungsgewinnen von der österreichischen Besteuerung
freizustellen sind, davon ab, ob die genannten Einkünfte unter
Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 2 DBA-Deutschland (also auf der
Grundlage des deutschen innerstaatlichen Rechts) einer deutschen
Betriebstätte der GmbH & Still zuzurechnen und in Deutschland zu
besteuern sind.
Nach österreichischem innerstaatlichen Recht ist
allerdings eine atypisch stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die -
losgelöst von der Rechtsform - eine nicht gewerbliche
Vermögensverwaltung betreibt, nicht möglich (siehe
BMF-Einzelerledigung in SWK Heft 18/1991, Seite 257). Dies kann im
Verhältnis zu Deutschland einen Qualifikationskonflikt auslösen. Denn
nach österreichischem Recht erzielen die österreichischen Anleger
deutsche Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne an beweglichem
Vermögen, die nach den Artikeln 10, 11, 13 DBA-D insgesamt in
Österreich steuerpflichtig sind, während nach deutschem Recht deutsche
Betriebstättengewinne vorliegen, die nach Artikel 7 DBA-D der
ausschließlichen deutschen Besteuerung vorbehalten sind.
Auf der Grundlage von Z 32.1 ff des OECD-Kommentars zu
Artikel 23A des OECD-Musterabkommens ist Österreich in solchen Fällen
als Ansässigkeitsstaat der Anleger zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
damit zur Steuerfreistellung der deutschen Betriebstätteneinkünfte
verpflichtet. Diese Regelung des OECD-Kommentars ist gemäß Absatz 16
des Schlussprotokolls zum österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens bei der Abkommensanwendung verbindlich.
Ob allerdings die betreffenden Einkünfte
tatsächlich auf Grund des Abkommens und des deutschen innerstaatlichen
Rechts deutschen Betriebstätten zuzurechnen sind, müsste durch einen
deutschen Besteuerungsnachweis belegt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 12. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 13 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23A OECD-MA, OECD-Musterabkommen
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0055-IV/4/2006
- Stammnummer
- 36423
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF