Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2691
Schweizerische Invaliditätsrenten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0292-IV/4/2006vom 27.01.2006
Wortlaut laut Findok
Unfallrenten haben nach Auffassung des
BMF Schadenersatzcharakter und stellen kein Entgelt für frühere
unselbständige Arbeit dar (EAS 170); sie werden daher auch nicht von dem in
Artikel 18 DBA-Schweiz verwendeten Begriff "Ruhegehälter und ähnliche
Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden" erfasst. Der
Umstand, dass Unfallrenten nach österreichischem innerstaatlichen Recht
(§ 25 Abs. 1 lit. c und d EStG 1988) als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind, vermag daher weder eine
Zuordnung der Unfallrenten unter Artikel 15 DBA-CH (Unselbständige Arbeit)
noch unter Artikel 18 DBA-CH (Ruhegehälter) zu bewirken (EAS 1912). Denn
ein Rückgriff auf innerstaatliches österreichisches Recht ist bei der
Abkommensauslegung nur dann zulässig, wenn sich weder aus dem
Abkommenswortlaut noch aus dem Abkommenszusammenhang anderes ergibt (Artikel 3
Abs. 2 DBA-Schweiz). Auch eine Zuordung zu Artikel 19 DBA-CH scheidet für
Unfallversorgungsleistungen aus der schweizerischen gesetzlichen
Sozialversicherung aus, weil Sozialversicherungsleistungen von dieser Bestimmung
nur dann erfasst würden, wenn sie Entgelt für Arbeitsleistungen dem
schweizerischen Staat gegenüber darstellten.
Unfallrenten fallen sonach unter keine der besonderen
Steuerzuteilungsregeln des Abkommens, sodass sie der allgemeinen Zuteilungsregel
des Artikels 21 DBA-CH zugeordnet werden müssen (EAS 170; EAS 1912). Daraus
folgt, dass das Abkommen die Besteuerungsrechte an Geldleistungen aus einer
schweizerischen gesetzlichen Unfallversorgung Österreich zuteilt.
Das Doppelbesteuerungsabkommen kann allerdings keine
Besteuerungsrechte begründen, die im österreichischen
inländischen Recht nicht bestehen. Der Umstand, dass die schweizerischen
Unfallrenten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 in
Österreich steuerbefreit sind, wird daher durch das
Doppelbesteuerungsabkommen nicht berührt; denn eine internationle
Doppelnichtbesteuerung (eine Steuerbefreiung in beiden Vertragstaaten) ist in
einem solchen Fall aus der Sicht der österreichischen Rechtsordnung
systemkonform.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Jänner
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
sUnfallrentenSchadenersatzleistungenEinkünfte aus nichtselbständiger ArbeitPensionenRuhegehaltRuhegehälterRuhebezügeSozialversicherungsleistungenDoppelnichtbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0292-IV/4/2006
- Stammnummer
- 36418
- Gültig
- 27.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF