Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0504-L/06
Familienbeihilfe, wenn die Unterhaltskosten zur Gänze von der Justizanstalt getragen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0504-L/06vom 25.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch SW, vom
18. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck
vom 25. Juli 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab
Juli 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 25.7.2005 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für
den Berufungswerber für die Zeit ab Juli 2005 unter Hinweis auf
§ 6 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Da sich der Berufungswerber seit 3.6.2005 in der Justizanstalt w.
befinde und die Kosten hiefür zu Gänze von der öffentlichen Hand
getragen würden, bestehe kein Anpruch auf (erhöhte)
Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt
begründet. "Herr F. erhielt Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe, da er wegen körperlicher und geistiger Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst Unterhalt zu
verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befindet. Herr F. wurde mit
3. Juni 2005 in der Justizvollzugsanstalt w. in U-Haft genommen,
woraufhin die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe mit
Juli 2005 eingestellt wurde, mit der Begründung, dass die Kosten
für die U-Haft zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen
werden. Anstaltspflege im Sinne des
§ 6 Abs. 2 FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt
der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche
Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die
untergebrachte Person selbst - etwa aufgrund eines
sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf
Pflegegeld - beigetragen wird. Herr F. wurde und wird durch eine
Mitarbeiterin der "Caritas für Betreuung und Pflege, S. Wohn- und
Betreuungszentrum" ambulant betreut. Diese Betreuung wird, wenngleich in
größeren zeitlichen Abständen, auch während der U-Haft
weitergeführt, um die entstandene Betreuungsbeziehung aufrecht zu
erhalten. Seitens der Caritas wurde für Herrn F. ein
niederschwelliges Wohnkonzept entwickelt, welches derzeit ruhend gestellt
wurde. Derzeit ist nicht absehbar, wie lange die U-Haft von Herrn F.
dauert, ob und wann eine Verurteilung erfolgt. Während der U-Haft ist
außerdem immer von der Unschuldsvermutung der betroffenen Person
auszugehen. Es ist daher wichtig, dass nach einer Entlassung rasch mit
geeigneten Hilfsangeboten für Herrn F. reagiert werden kann. Dies setzt
allerdings voraus, dass auch entsprechende finanzielle Möglichkeiten
gegeben sind."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4.4.2006 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. "Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und
die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen einen vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe
hat. Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben
Volljährige vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege
befinden. Lt. der VwGH-Entscheidung vom 20. September 1995,
95/130007 wird festgestellt, dass die Bestimmung des
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 vom aufrechten Bestehen einer
Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person ausgeht.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz haben
die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu
sorgen. Somit ist der als Vorfrage zu klärende Sachverhalt dahingehend zu
beantworten, dass keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht und demnach
auch kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe im Sinne des
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 besteht."
Der Vorlageantrag vom 4.5.2006 wird wie folgt
begründet. "Zur eingebrachten Berufung vom 18. August 2005
wird erweiternd und ergänzend ausgeführt: Aufgrund der am
3. Jänner 2005 und am 6. Juni 2005 begangenen, unter
Strafe gestellten Handlungen (räuberischer Diebstahl und versuchte schwere
Nötigung) wurde ein Verfahren gemäß
§§ 127,
131 StGB und §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1,
106 Abs. 1 Z. 1 StGB zur Unterbringung in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher nach
§ 21 Abs. 1 StGB eingeleitet. Aufgrund der geistigen
Krankheit des Antragstellers befand das zuständige Gericht diesen am
11. Jänner 2006 für zurechnungsunfähig im Sinne des
§ 11 StGB (kein Verschulden, keine Strafe) und brachte ihn in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter. Im
FLAG 1967 idgF besteht keinerlei Vorschrift in der Richtung, dass Haft oder
wie hier relevant Maßnahmevollzug für den Bezug von Familienbeihilfe
einen Ausschlussgrund darstellen würde. Demgegenüber wird im
Bundes-Pflegegeldgesetz ausdrücklich ein Ruhen des Pflegegeldes im Falle
des § 21 StGB normiert
(§ 12 Abs. 1 Z. 4 BPGG). Herr F. bezog bis
zuletzt Pflegegeld der Stufe 1. Eine solche Spezialbestimmung hat das FLAG
eben gerade nicht. Dies lässt sich aber auch sachlich wie folgt
näher begründen.
Zunächst ist davon auszugehen, dass der Sinn und Zweck
der Familienbeihilfe darin besteht, Personengruppen, die sich ihren Unterhalt
nicht selbst verschaffen können, einen Unterhaltszuschuss zu gewähren
(sozialer Versorgungscharakter). Soll davon - dem Sinn und Zweck nach - eine
bestimmte Teilgruppe ausgenommen werden, so bedürfte es dazu - in
verfassungskonformer Interpretation - einer sachlichen Rechtfertigung die diesem
sozialen Versorgungsgedanken entgegensteht. Es ist also zu fragen, ob es
sachliche Unterschiede gibt, die eine Sonderbehandlung (Ausschluss von der
Familienbeihilfe) eines geistig abnormen Rechtsbrechers
rechtfertigen. Dabei ist davon auszugehen, dass
Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB Verschulden
und Strafe ausschließt (vgl. Fuchs, österreichisches Strafrecht
allgemeiner Teil I², 22. III 3. und 2. III). Des Weiteren erfolgt eine
Unterbringung gemäß
§ 21 Abs. 1 StGB
aufgrund der Anlasstat und der Gefährlichkeit des (hier) Geisteskranken,
während ihr keinesfalls Tadelfunktion zukommt (vgl. Fuchs, aaO, 2. III;
ebenso § 164 StVG im Gegensatz zu § 166 StVG);
dementsprechend handelt es sich beim Ausspruch einer Unterbringung
gemäß
§ 21 Abs. 1 StGB auch nicht um ein
Strafurteil (vgl. §§ 430, 435 StPO). Es kann also
zusammenfassend festgehalten werden, dass in der Unterbringung des
§ 21 Abs. 1 StGB keine Straf- oder Tadelsfunktion
erblickt werden kann, weshalb ein Verlust der Familienbeihilfe allein aus diesem
Grunde keinesfalls sachlich rechtfertigbar erscheint. Im Übrigen wäre
aber auch fragwürdig, ob einer Maßnahme, der nach dem Wunsch des
Gesetzgebers gerade keine Straffunktion zukommen soll, über die
Hintertür - nämlich sozialrechtliche Bestimmungen - doch eine
Straffunktion zukommen soll (Strafe - und zwar ohne Verschulden (!) - im
FLAG?). Die Unfreiwilligkeit der Unterbringung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher ist wohl eher mit der unfreiwilligen (dh. aus
sachlichen Zwängen erfolgenden) Unterbringung in einem sonstigen Heim
(für pflegebedürftige und sonst nicht versorgbare Personen), in einer
Anstalt nach UbG oder in einer Krankenanstalt vergleichbar. Auf die
"Bezeichnung" der Einrichtung kommt es jedenfalls nicht an (etwa Heim, Anstalt,
Wohngemeinschaft; zB VwGH 25. April 2002, 99/15/0210, VwGH
15. April 1997, 96/14/0140 und VwGH 17. Mai 2000,
98/15/0053). Im Übrigen ist auch hier nochmals darauf hinzuweisen, dass der
§ 6 Abs. 5 FLAG versucht, seinem Sinn und Zweck nach
Härtefälle zu vermeiden und das Nichtvorliegen von zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln getragener Heimerziehung eben Familienbeihilfe gerade
zulässt. Es ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass der
Antragsteller durch seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher keine besondere Leistungsvorteile erzielt. Aufgrund seiner
krankheitsbedingten Gefährlichkeit wird er eben in einer abgesonderten
Anstalt versorgt, die ausschließlich der Unterbringung von potenziell
gefährlichen psychisch Kranken oder geistig behinderten Menschen dient,
statt sein Wohn- und Pflegebedürfnis in einem sonstigen Heim (mit
mindestens so hohen Kosten) zu befriedigen. Ähnlich der Unterbringung nach
UbG erfolgt dabei in einem Zuge auch eine Abschottung von der Umwelt, um diese
vor der Gefährlichkeit des Geisteskranken zu schützen, der aufgrund
seiner Unzurechnungsfähigkeit sein Handeln nicht im
gesellschaftsverträglichen Ausmaß kontrollieren kann. In
alledem kann aber kein sachlicher Differenzierungsgrund erblickt werden (keine
Tadelsfunktion, keine besondere Unfreiwilligkeit, keine besonderen Leistungen
oder sonstigen finanziellen Vorteile), der dem Sinn und Zweck der
Familienbeihilfe entgegensteht und nach dem es - bei verfassungskonformer
Interpretation - zulässig wäre, den Antragsteller vom
Anwendungsbereich der Familienbeihilfe auszunehmen. Damit ergibt sich,
dass die Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe
vorliegen und der Antragsteller wie beantragt Anspruch auf diese
rückwirkend und laufend ab Juli 2005 hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 FLAG 1967 werden zur
Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie die nach
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen gewährt.
Nach § 2 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für die in lit. a bis lit. f genannten
Kinder. § 2 Abs. 2 FLAG ordnet an, dass Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person hat, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 6 FLAG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine
Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Der erste Absatz
dieses Paragraphen normiert den Anspruch minderjähriger Vollwaisen und
schließt ihn für solche Vollwaisen aus, denen Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist (lit. b). Der zweite
Absatz des § 6 FLAG bestimmt über den Anspruch
volljähriger Vollwaisen, wobei im Falle der lit. d leg. cit. für den
Anspruch volljähriger Vollwaisen neben dem Vorliegen der schon für
minderjährige Vollwaisen normierten Bedingungen (Abs. 1) gefordert ist,
dass sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. § 6 Abs. 3 FLAG
normiert den Ausschluss des Eigenanspruchs auf Familienbeihilfe bei Erzielung
näher umschriebener Einkünfte, § 6 Abs. 4 FLAG definiert den
Begriff der Vollwaisen. Der fünfte Absatz dieses Paragraphen erhielt durch
die Novelle BGBl. Nr. 311/1992 folgenden Wortlaut:
"(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."
Die wiedergegebenen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zeigen nämlich in ihrem Zusammenhang,
dass die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG auch in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 311/1992 vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern
der anspruchswerbenden Person ausgeht. Dafür spricht schon die
Wortinterpretation des verwendeten Ausdrucks "Unterhalt leisten" im geltenden
Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§§ 140,
141, 142 ABGB, § 1 Unterhaltsschutzgesetz 1985) entnommene Begriff in
seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen
Pflicht zur Unterhaltsleistung denknotwendig voraussetzt. Keinen anderen Befund
liefert die teleologische Interpretation der anzuwendenden Vorschrift. Ausgehend
vom erklärten Gesetzeszweck der Herbeiführung eines Lastenausgleiches
im Interesse der Familie begründen die Bestimmungen des § 2 FLAG die
Anspruchsberechtigung derjenigen Person auf Gewährung der Familienbeihilfe
für ein Kind, welche die mit der Versorgung dieses Kindes verbundenen
Lasten trägt.
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der ab
September 1992 geltenden Fassung BGBl. 311/1992 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6
Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach Absicht des Gesetzgebers soll somit in Fällen, in
denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege
(§ 6 Abs.2 lit. d FLAG 1967) bzw. in einem Heim durch
die öffentliche Hand (§ 6 Abs.5 FLAG) sichergestellt ist,
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob eine
Heimerziehung (Anstaltspflege) im Sinne des
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt bzw. ist als
Vorfrage zu klären, ob überhaupt von einer Unterhaltsverpflichtung der
Eltern auszugehen ist.
Es steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber gem.
§ 21 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
untergebracht ist.
Im vorliegenden Fall werden die Kosten für den
Maßnahmenvollzug von der Justizanstalt w. getragen. Wie der VwGH
in seiner Entscheidung vom 20.9.1995, 95/130007 festgestellt hat, zeigen die
Bestimmungen der §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 und des § 6 FLAG 1967
in ihrem Zusammenhang auf, dass die Bestimmung des
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 vom aufrechten Bestehen einer
Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person ausgeht.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz haben
die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu
sorgen. Somit ist der als Vorfrage zu klärende Sachverhalt dahingehend zu
beantworten, dass keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht und demnach
auch kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe im Sinne des § 6
Abs. 5 FLAG 1967 besteht. Es ist daher die weitere strittige Frage, ob
eine Heimerziehung oder Anstaltspflege vorliegt, nicht mehr relevant.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 25.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0504-L/06
- Stammnummer
- 36399
- Gültig
- 25.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF