Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0604-L/08
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0604-L/08vom 22.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der WH-ARGE, vom 21. Mai 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Mai 2008 zu StNr. 000/0000, mit
dem von der Umsatzsteuer 02/2008 ein Säumniszuschlag in Höhe von
450,40 € festgesetzt wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 14.4.2008 wurde die Umsatzsteuervoranmeldung 02/2008
elektronisch eingereicht, und darin eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von
22.519,85 € erklärt. Diese Umsatzsteuer war am 15.4.2008 fällig,
eine Zahlung zum Fälligkeitstermin erfolgte jedoch nicht.
Mit Fax vom 6.5.2008 teilte Frau L, eine Mitarbeiterin der
Berufungswerberin, dem Finanzamt mit, sie habe heute festgestellt, dass die UVA
für Februar 2008 zwar rechtzeitig eingebracht worden sei, aber die Zahlung
nicht erfolgt wäre. Deshalb habe sie sofort die Überweisung
durchgeführt. Das Geld sei vom Konto der Berufungswerberin "auf den Weg
geschickt" worden, leider habe sie aber die Steuernummer "nicht ausgebessert".
Anbei werde die Zahlungsbestätigung mit der falschen Steuernummer (00/000
statt richtig 000/0000) übermittelt. Es werde um Nachsicht und Korrektur
des Fehlers ersucht.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 9.5.2008 einen
Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 02/2008 in Höhe von 450,40 €
fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 21.5.2008
Berufung erhoben. Die UVA 02/2008 sei rechtzeitig elektronisch eingereicht
worden. Durch einen EDV-Fehler (Systemabsturz) sei die Überweisung der
Umsatzsteuer jedoch nicht durchgeführt worden. Erst am 6.5.2008 sei der
Fehler aufgefallen, und sofort die Überweisung durchgeführt worden. Da
dies die erste verspätete Zahlung gewesen sei, werde um Minderung oder
Aufhebung des Bescheides ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.6.2008 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
In der direkt beim Unabhängigen Finanzsenat
eingebrachten, und nach Rückfrage bei der Berufungswerberin als
Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom 12.6.2008 wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass am Faktum der verspäteten Abgabenentrichtung nichts
geändert werden könne. Bei der Entscheidung möge jedoch darauf
Rücksicht genommen werden, dass "dieser Fehler" der Mitarbeiterin einfach
passiert sei, jedoch "keine grob fahrlässige Handlung im Sinne einer
fehlenden Systematik innerhalb der Firma" vorliege. Die Umsatzsteuern
würden regelmäßig und pünktlich entrichtet.
In einem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
23.7.2008 wurde um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:
"1) In der Berufung wurde
darauf hingewiesen, dass die Überweisung der Umsatzsteuer durch einen
"EDV-Fehler (Systemabsturz)" nicht zeitgerecht durchgeführt worden sei. Um
nähere Darstellung dieses EDV-Fehlers wird ersucht. Über welchen
Zeitraum war die EDV nicht verfügbar, wann funktionierte das System wieder?
Inwiefern hinderte dieser EDV-Fehler eine zeitgerechte Überweisung der
Umsatzsteuer? Die Zahlung wurde schließlich am 6.5.2008 mittels ELBA
veranlasst. Selbst wenn zum Fälligkeitstermin eine ELBA-Überweisung
aufgrund der EDV-Probleme nicht möglich gewesen sein sollte, wird um
Bekanntgabe der Gründe ersucht, die einer normalen Banküberweisung (am
Schalter) entgegengestanden sind.
2) Im Vorlageantrag vom
12.6.2008 ist nicht mehr von einem EDV-Fehler die Rede, sondern von einem
"Fehler unserer Mitarbeiterin". Welcher Fehler unterlief dieser Mitarbeiterin?
3) Seit wann ist diese
Mitarbeiterin im Unternehmen beschäftigt? Handelt es sich dabei um Frau
L, die in weiterer Folge auch die
(verspätete) Überweisung veranlasst hat? Kommt es bei dieser
Mitarbeiterin wiederholt zu Fehlern (bei der verspäteten Überweisung
vom 6.5.2008 wurde eine unzutreffende Steuernummer angeführt)? Führt
diese Mitarbeiterin die Überweisungen an das Finanzamt eigenverantwortlich
durch? Wird diese Tätigkeit bzw. die Einhaltung der Zahlungstermine
kontrolliert? Wenn ja, in welcher Art und Weise? Welche Vorkehrungen bestehen,
um eine termingerechte Abgabenentrichtung sicherzustellen (im Vorlageantrag wird
lediglich ausgeführt, dass "keine grob fahrlässige Handlung im Sinne
einer fehlenden Systematik innerhalb der Firma" vorliege)."
In einer Stellungnahme vom 29.7.2008 teilte der
zustellbevollmächtigte, und für Zahlungen an die Abgabenbehörde
zuständige Vertreter der Berufungswerberin mit, dass Frau L seit dem Jahr
2000 im Unternehmen beschäftigt, und für die Buchhaltung und die damit
verbundenen Zahlungen zuständig sei. Sie habe die UVA für Februar 2008
elektronisch eingereicht. Zeitgleich sollte die Überweisung im ELBA auf
Termin gelegt werden, was durch einen Computerabsturz nicht passiert sei. Am
6.5.2008 habe die Mitarbeiterin bei der Kontrolle des Abgabenkontos
festgestellt, dass die Zahlung nicht durchgeführt worden sei. Daraufhin
habe sie sofort die Überweisung veranlasst. Im Unternehmen führe die
Buchhaltung einen Monatsabschluss durch. Dabei werde die Umsatzsteuer ermittelt.
Er erhalte die UVA ausgedruckt zur Kontrolle. Danach werde die Zahlung im ELBA
auf Termin gelegt und die UVA elektronisch eingereicht. Zum 15. würden alle
Zahlungen ausgedruckt, von einer zweiten Dame auf Richtigkeit geprüft, von
ihm die Zahlung freigegeben, und dann von Frau L zur Überweisung gebracht.
Im Hinblick auf die langjährige pünktliche Abgabenentrichtung werde
nochmals um "Nachsicht" des Säumniszuschlages ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§217 Abs. 2 BAO). Die verspätete
Entrichtung der dem gegenständlichen Säumniszuschlag zugrunde
liegenden Umsatzsteuer 02/2008 ist unbestritten.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und
die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen
des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den
von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein
(grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. UFS 8.10.2004,
RV/0647-L/04 mwN). Dies trifft im gegenständlichen Fall zu.
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem
groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (UFS 4.11.2004,
RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112
zu § 212 BAO).
Im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO ist das Verschulden des
Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (Ritz, BAO³,
§ 217 Tz 45). Ist die Säumnis bei der Abgabenentrichtung auf ein
(allenfalls auch grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei
zurückzuführen, ist entscheidend, ob der Partei selbst bzw. ihrem
Vertreter grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz,
BAO³, § 217 Tz 46).
Zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht
einer Arbeitsgemeinschaft sind die dazu bestellten Vertreter berufen. Bedienen
sich diese dabei einer Mitarbeiterin, ist durch entsprechende Kontrollen
sicherzustellen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens
voraussichtlich auszuschließen sind. Ist das Kontrollsystem unzureichend
oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht
erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens
gesprochen werden (vgl. zu § 308 BAO etwa Stoll, BAO, 2986 und die dort
zitierte Rechtsprechung; UFS 23.5.2007, RV/0688-L/04).
Im Vorlageantrag wurde zu dieser Frage lediglich
ausgeführt, dass "keine grob fahrlässige Handlung im Sinne einer
fehlenden Systematik innerhalb der Firma" vorliege. In der Stellungnahme vom
29.7.2008 wurde das betriebsinterne Kontrollsystem, mit dem eine termingerechte
Abgabenentrichtung sichergestellt werden soll, zwar näher beschrieben.
Dieses reicht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aber nicht aus,
um der Mitarbeiterin bei der Vormerkung von Überweisungen im ELBA
unterlaufene Fehler feststellen zu können. Es ist nicht erkennbar, wie bei
der geschilderten Vorgangsweise der Umstand entdeckt werden soll, dass eine
Zahlung im ELBA tatsächlich nicht auf Termin gelegt wurde. Dabei ist es
unerheblich, ob diese Terminisierung aufgrund eines Versehens der
zuständigen Mitarbeiterin oder aufgrund eines EDV-Problems unterblieben
ist. Nach dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.7.2008 werden "alle
Zahlungen ausgedruckt". Dieser Ausdruck kann naturgemäß nur solche
Zahlungen erfassen, die tatsächlich auch im ELBA vorgemerkt wurden. Selbst
die Überprüfung dieses Ausdruckes von einer zweiten Person "auf
Richtigkeit" vermag daran nichts zu ändern. Auch der Vertreter der
Berufungswerberin gibt somit nur jene vorgemerkten Überweisungen zur
Zahlung frei, die auf der ausgedruckten Liste der durchzuführenden
Überweisungen aufscheinen. Dass eine Überprüfung des Ausdruckes
auch dahingehend stattfinden würde, ob tatsächlich alle zum 15. eines
Monats fälligen Zahlungen, die mittels ELBA überwiesen werden sollen,
darauf erfasst sind, wurde weder behauptet noch näher dargestellt. Gerade
eine solche Kontrolle wäre jedoch geboten gewesen, wenn der Mitarbeiterin
die faktische Durchführung der elektronischen Überweisungen im
dargestellten Umfang übertragen wird. In einem solchen Fall wäre somit
zusammengefasst neben der Richtigkeit der vorgemerkten Zahlungen jedenfalls auch
deren Vollständigkeit zu prüfen gewesen.
Da sich somit insgesamt gesehen das von der
Berufungswerberin dargestellte Kontrollsystem als schon dem Grunde nach
ungeeignet erweist, Fehler wie den gegenständlichen tatsächlich
aufzudecken, konnte nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen
werden. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7
BAO liegen daher nicht vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0604-L/08
- Stammnummer
- 36367
- Gültig
- 22.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF