Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0682-W/06
Sollbesteuerung in der Umsatzsteuer und Zufluss-Abfluss-Prinzip in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0682-W/06vom 19.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Z. betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999,
2000, 2001, 2002, 2003 und Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000, 2001,
2002, 2003 entschieden:
1. Die Berufung
betreffend Umsatzsteuer 1999, 2002, 2003 und Einkommensteuer 20002, 2003 wird
als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
2. Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer 2000 und Einkommensteuer 1999, 2001 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 2000 und Einkommensteuer 1999, 2001 werden abgeändert.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Umsatzsteuer 2000, der
Einkommensteuer 1999, 2001 wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 12.
Jänner 2005 verwiesen und bilden diese einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
3. Die Berufung betreffend
Umsatzsteuer 2001 und Einkommensteuer 2000 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Umsatzsteuer 2001 und der
Einkommensteuer 2000 wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 12 Jänner
2005 verwiesen und bilden diese einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betrieb im Prüfungszeitraum eine Werbeagentur
und ermittelte seinen Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
(Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).
Beim Bw fand für die Jahre 1999 bis 2003 eine
Betriebsprüfung statt und traf diese für das
streitgegenständliche Verfahren relevanten - in der Folge angeführten
- Feststellungen:
Der Bw. habe ausgehend von einer Sollbesteuerung seiner
Umsätze, die Einnahmen nicht nach dem Zeitpunkt des Zuflusses, sondern nach
dem Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung berücksichtigt.
In Tz 13 des BP-Berichtes nahm die Betriebsprüfung
für jene Rechnungen, deren Eingang aufgrund des Zuflusses ins nächste
Jahr gehören eine Abgrenzung vor. Diese Abgrenzung betrifft die Jahre
"Rechnungen 1998, Eingang 1999" bis "Rechnungen 2003, Eingang 2004".
Die chronologischen Abgrenzungen der Einnahmenerzielung
zwischen den einzelnen Jahren wurden laut Betriebsprüfung nur von 2000 auf
2001 vorgenommen. Dabei sei der Fehler begangen worden, dass die Rechnung 20243
vom 19.12.2000 über brutto 65.736,00, kassiert am Auszug 8/01 vom 8.2.2001,
nicht angesetzt worden sei.
|
Rechnung 2000, Eingang 2001
|
|
|
Rg: 20243 vom 19.12.2000 br. in ATS
|
X.
|
65.736,00
|
|
Nettobetrag in ATS
|
54.780,00
|
|
Nettobetrag in €
|
3.981,02
Für die Gewinnermittlung ergeben sich aus den von der
Betriebsprüfung vorgenommenen Abgrenzungen für die angeführten
Jahre folgende Änderungen:
|
|
1999 (ATS)
|
2000 (ATS)
|
2001 (ATS)
|
2002 €
|
2003 €
|
Kassierte Re aus Vorjahr
|
193.977,67
|
75.873,50
|
54.780,00
|
7.799,61
|
4.017,15
|
Offene Re am Jahresende
|
- 75.873,50
|
-54.780,00
|
-107.325,00
|
-4.017,15
|
-2.957,75
|
Fehlende Abgrenzung
|
118.104,17
|
21.093,50
|
-52.545,00
|
3.782,46
|
1.059,40
In Tz 14 wird der Privatanteil Autokosten angeführt
und sei dieser von der Betriebsprüfung aus dem vorgelegten Fahrtenbuch
ermittelt worden.
|
|
1999
|
|
|
|
|
|
|
gesamt
|
betrieblich
|
Privat
|
PA in %
|
Nissan King Cab - alt
|
|
639
|
639
|
639
|
|
Nissan King Cab - neu
|
|
30.690
|
22.127
|
8.543
|
|
|
|
31.329
|
22.766
|
9.182
|
29,31
|
|
2000
|
|
|
|
|
Nissan King Cab - neu
|
|
26.056
|
21.295
|
4.761
|
18,27
|
|
2001
|
|
|
|
|
Nissan King Cab - neu
|
|
10.719
|
7.170
|
3.549
|
|
Mercedes Vito
|
|
21.859
|
12.026
|
9.831
|
|
|
|
32.578
|
19.196
|
13.380
|
41,07
|
|
2002
|
|
|
|
|
Merecedes Vito
|
|
30.268
|
16.610
|
13.658
|
45,12
|
|
2003
|
|
|
|
|
Mercedes Vito
|
|
22.738
|
14.378
|
8.360
|
36,77
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
KFZ
|
10.223,09
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
KFZ-Leasing (LKW)
|
0,00
|
8.804,69
|
9.070,42
|
4.716,55
|
4.212,27
|
KFZ Betrieb
|
0,00
|
5.205,85
|
3.836,55
|
5.875,77
|
1.398,43
|
Instandhaltung
|
|
|
999,52
|
547,05
|
1.101,04
|
Summe KFZ-Ausgaben
|
10.223,09
|
14.010,55
|
13.906,49
|
11.139,37
|
6.711,74
|
Privatanteil in %
|
29,31
|
18,27
|
41,07
|
45,12
|
36,77
|
Privatanteil in € 20% USt-pfl.
|
2.996,39
|
2.559,73
|
5.711,40
|
5.026,08
|
2.467,91
|
Privatanteil in ATS 20% USt
|
41.231,18
|
35.222,61
|
78.590,53
|
|
In Tz 19 Werbung - Gasthauseinladungen - sind folgende von
der BP beanstandeten Rechnungen strittig:
|
|
2000
|
|
|
|
|
|
brutto
|
Vst
|
Vst gebucht
|
Beleg 381 v. 1.12.200
|
P.
|
6.285,00
|
775,57
|
775,57
|
|
2001
|
|
|
|
|
|
brutto
|
Vst
|
Vst gebucht
|
Beleg 249 v. 9.8.2001
|
Metro
|
2.900,70
|
423,71
|
423,71
|
Beleg 253 v. 16.8.2001
|
P1 (Speisen und Getränke)
|
6.200,00
|
0,00
|
692,42
Die angeführten Aufwendungen ("Gasthauseinladungen"
etc.) wurden mit 50% als abzugsfähig anerkannt. Beim Beleg 253 wurde von
der Betriebsprüfung mangels Vorliegens einer Rechnung die zum
Vorsteuerabzug berechtigt, die Vorsteuer nicht anerkannt.
In Tz 20 ist betreffend diverse nicht abzugsfähige
beziehungsweise zusätzliche Betriebsausgaben und Vorsteuerkorrekturen
Folgendes strittig:
Der Beleg 55 vom Februar 2000, eine Zahlung an Rechtsanwalt
Dr.W, brutto S 13.956,00, wurde nicht vorgelegt, die Vorsteuer ist um S
2.326,00 zu kürzen, der Aufwand um diesen Betrag zu erhöhen.
|
2000
|
|
Gebucht
|
netto
|
Vst
|
Beleg 55 v. Febr. 2000
|
RA Dr. Dr.W (siehe oben)
|
Rechtsber.
|
-2.326,00
|
2.326,00
|
2001
|
|
|
|
|
Beleg 82 v. 12.3.2001
|
Geldspende für Kinder
|
Werbung
|
12.500,00
|
2.500.00
Mit Schriftsatz vom 15. September 2004 brachte der Bw.
gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2003 vom 17. August 2004
Berufung ein.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 24. November 2004
führte der Bw. in seiner Berufungsbegründung wie folgt aus:
"Zu Tz 13 des Berichtes
über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen möchte ich
folgendes anmerken:
1999
Eine Betriebsprüfung
sollte einen wahren Tatbestand ermitteln und nicht nur zu Ungunsten des
Pflichtigen durchgeführt werden, wie dies hier der Fall ist. Es wurden
seitens der Betriebsprüfung nur die Einnahmen korrigiert, das heißt,
jene Ausgangsrechnungen mit Datum 1998 welche 1999 bezahlt wurden, wurden
für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen. Wohl wissend, dass
diese Einnahmen bereits 1998 im Gewinn (Überschuss der Einnahmen über
die Ausgaben) enthalten waren.
Nicht jedoch wurden
seitens der Betriebsprüfung auch die Ausgaben nach diesem Schema behandelt.
In der Beilage 1 führe ich nun jene Aufwendungen an, welche das
Rechnungsdatum 1998 tragen und 1999 bezahlt wurden. Hinzufügen möchte
ich, dass diese Aufwendungen nicht so wie die Einnahmen in der Gewinnermittlung
1998 enthalten sind, sondern von mir irrtümlicherweise überhaupt noch
nicht erfasst sind (weder 1998 noch 1999 siehe Beilage 2).
Es handelt sich hiebei um
eine Summe von ATS netto 132.065,12. Vst ATS 26.413,02.
2001
Nicht richtig ist wie in
Tz 13 dargestellt, dass die Rg. 20243 kassiert am 8.2.2001 nicht angesetzt
war.
Diese Rechnung von der
Firma X.
über ATS 65.736,-- brutto
war sehr wohl in den 2001 Einnahmen enthalten, jedoch ersichtlich nicht mit
diesem Betrag sondern mit einem Betrag von S 100.995,60, der sich aus 2
Rechnungen zusammensetzte, siehe Beilage 3.
Zu Tz 14 Privatanteil
Autokosten
Kurze Darstellung der
Sachlage:
Meine Umsätze
waren bis 2000 laufend steigend und der Geschäftsgang gut. Ich stelle Ihnen
nochmals die Jahresumsätze 1999 bis 2003 dar:
1999: 1,4 Mio
ATS
2000: 2,8 Mio
ATS
2001: 1,8 Mio
ATS
2002: 1,1 Mio
ATS
2003 1,7 Mio
ATS
Aufgrund des
Rückganges meines Umsatzes und damit meiner Geschäftstätigkeit
ist es natürlich, dass sich der Privatanteil der gefahrenen Kilometer
erhöht. Der von mir nicht beeinflussbare Rückgang des Umsatzes und der
Geschäftstätigkeit lässt somit auch die Autokosten lt. Bericht
ins Uferlose steigen. Ich ersuche daher den Privatanteil Autokosten in Anlehnung
an das Jahr 2000 mit 20% zu vereinheitlichen und nicht wie im Bericht
dargestellt nach tatsächlich gefahrenen Kilometern. Ich wäre sicher
gerne mehr betriebliche Kilometer gefahren, aber aufgrund des von mir nicht
beeinflussbaren Rückganges des Umsatzes und der
Geschäftstätigkeit war es leider nicht möglich. Die Darstellung
laut Bericht wäre für mich eine doppelte Bestrafung: Schlechter
Geschäftsgang - Hoher Aufwand
Darstellung laut meinem
Ersuchen:
|
Summe
KFZ-Ausgaben
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
€
|
10.223,09
|
14.010,55
|
13.906,49
|
11.139,37
|
6.711,74
|
Privatanteil
20%
|
2.044,62
|
2.208,11
|
2.781,29
|
2.227,87
|
1.342,34
Zu Tz 19 Werbung;
Gasthauseinladungen
2000: Bei der Rechnung
vom 1.12.2000 (Beleg 381) handelt es sich um ein Weihnachtessen der Firma
Werbeagentur O.. Ersuchen: 100% Aufwand
= Gewinn -2.754,71
2001: Bei den beiden
Rechnungen mit Belegnummer 249 und 253 handelt es sich um Einkäufe für
die Feier zum 5jährigen Bestehen der Firma "Werbeagentur
O.". Ersuchen: 100% Aufwand = Gewinn -
3.100,-. Bezüglich der Vorsteuer möchte ich anführen, dass es
sich beim Beleg 253 um eine Rechnung handelt, welche nur Speisen und
Getränke ausweist, welches auch den Tatsachen entspricht, da nur ein
Spanferkel und Bier vorhanden waren. Es entspricht daher auch diese Rechnung den
Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes. Ersuchen: Vst + 692,42.
Zu Tz 20 diverse nicht
abzugsfähige Betriebsausgaben
Zur Aussage betreffend
des Beleges 55 v. 02.2000 Zahlung an RA Dr.W
brutto 13.956,- füge ich als Beilage ein
Schreiben des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien bei, in dem
ersichtlich ist, dass die beantragte Vorsteuer enthalten ist. (Beilage
4)
Ersuchen: Vorsteuer + 2.326,-
Gewinn: + 2.326,-
Zu Beleg 82 vom 12.3.2001
führe ich Folgendes an: Laut Bericht handelt es sich um eine Geldspende
für Kinder, welche als nicht abzugsfähig bewertet wurdei. Wie ich der
Betriebsprüfung wiederholt dargestellt und gezeigt habe, handelt es sich
tatsächlich um reinen Werbeaufwand und wie aus dem Zeitungsausschnitt
ersichtlich wurde, ist auch textlich die Werbeagentur O.
angesprochen. Wenn im Text der Ausdruck Spende
auch vorkommt, ist dies, glaube ich, noch kein Kriterium, welches gegen die
dargestellte Werbung spricht. Wenn eine erzielte Werbung auch mit einer
sinnvollen sozialen Tätigkeit verbunden ist, kann dies doch nicht dem
Gesetz widersprechen. (Beilage 5) Mein Ersuchen geht daher dahin den
Werbeaufwand anzuerkennen. Gewinn - 12.500,-- Vorsteuer +2.500,-.
Der Bw. hat am Ende seiner Berufung eine Aufstellung
angefügt, die die vom ihm beantragten Änderungen enthält und
weiters die sich aus diesen Änderungen ergebenden Bemessungsgrundlagen
für die Umsatzsteuer (Vorsteuer) und die Gewinnermittlung.
Die Beilage 1 zur Berufung stellt sich wie folgt
dar:
|
Beleg/Lieferant
|
Brutto
|
Netto
|
VSt
|
bezahlt
|
216 Nr.1 (Rollwagen/Tischre.) GWG
|
1.187,83
|
989,86
|
197,97
|
05.01.1999
|
229 (Grafix Cd`s) Nr.2 (GWG)
|
1.686,00
|
1.405,00
|
281,00
|
04.01.1999
|
228 Nr.3 (Telefon)
|
2.488,57
|
2.040,48
|
408,10
|
15.01.1999
|
211 Nr.4 (Werbung)
|
7.492,00
|
6.243,33
|
1.248,67
|
19.01.1999
|
201 Nr.5 (Ware)
|
4.226,40
|
3.522,00
|
704,40
|
19.01.1999
|
203 Nr.6 (Ware)
|
11.308,80
|
9.424,00
|
1.884,80
|
15.11.1998
|
206 Nr.7 (Ware)
|
10.382,40
|
8.652,00
|
1.730,40
|
19.01.1999
|
214 Nr.8 (Ware)
|
10.997,70
|
9.164,75
|
1.832,95
|
19.01.1999
|
223 Nr.6 (Ware)
|
11.758,80
|
9.799,00
|
1.959,80
|
19.01.1999
|
224 Nr.9 (Ware)
|
81.142,44
|
67.618,70
|
13.523,74
|
27.01.1999
|
230 Nr.10 (Ware)
|
4.380,00
|
3.650,00
|
730,00
|
01.02.1999
|
236 Nr.11 (Ware)
|
1.620,00
|
1.350,00
|
270,00
|
01.02.1999
|
204 Nr.12 (Ware)
|
5.704,80
|
4.754,00
|
950,80
|
05.01.1999
|
207 Nr.13 (Ware)
|
2.832,00
|
2.360,00
|
472,00
|
18.01.1999
|
227 Nr.14 (Ware)
|
1.310,40
|
1.092,00
|
218,40
|
01.02.1999
|
Summe
|
158.478,14
|
132.065,12
|
26.413,02
|
In Beilage 4 wird - auszugsweise zitiert - wie folgt
ausgeführt:
"... Die klagende Partei
ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.956,-- (darin enthalten
S 2.304,-- Umsatzsteuer und S 132,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten
binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. ..."
In einem als Beilage 5 vorgelegten Zeitungsausschnitt der
NÖN Woche Bezirk E. ist - auszugsweise zitiert - Folgendes zu lesen:
"Ein PC für
S. und
A.:G.,
H. / Die Geschister A.
(10 Jahre) und S.
M. (9 Jahre) aus G.
im Bezirk
N. sind wegen einer Muskelerkrankung an
den Rollstuhl gefesselt. Ein großer Wunsch der beiden lebenslustigen und
wissbegierigen Buben war ein eigener Computer. Dieser Herzenswunsch ging in
Erfüllung. Die Werbeagentur O. aus
H. unterstützte mit einer Spende
von 15.000 Schilling den Ankauf des Gerätes. ..."
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung
wird neben einigen Anpassungen der Bemessungsgrundlagen aufgrund von neu
hervorgekommenen Sachverhaltselementen im Wesentlichen die Abweisung der
Berufung beantragt.
Mit der Berufungvorentscheidumg vom 12. Jänner 2005
wurde betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999, 2001, 2002, 2003 und
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2002, 2003 die Berufung des
Bw. als unbegründet abgewiesen und betreffend die Umsatzsteuer 2000 und
Einkommensteuer 1999, 2001 der Berufung teilweise stattgegeben.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2005 stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz betreffend Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 bis
2003
Nach teilweiser Wiederholung des Berufungsvorbringens
führt der Bw. zur Stellungnahme der Betriebsprüfung betreffend die
Nichtberücksichtigung der Vorsteuer in Höhe von S 26.413,02 aus, dass
es richtig sei, dass seinerseits die Umsatzsteuer unrichtiger Weise nach dem
Soll-System ermittelt worden sei. Seitens der Betriebsprüfung sei die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Prüfungszeitraumes von Soll auf Ist-System
umgestellt worden. In der Stellungnahme werde sein Begehren "Anerkennung der
Vorsteuern, welche sich auf die noch nie geltend gemachten Aufwendungen
bezögen, und nach geltendem Steuerrecht "nach Ist-System" anzuerkennen
wären, abgelehnt, wiewohl diese Aufwendungen bei der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung anerkannt worden seien. Der Bw. ersuche im Sinne der
Steuergerechtigkeit um Anerkennung dieser Vorsteuern.
Zu Tz 20des
BP-Berichtes Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2001 wird vom Bw. auf den Beleg
Nr. 82 vom 12.03.2001 unter dem Titel Werbeaufwand und die Begründung dazu
in der Berufung verwiesen. Zur Stellungnahme der BP führt der Bw. aus, es
sei nicht richtig, dass es keinen Beleg für diesen Aufwand gäbe, der
Zeitungsausschnitt sei als Nachweis für den erzielten Werbeerfolg vorgelegt
worden. Der Bw. ersuche den Werbeaufwand anzuerkennen.
Zu Tz 14 des Betriebsprüfungsberichtes verweise der
Bw. auf die Begründung der Berufung. Der Bw. ersuche die
Abgabenbehörde der zweiten Instanz seinem Berufungsbegehren stattzugeben.
Es sei seitens der Betriebsprüfung wieder nur zu seinen Ungunsten gehandelt
worden. Der Bw. habe ein exakt geführtes Fahrtenbuch geführt, dass
diese Berechnung der Betriebsprüfung überhaupt erst ermöglicht
habe. Es hätten sich aufgrund des Geschäftsrückganges
natürlich die betrieblichen Fahrten geändert. Der Bw. ersuche die
Abgabenbehörde der zweiten Instanz nochmals aus Gründen der
Steuerehrlichkeit und aus Gründen der wirtschaftlichen Sicht seinem
Begehren stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind im vorliegenden Verfahren folgende
Punkte:
1. Die Sollbesteuerung in der Umsatzsteuer und das
Zufluss-Abfluss-Prinzip in der Einnahmen-Ausgabenrechnung
Der Bw. erfasste die Einnahmen nicht im Jahr des
tatsächlichen Zuflusses, sondern - wie bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nach dem Sollsystem - im Jahr der
Rechnungslegung.
Der Bw. ist einleitend darauf zu verweisen, dass zwischen
der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Umsatzbesteuerung keine unmittelbare
Bindung besteht.
Das grundlegende Prinzip der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ist die Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben nach dem Zeitpunkt des
Zuflusses und des Abflusses.
Umsatzsteuerlich konnte der Bw. bei der Versteuerung seiner
Leistungen zwischen Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollsystem) oder
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-System) wählen.
Der Bw. entschied sich im Hinblick auf die
Umsatzsteuerbesteuerung seiner Leistungen für das Sollsystem.
"Ist die Besteuerung nicht nach vereinnahmten Entgelten
(§ 17) oder im Wege der Einzelbesteuerung (§ 20 Abs. 4) vorzunehmen,
so entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen
grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder
sonstige Leistung ausgeführt worden ist (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a).
Maßgebend ist somit, welche Leistungen im fraglichen Monat ausgeführt
, dh bewirkt oder vollendet wurden. ... Der Zeitpunkt der Vereinnahmung
des Entgeltes ist ohne Bedeutung, wenn er nach der Leistungserbringung liegt.
... Die Steuerschuld entsteht bei Sollbesteuerung nach Maßgabe des
vereinbarten Entgeltes. (vgl Ruppe, UStG³, § 19 Tz 40 ff).
Bei der Sollbesteuerung können daher das Jahr in dem
die Umsatzsteuer geschuldet wird und das Jahr in dem nach tatsächlichem
Zufluss die Einnahme einkommensteuerlich zu berücksichtigten ist,
auseinanderfallen. Denn bei der Methode nach den vereinbarten Entgelten wird die
Umsatzsteuer mit der Ausführung der Leistung geschuldet, während die
Einnahme aus dieser Rechnung erst mit dem tatsächlichen Zufluss
einkommmensteuerlich relevant ist.
Die Vorsteuer kann mit der Ausführung einer Lieferung
oder sonstigen Leistung und dem Vorliegen einer Eingangsrechung bereits
abgezogen werden. Die aufwandsmäßige (einkommensteuerliche)
Berücksichtigung erfolgt erst bei der tatsächlichen Bezahlung der
Eingangsrechnung.
Wenn der Bw. ausführt, die Betriebsprüfung habe
die Ausgaben nicht nach dem oben angeführten Schema der Einnahmen
korrigiert, so ist zu sagen, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug in dem
Zeitraum entsteht in dem alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
erfüllt sind.
"Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges ... Wird der VorStAbzug in
Anspruch genommen, muß er in dem VoranmZeitraum (VeranlZeitraum geltend
gemacht werden, in die Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind (vgl.
Kolacny/Caganek, UStG³, § 12 Anm 5 lit. a).
"Es besteht nicht die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug
wahlweise erst in einem späteren Veranlagungszeitraum geltend zu machen"
(Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, (Hrsg) UStG-Kommentar (2006)
§ 12 Tz 14).
"Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nach dem
Sollprinzip vorzunehmen" (Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, (Hrsg)
UStG-Kommentar (2006) § 16 Tz 18).
Da der Bw. den Abzug der Vorsteuer in Höhe von S
26.413,02 nicht im Jahr 1998 beantragt hat (im Zeitpunkt, in dem Rechung und
Lieferung oder sonstige Leistung vorlagen) und der Vorsteuerabzug nicht
wahlweise in einem späteren Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden
kann, konnte dem Berufungsbegehren eine Vorsteuer in obgenannter Höhe im
Jahr 1999 zu berücksichtigen, nicht gefolgt werden.
Wenn der Bw. in seinem Vorlageantrag ausführt, die
Betriebsprüfung habe die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des
Prüfungszeitraumes von Soll auf ein Ist-System umgestellt, ist der Bw.
darauf zu verweisen, dass es bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Soll oder
Ist-System gibt. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung funktioniert - wie bereits
ausgeführt - nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, dh. eine Einnahme ist im
Zeitpunkt des Zuflusses und eine Ausgabe im Zeitpunkt des Abflusses
einkommensteuerlich zu erfassen.
Wenn der Bw. aber vermeint, die Betriebsprüfung habe
seine Umsatzbesteuerung von einer Sollbesteuerung auf Istbesteuerung umgestellt,
dann trifft diese Aussage nicht zu.
Der Bw. führt weiters aus, dass die Vorsteuer in
Höhe von S 26.413,02 nach der Istbesteuerung im Jahr 1999 anzuerkennen
wäre. Wie oben bereits ausgeführt ist der Vorsteuerabzug
grundsätzlich nach dem Sollprinzip vorzunehmen. Es kann daher ein
Vorsteuerabzug für den die Voraussetzungen schon im Jahr 1998 vorgelegen
sind, nicht im Jahr 1999 geltend gemacht werden, denn es besteht nicht die
Möglichkeit den Vorsteuerabzug wahlweise in einem späteren
Veranlagungszeitraum geltend zu machen.
Wenn der Bw. noch darauf verweist, dass diese Aufwendungen
bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung anerkannt wurden, ist festzustellen, dass
die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung das Zufluss-Abflussprinzip zur Grundlage hat,
und die vom Bw. im Jahr 1999 bezahlten Rechnungen, die aus dem Jahr 1998
stammen, aufgrund der Bezahlung (Abfluss) im Jahr 1999 in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Berücksichtigung finden können.
Zur Beilage 1 der Berufung sind daher betreffend das Jahr
1999 folgende Feststellungen zu treffen:
a) GWGs - Belege 216 und 229
In der Gewinnermittlung scheint für Afa und GWG ein
Betrag von ATS 30.509,777 auf, der sich aus folgenden Einzelbeträgen
errechnete:
|
von Jänner bis November 1999 wurden GWGs
verbucht in Höhe von
|
13.747,35
|
Netto dazu bei Erstellung der
Steuererklärung (siehe Excel-Tabelle)
|
855,42
|
|
14.602,77
|
Die Afa wurde richtigerweise mit 13.074,--
errechnet, allerdings mit 15.907,-- bei Erstellung der
Steuererklärung falsch angesetzt
|
15.907,00
|
Siehe Steuererklärung
|
30.509,77
Die Belege 216 und 229 der Beilage wurden in der
Gewinnermittlung 1999 nicht angesetzt Es ergibt sich folgende
Berichtigung:
|
Summe GWGs lt. Excel-Tabelle
|
|
14.602,77
|
Beleg 216 Nr.1 (Rollwagen/Tischre)
|
Brutto
|
1.187,83
|
Beleg 219 (R. Cd`s) Nr.2
|
Brutto
|
1.686,00
|
|
|
17.476,60
|
Afa - richtig
|
|
13.074,72
|
|
|
30.551,32
|
Lt. Steuererklärung
|
|
30.509,77
|
Gewinnminderung
|
|
-41,55
b) Telefon
Nr.3 Rechnung für Dezember 1998 - bez. Raika
2/1999
|
Gewinnminderung
|
Brutto
|
-2.448,57
c) Werbung
Die Rechnung von der Fa Mx. v. 13.12.1998 über netto
6.811,20 + 10% USt 681,12- brutto 7.492,- betraf Kundenwerbung und wurde laut
Raikaauszug 2/1999 bezahlt.
|
Gewinnminderung
|
Brutto
|
-7.492,00
d) Wareneinkäufe
Der Beleg 203 vom Lieferant Nr.6 wurde bereits am
15.11.1998 bezahlt (siehe Beilage 1) und kann daher als Ausgabe nicht
Berücksichtigung finden. Zu den restlichen Wareneinkäufen wurden die
Angaben des Berufungswerbers überprüft und für richtig
befunden:
|
Beleg Lieferant
|
Bruttobetrag
|
201 Nr.5
|
4.226,40
|
206 Nr.7
|
10.382,40
|
214 Nr.8
|
10.997,70
|
223 Nr.6
|
11.758,80
|
224 Nr.9
|
81.142,44
|
230 Nr.10
|
4.380,00
|
236 Nr.11
|
1.620,00
|
204 Nr.12
|
5.704,80
|
207 Nr.13
|
2.832,00
|
227 Nr.14
|
1.310,40
|
Gewinnminderung brutto
|
-134.354,94
|
Summe der Gewinnminderung 1999 a) b) c) d)
|
-144.337,06
2. Unter der Tz 13 wurde von der Betriebsprüfung
unter dem Punkt "Rechnung 2000 - Eingang 2001" festgestellt, dass die Rechnung
20243 an die Firma X. über brutto 65.736,- in den erklärten Einnahmen
nicht enthalten war.
Folgende Rechnungen waren per 31.12.2000 offen:
|
|
ATS
|
Rg: 20211 vom 15.11.2000
|
60.480,00
|
Rg: 20226 vom 10.12.2000
|
48.840,00
|
Rg: 20227 vom 10.12.2000
|
13.284,00
|
Rg: 20228 vom 10.12.2000
|
15.414,00
|
Rg 20231 vom 12.12.2000
|
35.259,60
|
Rg 20234 vom 19.12.2000
|
3.564,00
|
Rg 20235 vom 19.12.2000
|
1.782,00
|
Rg 20236 vom 19.12.2000
|
3.000,00
|
Rg 20239 vom 19.12.2000
|
18.240,00
|
Rg 20240 vom 19.12.2000
|
10.854,00
|
Rg 20243 vom 19.12.2000
|
65.736,00
|
|
276.543,60
|
Netto
|
230.453,00
|
Netto lt. Gewinnermittlung
|
180.053,00
|
Differenz netto
|
50.400,00
|
Differenz brutto (Re 20211 vom 15.11.2000)
|
60.480,00
Die Betriebsprüfung hat unter Tz 13 die falsche
Rechnung abgegrenzt. Die Rechnung 20211 über brutto 60.480,00 wurde am
Kontoauszug 4/02 vom 19.1.2001 mit einem Betrag von 60.630,- somit um S 150,00
mehr als verrechnet, beglichen.
Es ergeben sich daher folgende Auswirkungen: Statt
54.780,00 gehören 50.400,00 von 2000 auf 2001 abgegrenzt. Es ergibt sich
eine Gewinnerhöhung von S 4.380,00 im Jahr 2000, eine Gewinnminderung von
4.380,00 im Jahr 2001. Dadurch, dass im Jahr 2001 um S 150,00 mehr bezahlt als
in Rechnung gestellt wurde, ist der Umsatz und Gewinn um S 125,00 netto zu
erhöhen.
3. Zu Tz 14 betreffend das Vorliegen eines
ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches ist Folgendes
festzustellen:
Der Betriebsprüfung wurde dem Finanzamt ein
ordnungsmäßiges Fahrtenbuch in elektronischer Form vorgelegt, wobei
in der Spalte "Fahrtstrecke" entweder die exakte Fahrtstrecke bei betrieblichen
Fahrten, beziehungsweise der Vermerk "Privat" bei Privatfahrten aufschien. Aus
diesem Fahrtenbuch wurde der Privatanteil so wie unter Tz 14 des
Betriebsprüfungsberichtes dargestellt, ermittelt.
"Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermittelt werden (berechnet) werden, so sind sie zu schätzen." (vgl.
Ritz, BAO³, § 184 Tz 1)
"Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. zB VwGH 22.4.1998,
95/13/0191)". (siehe Ritz, BAO³, § 184 Tz 3
"Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht
allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen." (vgl. Ritz BAO³,
§ 184 Tz 6)
Eine Schätzung kann im Steuerrecht daher nur dann
durchgeführt werden, wenn sich ein Sachverhalt nicht genau ermitteln
lässt. Ist hingegen ein Sachverhalt aufgrund von Aufzeichnungen genau
ermittelt, bleibt kein Raum für eine Schätzung.
Ein Grundsatz im Steuerrecht ist die Trennung zwischen
privat veranlassten Aufwendungen und betrieblich veranlassten Aufwendungen.
Genau ermittelte beziehungsweise ermittelbare privat veranlasste Aufwendungen
können als betrieblich veranlasste Aufwendungen nicht abgezogen
werden.
Dem Antrag von einem exakt errechneten, auf den
tatsächlichen Verhältnissen beruhenden Privatanteil abzuweichen und
zur Schätzung überzugehen, kann daher nicht gefolgt werden.
4. In Tz 19 sind Bewirtungspesen hinsichltich der
einkommensteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Beurteilung strittig.
Zur Rechnung vom 1.12.2000 (Beleg 381) führt der Bw.
in seiner Berufung aus, dass es sich um ein Weihnachtsessen der Firma
Werbeagentur O. handeln würde. Der Bw. beantragt die gesamten Aufwendungen,
also weitere S 2.754,71, gewinnmindernd zu berücksichtigen.
In der Berufungsvorentscheidung wird darauf verwiesen, dass
diesem Beleg eine Gasthauseinladung betreffend die Firmen L. (Kunde) und J.
(Kunde und Lieferant) zu Grunde lag. Da die Berufungsvorentscheidung als Vorhalt
gilt und der Bw. u.a. im Vorlageantrag nichts gegen diese Feststellung des
Finanzamtes vorgebracht hat, geht der Unabhängige Finanzsenat von der
Bewirtung von Geschäftsfreunden aus. Aus dieser Bewirtung von
Geschäftsfreunden wurden dem Bw. die gesamte Vorsteuer in Höhe von
775,57 sowie die Hälfte des Nettobetrages von 5.509,43, somit 2.754,72, als
Betriebsausgabe anerkannt.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung von
Geschäftsfreunden der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder
Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden (§ 20 Abs 1 Z 3 dritter Satz). Da
das Finanzamt von Bewirtungsspesen im angeführten Sinne ausgegangen ist,
konnte keine vollständige Berücksichtigung der Aufwendungen als
Betriebsausgabe vorgenommen werden.
Zu den Rechnungen aus 2001 mit den Belegnummern 249 und 253
steht fest, dass es sich um Einkäufe für die Feier zum
fünfjährigen Bestehen der Firma Werbeagentur O. gehandelt hat. Es
waren bei dieser Feier Kunden und Lieferanten anwesend.
Das Betriebsprüfung anerkannte aus der Rechnung 249
die Hälfte aufwandswirksam als Bewirtungsspesen sowie die gesamte
Vorsteuer. Aus der Rechnung 253 wurde die Hälfte (vom Bruttobetrag)
gewinnwirksam als Bewirtungsspesen anerkannt, die Vorsteuer wurde hingegen wegen
des Fehlens einer handelsüblichen Bezeichnung auf der Rechnung nicht zum
Abzug zugelassen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass
für die Geschäftsfreundebewirtung im Rahmen eines Firmenjubiläums
unter Anwesenheit von Kunden und Lieferanten nichts anderes gilt als für
die sonstige Geschäftsfreundebewirtung nach § 20 Abs. 1 Z 3 dritter
Satz EStG 1988.
Wenn der Bw. in seiner Berufung ausführt, beim Beleg
253, welcher nur Speisen und Getränke ausweise, handle es sich um eine
Rechnung und enstpreche diese Rechnung auch den Anforderungen des
Umsatzsteuergesetzes, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 lautet - auszugsweise zitiert -
wie folgt:
"(1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen.
Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist,
aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen
müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist - die folgenden Angaben enthalten:
... 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung; ..."
Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie
zB Speisen, Getränke, Lebensmittel, etc stellen keine handelsübliche
Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Rechnung iSd § 11 UStG sprechen zu können (vgl. VwGH
30.10.1996, 96/13/0117).
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 laut - auszugsweise zitiert -
wie folgt:
"(1) Der Unternehmer kann die folgenden
Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmen in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind. ..."
Da wie der Bw. in seiner Berufung selbst ausführt, der
Beleg 253 nur Speisen und Getränke ausweist, konnte ein Vorsteuerabzug
nicht zugelassen werden.
5. In der Tz 20 sind schließlich der Vorsteuerabzug
aus einer Rechnung eines Rechtsanwaltes sowie eine Geldspende für Kinder
als Betriebsausgabe strittig:
Zu Beleg 55 vom Februar 2000 betreffend eine Vorsteuer aus
einer Zahlung an einen Rechtsanwalt über brutto 13.956,00 wurde in der
Berufung das Urteil vorgelegt, aus der die Umsatzsteuer mit S 2.304,00
hervorgeht. Es ist daher eine Vorsteuer in Höhe von S 2.304,00 und nicht
wie in der Berufung beantragt von 2.326,00 anzuerkennen, da in den Barauslagen
von S 132,00 keine Umsatzsteuer enthalten war. Die abzugsfähigen Vorsteuern
erhöhen sich damit für das Jahr 2000 um S 2.304,00 und es liegt
weiters eine Gewinnerhöhung in derselben Höhe vor.
Fest steht, dass der Bw. eine Geldspende in Höhe von S
15.000,00 für behinderte Kinder zur Anschaffung eines Computers geleistet
hat. In einer Lokalzeitung wurde in einem Artikel dargestellt , dass die
Werbeagentur O. den angeführten Ankauf unterstützte. Abgesehen von dem
Zeitungsausschnitt gibt es keinen Beleg (Rechnung).
§ 20 Abs. 1 Z 4 lautet - auszugsweise zitiert - wie
folgt:
"(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht
abgezogen werden: ... 4. Freiwillige Zuwendungen ..."
"Freiwillige Zuwendungen sind grundsätzlich nicht
abzugsfähig und zwar auch dann nicht, wenn sich durch betriebliche
Erwägungen mitveranlasst sind." (siehe Doralt, EStG11, § 4 Tz 330).
Doralt verweist aaO auf das Erkenntniss des VwGH vom 22.1.1965, 1450/64, welches
zu Spenden an Kinderdörfer anstelle von Weihnachtsgeschenken an Kunden,
auch wenn die Werbewirksamkeit für die Spende im Vordergrund stand,
ergangen ist.
Zorn in Hofstätter/Reichel, Kommentar EStG 1988 24.
Lieferung Juli 1999, führt aus, dass auch der VwGH hervorhebe, dass dann
eine betriebliche Veranlassung angenommen werden könne, wenn ein
Leistungsaustausch vorliege. Es liegt im streitgegenständlichen Fall nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kein Leistungsaustausch vor.
Der Unabhängige Finanzsenat geht vielmehr davon aus,
dass eine frewilllige Zuwendung zu mildtätigen Zwecken vorliegt und ist
diese unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 erster Rechtsfall zu
subsumieren.
Wien, am 19.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sollbesteuerung in der UmsatzsteuerEinnahmen-Ausgaben-RechnungZufluss-Abfluss-PrinzipSoll-SystemIst-SystemSchätzung trotz des Vorliegens von AufzeichnungenGeschäftsfreundebewirtungWerbungSpende als Betriebsausgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0682-W/06
- Stammnummer
- 36301
- Gültig
- 19.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF