Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2247
KESt auf deutschen Lebensversicherungssummen
geltende FassungEAS-AuskunftB 294/1-IV/4/03vom 03.03.2003
Wortlaut laut Findok
Werden von in Österreich
ansässigen Personen Versicherungsverträge mit deutschen
Versicherungsunternehmen abgeschlossen und unterliegen die in den
Versicherungsauszahlungen enthaltenen Sparanteile dem 25-prozentigen deutschen
Kapitalertragsteuerabzug, so ist die deutsche Steuerberechtigung durch Artikel
11 Abs. 2 DBA-Deutschland-1954 gegeben. Wenn diese Sparanteile auch nach
österreichischem Recht der Besteuerung unterliegen (dies ist in den
Fällen der "Kurzläufer" gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 der Fall), ergibt sich aus Artikel 11 Abs. 3 des Abkommens die
Verpflichtung, die deutsche KESt auf die österreichische Einkommensteuer
anzurechnen (EAS 389).
Scheitert diese Anrechnung der deutschen Steuer bei einer
in Österreich ansässigen Versicherungsnehmerin, weil der
Versicherungsschutz durch eine fremdfinanzierte Einmalprämie erlangt wurde
und die Finanzierungskosten höher sind als die Differenz zwischen der
Auszahlung der Versicherung und der Einmalprämie (und weil daher keine
österreichische Einkommensteuer anfällt, auf die die deutsche KESt
angerechnet werden könnte), dann bewirkt dies jedenfalls keine
internationale Doppelbesteuerung. Denn die Einkünfte werden nur von einem
Staat, nämlich nur von Deutschland, besteuert. Der bloße Umstand,
dass Deutschland bei einer Auszahlung
der deutschen Versicherungsleistung im Jahr 2003 wegen des Wirksamkeitsbeginnes
des DBA-Deutschland-2000 ab diesem Jahr auf die Kapitalertragsteuerbelastung
verzichten muss, kann nicht rechtfertigen, dass
Österreich auf der Grundlage von
§ 48 BAO ausgleichend im Jahr 2001 eine "Vollanrechnung" gewährt und
damit auf österreichische Steuern verzichtet, die von ganz anderen in
Österreich zu besteuernden Einkünften der Versicherungsnehmerin zu
erheben sind.
03.
März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 11 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 294/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36205
- Gültig
- 03.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF